Anhang Geschäftsbericht 2013 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege
an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Geschäftsbericht 2013 - Anhang I - I Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide.................................................................................... 1 1. Standeskommission .................................................................................................. 1 1.1. Ersatzbeiträge für die Befreiung von der Erstellungspflicht von Schutzräumen .................................................................................................. 1 1.2. Hürden für die Errichtung von Windkraftanlagen .............................................. 2 1.3. Verwirkung eines Rechtsmittels durch ungenügende Anfechtung einer Verfügung ........................................................................................................ 5 1.4. Keinen Schulgeldbeitrag für Privatschule ......................................................... 7 2. Gerichte .................................................................................................................... 9 2.1. Unentgeltliche Rechtspflege im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) ................................................... 9 2.2. Verdeckte Gewinnausschüttung. Die Differenz zwischen dem Marktmietwert einer Liegenschaft und den als Ertrag deklarierten Mietzinseinnahmen ist dem steuerbaren Gewinn der AG hinzuzurechnen. ........................................ 11 2.3. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziffer 1 SVG) wegen ungenügender Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenverhältnisse ...................................................................................... 16 2.4. Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: Entschädigung für Überstunden ....... 22 2.5. Photovoltaikanlage auf Kirchendach .............................................................. 27 2.6. Verzugszinsen auf Integritätsentschädigungen .............................................. 33 2.7. Abzugsfähigkeit eines Verlusts aus stiller Gesellschaft .................................. 37 2.8. Bemessung der Kanalanschlussgebühren ..................................................... 41 2.9. Akteneinsicht eines Erben in die Steuerunterlagen des Erblassers ................ 45 2.10. Vollstreckung eines Entscheides .................................................................... 48
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 1 - 49 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Ersatzbeiträge für die Befreiung von der Erstellungspflicht von Schutzräumen Art. 45 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) Werden in einem neuen Wohnhaus keine Schutzplätze errichtet, muss der Grundeigentümer Ersatzbeiträge zahlen. Eine Verrechnung mit Schutzplätzen in einem weiteren Wohngebäude desselben Grundeigentümers ist nicht möglich. (…) Nach Art. 45 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1) muss für jeden Einwohner in der Schweiz in der Nähe des Wohnorts ein Schutzplatz bereitgestellt werden, sodass im Bedarfsfall zeitgerecht Schutz gefunden werden kann. Die Errichtung von Schutzräumen und deren Einrichtung obliegen nach Art. 46 Abs. 1 BZG beim Bau eines Wohnhauses dem Eigentümer. Wird er von der Schutzraumerstellung befreist, hat er nach der gleichen Vorschrift einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Solche Ersatzbeiträge dienen gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume.
Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV, SR 520.11) sieht eine Schutzraumerstellungspflicht erst für Wohnbauten mit einem Raumangebot ab 38 Zimmern vor, und zwar je zwei Schutzplätze pro drei Zimmer. Damit die Kantone die Schutzraumgewährleistung aufgrund lokaler Gegebenheiten steuern können, räumt Art. 17 Abs. 6 ZSV den Kantonen die Möglichkeit ein, in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnern auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu verlangen. Mit dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im ländlichen Raum nur wenige Wohnbauten mit 38 und mehr Zimmern errichtet werden.
Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit dem Erlass der Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge vom 6. Februar 2012 (SpeV, GS 520.010) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind nach Art. 1 Abs. 1 SpeV Ersatzbeiträge zu zahlen. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels ist bei Wohnhäusern pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten. Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 SpeV richtet sich die Höhe der Ersatzbeiträge nach dem Anhang zur Verordnung.
Eine Verrechnung von Schutzplätzen, wie sie der Rekurrent offenbar für den Fall, dass zwei Liegenschaften in einer Hand sind, anwenden möchte, ist in diesem System nicht vorgesehen. Sie würde denn auch zu Problemen in der Abwicklung führen, vor allem wenn eine Liegenschaft verkauft wird und sich damit die Verhältnisse für eine solche Verrechnung von Schutzplätzen ändern können. Zudem würde dieser Mechanismus der Grundlage, auf der die relativ weitreichende Schutzraumbefreiung im Kanton beruht, zuwiderlaufen. Die Schutzraumbefreiung kann nämlich nur gewährt werden, weil im Kanton gewisse Reserven im Schutzplatzangebot, auch bei privaten Liegenschaften, bestehen.
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2 - 49 (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 818 vom 2. Juli 2013
1.2. Hürden für die Errichtung von Windkraftanlagen Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) Windkraftanlagen sind regelmässig auf Standorte ausserhalb der Bauzone angewiesen. Hierbei ist eine Abwägung aller im Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, insbesondere das Interesse an einer intakten Landschaft und das Interesse an einer erhöhten Energiesicherheit. (…) 6. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liegt in der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen, worunter auch Windkraftanlagen fallen, nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die zur Diskussion stehende Windkraftanlage dient aufgrund der eingereichten Baugesuchsunterlagen, aber auch der tatsächlichen Verhältnisse weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau. Von einer Zonenkonformität könnte nur dann gesprochen werden, wenn der von der Windkraftanlage produzierte Strom nicht in das Netz eingespiesen und von der SAK übernommen, sondern ausschliesslich und direkt für den Eigenbedarf der dort gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe verwendet würde, was jedoch nicht der Fall ist.
7.1. Ist die Zonenkonformität einer Anlage nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob sie allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. 1 a RPG Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Bauvorhaben standortgebunden, wenn es aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist und nur dort realisiert werden kann. Ob dies zutrifft, beurteilt sich allein nach objektiven Massstäben. Um der wuchernden Überbauung der Landschaft entgegenzuwirken, sind in der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen.
Es wird zwischen positiver und negativer Standortgebundenheit unterschieden. Positive Standortgebundenheit bedeutet, dass eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Eine negative Standortgebundenheit liegt vor,
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 3 - 49 wenn das geplante Bauvorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann.
Windkraftanlagen können sowohl positiv als auch negativ standortgebunden sein. Die positive Standortgebundenheit ist gegeben, wenn für die Stromerzeugung geeignete Windverhältnisse nur an einem bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen vorhanden sind. Grosse Anlagen sind ferner in der Regel aufgrund ihrer Lärmwirkungen sowie der visuellen Störungswirkung an einen Standort ausserhalb der Bauzonen gebunden.
Windkraftanlagen sind auf ein ausreichendes und kontinuierliches Windpotenzial angewiesen. Diese Voraussetzung ist erfahrungsgemäss nur an erhöhten Standorten gegeben, die jedoch in der Regel ausserhalb der Bauzonen liegen. Auch lassen sich Windkraftanlagen aufgrund ihrer Dimensionen nur schlecht in einer Bauzone realisieren.
Im Sinne eines vorläufigen Ergebnisses kann festgestellt werden, dass die streitbezogene Windkraftanlage grundsätzlich standortgebunden ist. Allerdings steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich im Kanton Appenzell I.Rh. noch diversere andere Standorte als der vorgesehene mit höheren Windgeschwindigkeiten finden lassen. Somit ergibt sich die Standortgebundenheit für den geplanten Standort nicht allein schon aus dem Windpotenzial. Die Frage, ob die im Streite liegende Windkraftanlage exakt auf diesen Standort angewiesen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen allerdings offen bleiben.
7.2. Selbst wenn die Windkraftanlage standortgebunden ist, so bleibt laut Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu prüfen, ob ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob diese zusätzliche Voraussetzung als erfüllt erachtet werden kann, hängt von der Abwägung aller relevanten, einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen ab.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Förderung von erneuerbaren Energien seit dem beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie der Grundpfeiler einer nachhaltigen Energiepolitik sein müsse. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass nach dem Reaktorunfall in Fukushima im März 2011 die bisherige Energiepolitik des Bundes überprüft wurde. In Anbetracht der Resultate der Überprüfung entschied sich der Bundesrat am 25. Mai 2011 dazu, schrittweise aus der Kernenergie aussteigen und die bestehenden Kernkraftwerke nicht mehr erneuern zu wollen. Nationalrat und Ständerat haben in der Sommer- und Herbstsession 2011 diesen Grundsatzentscheid bestätigt. Um auch in Zukunft die hohe Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten und die klimapolitischen Ziele erreichen zu können, braucht es nach Ansicht sowohl des Bundesrats als auch der eidgenössischen Räte eine Neuausrichtung der Energiepolitik, insbesondere die Förderung erneuerbarer Energien, worunter auch der durch Windkraftanlagen erzeugte Strom fällt. Ausserdem verlangt bereits Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vom Bund und den Kantonen, dass sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen. Die Erzeugung erneuerbarer Energie entspricht denn auch der Zielsetzung der Energiegesetzgebung. An der Produktion von erneuerbaren Energien besteht demnach ein öffentliches Interesse. Ein solches besteht jedoch aufgrund von Art. 75 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG auch am Schutz einer intakten Landschaft. Es stehen sich also hochrangige öffentliche Interessen gegenüber, welche im konkreten Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind.
Es ist unerlässlich, bei der Errichtung von Windkraftanlagen Rücksicht auf das Landschaftsbild zu nehmen und eine Lösung anzustreben, die dem Interesse an der Förde-
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 4 - 49 rung von Alternativenergie und demjenigen an der Erhaltung einer intakten Landschaft Rechnung trägt.
Im vorliegenden Fall würde die Errichtung der geplanten Windkraftanlage am vorgesehenen Standort, da sich dieser auf einer Krete befindet und deshalb sehr exponiert ist, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds führen. Die Anlage würde an dieser sehr exponierten Stelle einen ortsfremden technischen Akzent im bisher unversehrten Landschaftsbild setzen, der durch die Rotation des Propellers noch zusätzlich verstärkt würde. Die Anlage würde sehr exponiert im Gelände stehen und von weit her einsehbar sein. Es ist also von einem groben Eingriff in das Landschaftsbild und von einer nachhaltigen Verunstaltung auszugehen. Auch aus der Nähe ergäben sich bei einer Nabenhöhe (Abstand der Rotoraufhängung vom Erdboden) von 18m und unter Berücksichtigung des Durchmessers des Rotors von 6.45m eine Gesamthöhe von 24.45m und damit eine optisch erdrückende Wirkung. Die geplante Windkraftanlage ist weit einsehbar und von einer dominanten optischen Wirkung. Sie steht in einem schroffen Gegensatz zur natürlichen Landschaft.
