Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege
an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Anhang
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Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1 1. Standeskommission 1 1.1. Heilung eines Formmangels im Rechtsmittelverfahren 1 1.2. Verhältmismässigkeit des Abbruchs einer widerrechtlichen Baute 3 1.3. Einbezug von Baugebieten in einen Flurgenossenschaftskreis 5 1.4. Abstellen privater Motorfahrzeuge auf einer öffentlichen Erschliessungsstrasse 7 1.5. Umfang der Bewilligungszuständigkeit für Bauten ausserhalb der Bauzonen 9 1.6. Zulässigkeit von Stützmauern für Wohnzonen 11 1.7. Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers 13
2. Gerichte 15 2.1 Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes im Gebiet mit traditioneller Streubauweise 15 2.2. Bestandesgarantie einer gestützt auf eine inhaltlich fehlerhafte Baubewilligung erstellten Baute 19 2.3. Bauliche Massnahmen an einer Alphütte, welche nach dem 1. Juli 1972 für landwirtschaftliche Wohnzwecke umgebaut und später in ein Ferienhaus umgenutzt worden ist 26 2.4. Datensperre im Autoindex 30 2.5. Eine Klage aus einer gebundenen Vorsorgepolice, welche für eine nicht erwerbstätige Person abgeschlossen worden ist, fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Vorsorgegerichts 33 2.6. Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken APPENZELLER und Appenberger 35 2.7 Qualifikation einer erbvertraglichen Klausel, in welcher sich die Erblasser gegenseitig als Alleinerben einsetzen und verfügen, dass der Nachlass des Überlebenden anteilmässig an die Erben beider Ehegatten zufallen soll
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2.8. Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG: Verschulden des Alleinaktionärs bei Versäumnis, die AG so zu organisieren, dass er die an den Sitz der AG zugestellte Betreibungsurkunde rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und darauf zeitgerecht reagieren kann. 53 2.9. Beschwerde nach Art. 17 SchKG: Berufung auf das beneficium excussionis realis, wenn strittig ist, ob eine pfandgesicherte Forderung vorliegt oder nicht 56 2.10. Nichteintreten auf Gesuch um Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) einer wegen Mängel in der Organisation aufgelösten Gesellschaft (Art. 731b OR).
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Hinweise: Die Nummerierung des Geschäftsberichtes richtet sich, soweit Ausführungen dazu gemacht werden, nach den Kontonummern von Voranschlag und Rechnung des Kantons.
Die Zahlen in Klammern () stehen für das Vorjahr.
Die männliche Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Herausgeberin: Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Marktgasse 2, 9050 Appenzell Telefon 071 / 788 93 11 Telefax 071 / 788 93 39 info@rk.ai.ch http://www.ai.ch/ mailto:info@rk.ai.ch
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Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Heilung eines Formmangels im Rechtsmittelverfahren Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Art. 29 Abs. 2 BV: Eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Baubehörde kann im Verfahren vor der Rekursinstanz geheilt werden. Voraussetzungen für eine Heilung im Rekursverfahren. Aus den Verhandlungen der Standeskommission: (…) 2.1. Die Rekurrenten erheben verschiedene Einwände formeller Natur. So hätten sie weder Einsicht in die entscheidrelevanten Akten gehabt noch sei der angefochtene Entscheid begründet gewesen. Sie rügen somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). 2.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus diesem Prinzip folgt, dass vor dem Erlass einer Verfügung den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung, namentlich zur Teilnahme an Augenscheinen und Einsicht in die Akten, zu geben ist. Der Rechtsunterworfene soll nicht durch eine im Geheimen vorbereitete Verfügung einfach überrascht werden. Ebenso leitet sich daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. dazu BGE 127 I 56; 124 I 242; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, N. 1705). 2.3. Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz versäumt, dem Rekurrenten vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung sämtliche Akten zur Stellungnahme zuzustellen. Auch wenn vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist, führt dies nicht zwangsläufig zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. In Betracht zu ziehen ist die Möglichkeit der Hei-
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lung des Verfahrensmangels durch die Rekursinstanz. Eine solche ist in einem Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die Oberinstanz mit einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist und die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich in vollem Umfang nachgeholt wird. Ausserdem darf die Schwere sowie die Tragweite der Gehörsverletzung nicht besonders gravierend sein (vgl. dazu BGE 129 I 129; 126 I 68; 121 V 156; 120 V 362 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern 1997, N. 48 ff. zu § 8). Die im vorliegenden Fall der Vorinstanz angelastete Gehörsverweigerung wiegt angesichts des Umstandes, dass vor dem Erlass der Verfügung am 15. Juni 2010 und 15. September 2010 Besprechungen im Beisein der Parteien sowie einer Delegation des Bezirksrates und der Fachkommission durchgeführt worden sind, nicht besonders schwer. Anlässlich dieser Augenscheine sind die Rekurrenten nämlich darüber einwandfrei in Kenntnis gesetzt worden, dass die Höhe der Mauer durch ein Ingenieurbüro überprüft und dabei eine Höhenüberschreitung festgestellt worden ist. Ausserdem wurde auch die Einfügung der Mauer in das Ortsbild zur Diskussion gestellt. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten Argumente sind damals offengelegt und thematisiert worden. Die Rekurrenten hatten somit anlässlich der besagten Augenscheine Gelegenheit, sich zu den wesentlichen Kritikpunkten zu äussern. Aufgrund der Besprechungen vom 15. Juni 2010 und 15. September 2010 wussten die Rekurrenten unzweifelhaft, dass die Höhe der Stützmauer von den bewilligten Plänen abweicht. Auch wenn die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes damals offenbar nicht im Vordergrund stand, mussten sie aufgrund der Sachlage damit rechnen, dass eine solche Massnahme angeordnet werden kann. Die angefochtene Verfügung kann somit für die Rekurrenten keine Überraschung darstellen. Im Weiteren kann die Standeskommission gestützt auf Art. 13 und 19 VerwVG die angefochtene Verfügung frei und umfassend überprüfen, weshalb das von der Vorinstanz Versäumte tatsächlich auch nachgeholt wird. Einer Heilung des Verfahrensmangels steht damit nichts im Wege (vgl. dazu BGE 107 Ia 2 f.; ZBl 1989 S. 362). 2.4. Was die Rüge der mangelnden Begründung der angefochtenen Verfügung betrifft, ist zu bemerken, dass eine Begründung dann den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV entspricht, wenn die Betroffenen durch sie in die Lage versetzt werden, die Tragweite einer Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die
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Behörde leiten liess (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1706 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Der angefochtene Entscheid genügt dieser Anforderung, denn aus ihm gehen sowohl der Sachverhalt als auch die rechtlichen Folgen in genügender Klarheit hervor. Ausserdem war den Rekurrenten aufgrund der Augenscheinverhandlungen vom 15. Juni 2010 und 15. September 2010 ohnehin im Voraus bekannt, weshalb der Bezirksrat so entschieden hat. Die Rekurrenten waren somit durchaus in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen. Bezeichnenderweise haben sie denn auch die fragliche Verfügung mit Rekurs und einer entsprechenden Begründung angefochten. Der Vorwurf der mangelnden Begründung vermag somit nicht zu verfangen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 221 vom 15. Februar 2011 1.2. Verhältnismässigkeit des Abbruchs einer widerrechtlichen Baute Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000) Art. 5 BV und Art. 74 BauG: Bei vorschriftswidrig erstellten Bauten kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur unter Beachtung der Verhältnismässigkeit angeordnet werden. Verletzt die erstellte Baute bauliche Tierschutzvorschriften, reicht diese Tatsache allein nicht zur Rechtfertigung einer Abbruchverfügung, wenn bauliche Anpassungen zur Einhaltung der Vorschriften genügen. Aus den Verhandlungen der Standeskommission: (…) 3.1. Die angefochtene Verfügung muss auch aus einem weiteren Grund aufgehoben werden. Gemäss Art. 71 Abs. 3 BauG wird die Baubewilligung erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und allfällige Einsprachen rechtskräftigt erledigt sind. Bei Bauten und Anlagen, die ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder betrieben werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde des Bezirkes gestützt auf Art. 74 Abs. 1 BauG die sofortige Baueinstellung und das Einreichen eines Baugesuchs. Kann das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden, verfügt die Behörde nach der gleichen Vorschrift die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert einer angemessenen Frist. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Abbruchverfügung ist die materielle Rechtswidrigkeit der Baute.
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Können Bauten und Anlagen aufgrund einer materiellen Rechtswidrigkeit auch nachträglich nicht bewilligt werden, folgt daraus noch nicht notwendigerweise, dass sie abgebrochen werden müssen. Vielmehr sind in jedem Fall die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Laut Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzlichen Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln beziehungsweise zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. dazu BGE 128 ll 297f). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit der Beseitigung rechtswidriger Bauten besagt, dass eine Abbruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver Betrachtungsweise als die einzig geeignete erscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben. Sie hat unter anderem dann zu unterbleiben, wenn sich durch andere, weniger einschneidende Massnahmen, vor allem durch eine blosse Änderung der Baute oder durch das Beheben eines unzulässigen Verwendungszweckes, der rechtmässige Zustand herbeiführen lässt (vgl. dazu Balthasar Heer, a.a.o., N. 1210 und 1211; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, zweite Auflage, 1985, S. 552). Ist eine Baute beispielsweise in Missachtung der Bundesgesetzgebung betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen oder - wie vorliegend - von baulichen Tierschutzvorschriften erstellt worden, vermag diese Tatsache für sich allein eine Abbruchverfügung des gesamten Gebäudes noch nicht zu rechtfertigen. Der gänzliche Abbruch des Tierunterstands ist insbesondere dann unverhältnismässig, wenn es für die Einhaltung der baurechtlichen Ordnung genügen würde, bauliche Anpassungen an die Tierschutzvorschriften vorzunehmen. Da im vorliegenden Fall solche Anpassungen möglich sind, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, diese vorzunehmen, ehe eine Abbruchverfügung erlassen wird. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1037 vom 6. September 2011
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1.3. Einbezug von Baugebieten in einen Flurgenossenschaftskreis Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Art. 703 Abs. 3 ZGB: Der Kanton Appenzell I.Rh. hat von der Möglichkeit, die Bodenverbesserungsvorschriften gemäss Art. 703 ZGB auf Baugebiete auszudehnen, keinen Gebrauch gemacht. Sie gelten daher nur für landwirtschaftliche Zwecke und landwirtschaftliche Liegenschaften. Die Gründung einer Flurgenossenschaft zur Verbesserung der Verhältnisse in der Bauzone ist ausgeschlossen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.2. Können Bodenverbesserungen wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, sind laut Art. 703 ZGB die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die Kantone haben das diesbezügliche Verfahren zu ordnen. Der Kanton Appenzell I.Rh. ist dieser Vorschrift mit dem Erlass des Flurgenossenschaftsgesetzes nachgekommen. Laut Art. 703 Abs. 3 ZGB kann die kantonale Gesetzgebung die Bodenverbesserungsvorschriften auch für die Erschliessung von Baugebieten als anwendbar erklären, wovon jedoch der Kanton Appenzell I.Rh. keinen Gebrauch gemacht hat. 2.3. Bei den Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB handelt es sich um gemeinschaftlich ausgeführte Massnahmen oder gemeinsam erstellte Werke und Anlagen mit dem hauptsächlichen Zweck, in einem bestimmten Gebiet direkt oder indirekt die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und dessen Bewirtschaftung zu erleichtern. Derartige Massnahmen sind gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann Bodenverbesserungen gemäss Art. 703 Abs. 1 ZGB, wenn sie der Landwirtschaft dienen (vgl. dazu Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, das Sachenrecht, Zürich 1977, N. 1 zu Art. 703; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, N. 1, 4 und 5 zu Art. 703; BGE 99 Ib 331 E. 7). Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters von Art. 703 Abs. 1 ZGB kann für eine Definition sowohl auf Art. 77 Abs. 1 des alten Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (vgl. dazu BGE 99 Ib 330 E. 6) als auch auf die heute geltenden Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG) und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (SVV) verwiesen werden (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 703). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Rücksicht darauf, dass mit dem Zwangsbeitritt gemäss Art. 703 Abs. 1 ZGB in das Eigentum des Einzelnen eingegriffen wird, bei der Beurteilung, ob eine Bodenverbesserungsmassnahme im landwirtschaftlichen Interesse liegt, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. dazu BGE 99 Ib 331 E. 7. a.).
