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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2010 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2010

January 1, 2010·Deutsch·Appenzell Inner Rhodes·AI_XX·PDF·13,060 words·~1h 5min·15

Full text

Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Anhang

2010

Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1 1. Standeskommission 1 2. Gerichte 14

Hinweise: Die Nummerierung des Geschäftsberichtes richtet sich, soweit Ausführungen dazu gemacht werden, nach den Kontonummern von Voranschlag und Rechnung des Kantons.

Die Zahlen in Klammern () stehen für das Vorjahr.

Die männliche Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Herausgeberin: Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Marktgasse 2, 9050 Appenzell Telefon 071 / 788 93 11 Telefax 071 / 788 93 39 info@rk.ai.ch http://www.ai.ch/ mailto:info@rk.ai.ch

Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG), SR 814.20 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV), SR 814.201 Art. 26 und 36 BV, Art. 19 und 20 GSchG, Art. 29 und 32 GschV: Einschränkung von Bau- und Betrieb einer Wärmepumpenanlage zum Schutz der unterirdischen Gewässer Das Verlegen von Erdsonden für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage bedarf einer kantonalen Bewilligung, wenn die Parzelle in einem Bereich liegt, in dem die ober- und unterirdischen Gewässer durch die Bohrung besonders gefährdet sein können. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind. Die Verweigerung der Bewilligung stellt in als besonders gefährdet eingestuften Gewässerschutzbereichen keine unzulässige Beschränkung des Eigentums dar und zieht keine Entschädigungspflicht der Öffentlichkeit nach sich. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3.1. Aufgrund von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) haben die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einzuteilen. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen laut Abs. 2 des gleichen Artikels die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, welche die Gewässer gefährden könnten, einer kantonalen Bewilligung. 3.2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle A gemäss Gewässerschutzkarte des Kantons Appenzell I.Rh. vom 1. Oktober 2007 im Gewässerschutzbereich Au im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) liegt, welcher den Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer zum Gegenstand hat und somit besonders gefährdete Gebiete betrifft. Das unterirdische Gewässer umfasst definitionsgemäss Grundwasser einschliesslich Quellwasser, Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (Art. 4 lit. b GSchG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 GSchV ist unter anderem für Grundwassernutzungen zu Heizzwecken

(lit. c) und für Bohrungen (lit. f) eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass das im Streite liegende Vorhaben entgegen der Auffassung des Rekurrenten insbesondere auch der Bewilligungspflicht gemäss Gewässerschutzgesetzgebung untersteht. 3.3. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen laut Ziff. 211 Abs. 1 des Anhanges 4 zur Gewässerschutzverordnung keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung des fraglichen Gewässers ausgeschlossen werden kann. Ist - wie vorliegend - eine Bewilligung erforderlich, müssen gestützt auf Art. 32 Abs. 3 GSchV die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrologische Abklärungen) beibringen. Die Nachweispflicht liegt demnach nicht bei der Bewilligungsbehörde, sondern beim Rekurrenten. Ein derartiger Nachweis ist von diesem jedoch bisher nicht erbracht worden, weshalb die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung von vornherein ausser Betracht fällt. 3.4. Ungeachtet des Gesagten könnte die nachgesuchte Bewilligung auch aus den nachfolgenden Gründen nicht erteilt werden. Bei der Nutzung des Grundwassers zu Heizzwecken besteht die Gefährdung vor allem darin, dass bei der Wiederversickerung des thermisch veränderten Grundwassers Schadstoffe ins Grundwasser eindringen könnten. Jede Bohrung zur Nutzung der Erdwärme beinhaltet generell ein gewisses Gefährdungspotential. Sofern die Grundwasserverhältnisse nicht exakt bekannt sind oder prognostiziert werden können, besteht ausserdem die konkrete Gefahr, dass durch die Bohrung unterschiedliche Grundwasserstockwerke miteinander verbunden werden, was allenfalls zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität führen könnte (vgl. dazu BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 66). Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die oberste Erdschicht des fraglichen Gewässerschutzbereiches Au Silt und Ton enthält, weshalb diese wasserundurchlässig ist. Wegen des wasserundurchlässigen Abschlusses kann sich im Grundwasserbereich ein artesischer Druck aufbauen. Eine Bohrung könnte somit allenfalls auch zu einem massiven Druckabfall führen, was insbesondere zu einer Beeinträchtigung der sich ebenfalls im Gewässerschutzbereich Au liegenden Quellen führen könnte. Obwohl die geplante Wärmepumpe und die dazugehörenden Erdsonden nicht in die Gewässerschutzzonen im Sinne von Art. 20 GschG, mit welchen die Quellen zusätzlich geschützt sind, zu liegen kommt, stellt das geplante Vorhaben eine Gefährdung für diese dar. Ausserdem besteht - wie bereits erwähnt - auch die Gefahr, dass durch die Bohrung ein Austausch des Grundwassers unter den verschiedenen Grundwasserstockwerken entstehen könnte, was allenfalls zu einer Minderung der Qualität des Wassers führen könnte. Da aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die geplanten Bohrungen nicht ausgeschlossen werden kann, fällt die Erteilung einer Bewilligung auch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten ausser Betracht.

4.1. Der Rekurrent bemängelt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, auf welche sich das im Streite liegende Bauverbot abstützen könnte. Die einschlägigen und im vorliegenden Fall massgebenden Beschränkungen der Gewässerschutzgesetzgebung sind mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar, wonach Eigentumsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen. Mit dem Erlass der zitierten Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung ist die gesetzliche Grundlage für die entsprechende Beschränkung gegeben. Im Weiteren ist auch das öffentliche Interesse am Schutz des Grundwassers offensichtlich vorhanden. Ausserdem ist die zur Diskussion stehende Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verhältnismässig. Sie ist erforderlich und geeignet, um einen sicheren Wasserhaushalt zu gewährleisten. Sie geht insbesondere nicht über das hinaus, was zum Erreichen des angestrebten Zieles vernünftigerweise getan werden muss. Sie ist, gemessen an diesem Ziel, zumutbar und tastet den Kerngehalt der beiden Grundrechte nicht an. 4.2. Im Weiteren verlangt der Rekurrent im Eventualstandpunkt die Ausrichtung einer Entschädigung aus materieller Enteignung. Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 BV sind Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss eine materielle Enteignung jedoch nur dann entschädigt werden, wenn der Gebrauch der Sache vollständig untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt. Eine Entschädigung ist im Weiteren auch dann geschuldet, wenn die Einschränkung weniger weit geht, jedoch ein einziger oder einzelne Eigentümer derart betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. In diesem Falle wird von einem Sonderopfer gesprochen (vgl. dazu BGE 118 Ib 40 ff. Erw. 2 und 119 Ib 127 ff. Erw. 2). Ein besonders schwerer Eingriff liegt vor, wenn eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall unter Würdigung aller erheblicher Faktoren zu beurteilen. Beim Tatbestand des Sonderopfers geht der Eingriff weniger weit. Eine Entschädigung wird in diesem Fall deshalb geschuldet, weil die Eigentumsbeschränkung zu einer stossenden Rechtsungleichheit gegenüber anderen Eigentümern in gleichen Verhältnissen führt (vgl. dazu BGE 112 Ib 268 f. Erw. 5). 4.3. Das Verbot, Bohrungen für Erdsonden vorzunehmen und eine Wärmepumpenanlage zu erstellen, hat lediglich zur Folge, dass der Rekurrent auf ein solches System zur Beheizung seiner Gebäulichkeiten verzichten muss. Die zonenmässige Nutzung der fraglichen Parzelle wird dadurch weder verunmöglicht noch übermässig erschwert, zumal alternative Heizsysteme wie beispielsweise Holzfeuerungen, Sonnenkollektoren etc. möglich sind. Die Beheizung mit Erdwärme bzw. die projektierte Wärmepumpenanlage ist also nicht unabdingbar erforderlich für die Nutzung der Parzelle. Die Eingriffsintensität hält sich im vorliegenden Fall in einem vertretbaren Rahmen. Die zur Anwendung gelangenden gewässerschutzrechtlichen Vorschriften stellen keine besonders schwere Beschränkung dar, zumal der Rekurrent die Parzelle weiterhin ihrem Zweck gemäss und wirtschaftlich rationell gebrauchen

kann. Dem Rekurrenten werden demnach keine wesentlichen Eigentumsbefugnisse entzogen. Zu klären ist noch, ob dem Rekurrenten allenfalls mit der Schutzmassnahme ein unzumutbares Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt wird und dieser ungleich stärker als alle übrigen Grundeigentümer getroffen wird, sodass es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. Ein Blick auf die Gewässerschutzkarte des Kantons Appenzell I.Rh. zeigt, dass im gesamten Kantonsgebiet umfangreiche Flächen und somit eine recht grosse Anzahl von Grundstücken dem Gewässerschutzbereich Au zugeteilt sind. Die dem Rekurrenten auferlegte Beschränkung trifft demnach in gleicher Weise eine grosse Anzahl an Grundeigentümern. Vorliegend sind somit die Kriterien für ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das umstrittene Bauverbot keinem entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum gleichkommt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 67 vom 5. Januar 2010 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210 Art. 30 Abs. 1 ZGB: Anforderungen für die Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Scheidung seiner Eltern Für eine Namensänderung müssen objektiv wichtige Gründe vorliegen. Ein aus dem subjektiven Empfinden des Kindes stammender Wunsch nach einem neuen Namen genügt allein für die Bewilligung der Namensänderung nicht. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) Als materielle Voraussetzungen für einen Namenswechsel verlangt Art. 30 Abs. 1 ZGB das Vorliegen wichtiger Gründe. Ob solche Gründe gegeben sind, ist laut anerkannter Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Subjektive Gründe des Gesuchstellers können im Namensänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Namensänderung soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, beseitigen. Dabei ist objektiv die Wirkung des zu ändernden Namens auf die Umwelt zu werten. D. A. und die sie vertretende Mutter führen zur Begründung des Namensänderungsgesuches an, der Familienname A. bringe die Gesuchstellerin mit ihrem Vater in Verbindung, mit dem sie keinen Kontakt mehr habe und den sie nicht mehr sehen wolle. Der Name A. sei eine drückende Last für die Gesuchstellerin. Da ihrem Bruder zu Beginn des Jahres 2009 die Namensänderung von A. in B. bewilligt worden sei, möchte die Gesuchstellerin den gleichen Familiennamen wie ihre Mutter und ihr Bruder tragen. Bei der Befragung der Gesuchstellerin durch die Ratskanzlei hat diese bestätigt, dass sie mit ihrem Vater seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe. Allerdings konnte sie keinen eigentlichen Grund anführen, warum sie ihren Vater nicht mehr sehen will. Sie betonte, dass nichts Besonderes vorgefallen sei. Der Name A. sei ihr einfach eine Last. Die Gesuchstellerin führt letztlich rein subjektive Gründe an, warum sie eine Namensänderung anstrebt. Aus dem Gesuch und dem Ergebnis der Befragung auf der Ratskanzlei sind keine objektiv fassbaren Kriterien erkennbar, die einen wichtigen Grund für die nachgesuchte Namensänderung bilden könnten. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 26. Juni 2006 in Bestätigung seiner jüngeren Rechtsprechung das Namensänderungsgesuch von zwei Kindern im Alter von 11 und 13 Jahren um Änderung des Namens in den von der obhutsberechtigten Mutter nach der Scheidung angenommenen, angestammten Namen mangels wichtigen Grundes abgewiesen (5C.9/2006). Im dort zu beurteilenden Fall wurde die Namensänderung in erster Instanz bewilligt. Das Verwaltungsgericht kassierte diesen Entscheid auf Berufung des Vaters hin. Dagegen führten die Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hat in einem Fall den Umstand, dass die Kinder ihren Vater abgelehnt haben und in der Folge dessen Name nicht mehr tragen wollten, als eine Frage des subjektiven Empfindens eingestuft, was für eine Namensänderung nicht genügt. Diese Situation trifft auch auf das vorliegende Gesuch zu. Die noch nicht 15-jährige Gesuchstellerin und die sie vertretende Mutter können nicht in konkreter Weise aufzeigen, inwiefern D. A. aus der Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens ihres leiblichen Vaters ernsthafte Nachteile erwachsen, die als wichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen können. Der Wunsch eines Kindes, gleich zu heissen wie die Mutter und der im gleichen Haushalt wohnende Bruder, stellt nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Namensänderung dar. Gegen die Bewilligung der nachgesuchten Namensänderung spricht überdies, dass der Vater der unmündigen Gesuchstellerin die Ablehnung der Namensänderung beantragt. Dieses Interesse ist ebenfalls in angemessener Weise zu berücksichtigen, zumal der Vater seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Gesuchstellerin offenbar klaglos nachkommt und der Abbruch des Kontaktes zur Gesuchstellerin nicht von seiner Seite erfolgt ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die in Art. 30 Abs. 1 ZGB verlangten wichtigen Gründe für die nachgesuchte Namensänderung nicht vorliegen. Die Namensänderung kann daher nicht bewilligt werden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 417 vom 30. März 2010

