Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1049

January 1, 2021·Deutsch·Appenzell Outer Rhodes·AR_KG·PDF·267 words·~1 min·6

Summary

A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 Verfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu

Full text

A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 Verfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatperso­ nen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu gewähren. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuwei­ sen vermag (vgl. BGE 9 5 1108; Max Imboden/Rene A. Rhinow, Schweizeri­ sche Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 522; Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft VII, Seite 143f.; Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .Rh., Teufen 1985, Art. 7/8, N. 41). Als schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa die beabsichtigte Revision eines Urteils bezeichnet (BGE 95 I 108). Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Revisionsbegehren und den Akten, für welche Einsicht verlangt wird, ein unmittelbarer Zusam­ menhang besteht. - Seine Grenzen findet das Akteneinsichtrecht wie auch sonst - an öffentlichen Interessen des Staates sowie an berech­ tigten Geheimhaltungsinteressen privater Dritter (BGE 95 1109). RRB 8.7.1986 1050 Verfahren. Rechtliches Gehör bei Disziplinarmassnahmen (A rt.7/8 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). 1 1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bGS411.0) werden Disziplinarmassnahmen von der Wahlbehörde erlas­ sen. Bevor eine Disziplinarmassnahme angeordnet werden muss, ist der Betroffene anzuhören (Art. 50 Abs. 3 Schulgesetz). Dabei werden im Diszi­ plinarverfahren an die Gehörsgewährung besonders hohe Anforderungen 69

ARGVP 1988 1049 — Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1049 — Swissrulings