Mit der Windenergieanlage würden pro Jahr höchstens 20'000 Kwh produziert, eine Menge, die lediglich die Stromversorgung für vier Wohnhäuser abdeckt. Einer Stromerzeugung in dieser bescheidenen Grössenordnung kommt selbst in regionaler Hinsicht keine Bedeutung zu. Dieser bescheidene Stromertrag steht in keinem Verhältnis zum massiven Eingriff ins Landschaftsbild. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 143 vom 29. Januar 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 5 - 49 1.3. Verwirkung eines Rechtsmittels durch ungenügende Anfechtung einer Verfügung Art. 39 und Art. 51 VerwVG Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) Die Rechtsmittelinstanz darf auf einen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichtes Rechtsmittel nicht eintreten. Die verfügende Amtsstelle hat die vom Adressaten retournierte Verfügung nur dann an die zuständige Rechtsmittelbehörde weiterzuleiten, wenn sich aus den Umständen der Wille zur Anfechtung der Verfügung klar ergibt. (…) 1. Aufgrund von Art. 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) können Verfügungen der kantonalen Ämter mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Ausnahme vorsieht. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Bezug auf den vorliegenden Fall keine Ausnahmeregelung enthält, ist die Standeskommission für die Behandlung des Rekurses zuständig.
2. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die fragliche Handlung während des Fristenlaufs wahrgenommen wird. Schriftliche Eingaben und somit auch Rekurse müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Bei der Rekursfrist handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Rechtsmittels führt. Auf einen verspäteten Rekurs kann gestützt auf Art. 29 VerwVG nur eingetreten werden, wenn der Rekurrent nachweist, dass er unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Rekursfrist zu handeln. Ansonsten tritt die Verwirkungsfolge ein. Ein verspäteter Rekurs darf daher nicht materiell behandelt werden.
Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Dezember 2012. Da sie keinen Zustellungsvermerk enthält und zudem nicht eingeschrieben versandt worden ist, ist nicht feststellbar, wann sie beim Empfänger effektiv eingetroffen ist. Aus der Tatsache, dass A die Verfügung am 27. Dezember 2012 an das Amt für Zivilschutz retourniert hat, ist abzuleiten, dass er die Verfügung spätestens an diesem Tag empfangen hat. Die 30-tägige Rekursfrist begann spätestens dann zu laufen. Die Rekursschrift trägt den Poststempel vom 6. Februar 2013, ist also deutlich mehr als 30 Tage nach dem 27. Dezember 2012 eingereicht worden.
Der Rekurrent hat keine persönlichen Umstände, beispielsweise eine Krankheit, dargelegt, die es ihm verunmöglicht hätten, den Rekurs frühzeitig einzureichen. Es stellt sich damit höchstens noch die Frage, ob das Schreiben vom 27. Dezember 2012, mit welchem A. die Verfügung zu seiner Entlastung an das Amt für Zivilschutz retournierte, als Rekurseingabe zu betrachten ist, die gestützt auf Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 VerwVG an die Standeskommission hätte weitergeleitet werden müssen.
Vorerst ist zu bemerken, dass die angefochtene Verfügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine allfällige Anfechtung der Verfügung innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Standeskommission erfolgen muss. Das Schreiben, als dessen Anhang die Verfügung am 27. Dezember 2012 dem Amt retourniert wurde, enthält lediglich den Hinweis, dass die Verfügung zu seiner Entlastung zurückschicke, das er in einem anderen, ebenfalls ihm gehörenden Wohnhaus bereits genügend Schutzräume vorhanden seien. Mit dieser lapidaren Bemerkung
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 6 - 49 hat A. den allfälligen Willen, dass er als Rekurrent auftreten und die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung behördlich durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will, nicht in genügender Weise zum Ausdruck gebracht. Wenn ein Adressat eine Verfügung lediglich zu seiner Entlastung an die erlassende Behörde retourniert, kann darin nicht bereits die Absicht erblickt werden, dass er eine Überprüfung durch eine obere Instanz verlangt. Das Amt für Zivilschutz war mithin nicht verpflichtet, das Schreiben von A. als Rekurs an die Standeskommission weiterzuleiten.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Rekurrenten im Umgang mit Behörden und in amtlichen Angelegenheiten erfahren ist und die Mechanismen sowie das richtige Vorgehen bei der Anfechtung von Verfügungen kennt.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, weshalb auf den Rekurs von A. vom 6. Februar 2013 nicht eingetreten werden kann. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 818 vom 2. Juli 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 7 - 49 1.4. Keinen Schulgeldbeitrag für Privatschule Art. 13, Art. 14 und Art. 19 Schulgesetz vom 25. April 2004 (SchG, GS 411.000) Die Kosten für den gewünschten Besuch einer Privatschule sind den Eltern von der Schulgemeinde grundsätzlich nicht zu erstatten. (…) 2. Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Aufgrund von Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). In Ausführung dieser Verfassungsvorschrift legt Art. 19 Abs. 1 SchG die allgemeine Schulpflicht im Kanton Appenzell I.Rh. mit zehn Jahren fest. Die Pflicht umfasst ein Jahr Kindergarten, sechs Jahre Primarschule sowie drei Jahre Oberstufe. Sie endet nach der gleichen Vorschrift in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahrs, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchG ist die Schulpflicht grundsätzlich in der Schulgemeinde des Wohnorts zu erfüllen. B. hat seit dem 1. April 2011 Wohnsitz im Bezirk Appenzell. Ihr Sohn ist daher in der Schulgemeinde Appenzell schulpflichtig. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchG steht der Besuch von privaten Schulen und von Privatunterricht auf der Volksschulstufe frei. Es besteht lediglich eine Meldepflicht an den Schulrat und das Erziehungsdepartement. Die Kosten für den Besuch einer Privatschule haben jedoch laut Art. 13 Abs. 2 SchG die Inhaber der elterlichen Sorge zu tragen. 3. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 SchG besteht auf der Volksschulstufe kein gesetzlicher Anspruch auf staatliche Beiträge an die Kosten für den Besuch von Privatschulen. Nicht in Frage kommt auch eine Kostenbeteiligung im Sinne einer Ausnahme. Gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Ausnahmen vom Gesetz nämlich nur dann gemacht werden, wenn das Gesetz oder eine gestützt darauf erlassene Verordnung dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche Vorschrift enthält weder das Schulgesetz noch die dazugehörige Verordnung. Dem Gesuch der Rekurrenten kann somit auch nicht im Sinne einer Ausnahme entsprochen werden.
4. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Sohn von B. die Möglichkeit besteht, die Oberstufe der Schulgemeinde Appenzell zu besuchen. Diese führt für Kinder, die aufgrund verschiedenster Schwierigkeiten dem Unterricht in der Regelklasse nicht oder nicht ordentlich zu folgen vermögen, Kleinklassen und individuelle Massnahmen. Schüler, deren schulische Ausbildung wegen spezifischen Problemstellungen erschwert ist, wird damit eine angemessene unentgeltliche Möglichkeit geboten. Entscheiden sich Eltern trotzdem für einen Privatschulbesuch, ist dies erlaubt, sie müssen aber für die Kosten selber aufkommen.
Dafür, dass das breite öffentliche Angebot in Appenzell für den Sohn von B. keine angemessene Lösung enthalten würde, sind keine Hinweise auszumachen. Allein der Umstand, dass B. ihren Sohn aus eigenem Beschluss vor Jahren aus der öffentlichen Schule genommen hat und ihn seither in einer Privatschule unterrichten lässt, kann jedenfalls nicht als Beleg dafür genommen werden, dass das öffentliche Schulangebot ungenügend sein soll.
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 8 - 49 (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1051 vom 17. September 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 9 - 49 2. Gerichte 2.1. Unentgeltliche Rechtspflege im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) (…)
III. (…) 2.3. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 201, E. 4.1; BGE 125 V 34, E. 2).
Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als diejenige, die im Gerichtsverfahren vorgenommen wird, angebracht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 37 N 22 f.). Aussichtslosigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn ausgeschlossen erscheint, dass die gesuchstellende Person auch nur teilweise obsiegen könnte, die Gewinnaussichten mithin kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahren geradezu rechtsmissbräuchlich wäre, was angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht nur zurückhaltend angenommen werden kann (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 23 und Art. 61 N 107).
Die Erforderlichkeit der Vertretung im Verwaltungsverfahren ist im konkreten Fall eingehend und streng zu prüfen. Dabei ist auf die Schwierigkeit des Falls und auf die Verfahrensphase abzustellen. Neben der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Fragen, der langen Verfahrensdauer und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch, ob sich eine Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen anbietet. Für das Verwaltungsverfahren kommt eine unentgeltliche Vertretung unter dem Aspekt der Erforderlichkeit etwa dann in Frage, wenn der Versicherungsträger vor dem Erlass der Verfügung in abschliessender Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 22 f.; SVR 2009 IV 3 4; Urteil des Bundesgerichts I 507/04 vom 27. April 2005, E. 7.1). Führt die anwaltliche Intervention zu einer ergänzenden medizinischen Abklärung durch die Verwaltung, ist die Erforderlichkeit zu bejahen (vgl. SVR 2009 IV 3 4).
2.4. 2.4.1. Nachdem die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (folgend: Beschwerdegegnerin) erfolgreich ist [die Streitsache wurde zur Ergänzung des Gutachtens durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und anschliessender Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen], steht fest, dass die Einsprache als nicht aussichtslos betrachtet werden konnte.
2.4.2. Auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, zumal er gemäss Auskunft des Sozialamts Appenzell auf dessen Hilfe angewiesen ist.
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 10 - 49
2.4.3. Betreffend Erforderlichkeit der Vertretung im Einspracheverfahren ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, die medizinische Sachlage präsentiere sich klarer als in vielen anderen IV-Fällen, nicht stichhaltig, denn diesbezüglich erfolgt eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Aufenthalts in der Klinik Valens, während welchem er auch bei deren Sozialdienst zur Abklärung des poststationären Prozederes und zur Hilfestellung bei Versicherungsfragen angemeldet war, direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm und nicht um Hilfe einer Fachperson einer sozialer Institution ersuchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 507/04 vom 27. April 2005, E. 7.3.2.). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise in den Akten, dass sich eine Sozialhilfebehörde anerbot, die Vertretung im Einspracheverfahren zu übernehmen (vgl. SVR 2009 IV 48 147). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf die Rechtslage betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Grundsatz der Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber Unterstützung durch soziale Einrichtungen) darauf aufmerksam gemacht, bei den erwähnten Behörden ein entsprechendes Gesuch zu erstellen. Der diesbezügliche Einwand ist daher unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878 vom 26. November 2012, E. 3.6.2).