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2.4. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass acht Grundstücke, (...), mit einer Fläche von insgesamt 17'867 m2 in das Beteiligtenverzeichnis aufgenommen worden sind. Davon sind die Parzellen Nr. (...) der Landwirtschaftszone und die übrigen Parzellen der Wohnzone W2 zugeteilt. Die Parzellen Nr. (...), also 77.47% der Gesamtfläche, werden landwirtschaftlich genutzt. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement kam deshalb in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die geplante Sanierung zum überwiegenden Teil der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung diene. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der jetzige Ausbaustand des Weges für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung genügend erscheint. Das gemähte Gras oder das geerntete Heu können problemlos mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen über den bestehenden Weg abtransportiert werden. Die vorgesehene Sanierung des Weges, welcher übrigens nicht ausgemarcht ist und sich in privatem Eigentum befindet, dient in erster Linie den nicht landwirtschaftlich und für gewöhnliche Wohnzwecke genutzten Grundstücken. Weder eine Staubfreimachung noch eine Befestigung der Strassenoberfläche führt zu einer spürbaren Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Ein hinreichendes landwirtschaftliches Interesse ist somit nicht gegeben (vgl. dazu BGE 99 Ib 331 E. 7b). Ein solches ist im Gesuch denn auch nicht geltend gemacht worden. Im Gegenteil, dieses ist lediglich mit der Verbesserung der Erschliessungssituation und der Vermeidung von Staubimmissionen der nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke begründet worden. Da der Kanton Appenzell I.Rh. von der Ermächtigung nach Art. 703 Abs. 3 ZGB, wonach die Bodenverbesserungsvorschriften auch auf Baugebiete ausgedehnt werden können, keinen Gebrauch gemacht hat, können die in der Wohnzone W2 gelegenen und somit auch die der Rekurrentin gehörende Parzelle nicht Gegenstand einer Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB sein, und zwar selbst dann nicht, wenn für die übrigen sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Grundstücke ein hinreichendes landwirtschaftliches Interesse bejaht werden müsste. Der Einbezug der rekurrentischen Parzelle ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich. 2.5. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen weder zur Gründung einer Flurgenossenschaft noch zum Einbezug der rekurrentischen Parzelle in den Flurgenossenschaftskreis gegeben, was zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses des Bezirksrates führen muss. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die angestrebte Verbesserung der strassenmässigen Erschliessung von Liegenschaften entweder aufgrund der Strassengesetzgebung oder aber mit privatrechtlichen Instituten wie der Gründung einer Weggemeinschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zu bewerkstelligen ist. Die Gründung einer einfachen Gesellschaft kann jedoch weder von der Standeskommission noch vom Bezirksrat eingeleitet und zwangsweise durchgesetzt werden, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 591 vom 10. Mai 2011
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1.4. Abstellen privater Motorfahrzeuge auf einer öffentlichen Erschliessungsstrasse Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) Art. 3 Abs. 4 SVG: Auf nicht dem Durchgangsverkehr dienenden Strassen ist ein Parkverbot nur insoweit gerechtfertigt, als es die Sicherheit und die Verkehrsabwicklung erfordern. Für die anstossenden Grundeigentümer besteht kein Rechtsanspruch, die bisher als Autoabstellplatz genutzte öffentliche Strassenfläche auch inskünftig zu diesem Zweck zu nutzen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen, welche den öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung zuzuordnen sind, Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Im Kanton Appenzell I.Rh. wurde diese Befugnis gestützt auf Art. 1 Abs. 1 EG SVG dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement übertragen. Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden. Andere Beschränkungen oder Anordnungen, so genannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG unter anderem erlassen werden, wenn die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Zu den in Art. 3 Abs. 4 SVG angesprochenen Beschränkungen oder Anordnungen gehören auch solche über den ruhenden Verkehr, also über das Parkieren. Die im Allgemeinen gültigen Regeln über das Parkieren sind vor allem in Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 19, Art. 20 und Art. 41 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) enthalten. Von diesen generellen Regeln abzuweichen sind die Kantone befugt, wenn die Bedingungen von Art. 3 Abs. 4 SVG erfüllt sind. 3.2. Nimmt das Gemeinwesen eine Beschränkung des bisherigen Parkraums vor, hat es sich an die in Art. 3 Abs. 4 SVG angeführten Gründe zu halten. Da bei der Anwendung der Generalklausel von Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG ein erheblicher Gestaltungsspielraum offen steht, muss das verfolgte Ziel durch öffentliche Interessen gedeckt sein, die über das entgegenstehende private Interesse an einer möglichst liberalen Fahr- und Parkordnung überwiegt oder doch von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände abzuklären. Immerhin ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch, etwa aus der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit oder gar der persönlichen Freiheit, auf Beibehaltung einer bestimmten Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung besteht (vgl. dazu Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Auflage, Bern 2002, N. 86 f.). Grundsätzlich steht demnach weder einem Un-
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ternehmen noch einem Grundeigentümer ein Anspruch zu, auf öffentlichem Grund oder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Fahrzeuge parkieren zu können. Insbesondere ist es nicht Sache des Gemeinwesens und der Öffentlichkeit, für private Fabrikationsstätten, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte etc. in unmittelbarer Nähe Strassenflächen für längerfristiges Parkieren von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen. 3.3. Zum gleichen Schluss führt auch die Betrachtung dieser Problematik unter dem Blickwinkel des Instituts des Gemeingebrauchs und des gesteigerten Gemeingebrauchs. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt kurzfristiges Parkieren auf öffentlichem Grund schlichten oder gewöhnlichen Gemeingebrauch, länger dauerndes Parkieren gesteigerten Gemeingebrauch dar (vgl. dazu Jaag, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund, in: AJP 1994, S. 183; BGE 122 I 279 ff. und dort aufgeführte Literatur). Laut Art. 10 und Art. 11 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG) kann der gewöhnliche und gesteigerte Gemeingebrauch von Strassen durch den Eigentümer im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Die Beschränkung sowohl des schlichten als auch des gesteigerten Gemeingebrauchs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und eines geordneten Verkehrsablaufs erforderlich ist. 4.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der fraglichen Strasse zum einen um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung und zum anderen um eine rund 5 m breite Sackgasse, die als Zufahrt zu Wohnbauten und zum Werkgelände der Firma A dient. Sie wird auch von grösseren Fahrzeugen wie Lastwagen oder Lieferwagen benutzt. Ausserdem wird sie von den Anstössern als Abstellfläche für ihre Motorfahrzeuge verwendet. Da die Motorfahrzeuge in der Regel für längere Zeit abgestellt bleiben, muss entgegen der Auffassung der Rekurrentin von einer Dauerparkierung ausgegangen werden. 4.2. Für die Beurteilung der Frage, ob das im Streite liegende Parkierungsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist der Umstand massgebend, dass es sich bei der Strasse nicht um eine stark frequentierte Durchgangsstrasse, sondern um eine kurze Sackgasse handelt, die lediglich der Erschliessung ein paar weniger Wohnbauten und teilweise des Werkareals der Firma A dient. Sie wird deshalb auch nicht rege von Motorfahrzeugen benutzt. Da sie gradlinig verläuft, ist sie übersichtlich. Ihre Ausbaubreite von 5 m lässt das Abstellen von Motorfahrzeugen grundsätzlich zu. Sofern die Fahrzeuge, wie dies bisher der Fall gewesen ist, am nördlichen Rand der Strasse abgestellt werden, ist ein Durchkommen für andere motorisierte Verkehrsteilnehmer, selbst für grössere Fahrzeuge, möglich. Die Zufahrt zu den hinterliegenden Gebäulichkeiten wird also durch derart parkierte Automobile nicht erheblich behindert. Kreuzungsmanöver bringen wegen der hohen Übersichtlichkeit und der Kürze der massgeblichen Strecke keine nennenswerten Schwierigkeiten oder Verzögerungen. Kleinere Wartezeiten erscheinen demgegenüber zumutbar. Bisher konnte der Schneebruch in der Regel gut bewältigt werden, weil die Leute nach grossen Schneefällen häufig selber vorübergehend auf das Parkieren am Strassenrand verzichtet haben. Zur Sicherung eines geordneten Schneebruchs wäre zudem auch denkbar, dass die Polizei kurzfristig Parkverbotstafeln aufstellt.