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG), GS 172.600 Art. 9 VerwVG: Geltungsbereich der Ausstandspflicht im Verwaltungsverfahren Die Ausstandsregeln für Exekutivbehörden gehen weniger weit als jene für gerichtliche Behörden. Die Ausstandspflicht gilt im Verwaltungsbereich grundsätzlich für das einzelne Mitglied, nicht für die ganze Behörde. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 1.2.1. Der Kanton Appenzell I.Rh. ist Eigentümer der Parzelle A, deren Einbezug in eine Flurgenossenschaft mit dem vorliegenden Rekurs angefochten wird. Die Standeskommission als Exekutivbehörde des Kantons Appenzell I.Rh. hat mit der Behandlung des Rekurses über eine den Kanton betreffende Angelegenheit zu entscheiden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Standeskommission infolge Interessenkonflikts als befangen erscheint und für die Behandlung des Rekurses in den Ausstand zu treten hat. 1.2.2. Unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich gemäss gefestigter Lehre und Praxis des Bundesgerichts nach dem kantonalen Verfahrensrecht und den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) herzuleitenden Grundsätzen. Demgegenüber ist der auf Art. 30 BV abgestützte Anspruch des Einzelnen auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter auf nichtrichterliche Behörden, wie Kantonsregierungen oder Gemeindeexekutiven, nicht direkt anwendbar. Das kantonale Recht regelt die Ausstandsgründe im Verwaltungsverfahren in Art. 9 VerwVG. Aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieser Bestimmung ergibt sich, dass Verfügungen treffende oder vorbereitende Personen, nicht jedoch eine ganze Verwaltungsbehörde, in den Ausstand zu treten haben, wenn die in lit. a - e desselben Absatzes aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie ein persönliches Interesse in der Sache haben (lit. a), oder wenn sie sich in einer unteren Verwaltungsbehörde mit der gleichen Sache befasst haben (lit. d). Aus den in Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV aufgeführten allgemeinen Verfahrensgarantien hat das Bundesgericht eine Ausstandspflicht für Mitglieder von Verwaltungsbehörden abgeleitet (BGE 125 I 119 E.3b). Das Bundesgericht liess darin allerdings offen, welcher Grad von Unabhängigkeit vom einzelnen Mitglied verlangt wird. Es hat jedoch betont, dass für Mitglieder von Verwaltungsbehörden nicht der gleich strenge Massstab angewendet werden darf, wie dies für die Unparteilichkeit der Mitglieder einer gerichtlichen Behörde in Art. 30 BV verlangt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausstandsgrundes wegen des Anscheins der Befangenheit ist somit zwischen Mitgliedern gerichtlicher Behörden und Exekutivbehörden zu unterscheiden. Wo die ordentliche Amtsführung dem Mitglied einer politischen Behörde das Beziehen eines Standpunktes auferlegt,

darf daraus nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes gerade nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Für den Ausstand eines Behördenmitgliedes muss ein persönliches Interesse an der zu behandelnden Sache gegeben sein. Nimmt dagegen ein Regierungsmitglied öffentliche Interessen wahr, besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht. Im Weiteren trifft gemäss Lehre und Rechtsprechung die Ausstandspflicht nur natürliche Personen, nicht jedoch eine ganze Behörde. 1.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Standeskommission als Regierungsbehörde des Kantons Appenzell I.Rh., in dessen Eigentum sich die strittige Parzelle befindet, die ihr vom Gesetzgeber übertragenen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Parzelle sorgfältig verwaltet wird und der Öffentlichkeit kein unnötiger Schaden entsteht. Sie handelt somit allein im öffentlichen Interesse, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Standeskommission als politische Behörde so etwas wie ein persönliches Interesse in der Sache haben könnte. Die Standeskommission als Gesamtorgan ist im Übrigen nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Ausstandsregeln nicht betroffen. 1.2.4. Die einzelnen Mitglieder der Standeskommission haben ebenfalls keine persönlichen Interessen in der Rekurssache. Allerdings tritt nominell das Bau- und Umweltdepartement als Rekurrent auf. Bauherr Stefan Sutter als nomineller Rekursführer kann nun aber nicht gleichzeitig aktives Mitglied der Rekursbehörde sein. Er hat daher gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VerwVG für die Behandlung des Rekurses in den Ausstand zu treten. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 735 vom 8. Juni 2010 Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987, GS 416.000 Art. 8 BV, Art. 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge: Rückforderung der staatlichen Ausbildungsbeiträge von Personen ab dem 40. Altersjahr Die Alterslimite des erfüllten 40. Altersjahres für die Rückforderung des Schulgeldes verstösst nicht gegen das verfassungsmässige Diskrimierungsverbot. Die Altersgrenze ist verhältnismässig, zumal die Ausführungsregelung mögliche Härtefälle abfedert. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 6.1. Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, werden nach Art. 12 Abs. 1 des Ausbildungsbeitragsgesetzes in der Regel vom Kanton geleistet. Kantonseinwohner, welche - wie der Rekurrent - nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, haben gestützt auf Abs. 2 des gleichen Artikels dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten. Aufgrund der Argumentation des Rekurrenten ist zu prüfen, ob diese Regelung mit Art. 8 Abs. 2 BV vereinbar ist. 6.2. Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Diese Bestimmung wird präzisiert durch Abs. 2, wonach niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Behörden werden mit Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. dazu BGE 125 I 173). Als Unterscheidungskriterien sind die in Art. 8 Abs. 2 BV aufgezählten Sachverhalte nur verwendbar, wenn qualifizierte Gründe in Einklang mit den Wertvorstellungen der Verfassung eine Differenzierung rechtfertigen oder sie sogar verlangen und wenn eine verhältnismässige Regelung getroffen wird. In diesen Fällen darf auch in Anknüpfung an ein persönliches Merkmal eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt im Zusammenhang mit klassischen Benachteiligungen (wegen des Geschlechts, der Rasse, der Religion usw.), aber auch im Bereich persönlicher Merkmale, die wie das Alter historisch keinen Anlass zu gezielten Diskriminierungen gegeben haben (vgl. dazu Yvo Hangartner, Altersgrenzen für öffentliche Ämter, in ZBl 2003, S. 342). Mehr als bei anderen Diskriminierungstatbeständen gibt es beim Kriterium Alter aber oft sachliche Gründe für eine Unterscheidung zwischen Jung und Alt, beispielsweise bei der Schulpflicht oder bei Alterslimiten für Mitgliedschaften in ausserparlamentarischen Kommissionen (vgl. dazu René Rhinow, Die neue Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel 2000, S. 144 f.). Nach Art. 36 BV können Grundrechte eingeschränkt werden. Dabei bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Die Einschränkung muss im öffentlichen Interesse und zudem verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt werden (Abs. 4). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit überdies dann, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum in der Gestaltung (vgl. dazu BGE 125 I 173 ff.). Auch eine durch ein überwiegendes und klar ausgewiesenes öffentliches Interesse begründete Altersgrenze ist nur zulässig, wenn die Beschränkung verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeit muss sowohl grundsätzlich als auch in Bezug auf das Ausmass der festgelegten Altersgrenze gegeben sein.

Altersgrenzen sind schematisierte Regelungen. Schematisierende Grenzen sind, wenn das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit ausgewiesen sind, aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt (vgl. dazu BGE 124 I 303). 6.3. Die Pflicht von Studenten, die zu Beginn eines Studiums 40 Jahre alt sind, zur Erstattung des Schulgeldes an den Kanton ist in Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes verankert. Eine formell-gesetzliche Grundlage besteht unstreitbar. 6.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob es für die Regelung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes einen vernünftigen Grund gibt, ist vorerst im Sinne einer generellen Feststellung davon auszugehen, dass der Staat für die Bildung im Allgemeinen und für die Leistung von Schulgeldern für den Besuch von ausserkantonalen Bildungseinrichtungen nicht grenzenlos über finanzielle Mittel verfügt. Die diesbezüglich beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel müssen deshalb im öffentlichen Interesse gezielt eingesetzt werden. Mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen müssen deshalb im Ausbildungsbereich restriktive Lösungen grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV möglich sein, zumal es sich bei der zitierten Verfassungsbestimmung nicht um ein Egalisierungsgebot handelt (vgl. dazu BGE 126 II 392 und dort aufgeführte Literatur). Die Festlegung einer altersmässigen Limite im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes, wonach Studierende nach dem erfüllten 40. Altersjahr das Schulgeld dem Kanton grundsätzlich zurückzuerstatten haben, lässt sich zum einen damit begründen, dass ein, auch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten relevanter Bedarf für Aus- und Weiterbildung in der Regel für Personen im Alter von 20 bis 35 Jahren auszumachen ist. Die meisten Weiterbildungsangebote werden denn auch von dieser Altersgruppe genutzt. Diese Feststellung schliesst sicherlich nicht aus, dass auch ältere Personen aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen, beispielsweise im Interesse der Sicherstellung einer fortbestehenden Erwerbsfähigkeit, auf eine Weiterbildung oder Umschulung angewiesen sind. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Aus- oder Weiterbildung nimmt jedoch erfahrungsgemäss mit fortschreitendem Alter ab. Es zeigt sich auch die Tendenz, dass allfällige Weiterbildungen ab dem 40. Altersjahr immer weniger häufig einem unbedingten ökonomischen Zwang entsprechen, sondern der blossen Verbesserung einer bereits guten ökonomischen Basis dienen oder aber lediglich aus Liebhaberei angestrebt werden. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass sich Personen, die das 40. Altersjahr überschritten haben, häufig in anderen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden als die Generation der 20- bis 35-Jährigen. In der Regel haben solche Leute schon etliche Jahre im Erwerb verbracht und konnten sich ein gewisses Vermögen aneignen. Sie sind im Vergleich zur jüngeren Generation in sehr viel mehr Fällen objektiv in der Lage, das Schulgeld für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung selber zu tragen. Solchen Personen ist es durchaus zumutbar, einen Teil der Weiterbildungskosten zu übernehmen, ohne dass sie dabei in der Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten unzumutbare Einschränkungen in Kauf nehmen müssen.

