Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 1362

January 1, 2021·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·AR_KG·PDF·848 words·~4 min·4

Summary

A. Verwaltungsentscheide 1362 stellt sich die Frage nach der Gewährung von Erleichterungen im Sin-ne von Art. 14 LSV. Entscheid der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.5.2000 1362 Schiessanlagen. Eine Pistolenschiessanlage ist negativ standortge-bunden. Raumplanerische Interessenabwägung unter Berücksichti-gung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes. In BGE 119 Ib 439 ff. (= URP 1994 S. 12 ff. und Pra 1994 Nr. 266) hat das Bundesgericht unter Hinweis auf seine konstante Pra

Full text

A. Verwaltungsentscheide 1362

10 stellt sich die Frage nach der Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV.

Entscheid der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.5.2000 1362 Schiessanlagen. Eine Pistolenschiessanlage ist negativ standortgebunden. Raumplanerische Interessenabwägung unter Berücksichtigung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes. In BGE 119 Ib 439 ff. (= URP 1994 S. 12 ff. und Pra 1994 Nr. 266) hat das Bundesgericht unter Hinweis auf seine konstante Praxis (vgl. BGE 114 Ib 125, 112 Ib 39) eine 300m-Schiessanlage mit 15 Scheiben als nicht der Planungspflicht unterstehend taxiert. Schiessanlagen können nach dieser Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 24 RPG behandelt werden, solange sie nicht aufgrund ihrer Grösse, Nutzungsintensität, der Auswirkungen auf die Umwelt und in Beachtung der erforderlichen Erschliessungsarbeiten die Durchführung eines Nutzungsplanverfahrens verlangen. Im vorliegenden Fall steht eine 50m- Pistolenschiessanlage mit 4 Scheiben zur Diskussion. Eine Schiessanlage dieser Dimension fällt ohne weiteres unter die erwähnte Rechtsprechung, weshalb das Vorliegen einer Planungspflicht zu verneinen ist. Die Rekursgegnerinnen zogen im Rahmen ihrer Stellungnahmen bzw. anlässlich des Augenscheins die Standortgebundenheit des Vorhabens in Zweifel. Sie begründen dies damit, dass eine Pistolenschiessanlage wie eingegeben grundsätzlich in der Bauzone verwirklichbar und somit nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei. Das kantonale Planungsamt demgegenüber hat in seinem Entscheid dem Vorhaben vor allem aufgrund der immissionsmässigen Auswirkungen die negative Standortgebundenheit zugebilligt. Damit ein zonenwidriges Bauvorhaben nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden kann, muss es aufgrund seines Zwecks aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit objektiv auf eine bestimmte Lage angewiesen sein.

A. Verwaltungsentscheide 1362

11 Nebst dieser positiven Standortgebundenheit kann ein Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG auch zugänglich sein, wenn seine Lokalisierung in einer Bauzone wegen der von ihm ausgehenden Auswirkungen nicht als sinnvoll erscheint. In diesem Fall bezeichnet man es als negativ Standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG; Leo Schürmann / Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 172; Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, N. 709 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Laut der höchstrichterlichen Praxis kann eine Schiessanlage wegen ihrer Auswirkungen in aller Regel vernünftigerweise nicht innerhalb der ordentlichen Bauzonen errichtet werden, ausserdem müssen Schiessanlagen gewissen schiesstechnischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Sicht, Windverhältnisse usw. entsprechen, was den Bau solcher Anlagen innerhalb des Baugebiets ebenfalls ausschliesst (vgl. URP 1994 S. 16 sowie schon Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2. Aufl., Zürich 1991, S. 183 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung). Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine 300m-Schiessanlage, sondern um eine 50m-Pistolenschiessanlage. Dies hat zwar Auswirkungen auf die Intensität der zu erwartenden Lärmimmissionen. Trotzdem ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass eine derartige Anlage sich nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen; das Vorhaben kann als negativ standortgebunden betrachtet werden. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob für Aspekte des Lärmschutzes im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG nach diesem Befund noch Raum bleibt. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG schreibt als Planungsgrundsatz immerhin vor, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen - unter anderem auch von Lärm herrührend - möglichst zu verschonen seien. Diese Bestimmung gewährt jedoch keinen weitergehenden Schutz als die Spezialnormen des Umweltschutzrechts. "In der Sache selbst richtet sich der Schutz vor lästigen oder schädlichen Einwirkungen nach den besonderen Vorschriften des Umweltrechts" (Pierre Tschannen, Kommentar RPG, N. 56 zu Art. 3 mit Hinweis). Eine Verknüpfung des Raumplanungsrechts mit dem Lärmschutzrecht findet sich - auf der Planungsebene - insofern, als gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV den Nut-

A. Verwaltungsentscheide 1363

12 zungszonen nach RPG Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen sind. Am hier zu entscheidenden Fall illustriert bedeutet dies folgendes: Die Gemeinde hat der Kurzone die Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet (vgl. oben Erw. 6a). Damit wird der Zone ein dem Lärmschutzbedürfnis entsprechender Planungswert beigeordnet. In konkreten Anwendungsfällen müssen die Lärmimmissionen generell soweit begrenzt werden, dass der Lärm überall, wo er hingelangt, die am betreffenden Ort geltenden Werte einhält - in der Kurzone also die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II, obwohl die Schiessanlage selbst in eine andere Zone zu liegen kommen soll (vgl. hiezu Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999 S. 1055 ff, S. 1059). Nach dem Gesagten wird ersichtlich, dass den Erwägungen der Vorinstanz unter dem Untertitel "Zweckmässige Zuordnung von Nutzungen" nicht gefolgt werden kann. Steht fest, dass ein Vorhaben den lärmschutzrechtlichen Vorgaben von LSV und USG zu genügen vermag - was durch die Gemeinde erst noch abzuklären und im Rahmen der vorzunehmenden Koordination vom Planungsamt zu übernehmen sein wird -, besteht keine Möglichkeit mehr, mit Hilfe von Zweckmässigkeitsüberlegungen raumplanerischen Lärmschutz zu betreiben. Zu berücksichtigen sein werden indessen die Interessen der Rekurrentin im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung. Alsdann jedoch unter dem Titel "private Interessen", und nicht etwa im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes.

Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1363 Koordination. Grundsätze der Koordination (Art.25a Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Die Interessenabwägung gemäss Art.24 lit.b RPG ist zu koordinieren. Standortgebundene Bauvorhaben können eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erlangen, sofern ihnen "keine überwiegenden Interessen entgegenstehen" (Art. 24 lit. b RPG). Die Bestimmung verlangt, dass eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt wird,

ARGVP 2000 1362 — Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2000 1362 — Swissrulings