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der Verfahrensverlauf langjährig ist. Der Beschwerdeführer ist schlecht ausgebildet, in rechtlichen Belangen unbeholfen, seine Deutschkenntnisse reichen nicht für die Feinheiten eines Sozialversicherungsverfahrens aus (vgl. MEDAS-Gutachten), und er hat psychische Probleme. Nach Erhalt des Vorbescheids waren die diversen medizinischen Berichte eingehend zu würdigen, wobei es auch galt, Stellung zu den Ergebnissen der Beschwerdegegnerin selbst und zu den medizinischen Berichten zu nehmen. Der Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Vorbescheid führte schliesslich dazu, dass die Beschwerdegegnerin ein MEDAS-Gutachten einholte, um den Sachverhalt ergänzend medizinisch abklären zu lassen. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung zu bejahen.
2.5. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2012 ist somit aufzuheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandverfahren zu gewähren. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfügt.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2012 vom 5. März 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 11 - 49 2.2. Verdeckte Gewinnausschüttung. Die Differenz zwischen dem Marktmietwert einer Liegenschaft und den als Ertrag deklarierten Mietzinseinnahmen ist dem steuerbaren Gewinn der AG hinzuzurechnen. (…) I. 1. Am 16. September 2004 kaufte die X AG die Liegenschaft L in Appenzell von B (Ehefrau von A). 2. Am 5. Juli 2007 entliess die Steuerverwaltung St.Gallen die X AG rückwirkend per 31. Dezember 2003 aus der Steuerpflicht und übergab die AG mit Hauptsteuerdomizil an den Kanton Appenzell Innerrhoden.
3. Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden veranlagte die X AG am 8. Mai 2009 definitiv für die Steuerperioden 2004 bis 2006. Dabei wurde ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 69'000.-- im Jahr 2006 (unter Aufrechnung von Fr. 34'400.-- des Mietwerts Liegenschaft [1'274'000 x 6%]), von Fr. 45'500.-- im Jahr 2005 (unter Aufrechnung von Fr. 34'400.-- des Mietwerts Liegenschaft [1'274'000 x 6%]) und von Fr. 0 (unter Aufrechnung von Fr 10'034.-- des Mietwerts Liegenschaft ab 16. September 2004 [1'274'000 x 6% x 3.5 Mt.]) im Jahr 2004 und ein steuerbares Kapital von Fr. 214'000.-im Jahr 2006, von Fr. 145'000.-- im Jahr 2005 und von Fr. 100'000.-- im Jahr 2004 veranlagt.
4. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 erhob die X AG gegen die definitive Veranlagung Einsprache unter anderem mit dem Antrag, die Aufrechnungen des Mietwerts seien vollständig aufzuheben.
5. Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. Juli 2012 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der steuerbare Reinverlust im Jahr 2004 auf Fr. 7'073.--, der steuerbare Reingewinn im Jahr 2005 auf Fr. 19'484.00 und im Jahr 2006 auf Fr. 72'912.-- veranlagt. Die Liegenschaft L befinde sich in einem ruhigen Wohnquartier an zentraler Lage. […] Insgesamt würde die Liegenschaft eine Bodenfläche von 4'026 m2 umfassen. […] Es sei unstrittig, dass für die Liegenschaft keine Vergleichsobjekte vorhanden seien. Der Marktwert für die Miete sei aufgrund der Gestehungskosten gemäss Art. 29 Abs. 2 STV zu berechnen. Der X AG seien als verdeckte Gewinnausschüttungen im Jahr 2004 ein Betrag von Fr. 9'810.-- (Fremdkapital-Zinsen von Fr. 20'279.-- zuzüglich Unterhalt von Fr. 1'793.-- abzüglich verbuchtem Mietwert von Fr. 12'262.--), im Jahr 2005 ein Betrag von Fr. 33'575.-- (Fremdkapital-Zinsen von Fr. 68'460.-- zuzüglich Unterhalt von Fr. 7'155.00 abzüglich verbuchtem Mietwert von Fr. 42'040.--) und im Jahr 2006 ein Betrag von Fr. 68'551.-- (Fremdkapital-Zinsen von Fr. 66'606.-- zuzüglich Unterhalt von Fr. 14'630.--, übrige Liegenschaftskosten von Fr. 4'355.-- und Abschreibung von Fr. 25'000.- - abzüglich verbuchtem Mietwert von Fr. 42'040.--) dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen.
6. Der Rechtsvertreter der X AG (folgend: Beschwerdeführerin) erhob am 13. September 2012 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden (folgend: Beschwerdegegnerin). Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von der Aufrechnung eines Mietwertes der Liegenschaft L abzusehen. Es sei somit der steuerbare Gewinn wie folgt festzulegen: Fr. -16'883.-- im Jahr 2004, Fr. -7'018.-- (zuzüglich Verlustvortrag Fr. 16'883.--) im Jahr 2005 und Fr. -21'540.-
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 12 - 49 - (inklusive Verlustvortrag) im Jahr 2006. Das steuerliche Kapital sei somit zu reduzieren um Fr. 9'820.-- per 2004, Fr. 33'575.-- per 2005 und Fr. 68'551.-- per 2006. (…) III. (…) 3. 3.1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 StG). Zur Berechnung des Reingewinns gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG werden auch Leistungen zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet (vgl. Art. 29 Abs. 1 StV). Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis. Fehlt ein solcher, wird der Marktwert aufgrund der Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages (Kostenaufschlagsmethode) berechnet (vgl. Art. 29 Abs. 2 StV).
3.2. Verdeckte Gewinnausschüttung ist grundsätzlich jede Gewinnverwendung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Personen, die in der Geschäftsbuchhaltung nicht ausgewiesen, sondern durch Buchungen verdeckt sind, die diese geldwerte Leistung überhaupt nicht oder in einem unrichtigen Licht erscheinen lässt (vgl. Zweifel/Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 58 N 91). Zur verdeckten Gewinnausschüttung im weiteren Sinn gehört auch die Gewinnvorwegnahme als Ertragsverzicht (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 93).
Gemäss Bundesgericht liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es wird eine Leistung ausgerichtet, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung als Entnahme von Gesellschaftsmitteln in einer Verminderung des durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt; b) Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber (oder eine ihm nahestehende Person) begünstigt, d.h. die Leistung wird direkt oder indirekt zugehalten, wobei anzunehmen ist, dass die Leistung unterblieben oder wesentlich geringer wäre, wenn der Begünstigte eine der Gesellschaft fernstehende Person wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist und sich nicht mit sachgemässem Geschäftsgebaren vereinbaren lässt; c) Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Begünstigung beabsichtigt war (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 92; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 58 N 90).
3.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin diese drei Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Vermietung ihrer Liegenschaft zum deklarierten Ertrag erfüllt sind.
4. 4.1. Ein Gewinnverzicht liegt vor, wenn die Beschwerdeführerin für die Vermietung ihrer Liegenschaft keine Miete gefordert hat, welche von einem beliebigen Dritten als Mieter
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 13 - 49 verlangt werden könnte (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 164). Massgebend ist der Marktpreis (vgl. Art. 29 Abs. 2 StV; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 95).
4.2 Der Marktpreis wird im Steuergesetz und seinen dazugehörigen Regelungen nicht generell definiert. Hingegen findet sich bei den Bestimmungen zur Einkommenssteuer natürlicher Personen die Regelung, dass für selbstgenutzte Liegenschaften der Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern ist (vgl. Art. 24 StG). Als Eigenmietwert gilt dabei der Betrag, den sie bei der Vermietung ihrer Liegenschaft als Miete erzielen könnten, wobei dieser 6,0 % des Steuerwertes beträgt (Art. 2 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung i.V.m. Art. 11 StV). Genau auf diesen Wert, nämlich demjenigen Mietzins, welcher von einem beliebigen Dritten gefordert werden könnte, ist auch zur Berechnung des Reingewinns gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StV abzustützen.
Da somit ein Marktpreis für Mietzinsen von Liegenschaften vorliegt, braucht nicht auf die von der Beschwerdegegnerin in ihren Einspracheentscheid angewendete Berechnungsmethode der Kostenaufschlagsmethode gemäss Art. 29 Abs. 2 StV zurückgegriffen zu werden. Nebenbei sei erwähnt, dass einerseits der Begriff Gestehungskosten, welcher Bestandteil der Kostenaufschlagsmethode ist, im DBG und in anderen kantonalen Gesetzen nur im Zusammenhang mit Beteiligungsbewertungen oder Kauf- /Verkaufspreisen verwendet wird, was vorliegend nicht der Fall ist und andererseits der via Kostenaufschlagsmethode ermittelte Mietwert bei nicht fremdfinanzierten Liegenschaften sehr tief wäre, welcher dem Marktpreis, nämlich demjenigen Wert, welcher bei beliebigen Dritten als Mietzins gefordert werden könnte, nicht entspricht.
Ebenfalls nicht als Marktwert im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StV kann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte amtliche Mietwert gemäss Mitteilung über die Grundstückschätzung des kantonalen Schätzungsamts vom 22. November 2005 herangezogen werden. So ist bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nur der Verkehrswert der Grundstücke als Steuerwert bzw. Grundlage für die Festsetzung des Steuerwertes (vgl. Art. 8 der bis zum 25. Februar 2007 gültigen Verordnung über die Schätzung von Grundstücken; GS 211.450), nicht jedoch der Mietwert, amtlich zu schätzen. Der amtliche Mietwert als sogenannter Protokollmietwert, welcher der kantonalen Schätzungskommission lediglich für die Berechnung des Ertragswerts dient, ist dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht bekannt zu geben (vgl. Botschaft zur StV, S. 2 zu Art. 11). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung habe die amtliche Schätzung all die Jahre anerkannt und sie habe nicht das Recht, davon abzuweichen, ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft L erst am 16. September 2004 erworben hat, widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb bezüglich der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin nicht darauf einzugehen ist.
Die Parteien haben im Übrigen den Nachweis gemäss Art. 29 Abs. 3 StV, dass ihre jeweilig geltend gemachte Bewertungsmethode aufgrund besonderer Umstände richtig sei, nicht erbracht.
In analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 StG beträgt der zur Berechnung des Reingewinns massgebende Mietwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin Fr. 76'440.-- (6% des Steuerwerts von Fr. 1'274'000.--). Ein Abzug von 30% für dauerndes Selbstbewohnen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, ist hingegen nicht zu gewähren, zumal die Beschwerdeführerin nicht Selbstnutzerin ihrer Liegenschaft ist. Ein solcher Abzug rechtfertigt sich nämlich durch die kleinere Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung. Ein Mieter ist bei der Auswahl einer Wohnung freier als ein Eigentümer, der mit seiner Wohnung enger verbunden ist (vgl. BGE 116 Ia 321, E. 3 g).
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 14 - 49
4.3. Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Aktivkonto Nr. 1030 (Kontokorrent A) im Jahr 2004 ein Sollwert Fr. 12'261.70 (3.5 Monate von Fr. 42'040.--) und in den Jahren 2005 2006 je ein Sollwert Fr. 42'040.-- als "amtlichen Mietwert" auswies, ging diese selbst davon aus, dass die gesamte Liegenschaft von A zum "amtlichen Mietwert" gemäss Mitteilung über die Grundstückschätzung vom 22. November 2005 gemietet wurde und sie selbst keine Eigennutzung an der Liegenschaft wahrnahm. Auf die Abnahme des beantragten Augenscheins der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, welche Hinweise auf die hälftige Eigennutzung durch die Beschwerdeführerin geben solle, kann entsprechend verzichtet werden.
4.4. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2004 lediglich einen Mietwert von Fr. 12'261.70 und in den Jahren 2005 und 2006 je einen Mietwert von Fr. 42'040.-- als Ertrag deklariert. Diese Werte sind beinahe nur halb so hoch wie der Marktpreis des Mietwerts der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von Fr. 76'440.--. Das Missverhältnis zwischen dem deklarierten Wert und dem Marktpreis ist wesentlich und offensichtlich, zumal die Beschwerdeführerin von unbeteiligten Dritten in jedem Fall für die Liegenschaft L, welche unbestrittenermassen eine grosse und schöne Liegenschaft darstellt, einen höheren Mietpreis verlangen würde. Dies könnte sie nach den Verhältnissen auf dem Innerrhoder Mietmarkt auch tun, sind doch in Appenzell Innerrhoden monatliche Mietzinsen von Fr. 3'500.-- für Wohnungen mit rund 250 m2 Wohnfläche keine Seltenheit. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin weist jedoch bereits allein eine Grundfläche bzw. ein Bodenmass von 249 m2 auf (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 99; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 94).
5. 5.1. Als weitere Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung muss die begünstigte Person der Kapitalgesellschaft deren Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person sein.
5.2. Ein wichtiges Indiz für die Annahme, dass es sich beim Leistungsempfänger um eine der Gesellschaft nahestehende Person handelt, bildet die Aussergewöhnlichkeit der Leistungen, für welche die Gesellschaft keine einleuchtende Erklärung abzugeben vermag (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 123). Gemäss Bundesgericht handelt es sich dann um eine nahestehende Person, wenn sie von der juristischen Person Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur einem Gesellschafter erbracht werden und die daher ihren Grund im Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 81). Das Bundesgericht bezeichnet eine einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin als faktisches Organ, was als enge wirtschaftliche und persönliche Beziehung zur steuerpflichtigen Gesellschaft zu qualifizieren sei, und diese somit steuerlich wie eine massgebende Gesellschafterin qualifiziert werden müsse (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N 110).
5.3. A war in den Jahren 2004 bis 2006 Anteilsinhaber, seit 1. Juni 2004 Eigentümer zweier und zuvor sogar aller 100 Inhaberaktien der Beschwerdeführerin. Zudem war er gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin von Juni 2003 bis September 2012 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsrats-Mitglied, womit er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als der Beschwerdeführerin nahestehende Person gilt.
6. 6.1. Durch die verdeckte Gewinnausschüttung müssen schliesslich die für die Gesellschaft handelnden Organe das Unternehmen bewusst entreichern und den Vorteilsempfänger willentlich bereichern. Liegt wie vorliegend ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit vermutet. Wesentlich ist, dass die Jahres-
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 15 - 49 rechnung in Kenntnis der verdeckten Gewinnausschüttung von den verantwortlichen Organen gebilligt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 58 N 92 f.).
6.2. Indem an den Generalversammlungen der Beschwerdeführerin die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2004, 2005 und 2006 genehmigt und die entsprechenden Verluste bzw. der Gewinn durch A als einzelzeichnungsberechtigter und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in deren Steuererklärung deklariert worden sind, ist auch diese Voraussetzung der willentlichen Bereicherung erfüllt.
7. 7.1. Im vorliegenden Fall sind somit sämtliche Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt. Die Differenz zwischen dem Marktmietwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 76'440.-- und den von ihr als Ertrag deklarierten Mietzinseinnahmen ist folglich dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 12-2012 vom 19. März 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 16 - 49 2.3. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziffer 1 SVG) wegen ungenügender Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenverhältnisse (…) I. 1. Am Montag, 9. Januar 2012, um zirka 9.10 Uhr, lenkte A den Personenwagen der Marke "VW Golf Variant", Kontrollschild AI xxxx, auf der Umfahrungsstrasse im 80 km/h- Bereich von der Verzweigung Hirschberg, Appenzell, herkommend in Fahrtrichtung Steinegg. Vor der Ortseinfahrt in Steinegg, nach einer langgezogenen Linkskurve im Gefälle, geriet A auf den rechten vereisten Fahrbahnrand und anschliessend ins Schleudern. Dabei kam er auf die Gegenfahrbahn und anschliessend schleuderte er wieder zurück auf die Normalspur, wo er am rechten Fahrbahnrand mit Strassenbetonpfählen, einem Signalmast und einem Drahtzaun kollidierte. Schliesslich geriet das Fahrzeug über die Bahngeleise der Appenzeller Bahn und kam in der Wiese der Liegenschaft "Rässenvelis" zum Stehen. A blieb unverletzt.
2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. sprach A mit Strafbefehl Nr. 2012/33 vom 27. Februar 2012 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und 2 VRV schuldig. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A mit Schreiben vom 5. März 2012 Einsprache, woraufhin am 18. September 2012 die Überweisung an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erfolgte.
4. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 27. November 2012 folgenden Entscheid (B 16-2012): „1. A wird vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. A wird der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Kosten der Strafuntersuchung gehen im Umfang von Fr. 345.-- zulasten von A. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- gehen zulasten des Staates.“
In Erwägung 5 der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine konkrete Gefährdung ermittelt worden sei. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung sei insoweit gegeben gewesen, hätte es doch sowohl auf der Gegenfahrbahn als auch auf dem Bahngleis zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug bzw. der Appenzeller Bahn kommen können. Diese erhöhte, wenn auch nur abstrakte, Gefährdung erfülle den objektiven Tatbestand einer ernstlichen Verkehrssicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Mit welcher Geschwindigkeit die beschuldigte Person die Linkskurve tatsächlich befahren habe, sei im Laufe der Strafuntersuchung nie festgestellt worden und lasse sich zum heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr feststellen. Es sei durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit nur minimal zu hoch gewesen sei. Es lasse sich daher auch nicht ausschliessen, dass ein einigermassen besonnener und geschickter Fahrer die Situation mit Leichtigkeit hätte meistern können. Im Übrigen hätten sich die Strassenverhältnisse im entsprechenden Zeitpunkt sehr rasch geändert und seien demzufolge auch schwierig einzuschätzen gewesen. Nach den Aussagen der beiden Polizisten, die den Unfall aufgenommen hätten, sei die Fahrbahn im Unfallzeitpunkt grundsätzlich nass ge-
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 17 - 49 wesen. Die Fahrbahnränder der Umfahrungsstrasse seien jedoch vereist gewesen. Es hätte beobachtet werden können, wie der geschmolzene Schnee an den Fahrbahnrändern zur Fahrbahnmitte geflossen sei. Durch einen raschen Temperaturrückgang an diesem Morgen sei der geschmolzene Schnee plötzlich wieder angefroren. Die Polizisten hätten anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit bereits zuvor plötzlich auftretende Vereisungen auch auf anderen Strassen im Kanton feststellen können. Vor Ort hätte eine Temperatur von circa -0.5°C gemessen werden können. Unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände würden Anhaltspunkte für eine gewisse Unerfahrenheit der beschuldigten Person als Unfallursache bestehen, jedoch würden sie jedenfalls gesichert für die Annahme eines groben Verschuldens fehlen. Somit sei nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' lediglich von einem leichten Verschulden der beschuldigten Person auszugehen.
5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (folgend: Berufungsklägerin) reichte am 9. Januar 2013 die Berufungserklärung inkl. Begründung ein. (…) III. 1. 1.1. Die Berufungsklägerin erachtet eine Verurteilung allein gestützt auf Art. 90 SVG, ohne Nennung der Verletzung einer konkreten Verkehrsvorschrift, wie dies gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgt sei, als ausgeschlossen.
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Im Fall einer Verurteilung sind die Strafbestimmungen, welche Grundlage des Urteils bilden, anzugeben (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basel. 2011, Art. 81 N 20). Um Anwendung zu finden, bedarf Art. 90 SVG als allgemeine und abstrakte Norm (sogenannte Blankettstrafnorm) der Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 90 N 2; Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 90 N 1; BGE 100 IV 71, E. 1).
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Im Berufungsdispositiv sind folglich ausser Art. 90 SVG mit dem zur Anwendung kommenden Absatz auch die konkreten verletzten Verkehrsvorschriften aufzunehmen.
2. 2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer hat gemäss Art. 4 Abs. 2 VRV unter anderem dort langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit oder vereist ist.
Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG mit Busse bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 18 - 49
2.2. Dass sich A [folgend: Berufungsbeklagter] wegen der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG zu verantworten hat, ist unstrittig. Vom Berufungsbeklagten ebenfalls akzeptiert ist, dass er mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand einer ernstlichen Verkehrssicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt, zumal er durch das Schleudern durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern auf der Strasse oder mit der Appenzeller Bahn hätte kollidieren können.