Es sind demnach vernünftige und sachliche Gründe für eine altersmässig differenzierende Lösung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes gegeben. 6.5. Zudem ist die festgelegte Alterslimite verhältnismässig. Mit ihr wird eine sachgerechte Verteilung der Mittel, unter Wahrung eines vernünftigen administrativen Aufwandes, gewährleistet. Im Weiteren ist hinsichtlich der Verhältnismässigkeit auf Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni 1994 (Ausbildungsbeitragsverordnung) zu verweisen, gemäss dem in begründeten Fällen auf die Rückerstattung des Schulgeldes für Ausbildungen im Sinne von Art. 12 Ausbildungsbeitragsgesetzes verzichtet werden kann. Für einen Verzicht vorausgesetzt wird, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Begleichung der Schulgelder die Finanzierungsmöglichkeit des Gesuchstellers übersteigt (lit. b). Mit diesem Korrektiv werden Fälle geschützt, in denen eine Notwendigkeit für eine Weiterbildung besteht und die finanziellen Verhältnisse eng sind. Personen, die einer Aus- oder Weiterbildung zur Sicherung der künftigen Erwerbsmöglichkeit dringend bedürfen, aber nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, werden entlastet. Dieser Mechanismus dient letztlich dazu, die Rückforderungsregel nach Art. 12 des Gesetzes verhältnismässig umzusetzen. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber gewählte Alterslimite gemäss Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes im öffentlichen Interesse ist und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Die Gestaltung beruht auf sachlichen Gründen. Die Festlegung der Grenze mit 40 Jahren ist verhältnismässig. Die betroffenen Personen werden nicht übermässig eingeschränkt, zumal Art. 9bis der Ausbildungsbeitragsverordnung als Korrektiv eine Härtefallregelung vorsieht. Mit der Einführung der fraglichen Alterslimite wird somit das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1421 vom 30. November 2010 Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG), GS 700.000 Art. 69 BauG: Legitimation zu Einsprachen gegen Zonenplanungsentscheide Das Popularbeschwerderecht kommt für Zonenplanungen nicht zum Tragen. Die Beschwerdeberechtigung gegen Planungsmassnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Einsprecher muss eine besondere Betroffenheit durch die Massnahme darlegen können.

Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 1.2. Die Vorinstanz ging aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. hat, von seiner Einspracheberechtigung gemäss Art. 69 Abs. 2 BauG aus. Laut der zitierten Vorschrift ist in Ergänzung zu Art. 37 VerwVG jede im Kanton Appenzell I.Rh. wohnhafte natürliche Person im Sinne einer Popularbeschwerde zur öffentlich-rechtlichen Baueinsprache und zur Ergreifung von unmittelbar daran anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Bauvorhaben betroffen ist oder nicht. Aufgrund des Wortlautes von Art. 69 Abs. 2 BauG und dessen systematischer Einordnung in das Kapitel "Baubewilligungsverfahren" kommt diese Vorschrift nur im Baubewilligungsverfahren zum Tragen. Laut Art. 71 Abs. 1 BauG ist die Baubewilligung die behördliche Feststellung, dass der Verwirklichung eines Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Anfechtungsobjekt der Popularbeschwerde gemäss Art. 69 Abs. 2 BauG kann demnach nur die geplante Errichtung einer Baute, nicht jedoch eine Planungsmassnahme wie der Erlass oder die Revision eines Zonenplanes oder Quartierplanes gemäss Art. 12 Abs. 1 und Art. 32 BauG sein. Die Aktivlegitimation zur Anfechtung eines Zonenplanes oder dessen Revision bestimmt sich somit nach Art. 37 lit. a und b VerwVG. 1.3. Aufgrund von Art. 37 VerwVG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer in der Sache besonders betroffen ist (lit. a) oder wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Die Anfechtungsbefugnis setzt also voraus, dass der Beschwerdeführer "im schutzwürdigen eigenen Interesse" betroffen ist. Es ist somit anhand dieser allgemeinen Regel zu prüfen, ob der Rekurrent das Legitimationserfordernis zum Rekurs erfüllt. Bei der Beurteilung dieser Fragestellung ist davon auszugehen, dass - im Sinne einer Abgrenzung zur in diesem Bereich eben unzulässigen Popularbeschwerde - zur Anfechtung von Plänen nur berechtigt ist, wer in hinreichend enger räumlicher Beziehung zum Planungsgebiet steht und durch die streitige Ordnung unmittelbar und in erhöhtem Ausmass in eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. Aufgrund des Gesagten kann somit ein Zonenplan lediglich von Eigentümern, deren Grundstücke direkt berührt sind, oder Eigentümern von Liegenschaften, die in enger nachbarlicher Beziehung zum Plangebiet stehen, angefochten werden. Dabei muss zudem geltend gemacht werden, die Planfestsetzung verletze den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutz dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil die Nutzung seiner Liegenschaft beschränkt werde (vgl. dazu Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N. 202 und 204; BGE 119 Ia 364; ZBl 2001, S. 208). Der Rekurrent macht keine solchen Gründe geltend. Auch führt er nicht an, ob ein Verzicht auf die beantragte Einzonung irgendeine Rückwirkung auf die planerische Behandlung allfälliger in seinem Eigentum stehender Grundstücke haben

werde. Er hat nicht dargetan oder dartun können, dass die im Streite liegende Planungsmassnahme Auswirkungen auf sein allfälliges Grundeigentum habe. Es fehlt ihm an der Rekurslegitimation. Auf den Rekurs ist mithin nicht einzutreten. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1081 vom 7. September 2010 Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG), GS 913.000 Art. 43 FlG: Zuständigkeit zur Erledigung von Streitigkeiten einer Flurgenossenschaft mit einem Flurgenossen Ein Streit betreffend das Fahrrecht eines Flurgenossen auf der gemeinsamen Flurstrasse wird vom zuständigen Bezirksrat beurteilt. Demgegenüber ist ein privatrechtlicher Streit ohne Bezug zum öffentlich-rechtlichen Auftrag einer Flurgenossenschaft durch den zuständigen Zivilrichter zu entscheiden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Flurgenossenschaft im Zuge der Sanierung des zur Parzelle A führenden Einlenkers in den Jahren 2000/2001 die Instandstellung des privaten Teils des besagten Einlenkers vorfinanziert hat. Die Vorfinanzierung bestand darin, dass die Flurgenossenschaft die Rechnungen der Bauunternehmer, welche grösstenteils die Flurstrasse und zu einem kleinen Teil den privaten Einlenker betrafen, jeweils laufend beglichen hat. Dies machte sie im Rahmen des für die Gesamtsanierung aufgenommenen Baukredits. Heute streiten sich der Rekurrent, dem der private Einlenker gehört, und die Flurgenossenschaft über die Kosten aus dieser Vorfinanzierung. 3. Laut Art. 43 Abs. 1 FlG entscheidet der Bezirksrat bei Streitigkeiten der Genossenschafter unter sich oder mit der Genossenschaft, ausgenommen solche über die Entschädigung für das von den Beteiligten an das Unternehmen abzutretende oder beanspruchte Land, falls eine gütliche Einigung nicht herbeigeführt werden kann. Demgegenüber werden nach Abs. 2 des gleichen Artikels Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Drittpersonen auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Für die Beantwortung der Frage, welche Streitigkeiten konkret unter jene im Sinne von Art. 43 Abs. 1 FlG fallen, ist davon auszugehen, dass es sich bei Art. 43 Abs. 1 FlG um eine lex specialis handelt, die gemäss ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der Rechtsordnung auszulegen ist (vgl. dazu VPB 55, Nr. 28; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 20 III.b und dort aufgeführte Gerichtsentscheide). Vernünftigerweise kann es sich bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 43 Abs. 1 FlG nur um solche handeln, die sich aus der Flurgenossenschaftsgesetzgebung,

welche dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ergeben. Darunter fallen in erster Linie hoheitliche Anordnungen der Flurgenossenschaften mit öffentlichrechtlichem Charakter. Das Verfahren nach Art. 43 Abs. 1 FlG trägt denn auch den Besonderheiten des öffentlichen Rechts Rechnung. 4. Der vorliegende Streitgegenstand beschlägt nicht das öffentliche Recht. Bei der zur Diskussion stehenden Vorfinanzierung handelt es sich nämlich um eine Forderung der Flurgenossenschaft gegen einen Flurgenossen, die sich weder auf öffentlich-rechtliche Vorschriften der Flurgenossenschaftsgesetzgebung noch auf eine hoheitliche Anordnung der Flurgenossenschaft abstützt. Die Vorfinanzierung stützt sich lediglich auf eine vertragliche Basis im Sinne des Obligationenrechts ab. Es ist deshalb von einem vermögensrechtlichen Streit privatrechtlicher Natur auszugehen. Eine derartige Streitigkeit aus privatrechtlichem Vertrag kann nicht unter die Streitigkeiten gemäss Art. 43 Abs. 1 FlG subsumiert werden. Beim Abschluss dieser Vereinbarung handelte die Flurgenossenschaft nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Forderungsanspruch der Flurgenossenschaft gegen den Flurgenossen zu Recht besteht, nicht im Verfahren nach Art. 43 Abs. 1 FlG geprüft werden kann. Da die im Streite liegende Forderung das Privatrecht beschlägt, ist diese durch die zivile Gerichtsbarkeit zu beurteilen und zu entscheiden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1017 vom 24. August 2010