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Aufgrund des Gesagten wird mit der heutigen Parkierungspraxis im fraglichen Strassenabschnitt weder der Verkehrsfluss noch die Verkehrssicherheit erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Der bisherige Winterdienst war in vielen Fällen möglich. Zudem kann die Sicherung des Winterdienstes mit weniger einschneidenden Mitteln als einem generellen Parkverbot angegangen werden. Diese Umstände lassen das verfügte Parkierungsverbot als nicht zwingend erforderlich erscheinen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 113 vom 18. Januar 2011 1.5. Umfang der Bewilligungszuständigkeit für Bauten ausserhalb der Bauzonen Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Art. 24c RPG: Über die Änderung einer bestandesgeschützten zonenwidrigen Baute ausserhalb der Bauzonen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement als einzige Behörde und ausschliesslich. Der raumplanerische Entscheid beurteilt auch die Einpassung der vorgesehenen Änderung in die Umgebung abschliessend. Die örtliche Baubewilligungsbehörde kann keine zusätzlichen Gestaltungsauflagen in die Baubewilligung nehmen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2. Das vom Bauvorhaben betroffene Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone und dient nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produktiven Gartenbau nötig sind. Da das Wohnhaus weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem Gartenbau dient, ist das Wohnhaus nicht zonenkonform. Auch daran vorgenommene Massnahmen können demgemäss nicht zonenkonform sein. 3.1. Ist die Zonenkonformität des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens nicht gegeben, ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob es allenfalls gestützt auf Art. 24c RPG bewilligungsfähig ist. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden aufgrund von Art. 24c Abs. 1 RPG in ihrem Bestand geschützt. Solche Bauten und Anlagen können nach Abs. 2 des gleichen Artikels mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Laut Art. 41 RPV ist Art. 24c RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, die jedoch durch die nachträgli-
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che Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten als "seinerzeit" erstellte Bauten und Anlagen in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli 1972, das heisst vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung errichtet wurden. Mit diesem Gesetz wurde nämlich erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen (vgl. dazu Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 4 zu Art. 24c und dort aufgeführte Gerichtsentscheide). 3.2. Gegenstand des Baugesuches ist ein Wohnhaus, welches gemäss Aktenlage bereits vor dem 1. Juli 1972 nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken diente. Demnach fällt das bestehende zonenwidrige Wohnhaus unter den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG. Nach Art. 24c Abs. 2 RPG sind Änderungen und Erneuerungen von in ihrem Bestand geschützten zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzonen dann zugelassen, wenn sie mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sind. Diese Vorschrift wird in Art. 42 Abs. 1 RPV präzisiert. Demnach sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, dann zulässig, wenn die Identität der Baute oder der Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Ob dies erfüllt ist, ist nach Art. 42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. 4.1. Laut Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass eine einzige kantonale Behörde diese wichtige Frage zu beantworten hat. Dasselbe ergibt sich auch aus der generellen Zuständigkeitsregelung von Art. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). In Gebieten ausserhalb der Bauzonen ist nämlich gestützt auf Art. 2 Abs. 8 BauG einzig das Bau- und Umweltdepartement für die Bewilligungserteilung zuständig. In Art. 63 Abs. 2 BauG wird folgerichtig festgelegt, dass alle zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine raumplanerische Bewilligung des Bau- und Umweltdepartements im Sinne von Art. 24 ff. RPG erfordern. Zu diesen raumplanerischen Bewilligungen zählt auch die Bewilligung der Änderung einer bestandesgeschützten zonenwidrigen Baute ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG. Allein das Bau- und Umweltdepartement ist demgemäss für die Beurteilung der Frage zuständig, ob die vorgesehene Sanierung des strittigen Wohnhauses den wichtigen Anliegen der Raumplanung Rechnung trägt. Er hat zu prüfen, ob die Identität des Wohnhauses einschliesslich seiner Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. 4.2. Im Gesamtentscheid vom 24. August 2010 hat das Bau- und Umweltdepartement die raumplanerische Bewilligung für die Sanierung des bestehenden zonenwidrigen Wohnhauses gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG erteilt. Es schloss aufgrund der Projektunterlagen, dass die Sanierung das äussere Erscheinungsbild des Wohnhauses einschliesslich seiner Umgebung nicht oder doch nur unbedeutend verändern wird. Es hat nach Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV ausdrücklich festgestellt, dass die Identität des beste-
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henden Hauses mit der Sanierung in der Hauptsache wesensgleich bleibt. Der Entscheid wurde der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde weitergeleitet, welche ihn gemeinsam mit dem eigenen baupolizeilichen Entscheid dem Baugesuchsteller zu eröffnen hat (Art. 70a Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986; BauV). 4.3. Die im Rahmen des Vollzugs der Baugesetzgebung und der örtlichen Baupolizei für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Bezirksbehörde hat in ihren baupolizeilichen Bedingungen vom Baugesuchsteller verlangt, die geplanten neuen Fenster und die Balkontüre mit Sprossen zu unterteilen, um das Bauprojekt an die umliegenden Häuser anzupassen. Die Bezirksbehörde hat dabei übersehen, dass das Bau- und Umweltdepartement im Gesamtentscheid in eigener Zuständigkeit und abschliessend beurteilt, ob ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zonenkonform ist oder ob für dieses eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Da die Bezirksbehörde für Umbauten von bestandesgeschützten Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht zuständig ist, kommt der vom Rekurrenten angefochtenen Auflage des Anbringens von Fenstersprossen in der Baubewilligung keine Rechtswirkung zu. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die angefochtene Auflage ist aus der Baubewilligung zu streichen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 219 vom 15. Februar 2011 1.6. Zulässigkeit von Stützmauern für Wohnzonen Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000) Art. 51 Abs. 1 BauG: Stützmauern sind für die Überbauung einer Bauparzelle in einer Hanglage grundsätzlich zulässig, sofern die Baute harmonisch dem gewachsenen Terrain angepasst wird. Demgegenüber stellt die Anpassung des Geländes an einen Neubau mit massiven Stützmauern und steilen Böschungen keine ausreichende Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung dar. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und Art. 51 Abs. 1 BauG sind Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Ortsund Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese grundsätzlichen Vorschriften werden im vorliegenden Fall durch das Quartierplanreglement verschärft. Laut Art. 3 des Quartierplanreglements bezweckt der Quartierplan die Erstellung einer gut in das Orts- und Landschaftsbild eingepassten Überbauung. In Ausführung des Zweckartikels schreibt Art. 6 Abs. 1 des
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Quartierplanreglements denn auch vor, dass Bauten und Anlagen, insbesondere bezüglich Massstab, architektonischem Ausdruck, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung, in sich und untereinander zu genügen und eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild zu erzielen haben. Ausserdem ist der Abstimmung auf die ortstypischen Bauten ausreichende Beachtung zu schenken. Im Weiteren schreibt Art. 8 Abs. 1 des Quartierplanreglements vor, dass Geländeveränderungen und Stützbauwerke dem gewachsenen Terrain möglichst harmonisch anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken sind. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen der erwähnten Vorschriften entspricht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. Der rechtsanwenden Behörde bleibt ein erheblicher Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraumes wird unter anderem durch die vorbestehende Bauweise begrenzt (vgl. dazu Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, N. 28 und 31). Bauten und Anlagen fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn sie das Gesamtbild nicht nachteilig verändern. (…) Nicht zu befriedigen vermag die Umgebungsgestaltung. Zur Stabilisierung des Geländes sind verschiedene Stützmauern und Böschungen vorgesehen, die sich vom früheren Projekt nur unwesentlich unterscheiden. Die Mauern und steilen Böschungen werden nur erstellt, damit das Haus die unterliegenden Bauten im Interesse der Aussicht so weit als möglich überragt. Stützmauern und Böschungen sind in Hanglagen unentbehrlich, weshalb deren Erstellung gemäss Art. 32 der Bauverordnung vom 17. März 1986 (BauV) grundsätzlich zulässig sind. Laut Art. 8 Abs. 1 des Quartierplanreglements haben sich diese allerdings möglichst harmonisch dem gewachsenen Terrain, also dem ursprünglichen Geländeverlauf anzupassen. Vorliegend kann nicht von einer entsprechend gestalteten und dem natürlichen Geländeverlauf angepassten Terrain- und Umgebungsgestaltung gesprochen werden. Die geplanten Terrassierungen und Stützmauern stehen zum gewachsenen Terrain in keinem harmonischen Verhältnis. Es muss festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall nicht, wie vom Quartierplan gefordert, das Gebäude dem Gelände angepasst ist, sondern umgekehrt das Gelände dem Gebäude angepasst werden soll. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1283 vom 15. November 2011
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1.7. Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Art. 62 lit. c AuG: Präzisierung der Voraussetzung für den Widerruf von Bewilligungen für Ausländer bei erheblichen und wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3. Der Rekurrent ist seit dem 1. März 2001 im Besitz der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG). Solche Bewilligungen sind nach Art. 3 Abs. 3 AuG befristet und können verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. c AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem genannten Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Aufgrund von Art. 33 Abs. 3 AuG sind die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG auch für die Beurteilung der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen massgebend (vgl. dazu Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N.14 zu Art. 62). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG liegt laut Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) unter anderem insbesondere vor bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (lit. b). Laut Abs. 2 des gleichen Artikels liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Art. 62 lit. c AuG setzt im Gegensatz zu lit. b des gleichen Artikels nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Mit der offenen Formulierung in Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE wird zum Ausdruck gebracht, dass auch das Vorliegen mehrerer Verstösse, die je für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichen, Grund für einen Bewilligungsentzug bilden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person mit ihrem negativen Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Darunter können etwa die gehäufte Verurteilung zu geringfügigeren Freiheitsstrafen oder auch Geldstrafen fallen
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(vgl. dazu Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel, 2009, N.8.29 zu § 8). 4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent mehrfach und wiederholt gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet hat. Die Summe dieser Verstösse wiegt schwer und ist mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vereinbar. Zu Ungunsten des Rekurrenten spricht zudem der Umstand, dass die von ihm begangenen Delikte im Verlaufe der Zeit immer schwerer geworden sind. Richteten sich die ersten Delikte noch gegen fremdes Eigentum (Sachbeschädigungen und Diebstahl), ist mit fortdauernder Delinquenz eine Verlagerung zu schweren Straftaten feststellbar, die sich gegen Leib und Leben richteten. Dabei ist auffallend, dass sich die verübten Gewalttätigkeiten ausschliesslich gegen männliche Schweizer gerichtet haben. Es kommt hinzu, dass dem Rekurrenten seitens des Amtes für Ausländerfragen durch eine zweimalige Verwarnung (am 26. Juni 2006 und am 6. Juli 2009) Bewährungschancen eingeräumt wurden, die zu nutzen er nicht gewillt oder nicht fähig war. Dessen ungeachtet delinquierte er weiter, und zwar mit zunehmender Brutalität und Skrupellosigkeit. Das gesamte bisherige Verhalten, insbesondere seine Uneinsichtigkeit, lassen darauf schliessen, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Vielmehr geht von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Die verübten Straftaten können nicht – wie der rekurrentische Anwalt weismachen will – als gerade noch entschuldbare Handlungen eines pubertierenden Jugendlichen bezeichnet werden. Aufgrund seiner intensiven, und teilweise gefährlichen Kriminalität ist ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus dem Gebiet der Schweiz zweifellos in hohem Masse gegeben. 5. Im Hinblick auf einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung neben den öffentlichen Interessen auch jene des betroffenen Ausländers am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. In die Abwägung einzubeziehen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration. Die 10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht unbestrittenermassen zugunsten von X. Dem steht jedoch gegenüber, dass er bereits als Jugendlicher mit 13 Jahren straffällig geworden ist und seither regelmässig delinquierte. Auch ist davon auszugehen, dass er sehr schlecht in der Schweiz integriert ist. Da er am 27. April 2011 volljährig geworden ist, ist es ihm zumutbar, die Schweiz zu verlassen und nach Mazedonien zurückzukehren. Aus den Akten des Ausländeramtes geht zudem hervor, dass er in Mazedonien Verwandte hat, bei denen er unterkommen kann. Aufgrund der Akten steht auch fest, dass er mit seiner Familie regelmässig die Ferien in Mazedonien verbracht und dort regelmässige Kontakte gepflegt hat. Dementsprechend verfügt er auch über die notwendigen Sprach- und Ortskenntnisse, um sich in Mazedonien zu reintegrieren.