2.3. Hingegen ist im Folgenden zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte auch den subjektiven Tatbestand einer qualifizierten Verletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt. 3. 3.1. Die Berufungsklägerin erklärt sich überzeugt, dass neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass am Morgen des Unfalls nicht von günstigen Strassenverhältnissen habe gesprochen werden können. Betrachte man die Fotodokumentation, zeige sich, dass in der Fahrbahnmitte, in der Fahrspurmitte sowie am Strassenrand Schneematsch gelegen habe. Die tatsächliche Fahrbahn habe somit nur aus zwei nassen Spurrillen bestanden. Es hätte also nur eines kleinen Abweichens von der Ideallinie bedurft, damit das Fahrzeug auf eine der erwähnten Schneematschflächen gerate. Gemäss Feststellung des Bundesgerichts müsse bei Schneematsch immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden. Hinzu komme, dass die Temperatur im Zeitpunkt des Unfalls bzw. kurz danach gemäss der Anzeige im Patrouillenwagen der Kantonspolizei mit minus 0.5 Grad Celsius unter dem Gefrierpunkt gelegen habe. Bei diesen Temperaturen müsse auch auf einer nur nassen Fahrbahn mit vereisten Stellen gerechnet werden. Dass schon früher an diesem Morgen vereiste Stellen aufgetreten seien und somit Temperaturen um den Gefrierpunkt hätten geherrscht haben müssen, belege die Aussage der rapportierenden Polizisten, sie hätten bereits vor dem Unfall bei ihrer Patrouillentätigkeit diverse plötzlich aufgetretene Vereisungen auch auf anderen Strassen im Kanton festgestellt. Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschuldigte die Umfahrungsstrasse anfangs mit ca. 80 km/h, also der maximal zulässigen Geschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt befahren. Er habe sein Fahrzeug in der Folge kurz vor dem Unfall auf ca. 70 km/h verlangsamt, sei also immer noch nur unwesentlich langsamer gefahren, als an dieser Stelle unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen maximal gefahren werden dürfe. Auch hätte ihn seine geringe Fahrpraxis - er habe die Führerprüfung am 30. August 2011 bestanden - aufgrund der konkreten Witterungsbedingungen am Unfalltag und das Fehlen technischer Sicherheitssysteme, vor allem ESP, am gefahrenen zwölfjährigen Fahrzeug zusätzlich zu einer vorsichtigen Fahrweise veranlassen sollen. Eine Geschwindigkeit von 70 km/h in einer leichten Linkskurve auf einer abschüssigen nassen, z.T. mit Schneematsch bedeckten Strasse, auf der bei günstigen Verhältnissen maximal 80 km/h gefahren werden dürfe, sei als Geschwindigkeit, die in hohem Masse von derjenigen abweiche, die nach Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRV den Umständen angemessen wäre, zu qualifizieren. Allein die Art und Weise, wie das Fahrzeug während des Unfalls über die Strasse und danach über das Bahngeleise in die Wiese hineingeschleudert worden sei, belege, dass diese Geschwindigkeit im Zusammenspiel mit den Strassen- und Witterungsverhältnissen und dem fahrerischen Können des Beschuldigten nicht nur geringfügig, sondern ganz erheblich überhöht gewesen sei. Der Beschuldigte hätte aufgrund der Witterungs- und Strassenverhältnisse mit Glatteis rechnen und seine Fahrweise an die Glatteisgefahr anpassen müssen, indem er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit deutlich unter die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit hätte reduzieren müssen. Der Unfall fand mitten im Winter statt. Der Beschuldigte habe sinngemäss selbst bestätigt, dass er nicht bedacht habe, dass es bei den damals herrschenden Witterungsverhältnissen zu Glatteisbildung habe kommen können und er von der vereisten Fahrbahn überrascht worden sei. Hätte sich der Beschuldigte vor dem
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 19 - 49 Fahrtantritt über die herrschenden Temperaturen informiert, so hätte er ohne weiteres feststellen müssen, dass die Temperatur unter dem Gefrierpunkt gelegen habe und bei nassen und mit Schneematsch bedeckten Strassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit vereisten Stellen habe gerechnet werden müssen. Das Nichtbedenken der Vereisungsgefahr und zudem das Fahren mit einer Geschwindigkeit, die nur wenig unter der bei günstigen Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe, sei im vorliegenden Fall - analog dem Entscheid BGE 6P.169/2004 - als schwerwiegend zu betrachten und das Verhalten des Beschuldigten daher - insbesondere unter Berücksichtigung seiner geringen Fahrpraxis - als grobfahrlässig zu qualifizieren.
3.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, dass bei der Beurteilung seines Verschuldens die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen seien: Die Umfahrungsstrasse sei weder mit Schneematsch bedeckt gewesen, noch habe Schneefall geherrscht, es sei nicht Nacht gewesen, es seien keine Schneeräumfahrzeuge unterwegs gewesen, die Sicht sei gut und das Verkehrsaufkommen sehr gering gewesen, die Strasse sei gut ausgebaut gewesen, es sei bewölkt gewesen, was grundsätzlich keinen überraschenden Temperatursturz habe erwarten lassen, und es hätten, mit Ausnahme, dass es Winter gewesen sei, bis zur Unfallstelle keine auffälligen Anzeichen für eine sehr wahrscheinliche Vereisung der Strasse bestanden. Die Geschwindigkeit, welche er vor der offenen Kurve unabhängig von der überraschend in Erscheinung getretenen Vereisung am Strassenrand verringert hätte, sei unter diesen Umständen nicht wesentlich zu hoch gewesen. Er habe weder rücksichtslos noch grob verantwortungslos gehandelt.
3.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dies ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziffer 2 SVG muss jedoch streng, d.h. zurückhaltend bzw. restriktiv, erfolgen. Will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 49; BGE 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.1.).
Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer dann, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 50; BGE 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3c/aa).
Wenn der Lenker wegen Glatteis die Herrschaft über das Fahrzeug verliert, ist dies nur dann als grobfahrlässig einzustufen, wenn der Fahrer von der Vereisung Kenntnis oder eine Vereisung als möglich erachtet hatte und mit einer aufgrund der Umstände deutlich übersetzten Geschwindigkeit gefahren war. Wird der Lenker vom Glatteis überrascht, ist Grobfahrlässigkeit nur anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Vereisungsgefahr
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 20 - 49 verschuldensmässig schwer wiegt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 55; BGE 6P.169/2004, E. 5.1).
3.4. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 6P.169/2004 vom 9. März 2005 zu beurteilen hatte, fuhr der Berufungsbeklagte nach seinen eigenen, nicht widerlegten Angaben nur mit 70 km/h und nicht mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit, hatte keine exponierte Brücke zu befahren und überholte keinen bedeutend langsamer fahrenden Autofahrer, woraus er auf eine allfällige Glatteisgefahr hätte schliessen können.
Ebenfalls kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte auf seiner rund fünf Minuten dauernden Fahrt bis zum Unfall Hinweise erhielt, welchen ihn auf vereiste Strassenstellen hätte aufmerksam machen müssen, z.B. die Begegnung mit einem Salzstreuwagen.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden war die Fahrspur der Umfahrungsstrasse aufgrund des liegenden Schnees an den Fahrbahnrändern verengt. Grundsätzlich war die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt nass - und nicht leicht verschneit wie im Sachverhalt, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 zu beurteilen hatte. Die Fahrbahnränder auf der Umfahrungsstrasse waren jedoch vereist. Es konnte beobachtet werden, wie der geschmolzene Schnee an den Fahrbahnrändern zur Fahrbahnmitte hin floss. Durch einen raschen Temperaturrückgang an jenem Morgen fror der geschmolzene Schnee plötzlich wieder an. Vor Ort konnte eine Temperatur von zirka minus 0.5 Grad Celsius gemessen werden. Es gab keinen Niederschlag und die Sicht war uneingeschränkt klar. Die Fahrspuren in beide Richtungen waren in der Fahrspurmitte mit Schneematsch belegt. In den Schlussbemerkungen hielt der protokollierende Polizeibeamte fest, dass die Fahrbahn in der Mitte der Fahrspur ohne Vereisung war, sodass lediglich die Fahrbahnränder eine entsprechende Gefahr darstellten. Die beiden Polizeibeamten stellten während der Patrouillentätigkeit vor dem Unfallereignis auch bei anderen Streckenabschnitten im Kantonsgebiet fest, dass durch die plötzlich sinkende Lufttemperatur die feuchten Passagen auf der Fahrbahn schnell gefroren waren. Je nach Schneemenge und Streckenverlauf war eine solche Situation einmal mehr oder einmal weniger frühzeitig erkennbar. Es handelte sich um rasch wechselnde Strassenverhältnisse, welche für viele Verkehrsteilnehmer überraschend in Erscheinung traten.
Bei der am Unfalltag erfolgten polizeilichen Einvernahme machte der Berufungsbeklagte folgende Aussage: "Ich habe bemerkt, dass die Fahrbahn nass war. Ich habe vorher bis zum Schleudern nicht bemerkt, dass die Fahrbahn vereist sein könnte. Die Vereisungen sind für mich plötzlich aufgetreten."
Die Fahrt des Berufungsbeklagten, welche zum Unfall geführt hat, kann demnach nicht als schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten gewertet werden. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte nicht an vereiste Strassenstellen gedacht und somit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht in Erwägung gezogen, was ihm aufgrund der grundsätzlich nassen und schneefreien Fahrspuren, der herrschenden Bewölkung und seiner geringen Fahrpraxis nicht besonders vorwerfbar ist. Seine Behauptung, er sei vom Glatteis überrascht worden, ist nachvollziehbar, gingen auch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten davon aus, dass an jenem Morgen rasch wechselnde Strassenverhältnisse geherrscht hätten, welche für viele Verkehrsteilnehmer überraschend in Erscheinung getreten seien. Da der Berufungsbeklagte von der Vereisung überrascht wurde, kann auch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 70 km/h, welche unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lag, nicht als deutlich über-
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 21 - 49 setzt betrachtet werden. Seine Unaufmerksamkeit bzw. sein Nichtbedenken der Vereisungsgefahr wiegt subjektiv nicht schwer.
3.5. Zusammenfassend geriet der Berufungsbeklagte wegen ungenügender Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenverhältnisse ins Schleudern und gefährdete die Verkehrssicherheit ernstlich. Dem Berufungsbeklagten kann jedoch kein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten bewiesen werden. Er ist demnach wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig zu sprechen.