2. Gerichte Strassenverkehrsrecht. Wer beim Führen eines Fahrzeugs via Funkmuschel ein Gespräch abhört, macht sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. (…) 2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 VRV). Der Lenker soll in der Lage sein, alle relevanten Informationen über die Strasse und die Umwelt, das Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und sich selbst wahrzunehmen und zu verarbeiten, um sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig zu ändern. Damit sich der Fahrzeuglenker uneingeschränkt seinen Pflichten als Lenker widmen kann, verbietet ihm Art. 3 Abs. 1 VRV expressis verbis die Vornahme von Verrichtungen, die die Bedienung des Fahrzeuges erschweren. Gesetz und Verordnung gehen davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen. Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger und dergleichen zur Verfügung. Er hat gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert. Die Aufmerksamkeit wird in diesem Fall über Gebühr beansprucht, weshalb ein Verstoss gegen das Gebot, die Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse zuzuwenden, vorliegt. Insbesondere bei einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver kann das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen Weise betätigt werden; am Strassenrand auftauchende Kinder können nicht rechtzeitig mit einem Hupsignal gewarnt werden usw. Das Halten eines Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand oder dessen Einklemmen zwischen Kopf und Schultern während der Fahrt ist aus diesem Grund gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV untersagt (vgl. BGE 120 IV 63; SJZ 89 (1993) Nr. 14, S. 251 ff.; GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 31 N 10; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Auflage, Bern 2002, N 556). 3. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsschrift vom 24. August 2009 (act. 1) aus, dass er lediglich auf einer Distanz von ca. 100 Metern die Funkmuschel ans rechte Ohr gehalten habe, um besser zu verstehen, was gesagt worden sei. An der Verhandlung vom 17. November 2007 sagte er aus, dass der Funkspruch gekommen sei, als er aus dem Spitalkreisel hinausgefahren sei. Er habe nach dem Fussgängerstreifen den Funkspruch entgegengenommen und nach zirka 50 Metern die Funkmuschel wieder abgelegt. Um nicht zu fest am Kabel zu ziehen, habe er den Kopf leicht nach rechts geneigt. So sei es ja logisch, dass man den Kopf schräg halte, um den Funk ans Ohr zu führen. Dass es sich beim Funkgerät, welches vom Berufungskläger bedient wurde, um ein Kommunikations- bzw. Informationssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV handelt, wie dies die Vorinstanz mit Recht feststellte (Ziff. II/4.2. des Urteils vom 14. Juli 2009), wird auch vom Berufungskläger nicht ernsthaft bestritten. So gab er gegenüber der Staatsanwalt selbst an, dass die Bedienung eines Funkgerätes eigentlich fast das Gleiche sei (StA-act. 12, S. 4). Es besteht somit kein Anlass, Mobiltelefon und Funkgerät unterschiedlich zu behandeln. Gerade mit der vom Berufungskläger erfolgten Änderung der Körperhaltung war die freie Bewegung seines Kopfes eingeschränkt. Er hat zugegebenermassen den Kopf während der Dauer der Funkspruchabhörung zumindest seitwärts geneigt und nicht gerade gehalten. Seine Augen haben sich demzufolge nicht in "Normalstellung", nämlich geradeaus gerichtet, befunden. Die Umgebung kann aber mit schräggestelltem Kopf, also nicht mit geradeaus gerichtetem Blick, sondern mit mehr oder weniger verdrehten Augen oder gar aus den Augenwinkeln heraus, weniger gut beobachtet werden, als wenn der Kopf nach allen Richtungen frei beweglich ist und der Blick mit einer einfachen, schnellen Drehung des Kopfes nach Belieben geradeaus oder seitwärts auf die wesentlichen Geschehnisse gerichtet werden kann. So kann sich die Verkehrssituation (beispielsweise auf Grund eines mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlerhaften Verhaltens Dritter) unvermittelt verändern und nach einer sofortigen adäquaten Reaktion des Fahrers verlangen, ohne dass dieser selber die Veränderung hervorgerufen oder die Möglichkeit gehabt hätte, auf deren Eintritt Einfluss zu nehmen. Selbst wenn das Autofahren für den Berufungskläger als langjähriger Motorfahrzeugführer einer Routinetätigkeit gleichkommt, hätte er sich auf das Fahren zu konzentrieren und die notwendige Aufmerksamkeit seinem diesbezüglichen Tun und nicht dem Abhören eines Funkspruches via Funkmuschel zu widmen gehabt. 4. (…). 5. Zudem macht der Berufungskläger geltend, dass er keine Verkehrsregel verletzt habe. Das Fahrzeug sei jederzeit fachgemäss geführt worden und nach 40jährigem Führen und 20-jährigem unfallfreiem Fahren von LKW und PW könne er beurteilen, was fachmässiges Führen eines Lastwagens bedeute. Seine Reaktionsfähigkeit sei zu keiner Sekunde eingeschränkt gewesen, er hätte jederzeit auf die Bremse stehen können und er sei mit einer Geschwindigkeit von nur ca. 10-15 km/Std. gefahren. Zudem müsse er nicht schalten, da das Auto über ein

Automatikgetriebe verfüge. Mit dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger, dass das Verbot, die Aufmerksamkeit während des Lenkens eines Fahrzeuges nicht durch Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigen zu lassen, für alle Verkehrsteilnehmer gleichermassen gilt, unabhängig ihrer Fahrerfahrung. Auch wenn der LKW des Berufungsklägers mit einem Automatik-Getriebe ausgestattet ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesem Fahrzeug, wie der Berufungskläger selbst erklärte, um einen älteren LKW handle, welcher entsprechend laut ist und im Vergleich zu neueren LKWs oder PWs mit einem grösseren Kraftaufwand zu lenken ist. Diese Tatsache bedingt umso mehr, dass der Lenker das Steuerrad, mit Ausnahme der Betätigung der für das korrekte Führen eines Motorfahrzeuges notwendigen Warnsignale, der Richtungsanzeiger, der Scheibenwischer, des Lichtschalters, etc., mit beiden Händen zu halten und sich auch mit seinem Gehör verstärkt auf den Verkehr zu konzentrieren hat. Die vom Berufungskläger behauptete Bremsbereitschaft kommt allenfalls zu spät, wenn der Überblick über die Verkehrssituation durch die veränderte Körperhaltung, wie dies vorliegend durch das Halten der mit einem Kabel am Funkgerät befestigten Funkmuschel der Fall war, eingeschränkt ist oder andere Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel Ambulanzfahrzeuge, nicht gehört werden. 6. (…). 7. Die vorliegende Handlung wird als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft, welche die Vorinstanz mit Fr. 100.00 angemessen und in analoger Anwendung von Anhang 1 Ziff. 311 OBV (Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt [Art. 3 Abs. 1 VRV]: Fr. 100.00) korrekt festgelegt hat. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger strafbar gemacht hat, indem er beim Fahren via Funkmuschel ein Gespräch abgehört hat, was seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt hat. Irrelevant ist, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist. (Kantonsgericht, Urteil K 6-2009 vom 17. November 2009) Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (…) 10.a. Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare beiträgt. Wer Geldleistungen der Invalidenversicherung beansprucht, hat demnach alles Zumutbare vorzukehren, um die leistungsbegründende Invalidität nicht entstehen zu lassen. Von der versicherten Person muss das Zumutbare unternommen werden, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, bevor Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht werden. Zur Selbsteingliederung gehört unter anderem, dass die versicherte Person eine notwendige medizinische Therapie durchführt und sich vorerst um eine ihrem Leiden angepassten Beschäftigung bemüht, und zwar auf dem ganzen für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt (vgl. RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 193). Die Möglichkeiten, medizinische Massnahmen zu vereiteln und dadurch die Schadenminderungspflicht zu verletzen, sind mannigfach: Bei einmaligen Eingriffen wie z.B. Operationen liegt eine Verweigerung vor, wenn die versicherte Person den Eingriff ohne zureichenden Grund nicht durchführen lässt (vgl. RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 206). Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. In diesem Sinne schützte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Leistungsverweigerung, nachdem die versicherte Person eine wirbelsäulenorthopädische Operation mit einer Erfolgswahrscheinlichkeit von 70-80% abgelehnt hatte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7). b. Den Einwänden der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich einige Ärzte, welche die Beschwerdeführerin untersuchten, eine Verbesserung der Beschwerden und folglich der Arbeitsfähigkeit mittels therapeutischer Behandlung bzw. Infiltration der Nervenwurzel versprechen würden, (…). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann demnach die Prognose einer Operation bzw. vorerst einmal nur einer Infiltration der Nervenwurzel als nicht schlecht bezeichnet werden. Dem Bericht von Dr. med. X, Radiologie im Silberturm, ist überdies keine - wie von der Beschwerdeführerin behauptete - Stabilisierung zu entnehmen. Vielmehr empfiehlt auch er die Infiltration, könne doch die Patientin je nach Verlauf von einer CT-gezielten perineuralen Infiltration der L5-Nervenwurzeln profitieren (BG act. 36t/u). Auch sei bisher noch nie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchgeführt worden, wonach eine wichtige Therapie-Option noch nicht ausgeschöpft sei. Als einziges Argument gegen die vorgeschlagene und erfolgsversprechende Infiltrationstherapie führt die Beschwerdeführerin ihre Angst vor diesem Eingriff auf (BG act. 25b). In keinem der Arztberichte wird angedeutet, es seien möglicherweise gesundheitsschädigende Nebenwirkungen der empfohlenen Behandlung zu gewärtigen, auch die Beschwerdeführerin bringt denn auch zu Recht nichts Entsprechendes vor. Die diagnostische Infiltration wird häufig vorgenommen. Dabei wird unter dem Röntgenfilm die massgebliche Stelle punktiert. Die Gefahr, dass eine gesundheitsschädliche Verletzung eintritt, wird aus medizinischer Sicht als absolut minim eingeschätzt. Auch eine operative Behebung der Foraminalstenose, welche bei fehlendem Erfolg der Infiltration vorgeschlagen ist, gilt als Routine-Eingriff, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin würde durch die empfohlene Behandlung sehr wahrscheinlich eine Besserung der Schmerzen erreichen. Gegenüber den Ärzten, welche der Beschwerdeführerin die Infiltration empfohlen haben, gab sie jeweils an, dass die Schmerzen nachgelassen hätten (BG act. 13 c, 18d, 18r), was auch mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten geringeren als gegenüber den Gutachtern behaupteten Medikamenten-Einnahme übereinstimmt. Es ist davon auszugehen, dass ihr Leidensdruck bis anhin zu gering war, um mittels Infiltration eine Beschwerdebesserung zu versuchen. Wären die Schmerzen sehr stark, würden diese die Angst der Beschwerdeführerin vor der Infiltration in den Hintergrund treten lassen. c. Zugunsten ihrer Schadenminderungspflicht kann die Beschwerdeführerin auch nicht behaupten, dass sie nur einmal zur Berufsberatung aufgeboten worden sei und ihr damals einzig empfohlen worden sei, wieder in der Küche [am Ort ihres ehemaligen Arbeitgebers] zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin lässt dabei nämlich unbenannt, dass sie der Berufsberaterin gegenüber erwähnt hat, sie denke im Moment nicht daran, wieder eine Arbeit aufzunehmen, der Arbeitsplatz [ihres ehemaligen Arbeitgebers] sei optimal gewesen und eine Alternative komme für sie nicht in Frage. Gemäss ihrem Bericht vom 26. April 2007 hat die Berufsberaterin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass dies ihre persönliche Entscheidung sei, von Seiten der IV aber davon ausgegangen werde, dass bei entsprechenden therapeutischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne. In der Beratung sei verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass das ihre persönliche Entscheidung sei, dass sie sich aber für den Anspruch auf IV-Leistungen im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht weiterhin therapeutischen Massnahmen unterziehen und ihre Restarbeitsfähigkeit umsetzen müsse. Die Beschwerdeführerin habe dies zur Kenntnis genommen und angegeben, sich den Folgen ihrer Entscheidung bewusst zu sein und das zu akzeptieren (BG act. 25a/b). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unumgänglich erscheint, um zu verhindern, dass die Depression immer stärker wird. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch bei einem rentenauslösenden Invaliditätsgrad, welcher von der Beschwerdeführerin behauptet wird, kein Recht auf eine Rente bestehen würde, zumal sie die Schadenminderungspflicht nicht wahrgenommen hat. (Verwaltungsgericht, Urteil V 20-2009 vom 15. Dezember 2009) Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz: Verweigerung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 (…) 1. X ist selbständiger Landwirt und bewirtschaftet zusammen mit seiner Ehefrau einen Betrieb mit unter anderem zirka 60 Stück Rindvieh und zehn Schafen (Akten der Staatsanwaltschaft Proz.Nr. 2008/465 [nachfolgend: StA act.] 5, S. 2). 2. Am 26. August 2008 erliess der Kantonstierarzt beider Appenzell, Y, folgende Verfügung an die Adresse von X (StA act. 2): "1. Bis spätestens am 15. September 2008 haben Sie die erste Impfung Ihres Wiederkäuerbestandes (Rinder und Schafe) durch Ihren Kontrolltierarzt, Z, zu veranlassen und durchzuführen. Frühestens 21 Tage später hat die zweite Impfung zu erfolgen.