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(…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 593 vom 10. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde abgewiesen.
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3. Gerichte 2.1 Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes im Gebiet mit traditioneller Streubauweise I. 1. X beabsichtigt, sein Doppeleinfamilienhaus abzubrechen und wieder aufzubauen. Dieses steht in der Landwirtschaftszone und im Gebiet mit traditioneller Streubauweise im Sinne von Art. 39 Abs. 1 RPV. Das Haus diente noch nach 1972 landwirtschaftlichen Zwecken. Zwischenzeitlich ist der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben worden. Der Neubau soll weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau oder entsprechenden Wohnzwecken dienen, weshalb er nicht zonenkonform ist. 2. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte mit Entscheid vom 3. April 2009 die gegen dieses Bauvorhaben von Y und dem Schweizer Heimatschutz eingereichten Einsprachen ab. 3. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 wies die Standeskommission den Rekurs des Schweizer Heimatschutzes und von Y vom 15. Mai 2009 gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements Appenzell I.Rh. vom 3. April 2009 betreffend Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes sowie gegen die diesbezügliche Baubewilligung des Bezirksrates Z vom 7. Mai 2009 vollumfänglich ab. 4. Sowohl der Schweizer Heimatschutz (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch Y (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) erhoben am 4. Februar 2010 gegen den Rekursentscheid der Standeskommission vom 15. Dezember 2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. (…) III. 3.a.(…) b. Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Die Standeskommission würdigt das Streusiedlungsgebiet gemäss Art. 39 RPV als Sonderbauzone mit beschränkten Baumöglichkeiten. In der Lehre wird Art. 39 RPV, welcher eine Ausnahmeregelung für Bauten in Streusiedlungsgebieten trifft, als besonderer Fall der Standortgebundenheit – also als Spezialnorm der ordentlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG – angesehen (vgl. KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, System der neuen Regelung, ZBl 6/2001, S. 293 f.; vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN (HRSG.), Kommentar zum RPG, Zürich 2009, Vorbemerkungen zu Art. 24-24d und 37a RPG N 20). Die Standortgebundenheit wird durch die Lage im durch
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den kantonalen Richtplan festgelegten Streusiedlungsgebiet ersetzt, ein Nachweis der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG sei im konkreten Fall nicht erforderlich und es handle sich im Grund um eigenständige, an Richtplanfestsetzungen geknüpfte Ausnahmetatbestände und nicht um eine Verdeutlichung von Art. 24 RPG (vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN (HRSG.), a.a.O., Art. 24, N 14). Art. 39 RPV weist demnach sowohl eine planungsrechtliche Komponente (Notwendigkeit der Zonenfestlegung via Richtplan) als auch eine bewilligungsrechtliche Komponente (ganzjähriges Bewohnen als Voraussetzung der Standortgebundenheit) auf. Jedenfalls handelt es sich bei Art. 39 RPV um einen eigenständigen Ausnahmetatbestand, welcher losgelöst von den übrigen Ausnahmetatbeständen, insbesondere auch demjenigen von Art. 24d Abs. 1 RPG, zur Anwendung gelangt. Art. 24d RPG in Verbindung mit Art. 42a RPV regelt nämlich, dass landwirtschaftliche Bauten trotz fehlender Zonenkonformität auch zu landwirtschaftsfremder Wohnnutzung ausnahmsweise zugelassen werden können. Das Ziel dieser Regelung besteht in der sinnvollen und möglichst raum- und landschaftsverträgliche Weiterverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Wohnbauten, um deren Leerstehen zu vermeiden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003; Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen B 2006/94 vom 14. September 2006). Sind diese Bauten nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet, sollen sie auch nicht mehr erneuert werden, ausser eben zu landwirtschaftlichen Wohnzwecken, ist doch die Landwirtschaftszone im Grundsatz nur für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung reserviert. Art. 39 RPV hingegen räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, Gebiete ausserhalb der Bauzone gerade zum Zweck der dauernden Besiedlung dem Streusiedlungsgebiet zuzuweisen und darin Bauten zuzulassen, wenn sie ganzjährig bewohnt werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit Erlass von Art. 65a ff. BauV von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Eine analoge Anwendung der Ausführungsvorschriften von Art. 24d RPG auf Bauvorhaben in raumplanungsrechtlich ausgeschiedenen Gebieten mit traditioneller Streubauweise würde dem Sinn und Zweck der traditionellen und im Richtplan speziell ausgeschiedenen Streusiedlungsgebiete geradezu widersprechen. c. (…) 4. a. Das heute geltende Raumplanungsrecht folgt trotz des gewandelten äusseren Erscheinungsbilds in materieller Hinsicht der gleichen raumplanungsrechtlichen Konzeption wie die alte Ordnung. Art. 24 Abs. 2 aRPG, welcher bis zum 31. August 2000 zur Anwendung gelangte, räumte den Kantonen zusätzlich die Kompetenz ein, über das kantonale Recht zu gestatten, Bauten dem bisherigen Zweck und Umfang entsprechend wieder aufzubauen, wenn wichtige Anliegen der Raumplanung wie die Erhaltung einer hinreichenden Dauerbesiedlung, z.B. in Abwanderungsgebieten, dies erforderten (vgl. Botschaft, BBl 1978 I 1028 f.). Die Erhaltung einer hinreichenden Dauerbesiedlung ist somit auch nach geltendem Raumplanungsrecht ein wichtiges Anliegen (vgl. KARLEN, a.a.O., S. 291 ff.; IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, Zürich 2006, S. 150 ff.).
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b. Bei Streusiedlungsgebieten gemäss Art. 39 Abs. 1 RPV handelt es sich nicht um irgendwelche Gebiete mit irgendwelchen verstreuten Bauten, sondern um historisch gewachsene Dauersiedlungsgebiete mit traditioneller Streubauweise, in denen die Dauerbesiedlung heute im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll. Da die Umnutzungsmöglichkeiten nur in besonders bezeichneten Gebieten gegeben sind, erscheint es gerechtfertigt, hier nicht hinter das zurück zu gehen, was nach bisherigem Recht zulässig war, nämlich via kantonales Recht Bauten dem bisherigen Zweck und Umfang entsprechend wieder aufzubauen. Dies umso mehr, als die Einflussmöglichkeiten des Bundes dank des Richtplanerfordernisses besser sind, als im Anwendungsbereich von Art. 24d RPG, wo ihm bloss die Möglichkeit offen steht, im konkreten Einzelfall gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu führen (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung (2000/01): Neues Raumplanungsrecht. Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 38 ff.). c. Der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtigt mit seiner Baugesetzgebung, den Bestand der in seinem Gebiet uralten Streusiedlungsform langfristig zu erhalten. Dazu hat er gewisse Gebiete ausserhalb der Bauzone im Richtplan als Streusiedlungsgebiete definiert. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat in seinem Prüfungsbericht vom 14. Mai 2003 zum heute rechtskräftigen Richtplan die festgelegte flächenmässige Ausdehnung des Streusiedlungsgebiets als zulässig erachtet (http://www.are.admin.ch/themen/raumplanung/00234/00363/00389/index.html?lang=de, S.8). Der Richtplan wurde in Folge auch vom Bundesrat am 25. Juni 2003 gemäss Art. 11 RPG genehmigt (StK act. 29). Damit erweist sich die Ansicht der Beschwerdeführer, dass sich das Streusiedlungsgebiet über das ganze Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. ausdehne, als nicht richtig. d. Mit der Baugesetzgebung des Kantons Appenzell I.Rh. wird nur die Erhaltung der traditionellen Streusiedlungsstruktur, nicht aber eine weitere Verstärkung, angestrebt. Zudem schöpft der Kanton den vom Bund ermöglichten Spielraum nicht aus, sondern lässt im Streusiedlungsgebiet die Änderung der Nutzung nur zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV, nicht jedoch zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b RPV, zu (vgl. Richtplanbericht: http://www.ai.ch/dl.php/de/0cqq9gqb5hp/Richtplanbericht.pdf). 5. a. Die Beschwerdeführer behaupten, Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV sehe wie Art. 24d Abs. 1 RPG nur eine Nutzungsänderung vor. Art. 42a Abs. 3 RPV erlaube den Wiederaufbau ausdrücklich nur im seltenen Fall nach Zerstörung durch höhere Gewalt. Der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau landwirtschaftsfremder Wohnbauten sei daher für die in den Anwendungsbereich von Art. 24d RPG und Art. 39 RPV fallenden Vorhaben ausgeschlossen. b. Das geplante neue Doppeleinfamilienhaus erfüllt die Voraussetzungen, welche Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV vorgibt. Einerseits hat der Kanton Appenzell I.Rh. das Gebiet, auf welchem das Wohnhaus des Beschwerdegegners liegt, im kantonalen Richtplan als Gebiet mit traditioneller Streubauweise ausgeschieden. Dieser Richtplan wurde vom Bundesrat am 25. Juni 2003 genehmigt. Andererseits soll das neu zu erstellende Haus auch zukünftig ganzjährig bewohnt werden. Darhttp://www.are.ad-min.ch/themen/raumplanung/00234/00363/00389/index.html?lang=de,%20%20S http://www.are.ad-min.ch/themen/raumplanung/00234/00363/00389/index.html?lang=de,%20%20S
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über hinaus erfüllt es auch die Anforderung gemäss Art. 65a BauV, wonach es maximal zwei Wohnungen enthalten darf (Art. 65a BauV). Dass das geplante Doppeleinfamilienhaus die Voraussetzungen gemäss Art. 65a BauV oder gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a, b, d, e und f RPV nicht erfüllen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. c. Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, dass Art. 39 Abs. 1 lit. c RPV, wonach Bewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben, den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau nicht zulasse. d. Der Wortlaut dieser bundesrechtlichen Bestimmung schweigt sich über die Zulässigkeit eines freiwilligen Abbruchs und Wiederaufbaus aus. Auch bestehen bezüglich der Gebiete mit traditioneller Streubauweise - im Gegensatz zu Art. 42a RPV als Ausführungsvorschrift von Art. 24d RPG, welche, wie in Erwägung 3.b. erwähnt, gerade nicht auf Bauten in Streusiedlungsgebieten analog angewendet werden können - keine weiteren Vorschriften des Bundesrechts. In beabsichtigter Weiterführung des bisherigen Rechts gemäss Art. 24 Abs. 2 aRPG ist den Kantonen weiterhin überlassen, in solchen in ihren Richtplänen ausgeschiedenen Streusiedlungsgebieten den Wiederaufbau von Bauten zu erlauben. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat in seiner Baugesetzgebung den Wiederaufbau von bestehenden Bauten zur Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente als wichtige Anliegen der Raumplanung ermöglicht (vgl. Art. 63 Abs. 6 BauG i.V.m. Art. 67 lit. a BauV). So kann gemäss Art. 66 Abs. 2 BauV in Streusiedlungsgebieten der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn sowohl die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen aus objektiven Gründen anders nicht möglich ist, als auch ein Projekt für einen Neubau vorliegt, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die beiden Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 BauV mit dem beabsichtigten Bauprojekt nicht eingehalten wären. Vielmehr ist der Zustand des Hauses gemäss Einschätzung der Fachkommission Heimatschutz nicht mehr sanierungswürdig, woraus zu schliessen ist, dass nur noch mit einem Wiederaufbau zeitgemässes Wohnen realisiert werden kann. Überdies ergibt der Vergleich der Fotodokumentation des Ist-Zustandes mit dem Fassadenplan des geplanten Ersatzbaus, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleibt. Zudem hat sich die Vorinstanz ausführlich und im Rahmen ihres Ermessens mit diesen Fragen auseinandergesetzt. 6. a. Nur mit der in Art. 66 Abs. 2 BauV geregelten Möglichkeit, bestehende Bauobjekte abzubrechen und wiederaufzubauen, ist das für Appenzell I.Rh. typische Streusiedlungsgebiet auch längerfristig zu erhalten, was in einem eminent politischen, ökonomischen und baukulturellen Interesse liegt. Könnten bestehende Gebäude in den ausgeschiedenen Streusiedlungsgebieten bei nicht mehr zweckmässigem Unterhalt nicht erneuert werden, würden sie über einen kürzeren oder längeren Zeitraum verfallen und müssten sogar abgebrochen werden, was gerade nicht dem Zweck, die traditionelle Streusiedlung langfristig zu erhalten, dient.