5. Das Verhalten des Berufungsbeklagten wird als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG mit Busse bestraft, welche die Vorinstanz mit Fr. 200.-- angemessen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB korrekt festgelegt hat.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2013 vom 16. April 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 22 - 49 2.4. Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: Entschädigung für Überstunden (…) I. 1. B ist seit 1. August 2007 als Nachtdienstleistende im Bürgerheim Appenzell tätig. Am 29. Mai 2008 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab 1. August 2008 abgeschlossen. In Ziffer 1 wurde ein Pensum von ca. sechs Nachteinsätzen pro Monat und in Ziffer 2 ein Nettosalär von Fr. 200.-- pro Nacht (inkl. sämtliche Zulagen sowie die Ferienentschädigung) vereinbart. In Ziffer 3 wurde die Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV; 172.310) und der dazugehörende Standeskommissionsbeschluss vom 13. April 1999 (StKB PeV; 172.311) als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. In gegenseitigem Einvernehmen wurde am 17. Juni 2008 der Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2008 in Ziffer 2 dahingehend geändert, als dass pro Nachteinsatz eine Pauschale von Fr. 200.-- brutto entrichtet wurde. Die Arbeitszeiten wurden im Arbeitsvertrag nicht geregelt.
2. Im Lauf des Jahres 2011 stellte B gegenüber dem Gesundheits- und Sozialdepartement Lohnnachforderungen für 182 Stunden aus Nachtdienst zwischen 1. April 2008 und 30. April 2009 sowie 26 Stunden aus Sitzungen/Weiterbildung. Diese Forderung begründete sie damit, dass im Bürgerheim Appenzell per 1. April 2008 ein verlängerter Tagesdienst bis 21.00 Uhr eingeführt worden sei. Seit da an habe sie bei gleich hoher Entschädigung nicht mehr von 19.00 Uhr, sondern erst von 21.00 Uhr zu arbeiten gehabt. Freiwillig hätte sie in Absprache mit ihrer damals zuständigen Vorgesetzten A weiterhin um 19.00 Uhr den Dienst angetreten. Die Stunden seien ihr als Überstunden auszubezahlen.
3. Das Gesundheits- und Sozialdepartement (folgend: verfügende Behörde) entschied mit Verfügung vom 7. März 2012, dass weder Anspruch auf Nachforderungen aus Nachtdienst noch Sitzungen/Weiterbildungen bestehe.
4. Gegen den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements vom 7. März 2012 reichte der Rechtsvertreter von B am 10. April 2012 Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. ein.
5. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. entschied am 13. August 2012:
"1. Der Rekurs von B vom 10. April 2012 gegen die Verfügung des Gesundheits- und Sozialdepartements Appenzell I.Rh. vom 7. März 2012 betreffend Entschädigung für Überstundenarbeit wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Rekurrentin Anspruch auf die Entschädigung von 26 Stunden für die Teilnahme an Sitzungen und Weiterbildungsveranstaltungen hat. ... ."
III.
3. 3.1. Unbestritten ist, dass B (folgend: Beschwerdeführerin) vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 nur einem mündlichen Arbeitsvertrag unterstand. […]
Ebenfalls nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Nachtdienst- Einsätzen von 1. April 2008 bis 30. April 2009 jeweils auch zwischen 19.00 Uhr und
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 23 - 49 21.00 Uhr gearbeitet hat. Hingegen ist strittig, ob diese insgesamt 182 Stunden als Überstunden zu entschädigen sind.
3.2. Die Zeugin A bestätigte, dass der Beginn des Nachtdienstes per April 2008 bis Ende April 2009 von 19.00 Uhr auf 21.00 Uhr umgestellt worden sei. Mit der Beschwerdeführerin habe sie deren Nachtdienst so vereinbart, dass er von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr bestehen bleibe, die zwei Stunden zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr jedoch als Mehrstunden zum regulären Dienst zu rechnen und als Überzeit abzugelten seien. Sie habe die Überstunden angeordnet. Das Bürgerheim habe von April 2008 bis April 2009 Personalmangel gehabt.
3.3. Sowohl die Begründung des Arbeitsverhältnisses im August 2007 als auch dessen Änderung in Bezug auf die Entschädigung der je zwei Stunden von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr pro Nachtdienst der Beschwerdeführerin erfolgten nur mündlich.
Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis wird entweder mittels eines öffentlichrechtlichen Vertrages oder durch eine mitwirkungsbedürftige Verfügung begründet. Eine mitwirkungsbedürftige Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mit Blick auf die Rechtssicherheit wird das Erfordernis der Schriftlichkeit auch für den verwaltungsrechtlichen Vertrag bejaht. Auch gemäss Art. 10 PeV hat die öffentlich-rechtliche Anstellung mit einem schriftlichen Vertrag zu erfolgen. Dagegen bedarf der privatrechtliche Arbeitsvertrag gemäss Art. 320 Abs. 1 OR - sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist - keiner besonderen Form (vgl. Müller/von Graffenried, Unterschiede zwischen privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Anstellung, in: recht 2011 Heft 5/6, S. 158; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 34 N 3).
Da zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin als Nachtdienstleistende im Bürgerheim kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgte deren Anstellung zumindest vorerst privatrechtlich. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Nachtdienst im Bürgerheim keine hoheitlichen Funktionen ausübte, war dies rechtlich auch zulässig (vgl. BGE 128 III 250, E. 2; im Übrigen ist dies auch in Art. 2 Abs. 3 PeV geregelt: Mitarbeiterinnen, die keine hoheitlichen Funktionen ausüben, können verlangen, dass das Anstellungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist). Es sind somit die einzelarbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts anzuwenden.
Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR).
Der Zeugenaussage von A kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre geleisteten 182 Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen hat. Wie mündlich vereinbart sind ihr deshalb die Überstunden als solche gemäss Art. 321c Abs. 3 OR sicherlich bis zur Gültigkeit des schriftlichen Arbeitsvertrags ab 1. August 2008 zu entschädigen.
Da A mit der Beschwerdeführerin bereits den mündlichen Arbeitsvertrag, wonach die Beschwerdeführerin am 1. August 2007 im Bürgerheim ihre Nachtarbeit zu einem Pauschalbetrag pro Nacht aufnahm, abgeschlossen hatte, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass A auch zur Anordnung und Entschädigungszusicherung der von ihr geleisteten Überstunden zuständig und berechtigt war (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2066, 2069).
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 24 - 49 Auch wenn diese mündliche Vereinbarung der Überstundenentschädigung mangels Zuständigkeit von A nichtig wäre, müsste sich die verfügende Behörde Art. 320 Abs. 3 OR entgegenhalten lassen. So hätte nämlich die verfügende Behörde die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - hier die Entschädigung von im guten Glauben durch die Beschwerdeführerin geleisteten Überstunden - in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis diese wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen Vertragspartner aufgehoben wird. Zu einer Aufhebung der mündlich vereinbarten Überstundenentschädigung kam es jedoch, wie nachstehend ausgeführt wird, nicht.
3.4. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch mit Gültigkeit des schriftlichen Arbeitsvertrags ab 1. August 2008 eine Überstundenentschädigung an die Beschwerdeführerin geschuldet ist.
Gemäss Art. 9 StKB PeV erfolgt die Anstellung mit schriftlichem Vertrag aufgrund der Bedingungen, welche mit der Bewerberin oder dem Bewerber vereinbart worden sind (Art. 9 StK PeV).
Aus den gesamten Umständen kann entnommen werden, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2008 lediglich das bereits mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis schriftlich geregelt werden wollte. So lässt einerseits die Notiz betreffend Entschädigung Pikettpersonal Bürgerheim Appenzell vom 20. Mai 2008, wonach mit der Beschwerdeführerin kein schriftlicher Anstellungsvertrag, sondern gemäss Z, Leiter des Personalamts, nur eine mündliche Abmachung bestand, darauf schliessen, dass das Personalamt nachträglich die Pauschalentlöhnung (Fr. 200.--, enthaltend alle Nebenkosten wie 13. Monatslohn, Ferien, Feiertage, etc.) vertraglich regeln wollte. Andererseits führte die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.im Rekursentscheid selbst aus, dass sich weder für die Arbeitnehmende noch für den Arbeitgeber mit der Verschriftlichung des bestehenden Arbeitsverhältnisses etwas geändert habe.
Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehung unter Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht auch in der Form des Vertrauensschutzes aus, welcher den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in das bestimmte Erwarten begründende Verhalten der Behörden gibt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 f.). Der staatliche Arbeitgeber ist demnach auch bei Begründung und Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses an den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen und an den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Besonderen gebunden (vgl. Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 6.4.2.).
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beurteilt sich die Natur des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin nicht nach dem Verständnis der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der verfügenden Behörde, sondern nach dem Verständnis, das die Beschwerdeführerin selbst in guten Treuen hatte. So durfte sie davon ausgehen, dass sich am bestehenden, mündlichen Arbeitsvertrag, welcher neben der Nachtpauschale auch die Entschädigung der von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr geleisteten Überstunden enthält, mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Mai 2008 nichts ändere. Dieser hält nämlich lediglich die Anzahl Nachteinsätze pro Monat und das Pauschalsalär von Fr. 200.-- pro Nacht (inklusive sämtliche Zulagen sowie die Ferienentschädigung) - somit das bereits beim mündlichen Vertragsabschluss Vereinbarte - in schriftlicher Form fest, regelt jedoch nicht die Arbeitszeiten oder allfällige Modalitäten betreffend Überstunden. Dabei behaupten weder die Standeskommission des Kantons
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 25 - 49 Appenzell I.Rh. noch die verfügende Behörde zu Recht nicht, dass unter den Begriff "Zulagen" auch eine allfällige Überstundenentschädigung zu verstehen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat wohl im Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2008 die Kenntnisnahme und ihr Einverständnis mit der PeV und der StKB PeV erklärt. Nach der Ungewöhnlichkeitsregel muss eine global zustimmende Partei solche Bestimmungen nicht gegen sich gelten lassen, mit denen sie nach dem Vertrauensprinzip nicht rechnen musste, es sei denn, die fraglichen ungewöhnlichen Klauseln seien besprochen oder die betroffene Partei vor Unterzeichnung besonders darauf hingewiesen worden. Das erfüllte Schriftformerfordernis ändert nichts daran, dass eine generelle Überstundenwegbedingungsklausel in allgemeinen Anstellungsbedingungen als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Eine Ausnahme ist nur bei leitenden Anstellungen gerechtfertigt, wo die Ungewöhnlichkeit der Wegbedingung nicht mehr gegeben ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321c N 7, S. 222).
