Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2003 1402

January 1, 2021·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·AR_KG·PDF·906 words·~5 min·4

Summary

A. Verwaltungsentscheide 1402 1402 Strassenwesen. Zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen ist eine politische Partei nicht legitimiert. Der Erlass von Verkehrsbe-schränkungen untersteht im vorliegenden Fall weder dem obligatori-schen noch dem fakultativen Referendum. Am 13. Januar 2003 beschloss der Gemeinderat von T. diverse "Parkierungsregelungen mit Neusignalisation und Strassensignalisati-on" für das "Dorfgebiet T.". Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2003 publiziert.

Full text

A. Verwaltungsentscheide 1402

26 1402 Strassenwesen. Zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen ist eine politische Partei nicht legitimiert. Der Erlass von Verkehrsbeschränkungen untersteht im vorliegenden Fall weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum. Am 13. Januar 2003 beschloss der Gemeinderat von T. diverse "Parkierungsregelungen mit Neusignalisation und Strassensignalisation" für das "Dorfgebiet T.". Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2003 publiziert. Der Übersichtsplan und die dazugehörenden Signalisationen konnten während der Beschwerdefrist an der Publikationswand des Gemeindehauses von T. eingesehen werden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 reichte die politische Partei X. T. beim Regierungsrat von Appenzell A.Rh. Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Sie beantragte, die Bewilligung für das Erstellen und Signalisieren zusätzlicher Parkplätze auf dem Dorfplatz sei zu verweigern; die Plätze für kurzzeitiges Parkieren für Besucher der Verwaltung seien von den bestehenden zehn "Blaue-Zone-Plätzen" auszuscheiden und entsprechend zu markieren; auf die Parkplätze zwischen dem Gemeindehaus und dem Rathaus sei gänzlich zu verzichten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Erstellen weiterer Parkplätze auf dem Dorfplatz sei rechtswidrig, weil dies dem Ergebnis der Volksabstimmung vom 10. März 1996 widerspreche. Zusätzliche Parkplätze müssten dem Referendum unterstellt werden. Der Regierungsrat trat auf diese Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ein, und er sah auch keinen Grund, von Amtes wegen irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen: 1. Verfügungen von Gemeinderäten können gemäss Art. 45 des Gemeindegesetzes (GG; bGS 151.11) i.V.m. Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1) innert 20 Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 32 VRPG, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. a) Beschwerdeberechtigt ist, wer von der angefochtenen Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

A. Verwaltungsentscheide 1402

27 oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Bei Verkehrsanordnungen, welche Allgemeinverfügungen darstellen, ist das Betroffensein nicht offensichtlich. Um eine Popularbeschwerde auszuschliessen, wird verlangt, dass der Beschwerdeführer eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache hat. Der Beschwerdeführer muss mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1382 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 541 mit weiteren Hinweisen). b) Verbände und politische Parteien sind dann zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder von der angefochtenen Verfügung betroffen ist und die Beschwerdeerhebung dem statutarischen Zweck entspricht. Was den statutarischen Zweck angeht, so muss dieser in einem engen Zusammenhang mit dem Sachgebiet stehen, in welchem die Verfügung ergangen ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist dieser Zusammenhang nicht gegeben, wenn eine Partei Verkehrsanordnungen anficht. Eine politische Partei kann keine Verkehrsanordnungen anfechten, weil sie nicht befugt ist, im Rahmen einer Beschwerde allgemeine öffentliche Interessen zu wahren, auch dann nicht, wenn sie in ihren Zielsetzungen Interessen an solchen Fragen bekundet (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 564; VPB 46.22, 56.10 und 65.114; vgl. auch ZBl 1993, S. 44 f.) Die X. T. ist deshalb nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, und auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. Insoweit eine Verletzung von politischen Rechten gerügt wird, wäre die X. T. dagegen befugt gewesen, eine Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Allerdings ist die Frist gemäss Art. 62 Abs. 2 PRG (bGS 131.12) abgelaufen. Die Stimmrechtsbeschwerde muss innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse eingereicht werden. Die Verkehrsanordnung wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2003 veröffentlicht. Die Frist zur Einreichung der Stimmrechtsbeschwerde ist am Montag, dem 20. Januar 2003 abgelaufen. Die Beschwerde vom 3. Februar 2003 erfolgte deshalb verspätet, und es ist darauf nicht einzutreten. 3. Da es der X. T. an der Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt, ist zu prüfen, ob die Beschwerde allenfalls als Aufsichtsbe-

A. Verwaltungsentscheide 1402

28 schwerde entgegengenommen werden kann. Gemäss Art. 46 GG kann gegen Verwaltungsbehörden jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Gemäss Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) beaufsichtigt der Regierungsrat die Gemeinden. Die Beschwerde der X. T. kann demnach als Aufsichtsbeschwerde durch den Regierungsrat behandelt werden. Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG stehen der X. T. in diesem Verfahren keine Parteirechte zu. a) Die X. T. rügt, der in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 geäusserte Wille des Volkes, es dürften keine weiteren Parkplätze mehr auf dem Dorfplatz bewilligt werden, sei vom Gemeinderat missachtet worden. Allerdings ist nicht einzusehen, warum die Anordnung des Gemeinderates T. dem Volkswillen widersprechen soll. Die Initiative sah nämlich etwas ganz anderes vor als das, was der Gemeinderat T. nun beschlossen hat. Der Initiativtext verlangte, das Parkierungsverbot auf dem Dorfplatz sei aufzuheben sowie an Wochentagen und an Sonn- und Feiertagen sei das Parkieren auf dem ganzen Platz zu gestatten. Aus der Ablehnung dieser Initiative kann nicht geschlossen werden, dass das Volk gar keine zusätzlichen Parkplätze mehr wünscht, und es kann dementsprechend daraus auch kein Verbot für den Gemeinderat T. resultieren, eine alternative Parkplatzlösung für den Dorfplatz T. zu beschliessen. b) Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass Beschlüsse über Verkehrsanordnungen nach dem geltenden kommunalen Recht weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. Art. 47 PRG i.V.m. Art. 16 Gemeindeordnung T.). Die abschliessende Kompetenz für den Erlass von Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen liegt demnach beim Gemeinderat (Art. 110 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen; bGS 731.11). Deshalb wurde schon damals die Gültigkeit der Initiative vom kantonalen Rechtsdienst angezweifelt. c) Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen.

RRB vom 08.04.2003

ARGVP 2003 1402 — Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2003 1402 — Swissrulings