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b. Würde anders entschieden, ergäbe dies auch einen unverständlichen Unterschied zu Art. 24c RPG, welcher den Wiederaufbau bestimmungsgemäss nutzbarer Bauten ausserhalb der Bauzonen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderungen von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind, ausdrücklich vorsieht (Art. 41 RPV i.V.m. Art. 42 Abs. 4 RPV). Es darf nicht sein, dass Bauten ausserhalb der Bauzone allein aufgrund der Besitzstandsgarantie freiwillig abgebrochen und wiederaufgebaut werden können, dieses Recht jedoch für Bauten, welche in einem richtplanmässig ausgeschiedenen Gebiet stehen, in welchem deren Bestand gerade geschützt werden sollte, nicht besteht. c. Im Streusiedlungsgebiet wird im Gegensatz zu Weilerzonen, in welchen nicht nur Ersatzbauten, sondern sogar zusätzliche Neubauten grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 115 Ib 148 S. 152, Erw. 5. d.; Bundesgerichtsentscheid 1A.248/2000 vom 15. Februar 2001), kein weiteres Anwachsen der Streubauweise zugelassen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 1 N 46; Art. 66 Abs. 2 BauV). Hinsichtlich seiner Zielsetzung nähert sich nämlich der Charakter des Streusiedlungsgebiets im Kanton Appenzell I.Rh. einer die Nichtbauzone überlagernden Bauzone an, in welcher sich die Bautätigkeit aber darauf beschränken muss, bestehende Wohnobjekte zu erhalten oder diese durch im Wesentlichen unveränderte Wohnobjekte zu ersetzen. Es zeigt sich kein nachvollziehbarer Grund auf, Eigentümern von im Streusiedlungsgebiet liegenden Wohnbauten den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau zu verweigern, hingegen in Weilerzonen sogar Neubauten zu bewilligen. (…) 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes gemäss Baubewilligung des Bezirksrates Z vom 7. Mai 2009 und gemäss Entscheid des Bau und Umweltdepartements vom 3. April 2009 zulässig ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. (Verwaltungsgericht, Urteil V 3-2010 vom 1. Juni 2010; aufgehoben durch BGer, 1C_382/2010 vom 13. April 2011) 2.2. Bestandesgarantie einer gestützt auf eine inhaltlich fehlerhafte Baubewilligung erstellten Baute I. 1.a. Im September 1975 reichte X ein Baugesuch für den Bau von zwei Wohnhäusern A [Streitobjekt im vorliegenden Verfahren] und B auf der Parzelle Nr. x ein. Der Bezirksrat Rüte erteilte dazu die Bewilligung. b. Am 14. März 1977 erhob Y Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das bereits erstellte Zweifamilienhaus höher als gestattet und mit einer zu grossen Ausnützungsziffer gebaut worden sei. c. Am 19. August 1978 verfügte der Bezirksrat Rüte die Wiederherstellung des alten Zustands gemäss genehmigtem Plan im Haus A, womit der vorgenom-
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mene Umbau zu Küche und Schlafzimmer wieder zu einem Gemeinschaftsestrich zurückgebaut werden musste. Der gegen diese Verfügung eingereichte Rekurs von X wurde von der Standeskommission mit Entscheid vom 24. Januar 1979 abgewiesen. 2. a. Im Jahr 2005 beabsichtigte die Z GmbH auf der zwischenzeitlich von der Parzelle Nr. x abparzellierten Parzelle Nr. y (Bezirk Rüte; Wohnzone W2; Quartierplangebiet "C") ursprünglich nur die Vergrösserung der bestehenden vier Balkone. Da dieses Bauvorhaben jedoch Art. 5 Ziff. 4 des Quartierplanreglements "C", wonach Balkone nur unter Vordächern erlaubt sind, entgegenstand, reichte die Z GmbH am 16. März 2005 ein neues Baugesuch für die Balkonerweiterung mit Quergiebel ein. Danach war eine Balkonvergrösserung nach vorne um 1,6 m, das Anbringen eines seitlichen Windschutzes im EG und 1. OG und im Dachgeschoss ein neuer Balkon mit Quergiebel geplant. b. In der öffentlichen Planauflage gab die Bezirksverwaltung Rüte als Bauzweck "Balkonerweiterung mit Quergiebel" an. c. Mit Gesamtentscheid für ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone erteilte das Bau- und Umweltdepartement der Z GmbH am 4. Mai 2005 die Bewilligung für die Balkonerweiterung mit Quergiebel. d. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 erteilte der Bezirksrat Rüte der Z GmbH die Baubewilligung, nachdem innerhalb der öffentlichen Auflage keine Einsprache eingegangen ist. Die Heimatschutzkommission hatte gemäss Baubegutachtung vom 25. April 2005 ebenfalls keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Dabei wies der Bezirksrat darauf hin, dass der Ausbau des Dachgeschosses nicht Bestandteil dieser Bewilligung sei und Wohnraumerweiterungen bewilligungspflichtig seien. Die Glasfront im Dachgeschoss in gleicher Flucht wie die Balkontüren der unteren Geschosse wurde ebenfalls bewilligt. e. Bei der Baukontrolle durch den Bezirk Rüte, bei welcher der Bau nach den Planunterlagen und den erteilten Baubewilligungen überprüft worden ist, wurde festgestellt, dass die Seiten bei den Quergiebeln nicht aus Kupfer, sondern aus Eternit wie die Fassade gefertigt wurden und der Dachvorsprung grösser als die auf dem Plan bewilligten 30 cm war. W, welcher das Baugesuch für die Z GmbH unterzeichnet hat, wurde deswegen mit einer Busse von Fr. 3'000.-- bestraft, hingegen wurde auf eine Rückbauverfügung des überlangen Dachvorsprunges verzichtet. 3. a. Am 6. Juni 2009 reichte die Z GmbH beim Bezirksrat Rüte ein weiteres Baugesuch für den Dachausbau (Durchbruch vom 1. OG ins Dachgeschoss mit Wendeltreppe, Ausbau des Dachgeschosses und Einbau von Dachfenstern) ein. b. Gegen dieses Gesuch erhob Y am 25. Juni 2009 Einsprache. (…) d. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2009 wies der Bezirksrat Rüte die Einsprache von Y vollumfänglich ab.