Art. 60 Abs. 2 StKB PeV, wonach der Departementsvorsteher die Überstunden visiert, und Art. 61 Abs. 2 und 3 StKB PeV, wonach sowohl ein Überstunden-Übertrag von mehr als 30 Stunden als auch die Auszahlung der Genehmigung des Departementsvorstehers und das Finanzdepartements bedarf, stellen sinngemäss solche Überstundenausschlussklauseln dar. Die Beschwerdeführerin als einfache und nicht-leitende Angestellte musste sich die erwähnten Bestimmungen nicht entgegenhalten lassen, zumal diese, als vom allgemeinen Arbeitsvertragsrecht nach Obligationenrecht (Art. 321c OR) abweichend, als ungewöhnlich gelten. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass diese ungewöhnlichen Bestimmungen betreffend Überstunden mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sind. Das Prinzip des Vertrauensschutzes gebietet in diesem Fall, dass Art. 59 bis 61 StKB PeV nicht angewendet werden, weil sich die Beschwerdeführerin auf die von ihrer Vorgesetzten gegebene mündliche Zusicherung, dass die von ihr angeordneten und jeweils von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr geleisteten Stunden als Überstunden entschädigt werden, verlassen durfte (vgl. Häfelin/Müller/Uhl-mann, a.a.O., N 629). (…) Auch wenn jedoch entgegen den obgenannten Ausführungen Art. 60 Abs. 2 StKB PeV und Art. 61 Abs. 2 und 3 StKB PeV zur Anwendung gelangen würden, hätte sich die Beschwerdeführerin als einfache Angestellte dennoch auf die Zusicherung ihrer Vorgesetzten verlassen und davon ausgehen dürfen, dass diese im Voraus bei ihren Vorgesetzten bzw. dem Departementsvorsteher deren Einverständnis zu der Zusicherung an die Beschwerdeführerin eingeholt hat.
3.5. Im Übrigen erscheint auch unter sachlichen Aspekten die Entschädigung der geltend gemachten Stunden als Überstunden angemessen, zumal in der entsprechenden Zeitperiode Personalmangel herrschte und die Beschwerdeführerin auch nach der Nachtdienst-Umstellung im April 2008 ab 19.00 Uhr jeweils alleine im Einsatz stand. Dadurch wurden andere, in Anbetracht der Brutto-Pauschalentlöhnung der Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- wohl auch teurere Personaleinsätze eingespart. Schliesslich diente die von der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin angeordnete Regelung auch dem Wohl der Heimbewohner. Hätte die Beschwerdeführerin ihren Nachtdienst nach neuen Einsatzzeiten erst ab 21.00 Uhr begonnen, so hätte sie die Heimbewohner und bewohnerinnen grossmehrheitlich nur schlafend angetroffen. In diesem Punkt war folglich die neue Nachtdienstregelung der Bürgerheimkommission nicht auf die Bedürfnisse der Bewohner abgestimmt. Als Konsequenz wurde gemäss Aussage der Zeugin A der Nachtdienstbeginn ab Mai 2009 wieder auf 19.00 Uhr festgelegt.
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 26 - 49 4. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin, die zwischen April 2008 und April 2009 geleisteten Überstunden seien zu entschädigen, sind noch nicht verjährt. So wurde die fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 128 Ziff. 3 OR) mit Einleitung des Gerichtsverfahrens am 1. Oktober 2012 unterbrochen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 12, S. 236).
Im Übrigen ist die Geltendmachung von Lohn für geleistete Überstunden an keine Frist gebunden. Auch kann aus dem Umstand, dass zumindest aufgrund der Akten die Beschwerdeführerin während längerer Zeit keine Abgeltung verlangte, nicht auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen werden. Für eine Verwirkung wiederum, welche nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden darf, müssen zum Zeitablauf weitere Umstände treten, welche die Geltendmachung in einen unvereinbaren Widerspruch mit der früheren Untätigkeit der Arbeitnehmerin treten lassen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin davon abgehalten hätte, Hilfskräfte einzustellen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 10, S. 230 f.; Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage, Zürich 2006, Art. 321c N 15). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Überdies leistete die Beschwerdeführerin lediglich über rund ein Jahr die entsprechenden Überstunden. Ein weiteres Anwachsen von Überstunden wurde mit Umstellung des Nachtdienstes per 1. Mai 2009 abgewandt.
5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist für die von ihr zwischen 1. April 2008 und 30. April 2009 jeweils zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr geleisteten 182 Überstunden zu entschädigen. Die Sache ist zur Berechnung und Auszahlung der Überstundenentschädigung nach den Grundsätzen von Art. 321c Abs. 3 OR an die verfügende Behörde zurückzuweisen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2012 vom 16. April 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 27 - 49 2.5. Photovoltaikanlage auf Kirchendach (…) I. 1. Die Katholische Kirchgemeinde Oberegg-Reute beabsichtigt, auf der südlichen Dachhälfte der sich auf der Parzelle Nr. 600660 (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; Ortsbildschutzzone Integral; Bezirk Oberegg) befindlichen Kirche eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 263.48 m2 anzubringen. (…) 3. Der Bezirksrat Oberegg erteilte mit Verfügung vom 29. Juni 2012 die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage, der Dachfarbe angepasste (dunkle) und nicht reflektierende Profile zu verwenden. Auch sei die südliche Dachfläche der Pfarrkirche unbestrittenermassen sehr schlecht einsehbar und, wenn überhaupt, lediglich aus grosser Distanz. Bedingt durch die Anordnung der umliegenden Gebäude sei die Sicht auf das Dach sehr eingeschränkt. Der Haupteingang in die Kirche erfolge von der Giebelseite her, aus welcher Sicht die fragliche Dachfläche nicht einzusehen sei.
3. Die Fachkommission Heimatschutz und die Fachkommission Denkmalpflege reichten gegen die Erteilung der Baubewilligung am 6. Juli 2012 Rekurs bei der Standeskommission ein.
4. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1102) wies die Standeskommission den Rekurs der Fachkommission Heimatschutz und der Fachkommission Denkmalpflege gegen die Verfügung des Bezirksrats Oberegg vom 29. Juni 2012 zur Erteilung der Bewilligung für eine Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachhälfte der Kirche Oberegg ab. 5. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass das Schutzobjekt der Pfarrkirche Oberegg nur summarisch als neuromanische Kirche mit einer Hauptfassade in grauem Sandstein mit Wandpfeilern sowie einem Innenraum mit Vorhalle, Schiff und eingezogenem Chor umschrieben sei, ohne dass ein konkretes Schutzziel näher definiert sei. Der beschriebene Schutz umfasse das Gebäude als solches in seiner Gesamtheit und Existenz. Die Festlegung des genauen Schutzumfangs sei auf das Baubewilligungsverfahren verschoben worden. Die Unterschutzstellung sei nicht mit einem absoluten Veränderungsverbot gleichzusetzen. Veränderungen von Teilen der geschützten Kirche würden somit grundsätzlich möglich bleiben, solange diese in ihrer Gesamtwirkung unter kulturhistorischem Gesichtspunkt nicht geschmälert werde.
Aufgrund der Planunterlagen stehe fest, dass die Dachkonstruktion und das Dachvolumen durch die geplante Photovoltaikanlage nicht verändert würden. Die Veränderung bestehe einzig darin, dass die bisherigen Tonziegel durch dunkle Module ersetzt würden. Eine Veränderung erfahre also lediglich das Material der Dacheindeckung. Was den Schutz der Bausubstanz des Dachs betreffe, stehe fest, dass diesbezüglich im Schutzregister kein Schutzziel definiert sei. Dem bisherigen Material der Dacheindeckung komme somit kein besonderer Denkmalwert zu. Das Dachmaterial, heute Tonziegel, solle nicht zwingend konserviert werden. Es könne diesbezüglich nicht von einem Substanzschutz ausgegangen werden, da dem Dachmaterial als solchem keine besondere historische Bedeutung zukomme.
Gemäss der im Rahmen der Baubewilligung verfügten Auflage seien dunkle Module mit dunklen Rahmen zu verwenden. Die Farbgebung der Photovoltaikanlage werde demnach an den Farbton der übrigen Dachlandschaft angepasst. Da der Bezirksrat zudem
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 28 - 49 die Verwendung von nichtreflektierendem Material verlangt habe, werde von dieser auch keine Blendwirkung ausgehen. Die Dachlandschaft werde somit nicht nachhaltig im Sinne einer Verschlechterung verändert. Die Photovoltaikanlage werde deshalb im Vergleich zu den umliegenden Dächern nicht als Fremdkörper in Erscheinung treten. Ein durchschnittlicher Betrachter könne darin wohl kaum eine Verunstaltung sehen, die mit dem herkömmlichen Ortsbild nicht vereinbar wäre.
Im Weiteren komme hinzu, dass sich die südliche Hälfte der Kirche Oberegg nicht besonders exponiert präsentiere. Insbesondere sei die südliche Dachhälfte, auf welcher die Photovoltaikanlage angebracht werden solle, weder von der Strasse noch, von einer einzigen Ausnahme abgesehen, von erhöhten Standorten aus, einsehbar. Aus weiterer Entfernung sei sie einzig aus dem Raum Fegg-Herren-St. Anton, also von einem beschränkten Sektor aus, zu erblicken. Es liege somit keine Exponiertheit der südlichen Dachhälfte vor.
Die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachhälfte der Kirche gefährde das generelle Schutzziel nicht. Der Austausch der bisherigen Ziegel durch Solarzellen sei demnach auch unter dem Gesichtspunkt des Substanzschutzes nicht zu beanstanden.
7. Gegen den Rekursentscheid reichten die Fachkommission Denkmalpflege und die Fachkommission Heimatschutz (folgend: Beschwerdeführerinnen) am 4. Dezember 2012 Beschwerde mit eingangs aufgeführtem Antrag ein. (…) III. (…) 4. 4.1. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden (Art. 18a RPG).
4.2. Unbestritten ist, dass die geplante Photovoltaikanlage zonenkonform ist und in der Dachfläche der Kirche integriert wird. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Integration sorgfältig erfolgen und die Kirche als Kulturdenkmal von kantonaler Bedeutung keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 18a RPG erleiden wird.