2. Ist Pkt 1 bis 15. September nicht erfüllt, gelten folgende Massnahmen: 3. Ihre Wiederkäuerhaltung unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Der amtlich beauftragte Tierarzt, Z, untersucht die Wiederkäuer Ihrer Tierhaltung 1x pro Monat klinisch auf Anzeichen der Blauzungenkrankheit und entnimmt 2x Proben zur serologischen Untersuchung auf Blauzungenkrankheit. Die erste Probenahme erfolgt Ende September. Eine zweite Ende November nach Beginn der mückenfreien Periode. Als Probe wird entweder eine Tankmilchprobe gezogen oder 5 EDTA-Blutproben à 10 ml von zufällig ausgesuchten Tieren der Rindergattung oder der Schafe. 4. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Massnahmen aufgrund einer Änderung der Seuchenlage oder bei Verhinderung der angeordneten Kontrollen. 5. Die mit der amtstierärztlichen Überwachung verbundenen Kosten und die mit der Verweigerung der Impfung verbundenen Risiken gehen zu Lasten des Tierhalters. Die Rechnung des Tierarztes ist direkt zu begleichen. 6. Für Tierverluste im Seuchenfall werden keine Entschädigungen geleistet 7. Die Massnahmen werden nach Beginn der vektorfreien Periode oder nach Abschluss einer allfälligen freiwilligen Impfung aufgehoben. 8. Einem allfälligen Rekurs ist die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Der Erlass der Verfügung wird Ihnen mit Fr. 60.-- verrechnet. Zuwiderhandlungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet, wird gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Haft oder mit Busse bestraft. Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25, 27 des Tierseuchengesetzes oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 47 des Tierseuchengesetzes mit Haft oder Busse bis 20'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann überdies auf Gefängnis bis zu acht Monaten erkannt werden." Verfügungseinleitend machte der Kantonstierarzt X darauf aufmerksam, dass bei Nichtimpfen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Nichtbefolgen einer gesetzlichen Bestimmung (obligatorische Impfung) sowie einer behördlichen Anordnung erstattet werde, wobei diese Textstelle fett markiert war. 3. Gegen diese Verfügung erhob X mit Schreiben vom 14. September 2008 Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden. Diese erachtete die Verfügung des Kantonstierarztes als verhältnismässig und den angeordneten Vollzug der Massnahmen als zweckmässig, weshalb sie den Rekurs am 16. Dezember 2008 (Protokoll Nr. 1313) vollumfänglich abwies (StA act. 8). Den Rekursentscheid hat X nicht angefochten.

4. Der Kantonstierarzt beider Appenzell erhob mit Schreiben vom 29. April 2008 (recte: Datum nach 15. September 2008; Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 29. September 2008) Strafanzeige gegen X wegen Missachtung der Tierseuchengesetzgebung/Verweigerung Impfung. So habe ihm Ende Juli 2008 der mit der Impfung beauftragte Tierarzt gemeldet, dass X seine Tiere nicht impfen lasse. Nach Erteilen des rechtlichen Gehörs habe er die Verfügung vom 26. August 2008 erlassen. X habe den darin angesetzten Termin für die Impfung verstreichen lassen und auch die Durchführung der sichernden Massnahmen (Entnahme Milchprobe zur Feststellung, ob eine Verseuchung vorliege) verweigert (StA act. 1). 5. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. erliess am 2. Februar 2009 den Strafbefehl 2008/465 (StA act. 11) mit folgendem Inhalt: "1. Der Beschuldigte X ist schuldig - der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (TSG), die Tierseuchenverordnung (TSV) und gegen die Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit i.S. von Art. 47 TSG i.V.m. Art. 2 VO BVET und Art. 239g TSV - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S. von Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) 2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, entsprechend Fr. 600.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. X wird zudem verurteilt zu einer Busse von Fr. 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. 5. Die Kosten des Strafverfahrens im Betrag von Fr. 95.00 (Gebühren) hat der Beschuldigte zu bezahlen. 6. Demzufolge hat X total Fr. 295.00 (Busse Fr. 200.00 und Verfahrenskosten Fr. 95.00) zu bezahlen." 6. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erhob der Verteidiger von X Einsprache gegen den Strafbefehl (StA act. 12). 7. Das Bezirksgericht Appenzell erkannte mit Urteil vom 25. August 2009 (Akten des Bezirksgerichts Appenzell [nachfolgend: BA act. 13) zu Recht: "1. Der Angeklagte X wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 555.00, insgesamt Fr. 1'755.00, gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Angeklagte wird mit Fr. 3'916.65 (inkl. MWST) ausserrechtlich entschädigt."

8. Mit Schreiben vom 4. September 2009 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell vom 25. August 2009 (BAS 6-2009) Berufung an (BA act. 17). (…). II. 1. X (nachfolgend: Berufungsbeklagter) bringt in seiner Berufungsantwort vor, dass sich die Frage nach der Beschwer der Staatsanwaltschaft stellen würde. Die Staatsanwaltschaft, welche den staatlichen Strafanspruch vertrete, sei immer dann beschwert, wenn die Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts in Frage stehe, soweit sich die Verletzung auf das Dispositiv auswirke. Die Beschwer der Staatsanwaltschaft finde ihre natürliche Grenze aber dort, wo die öffentlichen Interessen des Staates enden und die Interessen des Angeklagten nicht betroffen seien. Vorliegend seien sich die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte einig, dass im Jahre 2008 vom Bundesamt für Veterinärwesen eine Impfung obligatorisch erklärt worden sei, welche auf dem in der Schweiz nicht zugelassenen Blauzungenimpfstoff Zulvac 8 Bovis basiert habe. Damit sei ein Freispruch des Berufungsbeklagten allein schon deshalb geboten, weil die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen eine Impfung mit dem verbotenen Impfstoff angeordnet habe, was schlicht gesetzeswidrig sei. Selbst wenn also die Berufungsklägerin den von der ersten Instanz auf Art. 21 StGB abgestützten Freispruch offenbar als diskutabel erachte, sei dieser Umstand insofern irrelevant, als der Freispruch als solcher von der Staatsanwaltschaft vor versammeltem Publikum als nachvollziehbar eingestuft worden sei. Ein weitergehendes öffentliches Interesse des Staates an einer Verurteilung des Angeklagten sei nicht erkennbar und entsprechend ergebe sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine Beschwer der Staatsanwaltschaft, welche eine Berufungsdurchführung rechtfertige. Mangels Beschwer sei auf die Berufung nicht einzutreten. a. Rechtsmittel können nicht von jedermann eingelegt werden; die Popularbeschwerde ist dem Strafprozessrecht nicht bekannt. Fehlt es an der Legitimation, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafrechts, 2. Auflage, Bern 2005, N 1599). Gemäss Art. 131 Abs. 1 lit. b StPO hat auch die Staatsanwaltschaft die Befugnis, Rechtsmittel zu ergreifen. Unabhängig von der Parteistellung im Verfahren ist erforderlich, dass der Betroffene durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. OBERHOL- ZER, a.a.O., N 1603). Eine Beschwer liegt bei der Staatsanwaltschaft immer vor, wenn der Verdacht besteht, der Entscheid sei unrichtig bzw. inhaltlich mangelhaft, d.h. er verletze materielles oder formelles Recht. Sie kann ein Rechtsmittel indessen nur ergreifen, wenn und solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides besteht. Ein solches Interesse