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e. Gegen den Einspracheentscheid des Bezirksrats Rüte reichte Y bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 14. November 2009 Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bezirksrats Rüte abzuweisen, die Baubewilligung nicht zu erteilen und die übergrossen Quergiebel und die zwei neu erstellten Balkone zurückzubauen. (…). g. Die Standeskommission wies den Rekurs am 27. April 2010 (Nr. 550) vollumfänglich ab (StK act. 12). 4. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission reichte der Rechtsvertreter von Y (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juni 2010 Beschwerde ein. III.1.a.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Gebäudeerstellung 1977 nicht nach den dannzumaligen Plan- und Gesuchsunterlagen, Visieren und der Baubewilligung erstellt worden sei. Die Bestandesgarantie greife nur bei sich nachträglich als widerrechtlich erweisenden Bauten bzw. Bauteilen, nicht aber bei ursprünglich widerrechtlichen Bauten, wie dies im vorliegenden Fall die ursprüngliche Baute darstellen würde. b. (…) Auch wenn dieser Einwand zulässig wäre und eine Überprüfung der Baute mit der damaligen Rechtslage zum Ergebnis führen würde, dass diese tatsächlich materiell rechtswidrig gewesen wäre, würde die Baute unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG fallen. Danach bleibt für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten des BauG - nämlich am 17. März 1986 (vgl. Art. 84 BauG) - erstellt worden sind und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, der Weiterbestand gewährleistet. Dabei ist irrelevant, ob die Baute damals rechtmässig oder widerrechtlich erstellt worden ist. Überdies ist eine Anpassung an die geltenden Vorschriften weder durch konkrete gesetzliche Bestimmungen vorgesehen, noch gebietet dies die öffentliche Ordnung, was übrigens auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Das im Jahr 1977 erstellte Wohnhaus ist somit in damaligem Bestand vor Anpassungen an das geltende Recht geschützt. (…) 2.c.bb Die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedingt in erster Linie eine materielle Rechtswidrigkeit der Baute, welche vorerst zu prüfen ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG bleibt für die im Jahr 1977 errichtete Baute die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Wie unter obgenannter Erwägung 1.b. aufgeführt, ist irrelevant, ob die Baute im Jahr 1977 rechtmässig oder widerrechtlich erstellt worden ist. Als zeitgemässe Erneuerung gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 BauG auch die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt gemäss Art. 3 des Quartierplanreglements 6.5 m. Als Gebäudehöhe gilt der grösste senkrechte Abstand zwischen der
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Schnittlinie der Aussenwand mit der Dachoberfläche und dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet (Art. 53 BauV). Der Ansicht der Standeskommission in ihrem Rekursentscheid, die Quergiebel würden im Verhältnis zum Stammgebäude ein derartiges Volumen annehmen, dass sie als Gebäudeteil zu qualifizieren und bei der Bestimmung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen seien, ist vorliegend beizupflichten. Wohl besteht in der kantonalen Baugesetzgebung keine Bestimmung, welche Quergiebel - nicht zu verwechseln mit Giebelfeldern - als entscheidend bei der Gebäudehöhemessung ausweisen. Durch die prominente Ausgestaltung der Giebel, deren Firste in gleicher Höhe zum First des Hauptdaches und überdies mit ihren Seiten bündig zur Aussenwand stehen (Bez. act. 2005/6, 13), kann die Auslegung der Standeskommission, die Gebäudehöhe bestimme sich vom Schnittpunkt zwischen Giebelaussenwand und Dachoberfläche, nicht als willkürlich angesehen werden. In Berücksichtigung der Quergiebel erhöht sich die Gebäudehöhe um rund 1.00 m im Verhältnis zur ursprünglichen Gebäudehöhe von 6.71 m. Gemäss Art. 3 des damals geltenden Quartierplanreglements war nur eine Gebäudehöhe von 6.50 m zulässig. Die vom Bezirksrat erteilte Baubewilligung ist folglich materiell widerrechtlich. Als zweite Voraussetzung für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes müsste die fehlerhafte Baubewilligung entweder nichtig oder zu widerrufen sein. cc. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Im Einzelnen müssen somit folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Inhaltliche Mängel einer Verfügung sind in der Regel nur anfechtbar und führen nur wenn sie ausserordentlich schwer wiegen ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_319/2009 vom 3. Dezember 2009, Erw. 2.2.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 981). Offenkundig ist der schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffällt (vgl. RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40, S. 119). Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 955 f.). Wohl stellt eine zu Unrecht erteilte Baubewilligung für die Balkonerweiterung und die Anbringung von zwei Quergiebeln einen Verstoss gegen die Baugesetzgebung dar. Dieser Verstoss ist jedoch einerseits nicht als schwerwiegend und offenkundig zu qualifizieren. Vielmehr wurde die Überschreitung der Gebäudehöhe erst anlässlich einer eingehenden Prüfung im Rekursverfahren und nicht unmittelbar nach Erstellung dieser Bauerweiterung festgestellt. Andererseits sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung durch falsche Angaben oder andere Machenschaften erwirkt und somit nicht in guten Treuen gehandelt haben sollte. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin auch die Glasfronten in ihrem Baugesuch angegeben,
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wie dies übrigens der Beschwerdeführer in der Rekursschrift selbst festgestellt hat. Damit wäre auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Verglasung sei nicht eingegeben worden, entkräftet, was im Übrigen nicht zu prüfen wäre, da er erstmals im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgebracht worden ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VerwGG). Der Abbruch der bewilligten Balkone und Quergiebel als Folge der Nichtigkeit würde zudem die Rechtssicherheit, nämlich die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit rechtsstaatlichen Handelns, empfindlich stören. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich trotz materieller Rechtswidrigkeit der Baubewilligung bezüglich Quergiebel nicht, an den inhaltlichen Mangel der Baubewilligung ausnahmsweise die Rechtsfolge der Nichtigkeit zu knüpfen. dd. Ein Widerruf ist gemäss Art. 24 VerwVG möglich, wenn dieser die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Dass die Beschwerdegegnerin bei Widerruf der im Jahr 2005 erteilten Baubewilligung durch den Abbruch der obersten beiden Balkone und Quergiebel massgeblich belastet würde, liegt auf der Hand. Auch aufgrund der allgemeinen Kriterien betreffend Widerrufbarkeit erwächst eine Verfügung regelmässig in materielle Rechtskraft, d.h. sie kann nicht mehr widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel wichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N 997 f.). Das Rechtssicherheitsgebot geht dem Gebot objektivrichtiger Rechtsverwirklichung namentlich dann vor, wenn der Adressat von einer ihm eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Vorausgesetzt ist dabei im Allgemeinen, dass die Ausübung der Bewilligung zur Schaffung eines Zustandes geführt hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden kann. Dieser Grund für die Unwiderrufbarkeit spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es um den einmaligen Gebrauch einer Befugnis, z.B. für die Errichtung einer Baute, geht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N 1015 ff.; ZBl 85 [1984] 127 ff.). Das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit ist gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dann höher zu gewichten, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren. Ein solches Verfahren stellt die Baubewilligung dar, welche nach Durchführung eines Ermittlungs- und Einspracheverfahrens, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, erteilt worden ist, insbesondere bei den Fällen, in denen gerade der zum Widerruf Anlass gebende Mangel der Verfügung Gegenstand der besonders eingehenden Ermittlung war. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Baubewilligung sind regelmässig nicht gegeben, wenn die Bauarbeiten bereits beendet sind (vgl. ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Bern 2007, Art. 3 N 2b; BVR 1997, S. 223; BVR 2009, S. 522 f., E. 5.; KISTER/MÜLLER, Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, § 68 N 2; AGVE 1986, S. 300). Diese Regeln gelten aber nicht absolut. Wenn eine schwere Verletzung besonders gewichtiger öffentlicher Interessen dafür sprechen, kann ein Widerruf trotzdem gerechtfertigt sein. Solche Interessen liegen namentlich dann vor, wenn der bewilligte Bau die öffentliche Sicherheit, z.B. den Gewässerschutz, gefährdet, hingegen nur ausnahmsweise beim Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. BGE 107 Ib 35; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., N 41, S. 124 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
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a.a.O., N 1002, 1013 f.). Letztlich spielt auch der Zeitfaktor eine Rolle: Je weiter der Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung zurückliegt, desto stärker sind die Rechtssicherheitsinteressen zu gewichten (vgl. RHINOW/- KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 41, S. 123). Es liegen keine Umstände vor, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdegegnerin von der ihr am 23. Mai 2005 erteilten Baubewilligung nicht in guten Treuen Gebrauch gemacht hat. Ebenfalls ist kein besonders wichtiges öffentliches Interesse, z.B. der Gewässerschutz, gefährdet, noch steht die Baute einem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Aber auch die Rechtssicherheit wäre bei einem Widerruf enorm tangiert, da sich die Beschwerdegegnerin auf die behördlich erteilte Bewilligung verlassen durfte. Die Beschwerdegegnerin hat von der Baubewilligung in gutem Glauben Gebrauch gemacht und die Baute - mit Ausnahme der Einfassung der Seiten bei den Quergiebeln aus Eternit und der um 30 cm grössere Dachvorsprung, welche in untenstehender Erwägung 3.c.dd. noch behandelt werden - entsprechend der Baubewilligung mit erheblichen Investitionen erstellt. Hinzu kommt, dass die Baubewilligung bereits am 23. Mai 2005 erteilt worden ist und diese vom Beschwerdeführer erstmals bezüglich des Bauvorhabens im Jahr 2009 in Frage gestellt worden ist. Ein Widerruf ist von der Standeskommission somit zu recht als nicht möglich bezeichnet worden. 3.c.aa Auf eine Baute, welche gestützt auf eine inhaltlich fehlerhafte baurechtliche Bewilligung erstellt worden und von Anfang an materiell rechtswidrig war, werden die Regeln betreffend Besitzstandsgarantie ebenfalls zur Anwendung gebracht. Sie ist nach ihrer Errichtung durch die Bestandeskraft der Baubewilligung grundsätzlich geschützt. So sind die Verfassungsgrundsätze, die hinter der Besitzstandsgarantie stehen – wie Eigentumsgarantie, Rückwirkungsverbot, Vertrauensgrundsatz – zu beachten. Auf sie muss sich der Eigentümer einer zwar bewilligten, aber im Widerspruch zu den öffentlichrechtlichen Vorschriften stehenden und daher aus heutiger Sicht nicht bewilligungsfähigen Baute auch dann berufen können, wenn die Rechtslage keine Änderung erfahren hat. Die Baubewilligung eröffnet nämlich dem Bauwilligen eine gewisse Erwartungshaltung, unter anderem, dass die bewilligte Baute auch zukünftig innerhalb der geltenden rechtlichen Bestimmungen weiter ausgestaltet werden kann (vgl. WILLI, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Zürich 2003, § 5, S. 25; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Bern 2007, Art. 3 N 2b; BVR 1997, S. 223; BVR 2009, S. 522 f., E. 5.; KISTER/MÜLLER, Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, § 68 N 2; AGVE 1986, S. 300). Im vorliegenden Fall kommt - wie in obiger Erwägung 2.c.dd. ausgeführt - ein Widerruf der Baubewilligung nicht in Betracht, weshalb die im Jahr 2005 errichteten Quergiebel und Balkone unverändert bestehen bleiben dürfen. Sie sind unter besitzstandsähnlichen Gesichtspunkten nicht anders zu behandeln wie eine ursprünglich materiell rechtmässige Baute. Demnach darf eine zeitgemässe Erneuerung durch Erstellen einzelner Bauteile erfolgen, sofern diese für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten (vgl. Art. 4 Abs. 2 BauG). bb. Durch den von der Beschwerdegegnerin geplanten Ausbau würde sich einzig die Ausnützungsziffer und das Erscheinungsbild durch die Dachfenster im Ver-