5. 5.1. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der sorgfältigen Integration eröffnet den rechtsanwendenden Behörden in der Bewilligungspraxis einen grossen Beurteilungsspielraum, den der kantonale Gesetzgeber aber mit generell-abstrakten Gestaltungsvorgaben einschränken kann. Die ratio legis von Art. 18a RPG, nämlich ein politisches Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien, verlangt nach einer gewissen Grosszügigkeit bei der Handhabung dieses Bewilligungskriteriums (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 18a N 23, N 19).
In Art. 51 Abs. 1 aBauG, welcher gemäss Art. 88 Abs. 3 BauV noch anzuwenden ist, wurde ein Verunstaltungsverbot festgelegt, wonach Bauten unter anderem in Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Cha-
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 29 - 49 rakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Ob die geplante Solaranlage sorgfältig gestaltet bzw. integriert ist, ist anhand dieser ästhetischen Massstäbe zu prüfen. Wichtige Gesichtspunkte sind die Standorteigenschaften wie etwa Einsehbarkeit, Exponiertheit oder Koloration der Oberflächen (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18a N 25).
Erweist sich die ästhetische Würdigung der Photovoltaikanlage durch die Baubewilligungsbehörde als vertretbar, so darf das Gericht nicht mit einer abweichenden Würdigung in deren Ermessen eingreifen (vgl. Art. 15 Abs. 1 VerwGG; Bundesgerichtsurteil 1C_136/2010 vom 17. Mai 2010, E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 1C_301/2009 vom 1. Februar 2010, E. 4.3.). Das Gericht darf auch nicht korrigierend einschreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere Lösungen denkbar und vertretbar wären (vgl. AGVE 1993, 382).
5.2. Der Bezirksrat Oberegg erachtete die Photovoltaikanlage, welche gemäss seiner Baubewilligung vom 29. Juni 2012 mit dunklen und nicht reflektierenden Profilen an die Dachfarbe anzupassen sei, als genügend in die Umgebung eingliederungsfähig.
Diese Würdigung der Baubewilligungsbehörde erscheint dem Verwaltungsgericht vertretbar. Wie von der Vorinstanz erwähnt bilden Dächer von Gebäulichkeiten und insbesondere die sogenannte Dachlandschaft ein wesentliches und prägendes Element eines Ortsbildes. Gemäss Angaben der Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz ist die südliche Dachfläche der Kirche erst aus weiter Entfernung und von einem beschränkten Sektor aus einsehbar. Die Beschwerdeführerinnen machten im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die Solaranlage sei nicht oder nur schlecht einsehbar, nicht zutreffend sei. Das Gericht hat demnach auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 633 ff., N 966).
Das Orts- bzw. Landschaftsbild ist definitionsgemäss das Erscheinungsbild einer Ortoder Landschaft. Kann ein Objekt, welches Bestandteil einer Ort- oder Landschaft bildet, nicht betrachtet werden, wird auch das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Die südliche Dachfläche ist lediglich von einem beschränkten Sektor aus weiter Entfernung einsehbar. Aus dieser Distanz kann die unterschiedliche Oberflächentextur der dunklen Glaspanelen und Biberschwanzziegel kaum wahrgenommen werden. Zudem wird wegen der nicht reflektierenden Profile keine Spiegelung auftreten. Aus diesen Gründen ist jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbildes zu verneinen bzw. die Integration der Photovoltaikanlage als sorgfältig auf die südliche Dachhälfte integriert zu bezeichnen. Auf das Argument der Beschwerdeführerinnen, es würden Alternativvarianten zur erneuerbaren Stromgewinnung zur Verfügung stehen, braucht demnach nicht eingegangen zu werden.
6. 6.1. Schliesslich bleibt die negative Bewilligungsvoraussetzung, ob die katholische Kirche als kantonales Kulturdenkmal durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt würde, zu prüfen.
6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Heimatschutz zuständig. Art. 17 RPG verpflichtet diese, für schutzwürdige Objekte Schutzzonen festzulegen oder andere geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Der Begriff des Kulturdenkmals wird im eidgenössischen Recht nicht näher umschrieben (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 17 N 29). Die Kantone sind frei, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzulegen (vgl. BGE 121 II 8, E. 3a).
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 30 - 49
Der Kanton Appenzell I.Rh. hat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) erlassen. Darin werden insbesondere Kulturobjekte wie Gebäude, Stätten und Einrichtungen, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert sind, als schützenswerte Objekte definiert (Art. 29 lit. b VNH). Zudem erlassen die Bezirke Objektschutzregister, welche zu ihrer Rechtskraft der Genehmigung durch die Standeskommission bedürfen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Das Schutzregister enthält für jedes geschützte Objekt mindestens eine knappe Umschreibung und Wertung des Objektes, das Schutzziel und besondere Schutzmassnahmen (Art. 30 Abs. 1 VNH). Die registrierten Schutzobjekte sind zu schonen und, soweit nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH).
Der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" gemäss Art. 31 Abs. 1 VNH wird in den kantonalen Bestimmungen nicht näher definiert. Zu dessen Auslegung kann jedoch auf die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 des eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) verwiesen werden, wonach ein Objekt von nationaler Bedeutung, welches in ein Inventar des Bundes aufgenommen wurde, die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung, verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden" (vgl. BBl 1965 III S. 103). Was statthaft und welche Eingriffe unzulässig sind, ist demnach im Schutzregister durch Umschreibung des Schutzgehalts im Einzelnen festzulegen. Eine Beeinträchtigung ist dann relevant, wenn die spezifischen Schutzziele des betreffenden Objekts tangiert sind. Trifft eine Solaranlage das Denkmal also genau in jenem Bereichen, die es einzigartig oder typisch machen und zur Qualifikation als von kantonaler Bedeutung führen, ist eine Beeinträchtigung gegeben. Umgekehrt muss die Errichtung einer Solaranlage bewilligt werden, solange das Denkmal dadurch in Bestand oder Wirkung nicht eingeschränkt wird (vgl. Meyer, Denkmalpflege und Raumplanung, in BR 1989 S. 4; Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18a N 28, 38; BGE 127 II 273 E. 4c S. 282; BGE 123 II 256 E. 6a S. 263; BGE 114 Ib 81 E. 2a S. 85; Urteil 1A.122/2004 des Bundesgerichts vom 30. Mai 2005, E. 2.4).
6.3. Die katholische Pfarrkirche Maria Geburt in Oberegg ist im kantonalen Schutzregister bzw. im Inventar der Kulturobjekte 2005 gemäss Art. 30 VNH als schützenswerte Baute von kantonaler Bedeutung mit der Objekt-Nummer 11 verzeichnet. In der Objekt- Beschreibung ist aufgeführt: "Neuromanische Kirche (Karl Reichlin) mit Hauptfassade West in grauem Sandstein, unterteilt mit Wandpfeilern, bekrönt mit Evangelisten- Statuen. Innenraum in Vorhalle, Schiff und eingezogenem Chor gegliedert. Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780 erwähnenswert."
Betreffend Kirchendach, welchem insbesondere Schutzfunktion der Kirche als Ganzes zukommt, wurde im Schutzregister kein bestimmtes Schutzziel festgelegt. Deshalb gilt somit einzig der allgemeine Grundsatz, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangt, der Zustand der Kirche gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert wird und die Qualitäten der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Als schützenswerte Bestandteile der Kirche gelten die Hauptfassade West in grauem Sandstein (Wandpfeilern; Evangelisten-Statuen), der Innenraum (Vorhalle, Schiff und eingezogehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.185%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.185%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-256%3Ade&number_of_ranks=0#page256 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.185%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IB-81%3Ade&number_of_ranks=0#page81
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 31 - 49 nem Chor) und das Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780. Diese Bestandteile werden durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt, weder einzeln noch in der gesamten Wirkung, zumal beim Betrachten der Westfassade die südliche Dachhälfte nicht einsehbar ist und beim Aufenthalt im Innern der Kirche die Anlage ohnehin nicht wahrnehmbar ist.
6.4. Vorliegend ist die Baubewilligungsbehörde von den Empfehlungen der Beschwerdeführerinnen in ihren Baubegutachtungen abgewichen. Im Grundsatz geht von solchen Gutachten eine gewisse Bindungswirkung aus, zumal die Fachkommissionen kantonale Experten in Fragen des Denkmal- und Heimatschutzes sind. Die entscheidende Behörde darf jedoch vom Ergebnis der Begutachtung abweichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 30; Bircher, Die Sachverständigenkommissionen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, in: PBG 2008 (3) S. 5 ff.; BGE 127 II 273, E. 4b).
Dem Argument der Fachkommission Denkmalpflege, das Erscheinungsbild werde durch die Solaranlage negativ beeinflusst, zumal keine gute Einfügung in das Dach bestehe und eine Solaranlage in diesem Ausmass in Konkurrenz zu den wichtigen Zeichen (Kirchturm, repräsentative Eingangsfassade) trete, wurde von der Vorinstanz entgegengehalten, als dass die Farbgebung der Photovoltaikanlage an den Farbton der übrigen Dachlandschaft angepasst werde, nicht reflektierendes Material verwendet werde, von welchem keine Blendwirkung ausgehe und die südlichen Dachhälfte kaum einsehbar sei. Dem Kriterium der Gefährdung der bestehende Bausubstanz durch die Solaranlage steht entgegen, dass auch ein in einem Schutzregister aufgeführtes Kulturdenkmal verändert werden darf, sofern sein Zustand gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert wird. Wie bereits oben aufgeführt werden die spezifischen Schutzziele der Kirche (Westfassade, Innenraum) durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt. Die Kirche bleibt auch durch Anbringung der Photovoltaikanlage in Bestand und Wirkung praktisch uneingeschränkt. Die alleinige Änderung des Materials auf der südlichen Dachhälfte, welches gemäss Schutzregister keinen Schutzmassnahmen - insbesondere keiner Konservierung der Biberschwanzziegel - unterworfen ist, wird durch das öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie sicherlich ausgeglichen. Das Abweichen der Baubewilligungsbehörde von den Baubegutachtungen der Fachkommissionen ist demnach nicht zu beanstanden.
6.5. Die Gesamtwirkung der Kirche wird folglich nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die katholische Kirche in Oberegg bleibt somit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VNH durch den Einbau der Photovoltaikanlage geschont und ungeschmälert erhalten.
6.6. Auf das Einholen der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Begutachtung durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) kann verzichtet werden. So erstattet die EKD besondere Gutachten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV). Weder ist