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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2020 1565

January 1, 2021·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·AR_KG·PDF·409 words·~2 min·8

Summary

AR GVP 32/2020, Nr. 1565 Baubewilligungspflicht eines Zaunes in der kommunalen Ortsbildschutzzone. Der Bau eines rund 16 bis 18 Meter langen Zaunes in der kommunalen Ortsbildschutzzone ist bewilligungspflichtig. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 01.09.2020 Aus den Erwägungen: 2. b) Nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künstlich geschaffenen u

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Seite 1/1 AR GVP 32/2020, Nr. 1565 Baubewilligungspflicht eines Zaunes in der kommunalen Ortsbildschutzzone. Der Bau eines rund 16 bis 18 Meter langen Zaunes in der kommunalen Ortsbildschutzzone ist bewilligungspflichtig. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 01.09.2020 Aus den Erwägungen: 2. b) Nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2018 E. 5 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne präzisiert Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1; im Folgenden: BauG), dass Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen grundsätzlich bewilligungspflichtig sind. Dabei unterstehen bereits geringfügige Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone im Allgemeinen der Bewilligungspflicht (Art. 93 Abs. 2 lit. d BauG e contrario). Ob es sich dabei um eine Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung oder um eine kommunale Ortsbildschutzzone handelt, ist nicht relevant.

c) Der bereits teilweise erstellte Zaun auf der Parzelle Nr. XY soll in der kommunalen Ortsbildschutzzone errichtet werden. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass bereits rund zwölf Zaunpfähle erstellt und sie fest mit dem Boden verbunden sind. Ihre Dimensionierung ist den Akten zu entnehmen. Soweit für das Departement Bau und Volkswirtschaft ersichtlich, soll der Zaun nach Fertigstellung zudem rund 16 bis 18 Meter lang sein. Sodann ist festzuhalten, dass die kommunale Ortsbildschutzzone die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder umfasst und dem Schutz bzw. dem Erhalt des typischen Charakters des Ortsbildes dient (Art. 22 Abs. 1 des Baureglementes der Gemeinde XY vom 27. August 2008). Bei diesen Gegebenheiten besteht ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Überprüfung, ob sich der teilweise erstellte Zaun auf der Parzelle Nr. XY in das Ortsbild einzufügen vermag. Diese Überprüfung muss im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgen.

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