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gleich zu der im Jahr 2005 bewilligten Baute ändern. (…) Der von der Beschwerdegegnerin geplante Dachausbau, wonach die beiden Obergeschosswohnungen um je ein Zimmer zuzüglich Dusche/WC zu zweistöckigen Wohnungen vergrössert und im Dachgeschoss Dachfenster angebracht werden, hält für sich allein die geltenden Vorschriften ein und ist isoliert betrachtet rechtmässig. cc. Letztlich bleibt zu prüfen, ob mit Realisierung der geplanten Dachausbaute eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstärkung der Rechtswidrigkeit vorliegt. Im Gegensatz zu gesetzlichen Regelungen in anderen Kantonen, z.B. Art. 3 Abs. 2 des Berner BauG, Art. 77bis Abs. 2 des St.Galler BauG oder § 68 des Aargauischen BauG, ist gemäss Wortlaut des Art. 4 BauG des Kantons Appenzell I.Rh. nicht vorausgesetzt, dass eine zeitgemässe Erneuerung nicht zu einer Vermehrung oder wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen darf. Dieser Aspekt ist jedoch im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen und nachbarlichen Interessen gleichwohl zu prüfen. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt, z.B. neben der bestehenden Verletzung der Gebäudehöhe zusätzlich noch zu einer Verletzung der Ausnützungsziffer. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift, welche das öffentliche oder nachbarliche Interesse schützen soll, in noch stärkerem Ausmass verletzt wird, z.B. indem eine bereits überschrittene Gebäudehöhe noch weiter erhöht wird. Anders ausgedrückt liegt eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit dann vor, wenn sich durch die baulichen und nutzungsmässigen Änderungen der Baute deren baurechtliche Situation gleichsam proportional verschlechtert. Die Änderung darf praktisch im gleichen Mass zum Widerspruch zum geltenden Recht beitragen wie der bisherige Zustand (vgl. KISTLER/MÜLLER, a.a.O., §§ 68/69 N 17; BVR 1997 S. 223 E. 7c/cc; vgl. HEER, a.a.O., N 750). Wie unter Erwägung 3.c.bb ausgeführt, kommt es beim geplanten Dachausbau zu keiner zusätzlichen Verletzung von Rechtsnormen. Durch den inneren Ausbau einer Baute innerhalb der bisherigen Gebäudehöhe wird die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch verstärkt (vgl. HEER, a.a.O. § 23 N 751; Ergänzungsbotschaft zu Art. 4 BauG vom 9. Januar 1985). Ein interner Umbau wie vorliegend gegeben ist demnach mit der Besitzstandsgarantie vereinbar (vgl. ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Bern 2007, Art. 3 N 3). Durch den beabsichtigten Ausbau, wonach den Bewohnern der bestehenden Wohnungen im Obergeschoss lediglich ein zusätzliches Zimmer inkl. Dusche/WC, erreichbar über die Wendeltreppe, zur Verfügung steht, ist auch nicht mit einem grösseren Lärm oder anderen vermehrten Emissionen zu rechnen. Der Dachausbau dient überdies der vom RPG erwünschten inneren Verdichtung des Gebäudes (vgl. Seite 3 der Botschaft zu Art. 4 BauG vom 25. Oktober 1994). Die von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 ohne Baubewilligung vorgenommenen Änderungen, nämlich die Einfassung der Seiten bei den Quergiebeln aus Eternit und der um 30 cm grössere Dachvorsprung, wurden gebüsst, jedoch wurde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzich-
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tet. Im Umfang dieser Bauten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass diesbezüglich weder die Bestandesgarantie noch der Vertrauensschutz zum Zuge kommen darf. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Bauvorhaben stehen aber in keiner Abhängigkeit zu den im Jahr 2005 ohne Baubewilligung errichteten Bauten, womit diesbezüglich auch keine Verstärkung dieser Rechtswidrigkeit erfolgt. (Verwaltungsgericht, Urteil V 12-2010 vom 2. November 2010; bestätigt durch BGer, 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011) 2.3. Bauliche Massnahmen an einer Alphütte, welche nach dem 1. Juli 1972 für landwirtschaftliche Wohnzwecke umgebaut und später in ein Ferienhaus umgenutzt worden ist I.1. A ersuchte am 9. August 2010 um Erteilung einer Bewilligung für den Einbau eines Kaminofens und einer Kaminanlage in die Alphütte x, Parzelle Nr. y (Landwirtschaftszone und überlagerte Wintersportzone), Bezirk Rüte. Sie steht im Eigentum von C. 2. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte mit Gesamtentscheid für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen vom 7. September 2010 die Erteilung der Ausnahmebewilligung ab (…). 3. Der Bezirksrat Rüte wies das Baugesuch am 24. September 2010 gestützt auf den ablehnenden und gleichzeitig miteröffneten Entscheid des Bau- und Umweltdepartements vollumfänglich ab. 4. A reichte am 2. Oktober 2010 bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Rekurs ein und stellte den Antrag, die Verfügung des Bezirksrats Rüte vom 24. September 2010 sowie der Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 7. September 2010 betreffend Baugesuch für Ofen und Kamin seien aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen, unter Kostenfolge. (…) 5. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Februar 2011 (Prot. Nr. 220) vollumfänglich ab (StK act. 28). (…) 6. Gegen den Rekursentscheid reichte der Rechtsvertreter von A (folgend: Beschwerdeführer) am 24. März 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (…) ein (act. 1). (…) II.3. Gemäss Schreiben des Bezirkshauptmannamts Rüte vom 22. September 1974 an das Landesbauamt bewirtschafte D die Weide x selber und er begnüge sich während der Alpzeit mit den im Schweinestall eingebauten zwei Zimmern, da-
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mit er die Hütte vermieten könne. Durch den Umbau des Schweinestalles sei die Bewirtschaftung der Alp nicht in Frage gestellt, da noch entsprechende Stallungen vorhanden seien. Auch der Beschwerdeführer geht in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2011 davon aus, dass die Alphütte nach dem 1. Juli 1972 dem damaligen Eigentümer noch als landwirtschaftlicher Wohnraum gedient habe und erst danach in nichtlandwirtschaftlichen Wohnraum umgenutzt worden sei. Art. 24c RPG kommt demnach unbestrittenerweise nicht zur Anwendung, da die Alphütte nicht durch eine Rechtsänderung, sondern durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des damaligen Eigentümers zonenwidrig wurde (vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 24c N 14; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006,Art. 24c N 4). 4. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass für die Alphütte x die kantonalrechtliche Bestandesgarantie von Art. 4 BauG gelte, da der Kanton Appenzell I.Rh. Art. 24d RPG bisher nicht für anwendbar erklärt habe. a. Gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Diese Bestimmung trat im Rahmen der zweiten Teilrevision des RPG am 1. September 2007 in Kraft. Im Gegensatz zu dem in diesem Zeitpunkt geltenden aArt. 24d Abs. 1 RPG, der bestimmte, dass das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen kann, ist für landwirtschaftsfremde Wohnnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten keine Kompetenzdelegation an die Kantone mehr vorgesehen. Diese Fragen werden nun in Art. 24d Abs. 1 und 2 RPG bundesrechtlich geregelt. Die Kantone können jedoch einschränkende Bestimmungen erlassen (vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN- NEN [HRSG.], a.a.O., Art. 24d N 5; Art. 27a RPG), haben hingegen keine Kompetenz, diesen bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen zu überschreiten (vgl. Botschaft vom 2. Dezember 2005 über die Teilrevision des RPG, BBl 2005 7117; KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, ZBl 6/2001, S. 30). b. Im Standeskommissionsbeschluss über die vorläufige Anwendung der Änderung vom 23. März 2007 des RPG vom 13. August 2007 hat der Kanton Appenzell I.Rh. auf den Erlass neuer einschränkender Bestimmungen zu Art. 24d RPG vorläufig verzichtet. Während der Geltungsdauer dieses Standeskommissionsbeschlusses sind hingegen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Sinne einer Einschränkung gemäss Art. 27a RPG die bisherigen Vorschriften massgebend. Entsprechend ist zu prüfen, ob die vor Einführung des heute gültigen Art. 24d RPG bestehenden baurechtlichen Bestimmungen einschränkender sind als Art. 24d RPG. c. Auf die Alphütte x gelangt Art. 4 Abs. 5 BauG zur Anwendung, wonach sich bei bestehenden, vorschriftswidrigen Bauten ausserhalb der Bauzonen deren Än-
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derungen nach Art. 63 BauG richten. Auch wenn nämlich der Umbau des Schweinestalls, welcher Landwirtschaftszwecken diente, anfangs der 70er Jahre allenfalls materiell rechtmässig erfolgte, entsprach die später folgende Zweckänderung, nämlich die Umnutzung des landwirtschaftlichen Wohnraumes in ein Ferienhaus, nicht den damals geltenden Vorschriften. So hat das Landesbauamt Appenzell I.Rh. in seinem Schreiben vom 17. Juni 1974 ausgeführt, dass der getätigte Umbau den Vorschriften gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (folgend: BMR) bzw. dessen VVO vom 29. März 1972 widerspreche. Die Alp x liege laut aufgelegten und genehmigten Plänen im provisorischen Schutzgebiet, wo gemäss Art. 7 VVO nur standortbedingte Bauten, wozu Ferienhäuser nicht gehören würden, zulässig seien. Der ohne Bewilligung veränderte Bau habe früher der Tierhaltung gedient und dürfe keinesfalls in Wohnraum umfunktioniert werden. Dies käme zweifellos einer unstatthaften Zweckveränderung gleich. d. Die damalige Interpretation des Landesbauamts, dass sogar eine reine Zweckänderung mit dem damaligen Recht nicht vereinbar gewesen wäre, deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der damaligen Gesetzgebung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So war Landwirtschaftsgebiet in erster Linie für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten (Art. 16 Abs. 1 aBauG). Gemäss BMR wurde für nicht standortgebundene Bauten in den provisorischen Schutzgebieten ein sachlich begründetes Bedürfnis verlangt, welches in der Praxis weitgehend mit Standortgebundenheit gleichgesetzt wurde (vgl. AEMISEGGER/- MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 24-24d und 37a N 1). Bereits gemäss damaliger Bundesrechtsprechung wollte man Wochenend- und Ferienhäuser ausserhalb des Baugebietes, die nicht an einen abgelegenen Standort gebunden waren, verhindern. Bauten wurden demnach als unzulässig und im Widerspruch zu Art. 20 aGSchG eingestuft, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bloss vorgeschoben, in Wirklichkeit aber die Erstellung von Ferienhäusern beabsichtigt gewesen war (vgl. BGE 102 Ib 64, E. 5.c.; BGE 100 Ib 86, E. 4.). e. Art. 4 Abs. 5 BauG wiederum verweist auf Art. 63 Abs. 2 und 6 BauG, wonach die teilweise Änderung von bestehenden zonenfremden Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann, wenn das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese bisherige Bestimmung des Baugesetzes verweist somit auf das RPG. Damit allenfalls gestützt auf den vor Einführung des heute gültigen Art. 24d RPG bestehenden aArt. 24d RPG eine Bewilligung hätte erteilt werden können, wäre eine kantonale Ausführungsbestimmung notwendig gewesen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24d N 2), auf deren Erlass im Kanton Appenzell I.Rh. verzichtet wurde. Damit ist erstellt, dass die bisherigen Bauvorschriften zumindest keine höheren Anforderungen an die Bewilligungserteilung als Art. 24d RPG stellen. Da andererseits keine Abschwächung dieser Anforderungen durch kantonale Bauvorschriften zulässig ist, käme entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners grundsätzlich der heute gültige Art. 24d RPG zur Anwendung. 5. a. In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, kön-