fehlt, wenn eine Änderung des angefochtenen Schuld- oder Strafpunktes nicht mehr erreicht werden kann, z.B. weil inzwischen die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 96 N 19 f.; OBERHOLZER, a.a.O., N 1607). b. Entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten ist die Berufungsklägerin durch das Urteil der Vorinstanz entsprechend beschwert und demnach auch zur Berufung legitimiert, da die zu beurteilende Tat weder verjährt ist, noch ein unabänderliches Urteil der Vorinstanz vorliegt. Demnach ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. 2. Die Vorinstanz führt in Erwägung 3.6. ihres Urteils aus, dass dem Angeklagten eine Verletzung des Tierseuchengesetzes (TSG) oder der Tierseuchenverordnung (TSV) mangels Tätereigenschaft bzw. Tatbestandsmässigkeit nicht vorgeworfen werden könne (BA act. 20, S. 7 f.). a. Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25, 27 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 20'000.00 bestraft (Art. 47 TSG). Der Bundesrat regelt bei Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände. Er erlässt besondere Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen, namentlich über Impfungen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 3 Ziff. 3 TSG). In Art. 239g TSV, in Kraft seit 1. Juni 2008, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 53 TSG, wonach er die erforderlichen Vorschriften zum Vollzug des TSG erlässt, geregelt, dass das Bundesamt nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben kann. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat seinerseits gestützt auf Art. 239g TSV die Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 (VO BVET 2008), in Kraft seit 1. Juni 2008, erlassen, in dessen Art. 2 Abs. 1 es die Impfung für Rinder, Schafte und Ziegen ab einem Alter von 3 Monaten in der ganzen Schweiz für obligatorisch erklärt hat. b. Die Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 ist folglich eine Ausführungsbestimmung des Bundesamts für Veterinärwesen zu Art. 10 TSG. Adressat des Impfobligatoriums ist zweifelsfrei der jeweilige Tierbesitzer, welcher die Impfdurchführung durch den zuständigen Tierarzt zu dulden hat. Dem Berufungsbeklagten kommt bezüglich der Impfverweigerung Tätereigenschaft zu. 3. Beim Impfobligatorium gemäss Art. 2 Abs. 1 VO BVET 2008 handelt es sich um eine vom Bund geregelte Pflicht. Den Kantonen obliegt der Vollzug des Tierseuchengesetzes (vgl. Art. 54 Abs. 1 TSG). Sie haben den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst zu organisieren, wobei sie unter anderem einen Kantonstierarzt zu bestimmen haben. Diese kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern (Art. 3 TSG). Art. 5 Abs. 2 VO BVET 2008 als Ausführungsbestimmung des TSG bestimmt die Kantonstierärzte als für die Durchführung der Impfungen verantwortlichen Vollzugsorgane. Sie erteilten namentlich die Aufträge an die Impftierärzte und sind verantwortlich für die Verteilung der Impfstoffe und die Registrierung der Impfbestätigungen. Dass die Kantonstierärzte verpflichtet sind, das Impfobligatorium durchzuführen, ergibt sich auch aus Art. 59a Abs. 2 TSG, wonach das Bundesamt für Veterinärwesen, sollte ein Kantonstierarzt als kantonales Vollzugsorgan - zum Beispiel bei der Durchführung des Impfobligatoriums - säumig werden, im Einzelfall die notwendigen Massnahmen als Ersatzvornahme verfügt. Der Kantonstierarzt oder die Impftierärzte sind als kantonale Vollzugsorgane der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung nicht befugt, vom bundesrechtlich geregelten Impfobligatorium abzuweichen, zumal ihnen das Bundesrecht keine Alternative zum Impfobligatorium anbietet. Das Impfobligatorium ergibt sich unmittelbar aus der VO BVET 2008. Eine Konkretisierung durch eine Verfügung ist nicht nötig. Der Kantonstierarzt als Vollzugsorgan muss nicht tätig werden, damit das Impfobligatorium für einen Tierbesitzer verpflichtend wirkt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St.Gallen 2006, N 749 f.). Der Berufungsbeklagte hat mit seiner Impfverweigerung somit gegen Art. 2 VO BVET 2008 als Ausführungsbestimmung von Art. 10 TSG verstossen und sich gemäss Art. 47 TSG strafbar verhalten. 4. Die Vorinstanz führt in ihren Urteilserwägungen aus, dass dem Angeklagten durch die Verfügung des Kantonstierarztes eine Alternative zur Impfung, nämlich die amtstierärztlichen Überwachungen, offengestanden habe. Der Angeklagte hätte aufgrund Art. 5 Abs. 2 VO BVET 2008, wonach der Kantonstierarzt mit der konkreten Ausgestaltung des Impfobligatoriums betraut sei, ohne Zweifel annehmen dürfen, dass es im Ermessen des Kantonstierarztes liege, zu bestimmen, ob im Einzelfall eine Impfung oder eine Überwachung des Tierbestandes angezeigt sei. Solange der Angeklagte eine dieser Alternativen erfüllt habe, müsse er in gutem Glauben nicht damit rechnen, dass eine Strafanzeige an die Strafklägerin erfolgen würde. Dies aus dem Grund, da er nicht gegen eine behördliche Anordnung verstossen habe. Den Angeklagten habe durchaus in nachvollziehbarer Weise das Unrechtsbewusstsein gefehlt und es treffe ihn deshalb kein Verschulden. Demgemäss habe sich der Angeklagte in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns befunden. Sei der Irrtum aber nicht vermeidbar gewesen, so habe der Angeklagte schuldlos gehandelt und sei infolgedessen freizusprechen (BA act. 20, S. 8). Die Berufungsklägerin erwidert in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz den Angeklagten zu Unrecht gestützt auf Art. 21 StGB freigesprochen habe. So habe

