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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2016 3692

January 1, 2021·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·AR_KG·PDF·1,026 words·~5 min·6

Summary

B. Gerichtsentscheide 3692 5. Strafprozess 3692 Örtliche Zuständigkeit. Beschränkung des Gerichts auf die Prüfung eines örtlichen Anknüpfungspunkts (vgl. Art. 38 Abs. 1 StPO). Aus den Erwägungen: 8. [...] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Zivilprozessrecht im Strafrecht für eine beschuldigte Person keine Garantie des Richters am Tatort (Handlungsort oder Ort des Erfolgseintritts) oder gar am Wohnsitz be-steht (Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Dis

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B. Gerichtsentscheide 3692

107 5. Strafprozess 3692 Örtliche Zuständigkeit. Beschränkung des Gerichts auf die Prüfung eines örtlichen Anknüpfungspunkts (vgl. Art. 38 Abs. 1 StPO). Aus den Erwägungen: 8. [...] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Zivilprozessrecht im Strafrecht für eine beschuldigte Person keine Garantie des Richters am Tatort (Handlungsort oder Ort des Erfolgseintritts) oder gar am Wohnsitz besteht (Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 361). Sodann trifft zu, wie dies die Vorinstanz geltend macht, dass die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO nach erfolgter Anklageerhebung überprüft, ob die Prozessvoraussetzungen, also auch die örtliche Zuständigkeit, erfüllt sind (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 446; Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N 4 zu Art. 329). Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch die Frage nach dem Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält. Auch in den Materialien findet sich dazu nichts (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 446). Erich Kuhn (Erich Kuhn, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 5 zu Art. 39), der ebenfalls von der Vorinstanz zitiert wird, vertritt die Ansicht, die Prüfung der Zuständigkeit beschränke sich auf die schweizerische Strafhoheit (Art. 3–7 StGB) und den örtlichen Anknüpfungspunkt zum Gebiet des Kantons. Niklaus Schmid (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, Rz. 401 und 483; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N 3 zu Art. 39), von der Vorinstanz ebenfalls aufgeführt, will bei örtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid (so auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 214). Allerdings klammert Niklaus Schmid in seiner Argumentation die Unterscheidung aus, ob zum Gericht, an welches angeklagt wurde, ein auf den Fall bezogener örtlicher Konnex gegeben ist oder nicht (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 447, Fn. 1770). Fingerhuth/Lieber (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

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108 Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 39 und N 1 zu Art. 40) schliessen sich der von Niklaus Schmid vertretenen Meinung an. Andreas Baumgartner (a.a.O., S. 448) weist auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2009 hin, wonach bei Unzuständigkeit kein Nichteintretensentscheid erlassen werden dürfe. Andreas Baumgartner (a.a.O., S. 448) schliesst sich der Meinung von Erich Kuhn i.S. der Einschränkung der Überprüfbarkeit der örtlichen Zuständigkeit aus Praxissicht, insbesondere eines beschleunigten Verfahrensganges respektive -abschlusses, an. Die von Andreas Baumgartner und Erich Kuhn vertretene Ansicht überzeugt aus Gründen der Verfahrensökonomie. Entsprechend prüft das Obergericht nachfolgend lediglich, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 450). Darauf hinzuweisen ist, dass selbst die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. dazu BGE 119 IV 102 E. 4b), das Gericht nur dann bindet, wenn ebenfalls ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 451 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den vorstehend gemachten Ausführungen. Als nicht zulässig erachtet es das Obergericht jedoch, den zu prüfenden örtlichen Anknüpfungspunkt in der Folge einzig über Art. 34 StPO zu suchen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit muss auch Art. 38 Abs. 1 StPO umfassen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren können, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen gehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch eine Staatsanwaltschaft (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 453; Franz Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 38; BGE 119 IV 102 E. 4b). Aus der Beschwerdeeinreichung durch die Staatsanwaltschaft folgt klar, dass die Staatsanwaltschaft am Gerichtsstand Appenzell Ausserrhoden festhält. Wie vorerwähnt, muss aber auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Urteil Bundesstrafgericht, BG.2006.13, E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss Bundesstrafgericht, BG.2014.34, E. 2.2). Vorliegend ist deshalb nicht nach den Art. 31–37 StPO zu prüfen, sondern einzig, ob überhaupt ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. Nach Andras Baumgartner (a.a.O., S. 360 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts 2006.13, E. 4) reicht auch ein milderes Delikt als das eigentlich die Zuständigkeit begründende Delikt als örtlicher Anknüpfungspunkt aus.

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109 Vorliegend hat eine appenzell ausserrhodische Behörde, konkret die Sicherheitspolizei, gegenüber B. am 17. November 2012 ein Waffenverbot verbunden mit der Androhung nach Art. 292 StGB verfügt. Gestützt auf dieses Waffenverbot werden B. von der Staatsanwaltschaft denn auch Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen. Ausserdem hatte B. seinen Wohnsitz bereits in Appenzell Ausserrhoden, als er am 4. Juli 2012 das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins stellte (Zum Wohnsitz als Anknüpfungspunkt: bejahend: Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 359; anderer Meinung: Urteil BGer 6B_825/2010, E. 2.3, welches allerdings zum bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht erging). Diese Umstände reichen nach Ansicht des Obergerichts ohne weiteres aus, um das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunkts zu bejahen. OGer, 12.01.2016 Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetreten (Urteil BGer 1B_209/2016). 3693 Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in objektiver und subjektiver Hinsicht (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus den Erwägungen: 8. Anklagegrundsatz 8.1 Rechtsanwalt A. rügt bezüglich der Vorfälle vom 31. März 2014 und 23. April 2014 die Verletzung des Anklageprinzips durch das Kantonsgericht, indem dieses den in dieser Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ergänzt habe. Es genüge nicht, wie die Vorinstanz erwähne, lediglich vom Wissen und Willen in Bezug auf die vermeintlich drohende Wirkung auszugehen. Vielmehr müsse sich Wissen und Willen auch in Bezug auf die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung zeigen. Dies könne aus der Anklageschrift vom 9. September 2014 aber gerade nicht herausgelesen werden. Das Kantonsgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger – bestrittener – drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. In der Anklageschrift werde zudem lediglich von einer Drohung in Bezug auf das „ins

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