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nen landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden (Art. 24d Abs. 1 RPG). Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die Baute keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist, die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24d Abs. 3 lit. a, b und e RPG). Im Rahmen von Art. 24d Abs. 1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (Art. 42a Abs. 1 RPV). b. Die Anwendung von Art. 24d RPG setzt eine landwirtschaftliche Nutzung der Baute voraus (vgl. AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], a.a.O., Art. 24d N 9). Vorliegend ersucht aber der Beschwerdeführer nicht mehr um eine Umnutzung einer landwirtschaftlichen in eine landwirtschaftsfremde Baute, sondern um eine bauliche Veränderung der Alphütte x. Nach seinen Angaben in der Rekursbegründung vom 13. Oktober 2010 (StA act. 5) erfolgt diese Umnutzung schon seit über 30 Jahren. Die Alphütte ist somit bereits vor Einführung des RPG per 1. Januar 1980 als Wochenendhaus und folglich seit da an nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Die beabsichtigte Umbaute der Alphütte kann somit bereits aus diesem Grund nicht gestützt auf Art. 24d RPG erfolgen. c. Selbst wenn jedoch auf das beabsichtigte Bauvorhaben Art. 24d RPG zur Anwendung gelangen würde, damals die Umnutzung der Alphütte x zu landwirtschaftsfremder Wohnnutzung hätte bewilligt werden können oder sogar überhaupt keiner Bewilligung bedurft hätte und somit rechtmässig hätte erfolgen können, darf die Alphütte nicht mehr erweitert werden, da das Mass der zulässigen Änderungen mit der Umnutzung vor über 30 Jahren ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben geringfügige bauliche Massnahmen, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (vgl. Art. 42a Abs. 1 RPV; vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24d N 11; AEMISEGGER/MO-OR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], a.a.O., Art. 24d N 11). 6. Der Beschwerdeführer kann für seine Alphütte, welche er nur an Wochenenden oder während der Ferien benutzt, keinen Mindeststandard einer "zeitgemässen Wohnnutzung" beanspruchen, der eine Erweiterung gemäss Art. 42a Abs. 1 RPV rechtfertigt. Dieser Anspruch besteht nämlich nur bei ganzjährig bewohnten Bauten, nicht aber bei nur temporärer Wohnnutzung (vgl. AEMISEGGER/- MOOR/RUCH/TSCHANNEN [HRSG.], a.a.O., Art. 24d N 18; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., 24d N 9; ARE; Erläuterungen zu Art. 42a der Raumplanungsverordnung, Anwendbarkeit von Art. 24d Abs. 1 RPG auf ursprünglich bloss temporär bewohnte landwirtschaftliche Gebäude). Der ersuchte Umbau wäre jedoch auch in Anwendung von Art. 24d Abs. 1 RPG und Art. 42a Abs. 1 RPV für eine zeitgemässe Wohnnutzung weder notwendig noch unumgänglich, zumal sich bis anhin die bestehende Gasheizung offenbar bewährt hat und bei nur zeitweise genutzten Bauten ausserhalb der Bauzone kein Anspruch auf eine Komfortsteigerung besteht. Hinzu käme eine wesentliche Änderung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur durch den auf dem Dach zu errichtenden Kamin. 7. Da somit zumindest bei Anwendung von Art. 24d Abs. 1 RPG und Art. 42a
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Abs. 1 RPV deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist gestützt auf die verfassungsmässige Bestandesgarantie nur der Unterhalt der Alphütte möglich (vgl. Art. 42a Abs. 1 RPV; vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24d N 11; AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN-NEN [HRSG.], a.a.O., Art. 24d N 11), sofern die beabsichtigte bauliche Änderung nicht gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden kann. 8. Ein Ferien- bzw. Wochenendhaus ist offensichtlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Generell sind bei der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Eigenständiger Wohnraum gilt ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht als standortgebunden (statt vieler BGE 115 Ib 299, E. 3). Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG will unter anderem gerade die Umgestaltung von Maiensässgebäuden in Ferienhäuser verhindern (vgl. BGE 108 Ib 133 E. 2). Da folglich die Standortgebundenheit fehlt, ist das beabsichtigte Bauvorhaben des Beschwerdeführers auch nicht über die generelle Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG möglich, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. (Verwaltungsgericht, Urteil V 6-2011 vom 6. September 2011) 2.4. Datensperre im Autoindex I.1. X beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beim Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. die Entfernung der auf sie eingelösten Autonummer AI xxxx im Autoindex des Kantons Appenzell I.Rh.. (…) 2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 lehnte das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. das Gesuch von X um Sperre der Halterdaten im öffentlichen Halterverzeichnis ab, da kein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen worden sei. 3. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Appenzell I.Rh. reichte X am 9. Juli 2010 Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. ein. (…) 4. Mit Entscheid vom 16. November 2010 (Prot.Nr. 1358) wies die Standeskommission den Rekurs von X ab. (…) 5. Am 30. Dezember 2010 reichte Werner Niederer als Datenschutzbeauftragter des Kantons Appenzell I.Rh. gegen den Entscheid vom 16. November 2010 eine Beschwerdeschrift (…) ein. (…) III.1. Gemäss Art. 104 Abs. 5 Satz 2 SVG können die Kantone das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter veröffentlichen. Der Bund überlässt damit den Kantonen die Wahl, ob sie eine Veröffentlichung vornehmen wollen oder nicht. Dass es dadurch zu unterschiedlichen gesetzlichen Normierungen in den einhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Art.+24+RPG+Erneuerung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IB-130%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page133
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zelnen Kantonen kommt, ist eine hinzunehmende Folge des föderalistischen Aufbaus des schweizerischen Staatswesens und ist jedenfalls kein Verstoss gegen das in Art. 4 BV festgelegte Gleichheitsgebot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2P.78/2004 vom 7. Oktober 2004, E. 3.3.2.; BGE 104 Ia 156, E. 2.b.). Dem Öffentlichkeitsprinzip räumt der Bund mit Art. 104 Abs. 5 Satz 2 SVG eine grundsätzlich grössere Bedeutung ein als dem Datenschutz eines einzelnen Fahrzeughalters. Gemäss Vorlage des Bundesrates zur Änderung des SVG sollte Satz 2 von Art. 104 Abs. 5 SVG gestrichen werden. Das Parlament als Gesetzgeber entschied sich jedoch für die Beibehaltung. In der parlamentarischen Debatte wurde dies mit dem Interesse an Transparenz, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, dem dadurch bewirkten Präventionseffekt und der Entlastung der Polizeistellen von entsprechenden Auskunftsbegehren begründet (vgl. AB 2000 S. 221 f., AB 2001 N 1564; Bundesgerichtsurteil 5A_95/2010 vom 2. September 2010, E. 5.4; vgl. Botschaft 1999, S. 4498 f.; GIGER, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 104 N 5). 2. Die Kantone bearbeiten die Daten der Fahrzeughalter in Vollzug des einschlägigen Bundesrechts (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_95/2010 vom 2. September 2010, E. 5.1.). Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten gemäss Art. 37 Abs. 1 DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Art. 1 - 11a, 16, 17, 18 - 22 und 25 Abs. 1 - 3 dieses Gesetzes. Gemäss Art. 14 Abs. 1 DSchG sperrt das Organ die Bekanntgabe bestimmter Personendaten, wenn die betroffene Person schutzwürdige Interessen glaubhaft macht. Diese kantonale Bestimmung entspricht weitgehend der bundesgesetzlichen Regelung von Art. 20 Abs. 1 DSG, wonach eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen kann, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. Somit ist das DSG bzw. die zum DSG existierende Rechtsprechung und Literatur nur analog bzw. als Auslegungshilfe des DSchG zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache heranzuziehen. 3.a. Glaubhaft machen bedeutet, dass das verantwortliche Organ vom Vorliegen schutzwürdiger Interessen nicht überzeugt zu werden braucht; es genügt, aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Vorliegens schutzwürdiger Interessen zu vermitteln, ohne dass damit alle Zweifel beseitigt sein müssten. Ist also eine Tatsache glaubhaft zu machen, so ist kein stringenter Beweis erforderlich; blosse Behauptungen genügen aber auch nicht und sind in keinem Fall hinreichend. An das Glaubhaftmachen von schützenswerten Interessen an einer Sperrung i.S.v. Art. 20 Abs. 1 DSG eines Motorfahrzeughalters sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn die gesetzliche Grundlage von Art. 104 Abs. 5 SVG und Art. 126 Abs. 1 VZV generell eine Bekanntgabe erlaubt, aber nicht dazu verpflichtet (VPB 68.69; RUDIN, Sperrecht gegen Publikation im Auto-Index, Digma 2004, S. 32 ff.). Ein Sperrgesuch kann im Weiteren nicht mit beliebigen, sondern nur mit schutzwürdigen Interessen begründet werden. In seiner Botschaft-DSG vom
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23. März 1988 hat der Bundesrat bezüglich Art. 20 Abs. 1 DSG ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Interesse beispielsweise gegeben sei, "wenn die betroffene Person durch die Datenbekanntgabe Belästigungen, Pressionen oder gar Verfolgungen durch die Empfängerkreise ausgesetzt würde" (BBl 1988 II 472). Für eine Sperrung genügt es, wenn die Gründe für die Sperrung hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht werden. Von demjenigen, der die Sperrung seiner Personendaten im Hinblick auf deren Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen Register verlangt, kann zum Nachweis seines schutzwürdigen Interesses nicht die erschöpfende Nennung aller Möglichkeiten, wie diese Daten durch Dritte verwendet werden könnten, und deren schlüssiger Beweis gefordert werden (VPB 68.69, E. 25). Nicht notwendig ist, dass die betroffene Person durch eine Bekanntgabe bereits irgendwie geschädigt wurde, ein Verstoss gegen ein Grundrecht oder eine andere gesetzliche Regelung ist nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn die Befürchtung besteht, einer möglichen Gefahr oder auch blossen Schikane durch die Neugier Dritter ausgesetzt zu sein (VPB 68.69, E. 28; MAURER-LAMBROU/VOGT [HRSG.], a.a.O., Art. 20 N 13 f.). Die Frage des schutzwürdigen Interesses stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dessen Überprüfung, insbesondere auch die Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse, gilt als Rechtskontrolle (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 1936) und ist demnach gemäss Art. 15 Abs. 1 VerwGG gerichtlich überprüfbar. b. (…) Wie bereits unter Erwägung 1 ausgeführt, liegt mit der unterschiedlichen kantonalen Regelung der Veröffentlichung der Autoindices keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Weiter bringt der Beschwerdeführer selbst keine konkreten und substantiierten Hinweise auf die spezielle Interessenlage von X vor. Dass X (…) in einem höheren Masse als andere Fahrzeughalter einer Gefahr von Repressalien ausgesetzt wäre, machte er nicht konkret geltend. (…) So sind doch mit Belästigungen oder Pressionen grundsätzlich sämtliche Fahrzeughalter potentiell bedroht, welche in ihrem Alltag mit anderen Menschen in Kontakt – welcher subjektiv empfunden auch immer ein negativer sein kann – treten. Sofern die vorliegende Begründung des Beschwerdeführers genügen würde, führte dies zu einer Aushöhlung der Bestimmung von 20 Abs. 1 DSG bzw. zu einer praktisch voraussetzungslosen Datensperre. Es fehlen somit objektive Anhaltspunkte, welche eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Vorliegens schutzwürdiger Interessen vermitteln. d. Es liegt somit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DSchG vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. (Verwaltungsgericht, Urteil V 24-2010 vom 15. März 2011)
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3.5. Eine Klage aus einer gebundenen Vorsorgepolice, welche für eine nicht erwerbstätige Person abgeschlossen worden ist, fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Vorsorgegerichts II.1. Die Zuständigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt diese, so ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BGE 127 V 2; LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 73 N 19). 2. a. Die Parteien trafen bei Abschluss der Vorsorgepolice eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach als Gerichtsstand Lausanne oder der Wohnsitz der Versicherungsnehmerin in der Schweiz gelte. b. Der Gesetzgeber hat in eindeutiger Weise entschieden, dass Streitigkeiten im Bereich der gebundenen Vorsorge den Verfahrensregeln nach Art. 73 BVG unterstehen. Gerichtsstand gemäss des