der Angeklagte zweifellos gewusst, dass die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit obligatorisch gewesen sei. Hätte er nach Erhalt der Verfügung des Kantonstierarztes aufgrund des Rechtsspruchs den Eindruck gewonnen, er könne sich straffrei weigern, seine Tiere zu impfen, wenn er sich mit den Ersatzmassnahmen einverstanden erklärte, so hätte ihm allein schon aufgrund des fettgedruckten Hinweises auf die Strafbarkeit der Impfverweigerung ein Zweifel an dieser Sichtweise kommen müssen. Die Gründe, warum der Angeklagte seine Tiere nicht geimpft habe, würden nicht im Rechtsspruch der Verfügung liegen. Vielmehr mache er in seinen Aussagen deutlich, dass er die Impfung verweigert habe, weil er nach eigenen Angaben vom Kantonstierarzt keine befriedigenden Antworten auf seine Fragen erhalten habe (StA act. 5, S. 2 und 4). a. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). b. Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 StGB kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat nur für straflos hielt. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus einem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. BGE 98 IV 303; BGE 99 IV 185; TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 21 N 6) oder wenn zu Zweifeln nicht der geringste Anlass bestand (vgl. BGE 104 IV 220 f.; TRECHSEL, a.a.O., Art. 21 N 8). Wenn zum Beispiel eine gesetzliche Regelung unklar ist, kann dem Täter, der sie hätte befolgen müssen, das Unrechtsbewusstsein fehlen und ihm Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zugute gehalten werden (vgl. BGE 97 IV 57). Hingegen genügt zum Ausschluss eines Rechtsirrtums das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was recht ist oder das Bewusstsein, gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung der verletzten Norm. In der Quintessenz heisst dies, dass schon ein bloss unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, genügt (vgl. BGE 72 IV 155; NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 21 N 11; TRECHSEL, a.a.O., Art. 21 N 4). Hätte der Täter genügend Anlass gehabt, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch Erkundigungen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen, kann sich nicht auf Art. 21 StGB berufen (vgl. BGE 104 IV 220 f.; NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 21 N 16). Dasselbe gilt, wenn der Täter an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte zweifeln müssen, weil er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (vgl. BGE 129 IV 18; BGE 86 IV 214; BGE 106 IV 319; NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 21 N 18), von der Behörde auf die Rechtslage hingewiesen worden ist (vgl. BGE 121 IV 126), oder weil er sich über behördliche Anordnungen hinwegsetzt (vgl. BGE 120 IV 215; BGE 80 IV 275; BGE 82 IV 17; 98 IV 51; DONATSCH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Auflage, Zürich 2010, Art. 21 N 4). Ist sich der Verfügungsadressat über die Tragweite der Verfügung im Zweifel, dann ist es ihm zuzumuten, sich bei der verfügenden Behörde danach zu erkundigen (vgl. BGE 100 IV 246; DONATSCH [HRSG.], a.a.O., Art. 21 N 5). Die Sorgfaltspflicht ist, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung des Täters zu bemessen (vgl. TRECHSEL, a.a.O. Art. 21 N 7). Handeln im Bewusstsein, Unrecht zu tun, schliesst einen nach Art. 21 StGB unvermeidbaren Rechtsirrtum schlechthin aus. Wer sich Rechenschaft gibt oder geben sollte von der Missbilligung, die seine Handlung bei den meisten seiner Mitbürger unfehlbar erregen wird, ist verpflichtet, geeignete Erkundigungen einzuziehen (vgl. BGE 99 IV 251; BGE 99 V 250). Auch der Überzeugungstäter bzw. derjenige Täter, der überzeugt ist, dass seine Handlung trotz Strafbarkeit die richtige ist, kann sich nicht auf Verbotsirrtum berufen (vgl. BGE 88 IV 121, 123; TRECHSEL, a.a.O., Art. 21 N 13). c. Dass die Verweigerung, den eigenen Viehbestand zu impfen, gegen das Impfobligatorium verstösst, war im Jahr 2008 unter den Bauern allgemein bekannt, wurde ihnen doch im Winter/Frühling 2008 an einer Bauerninformation (StA-act. 5, S. 1 ff.) und gemäss Kantonstierarzt mit einem Informationsschreiben anlässlich der Viehzählung (StA-act. 2, S. 1) mitgeteilt, dass die Impfung vorgeschrieben und somit obligatorisch sei. Da der Kantonstierarzt den Berufungsbeklagten mit Telefongespräch vom 31. Juli 2008 nicht von der Impfung überzeugen konnte, stellte er dem Berufungsbeklagten vorerst einen Entwurf der Verfügung, datiert vom 8. August 2008, zu (StA-act. 2, S. 1) und erliess am 26. August 2008 die Verfügung (StA-act. 2). Darin führte er in Ziffer 1 auf: "Bis spätestens am 15. September 2008 haben Sie die erste Impfung Ihres Wiederkäuerbestandes (Rinder und Schafe) durch Ihren Kontrolltierarzt Z zu veranlassen und durchzuführen. Frühestens 21 Tage später hat die zweite Impfung zu erfolgen." Ebenfalls wurde darin auf der ersten Seite die Strafdrohung fettgedruckt wiedergegeben. Der Berufungsbeklagte erhob mit Schreiben vom 14. September 2008 gegen die Verfügung des Kantonstierarztes vom 26. August 2008 bei der Standeskommission Rekurs, mit welchem er ein Absehen von der Impfung seines Wiederkäuerbestandes beantragte. In der Begründung argumentierte er, dass Nebenwirkungen durch die Impfung nicht ausgeschlossen werden könnten und er nicht gezwungen werden könne, seine Tiere zu impfen (StA-act. 8, S. 2). Der Berufungsbeklagte gab der Kantonspolizei am 19. November 2008 auf deren Frage, ob er Kenntnis habe, dass bei Nichtimpfen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Nichtbefolgen einer gesetzlichen Bestimmung sowie einer behördlichen Anordnung (Art. 292 StGB) erstattet werde, zur Antwort: "Ja, aber wir wollten diese mit einem Gespräch erledigen. Wir wollten dies immer wieder erledigen und beabsichtigten nicht, eine Strafanzeige diesbezüglich zu riskieren. Eine Antwort auf unsere Frage erhielten wir jedoch nie und mussten uns immer selber erkundigen." (StA act. 5, S. 4). Der Berufungsbeklagte kann sich vorliegend nicht auf Art. 21 StGB berufen. So musste er an der Rechtmässigkeit seiner Impfverweigerung zweifeln, weil er wusste, dass mit Art. 2 Abs. 1 VO BVET eine gesetzliche Regelung besteht, wonach die Impfung gegen Blauzungenkrankheit obligatorisch ist. Dieses Wissen um das Impfobligatorium wurde ihm, wie oben erwähnt, im Frühling 2008 vermittelt. Spätestens mit Verfügung vom 26. August 2008 wurde er vom Kantonstierarzt auf die Rechtslage hingewiesen. Über diese Verfügung hat er sich einerseits mit seiner Impfverweigerung und andererseits mit der gemäss unbestritten gebliebener Aussage des Kantonstierarztes nicht sofortigen Durchführung der gemäss Ziff. 3 der Verfügung angeordneten Massnahme bewusst hinweggesetzt. Indem der Berufungsbeklagte mit Rekurs, und somit vor Einreichung der Strafanzeige durch den Kantonstierarzt, gegen die Verfügung des Kantonstierarztes wegen befürchteter Nebenwirkungen die Entlassung aus der Impfpflicht bewirken wollte, kann er nicht ernsthaft geltend machen, dass ihm durch die Verfügung eine Wahlmöglichkeit zwischen Impfung und Massnahme eingeräumt worden sei. Andernfalls hätte er einfach die Massnahmen gemäss Ziffer 3 der Verfügung zu erdulden gehabt, gegen welche er sich auch mit Rekurs nicht zur Wehr gesetzt hat. Wenn jedoch der Berufungsbeklagte aufgrund der Verfügung des Kantonstierarztes zweifelte, ob er nun seinen Wiederkäuerbestand impfen müsse oder sich lediglich den Massnahmen nach Ziff. 3 zu unterziehen habe, hätte er sich beim Kantonstierarzt informieren müssen, dies auch deshalb, damit er gegenüber seinen Bauernkollegen, welche ihre Tiere impfen liessen, und gegenüber diverser Rindviehzuchtverbänden, welche die Impfung empfohlen haben, Rechenschaft abgeben könnte. Der Berufungsbeklagte hatte somit keinen zureichenden Grund, gegenüber dem Festhalten des Kantonstierarztes in seiner Verfügung an der Strafbarkeit der Impfverweigerung anderer Meinung zu sein (vgl. BGE 82 IV 15, S. 17). Anders wäre es nur, wenn der Berufungsbeklagte eine eindeutige Erlaubnis erhalten hätte, die Impfung zu verweigern. In der Verfügung hat der Kantonstierarzt keinen Hinweis gegeben, dass der Berufungsbeklagte vom Impfobligatorium befreit wäre. Der Berufungsbeklagte behauptet auch nicht, dass er vom Tierarzt auf eine Möglichkeit der Strafbefreiung hingewiesen worden wäre (vgl. BGE 97 IV 77). Vielmehr hat der Berufungsbeklagte nicht in Nichtwissen der Strafbarkeit der Impfverweigerung, sondern wegen befürchteter Nebenwirkungen die Impfung bewusst verweigert, da er überzeugt war, dass seine Impfverweigerung trotz Strafbarkeit die richtige Handlung sei. 5. Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Blauzungenkrankheit nicht zu den Tierseuchen gehöre. Die Einfügung der Blauzungenkrankheit in die Tierseuchenverordnung sei demnach gesetzeswidrig. Die VO BVET 2008 entbehre demnach der notwendigen rechtlichen Grundlage und die aufgrund dieser Verordnung erlassene Verfügung sei rechtswidrig. Entsprechend könne eine Verurteilung des Angeklagten gegen die VO BVET 2008 nicht angehen (act. 5, S. 15 f.). a. Ob die TSV und die VO BVET 2008 rechtswidrig sind, hat das Gericht im Sinne der konkreten Normenkontrolle vorfrageweise zu prüfen. Von konkreter Normenkontrolle spricht man, wenn ein Einzelakt (vorliegend das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell vom 25. August 2009) Anfechtungsobjekt ist, aber vorfrageweise überprüft wird, ob sich die Norm (vorliegend die TSV und die VO BVET 2008), auf welche sich der Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist. In der Schweiz anerkennen Lehre und Praxis ein entsprechendes richterliches Prüfungsrecht, ausgenommen die Verfassung verfüge das Gegenteil, wie in Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze zu befolgen sind, wie auch immer sie rechtlich eingeschätzt werden (vgl. EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [HRSG.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 190 N 5; NIGGLI/UEBER-SAX/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Bundesgerichtsgesetz, BGG, Basel 2008, Art. 1 N 15 f.). Die TSV und die VO BVET 2008 sind dahingehend zu prüfen, ob sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen und ob sich ihr Inhalt im Rahmen der Delegation hält (vgl. BGE 107 IV 193, BGE 112 Ib 368, BGE 113 Ib 209, BGE 114 Ia 112, BGE 114 Ib 19, BGE 126 II 404, BGE 128 II 40). Bundesrechtswidriges Recht ist unbeachtet zu lassen (vgl. BGE 112 Ia 313). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 126 II 522, E. 41). Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen trägt demgegenüber der Bundesrat die Verantwortung (vgl. BGE 128 II 34). b. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 10 TSG dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage zu regeln und besondere Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen einschliesslich Impfungen zu erlassen. Er hat in Art. 1 TSG unter anderen die übertragbaren Tierkrankheiten, welche vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können (lit. b), bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können (lit. d) oder für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind (lit. e), als Tierseuchen bestimmt. Die Bezeichnung der einzelnen Tierseuchen hat der Bundesgesetzgeber an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 10 Abs. 2 TSG). Er hat überdies den Erlass von Vorschriften, welche zum Vollzug des TSG erforderlich sind, an den Bundesrat übertragen (vgl. Art. 53 Abs. 1 TSG). c. Der Bundesrat seinerseits hat in Art. 4 TSV die Blauzungenkrankheit als zu bekämpfende Seuche (Krankheit, die mit keinem vertretbaren Aufwand auszurotten ist) deklariert und in Art. 239a bis Art. 239h TSV Vorschriften zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit vorgenommen. Mit dieser Deklaration als Seuche hat der Bundesrat nach Ansicht des Kantonsgerichts den Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen und seines Ermessens nicht überschritten. So ist die Blauzungenkrankheit weltweit verbreitet, international meldepflichtig und steht auf der Liste des Internationalen Tierseuchen-amtes (Office international des epizooties, OIE) in Paris (vorinstanzliche Akten der Staatsanwaltschaft [nachfolgend: BA StA-act. 4, S. 2; BA StA-act. 7, S. 1). Die Blauzungenkrankheit hat auch ohne eine erhebliche Sterblichkeit bei Rindern deutliche wirtschaftliche Verluste zur Folge. So waren die häufigsten Schäden erhöhte Zellzahlen in der Milch, Lahmheit, offene Stellen beim Maul und somit Fütterungsprobleme sowie Fruchtbarkeitsstörungen. Auf Betriebsebene bedeutet dies eine Reduktion der Einnahmen, eine verzögerte Erneuerung des Bestandes und ein Verlust im Kälbermarkt wegen schwach geborener Tiere und Aborten. Hinzu kommen Handelseinschränkungen für nicht geimpfte Tiere. Ein von der Blauzungenkrankheit betroffener Milchbetrieb hat mit Einbussen von durchschnittlich Fr. 300.00 pro Tier zu rechnen (vgl. Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Blauzungenkrankheit in der Schweiz, Bericht zur aktuellen Situation, September 2009, S. 7 f.). Nebenbei sei bemerkt, dass auch Österreich und Deutschland Bekämpfungsmassnahmen gegen die Blauzungenkrankheit auf Grundlage der entsprechenden Tierseuchengesetze erlassen haben. Die Blauzungenkrankheit weist demnach einige Merkmale einer Tierseuche gemäss Art. 1 TSG auf. d. Der Bundesrat hat seine Rechtsetzungsbefugnisse wiederum an das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) subdelegiert. So hat er dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt, prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorzuschreiben (vgl. Art. 297 lit. d TSV). Betreffend Impfung gegen die Blauzungenkrankheit hat der Bundesrat in Art. 239g TSV das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ermächtigt, nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorzuschreiben, deren Rahmenbedingungen wie Gebiet, Art und Einsatz der Impfstoffe es in einer Verordnung zu bestimmen hat. Gemäss Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) kann der Bundesrat die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf Gruppen und Ämter übertragen, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt. Ein solches Bundesgesetz liegt in casu mit Art. 57 TSG vor, wonach das Bundesamt für Veterinärwesen Ausführungsvorschriften technischer Art oder in dringlichen Fällen zeitlich beschränkte Vorschriften, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht, erlassen kann. Zu diesen beschränkten Vorschriften ist auch die vom Bundesamt für Veterinärwesen erlassene VO BVET 2008 vom 23. Mai 2008 zu zählen, zumal der Bundesrat erst am 14. Mai 2008 mit Art. 239a bis Art. 239h TSV Vorschriften zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit erlassen hat und sich der Regelungsbedarf als dringlich erwies. e. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die TSV als auch die VO BVET 2008 in gesetzlicher Ermächtigung und in Einhaltung des Delegationsrahmens erfolgt sind. 6. Der Berufungsbeklagte rügt, dass Art. 3 der VO BVET 2008, welcher regelt, dass Zulvac ® 8 Bovis für die Impfung eingesetzt werde, aus diversen Gründen gesetzbzw. verfassungswidrig sei. Das Gericht hat die VO BVET 2008 auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit - wie bereits in Erwägung 5.a. eingehender ausgeführt - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu prüfen, worauf es in den nachstehenden Erwägungen eingeht. 7. Der Berufungsbeklagte behauptet, dass weder das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) noch das Institut für Viruskrankheiten, sondern die Swissmedic für die Zulassung von Impfstoffen zuständig sei. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, betreffend des Blauzungenimpfstoffes Zulvac ® 8 Bovis eine Bewilligungsverfügung der Swissmedic vorzulegen (vgl. Plädoyernotizen, act. 12, S. 9 f.).

a. Zur Vorbeugung von Tierseuchen dürfen nur immunbiologische Erzeugnisse verwendet werden, die nach der Heilmittelgesetzgebung und zusätzlich vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zugelassen sind (vgl. Art. 48 Art. 1 TSV). Wer Arzneimittel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 5 Abs. 2 HMG), er vollzieht das HMG und er kann einzelne Aufgaben des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) anderen Behörden übertragen (vgl. Art. 82 Abs. 1 HMG). b. Gestützt auf diese Bestimmungen des HMG hat der Bundesrat in Art. 44 der Arzneimittelverordnung für den Vollzug ihrer Bestimmungen über die Zulassung zum Inverkehrbringen von immunologischen Arzneimitteln für den tierärztlichen Gebrauch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) für zuständig erklärt (vgl. auch Botschaft HMG, 3559; EICHENBERGER/JAISLI/RICHLI [HRSG.], Heilmittelgesetz, Basler Kommentar, Basel 2006, Art. 82 N 4). c. Der Bundesrat durfte somit aufgrund von Art. 82 Abs. 1 HMG i.V.m. Art. 44 der Arzneimittelverordnung dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Zuständigkeit zur Zulassung eines tierärztlichen Impfstoffes übertragen, weshalb dieses auch ermächtigt war, mit der VO BVET 2008 das immunbiologische Arzneimittel Zulvac ® 8 Bovis zur Anwendung bei amtlich angeordneten Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit in der Schweiz, befristet auf das Jahr 2008, zu bewilligen. 8. Der Berufungsbeklagte bemängelt, dass die Voraussetzungen für einen notfallmässigen Einsatz des nicht zugelassenen Impfstoffes Zulvac ® 8 Bovis nicht erfüllt gewesen seien, weshalb sich die VO BVET 2008 als gesetzeswidrig erweise (act. 5, S. 17). a. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 gab das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe IVI, Impfstoffkontrolle, gegenüber dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Empfehlung ab, für die Schweiz analog vorzugehen wie in anderen europäischen Ländern, d.h. die Anwendung der nicht zugelassenen inaktivierten Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit im Rahmen der vorgesehenen Impfkampagnen im Jahr 2008 zu bewilligen. Es sei für keines der Produkte eine Dokumentation vorhanden, welche eine ordentliche Zulassung ermöglichen würde. Von einzelnen EU Mitgliedstaaten sei die Anwendung der Impfstoffe aufgrund der Dringlichkeit in koordinierten staatlichen Bekämpfungsaktionen erlaubt worden. Dem IVI erscheine eine Situation gemäss Art. 9 Abs. 4 des HMG im Falle der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder gegeben (Akten des Berufungsbeklagten [nachfolgend: BB] act. 14). b. Das BVET hat am 26. Mai 2008 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 HMG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und Art. 48 Abs. 1 TSV den Vertrieb und die Abgabe von Zulvac ® 8 Bovis für die Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit bei amtlich angeordneten Impfungen befristet auf 2008 bewilligt (von der Berufungsklägerin an Schranken eingereichtes act. 3). c. Gemäss Art. 9 Abs. 4 HMG kann der Vertrieb oder die Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimitteln gegen lebensbedrohende Krankheiten befristet bewilligt werden, wenn dies mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, von der Anwendung ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist und wenn kein vergleichbares Arzneimittel zur Verfügung steht (vgl. Art. 9 Abs. 4 HMG). Grundsätzlich dürfen verwendungsfertige Arzneimittel gemäss Art. 9 Abs. 1 HMG nur nach ihrer Zulassung in Verkehr gebracht werden. Wegen des aufwändigen Prüfprogramms dauert das Zulassungsverfahren mehrere Monate, während denen ein zulassungspflichtiges Präparat möglicherweise bereits erhältlich wäre, aber in der Schweiz noch nicht vertrieben werden darf (vgl. Botschaft HMG, 3496). Ist vom Einsatz solcher Arzneimittel bei bestimmten Patienten gegenüber den verfügbaren Therapien ein besserer Behandlungserfolg zu erwarten und sind diese Menschen dringend auf Behandlung angewiesen, so kann im Interesse der Gesundheits- und Lebensschutzes der sog. Compassionate Use noch nicht zugelassener Präparate angezeigt sein. In diesen Fällen muss eine Risikoabwägung im Einzelfall vorgenommen werden. Die potentiellen gesundheitlichen Vorteile des Einsatzes des betreffenden Präparates sind allfälligen Gesundheitsgefährdungen gegenüberzustellen. Die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 4 HMG ermöglicht den Compassionate Use zulassungspflichtiger Arzneimittel unter engen Voraussetzungen im Rahmen einer befristeten Zulassung (vgl. Botschaft HMG, 3470). Trotz den gesetzlich fixierten Leitplanken verbleibt dem Institut beim Entscheid über die befristete Zulassung für den Compassionate Use ein erheblicher Spielraum. Eine befristete Zulassung für Compassionate Use ist, im Einklang mit der Zwecksetzung des HMG, von vornherein nur im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes möglich (vgl. EICHENBERGER/JAISLI/RICHLI [HRSG.], Heilmittelgesetz, Basler Kommentar, Basel 2006, Art. 9 N 48 ff.). Art. 9 Abs. 4 HMG nennt als kumulative Voraussetzungen für die Sonderzulassung zum Inverkehrbringen von nicht ordentlich zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln: aa. Einsatz gegen eine lebensbedrohende Krankheit: Das Arzneimittel dient der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer Krankheit, die bei einem spontanen Verlauf in der Regel eine schwere chronische Invalidität zur Folge hat oder kurzfristig zum Tod eines Patienten oder Tieres führt (vgl. Art. 18 lit. a der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren [VAZV]). Die Blauzungenkrankheit ist beim Rindvieh mit erhöhter Körpertemperatur, Entzündungen der Zitzenhaut und der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien verbunden. Zudem können Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und des Mauls sowie Blasen am Kronsaum der Klauen beobachtet werden. Bei tragenden Tieren kann die Krankheit zu Aborten führen. Beim Rindvieh stellt sich meist nach einiger Zeit Linderung ein, einzelne Todesfälle kommen vor (vgl. Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Blauzungenkrankheit in der Schweiz, Bericht zur aktuellen Situation, September 2009, S. 1). Eine spezifische Behandlung gegen das Virus der Blauzungenkrankheit gibt es nicht. Sichtbar erkrankte Tiere, die nicht aus Tierschutz-Gründen getötet werden müssen, können symptomatisch mit Schmerzmitteln behandelt werden (BA StAact. 5, S. 3). Die Blauzungenkrankheit ist somit für die erkrankten Tiere lebensbedrohend.

bb. Vereinbarkeit mit dem Gesundheitsschutz: Das Arzneimittel darf weder die Gesundheit der Menschen noch die Gesundheit der zu behandelnden Tiere gefährden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Die menschliche Gesundheit kann durch Nahrungsmittel gefährdet werden, welche zum Beispiel grössere Rückstände von Arzneimitteln enthalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV]). Bei Arzneimitteln für Nutztiere ist deshalb zu belegen, dass sie ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind oder die in den Listen a und b von Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) aufgeführt sind (Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 23 Abs. 1 VAZV i.V.m. Art. 10 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln [Arzneimittel- Zulassungsverordnung, AMZV]). In der Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) sind die gesundheitlich unbedenklichen Höchstkonzentrationen von Fremdstoffen, zu welchen auch Arzneimittelrückstände zählen, in Lebensmitteln festgelegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 3 Lebensmittelgesetz [LMG] i.V.m. Art. 2 lit. m und Art. 48 Abs. 1 lit. e LGV). Gemäss Liste 3a der zugelassenen Höchstkonzentrationen für Rückstände (Grenzwerte) pharmakologisch wirksamer Stoffe im Anhang der FIV richten sich die zulässigen Höchstkonzentrationen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. Die Höchstmenge von Rückständen ist die Höchstkonzentration von Rückständen aus der Verwendung von Tierarzneimitteln, ausgedrückt in mg/kg oder μg/kg bezogen auf das Frischgewicht. Dabei werden für Rückstände die Art und die Menge zugrunde gelegt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie im Rahmen der annehmbaren Tagesdosis bzw. einer vorläufigen annehmbaren Tagesdosis mit zusätzlichem Sicherheitsfaktor keinerlei toxikologische Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Ferner werden sonstige Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie nahrungsmitteltechnologische Aspekte berücksichtigt. Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe sind Wirkstoffe von Tierarzneimitteln und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln auftreten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende Tierarzneimittel verabreicht wurde. Im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist das Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten. Der Impfstoff Zulvac ® 8 Bovis des Herstellers Fort Dodge Animal Health Holland, mit welchem der Tierbestand des Berufungsbeklagten hätte geimpft werden müssen, setzt sich gemäss Gebrauchsinformation (vgl. BB act. 12, S. 1) wie folgt zusammen: Pro Dosis (2 ml): Virus der Blauzungenkrankheit, Serotyp 8, inaktiviert, Stamm BTV-8/BEL2006/02, Aluminiumhydroxidgel (3%) 385.2 mg (4 mg Al 3+ ), Saponin 0.4 mg, Thiomersal 0.2 mg. Die Zusatzstoffe Saponin, Aluminiumhydroxid und Thiomersal, sind alle im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, somit im Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten, aufgeführt. Diese Stoffe sind damit in Impfstoffen explizit erlaubt und allfällig nachweisbare Spuren in Lebensmitteln für die Gesundheit der Konsumenten bedenkenlos (vgl. auch Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Blauzungenkrankheit in der Schweiz, Bericht zur aktuellen Situation, September 2009, S. 18).

Auch die Gesundheit der Tiere ist durch den Impfstoff Zulvac ® 8 Bovis nicht gefährdet. Das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe IVI hat bereits im Frühling 2008 - und somit vor der Impfkampagne - eine Vorstudie mit über 200 Rindern, welche mit allen drei in der Schweiz eingesetzten Impfstoffen behandelt wurden, durchgeführt. Die Vorstudie des IVI kam zum Ergebnis, dass keine gravierenden unerwünschten Nebenwirkungen auftraten. Auch die Samenqualität der Zuchtstiere blieb unverändert. Eine häufige Nebenwirkung waren dagegen vorübergehende Schwellungen an der Einstichstelle. Die guten Resultate wurden von Untersuchungen der Impfstoffhersteller bestätigt (BA StA-act. 7, S. 1). Als Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung ist das IVI unter anderem für Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden und für die Entwicklung innovativer Impfstoffe mittels molekularbiologischen und immunologischen Methoden zuständig, wozu es Forschungsprojekte führt (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement). Der Vorwurf des Berufungsbeklagten, das IVI sei weder in der Lage noch berechtigt, im Sinne des HMG wissenschaftlich begleitete Studien für ein Medikament durchzuführen (act. 5, S. 9), ist in Bezug auf den Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit unbegründet. Die Impfkampagne wird zudem wissenschaftlich begleitet: Die Veterinärfakultät der Universitäten Zürich und Bern, der Schweizerische Fleckviehzuchtverband, die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter und die Prüfstellen zur Qualitätssicherung der Milch haben Daten erhoben. Diese Daten wurden zusammengeführt und analysiert, mit dem Resultat, dass die Impfung keine gravierenden Nebenwirkungen hat. Die Zellzahlen der Milch im Impfjahr sind vergleichbar hoch wie in den Vorjahren und es lässt sich auch kein Einfluss der Impfung auf die Fruchtbarkeit oder die Zahl der Aborte nachweisen (vgl. BA StA-act. 7, S. 1 f.; BA StA-act. 8; Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Blauzungenkrankheit in der Schweiz, Bericht zur aktuellen Situation, September 2009, S. 26 f.). Nebenbei sei erwähnt, dass die Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) als Nebenwirkungen des Impfstoffs Zulvac ® 8 Bovis einzig Erhöhung der Rektaltemperatur bei Kälbern festhielt und am 1