Skip to content

Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025

June 24, 2026·Deutsch·Appenzell Inner Rhodes·Innerrhoden Bezirksgericht·PDF·3,288 words·~16 min·13

Summary

Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung

Full text

1 - 7 Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung

Das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 AIG für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist nicht als erfüllt zu betrachten, wenn der Ehemann kurz vor Erreichen der drei Ehejahre aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und die Ehefrau mehrmals bestätigt, der Ehewille sei erloschen. Daran vermögen auch Kontakte zwischen den Eheleuten nichts zu ändern.

Erwägungen: I.

1. A. ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und reiste am 4. März 2020 aus Österreich kommend in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung L bis zum 2. März 2021. A. heiratete am 20. Mai 2021 in Appenzell die sri-lankische Staatsangehörige B., welche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.

2. Am 8. Juni 2021 stellte B. ein Gesuch um Familiennachzug. A. erhielt in der Folge am 10. Juni 2021 eine Aufenthaltsbewilligung B per 20. Mai 2021. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde dreimal verlängert, zuletzt am 29. August 2023 bis am 18. September 2024.

3. Gemäss Entscheid und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh. vom 27. März 2024 hat B. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 8. März 2024 ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen eingereicht. Anlässlich der Gerichtsverhandlung haben die Ehegatten einen Vergleich abgeschlossen, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass sie nach dem Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung, spätestens per 30. April 2024, getrennt leben.

4. Am 17. Mai 2024 reichte B. dem Amt für Inneres, Bevölkerungsdienste, ein Schreiben ein. Darin führte sie unter anderem aus, A. habe sie nur wegen des Visums geheiratet. Sie lebten seit dem 31. Dezember 2023 getrennt, in getrennten Räumen. Seit dem 31. April 2024 wohnten sie nicht mehr im selben Haus. In der Folge überprüfte das Amt für Inneres die Aufenthaltsbewilligung von A.

5. Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte das Amt für Inneres A. mit, dass mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 31. Dezember 2023 die Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr gegeben seien. Da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und keine wichtigen Gründe erkennbar seien, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, könne er auch die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 77 Abs. 1 VZAE nicht geltend machen. Er sei erst seit rund viereinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft. Aufgrund der kurzen Anwesenheit in der Schweiz und dem erst kürzlich gemachten Ferienaufenthalt von vier Wochen in seinem Heimatland könne es ihm ohne weiteres zugemutet werden, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund dessen sei die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und er aus der Schweiz wegzuweisen. Zu diesem Schreiben nahm A. am 23. September 2024 Stellung.

6. Am 2. Oktober 2024 bestätigte B. dem Amt für Inneres, dass ihr Ehewille weiterhin als erloschen betrachtet werden könne. A. sei Ende April 2024 ausgezogen. Seit diesem Zeitpunkt habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm.

2 - 7 7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 entschied das Amt für Inneres, dass die Aufenthaltsbewilligung von A. widerrufen werde und er die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 erneut darauf hingewiesen, dass ihr Ehewille erloschen sei und sie seit dem Auszug von A. Ende April 2024 keinen Kontakt mehr zu ihm gepflegt habe. Die in der Stellungnahme von A. vorgebrachten Angaben, er habe nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 30. April 2024 weiterhin regelmässigen und intensiven persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und die Ehegemeinschaft bestehe nach wie vor, seien deshalb lediglich als Schutzbehauptungen zu betrachten.

8. Gegen die Verfügung des Amtes für Inneres vom 17. Oktober 2024 erhob A. am 15. November 2024 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. 9. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies den Rekurs von A. mit Entscheid vom 17. Juni 2025 ab.

In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei kein Grund ersichtlich betreffend Trennung der Ehe nicht auf den gerichtlich festgelegten Zeitpunkt des 30. April 2024 abzustellen. Es lägen Anhaltspunkte vor, wonach A. und seine Ehefrau bereits vorher getrennt gelebt hätten. Die Behauptung, dass die Ehegatten auch nach dem Auszug von A. weiterhin persönliche bzw. intime Kontakte gepflegt hätten, belege A. nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, belege dieser Umstand nicht, dass bei den Ehegatten auch der Ehewille, der Wille zur Ehegemeinschaft, weiter bestanden habe. Die Ehefrau habe in ihren Schreiben vom 5. Juli 2024 und 2. Oktober 2024 ausgeführt, dass sie nicht gedenke, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen und ihr Ehewille definitiv erloschen sei. Dies spreche gegen die Darstellung von A., dass die Trennung nur vorübergehend sei und beide gemeinsam nach Lösungen für eine Rettung der Ehe suchten. Daran ändere auch Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. März 2024 nichts, wonach sich der Ehemann verpflichtet habe, seine Familie bis spätestens am 30. April 2024 über die Ehe mit der Ehefrau zu informieren und sich dafür einzusetzen, dass sie als seine Ehefrau anerkannt werde. Es gebe keinen Grund, nicht auf die Aussagen der Ehefrau abzustellen, nach denen die Ehegemeinschaft spätestens seit dem 30. April 2024 nicht mehr gelebt werde.

10. Gegen den Rekursentscheid vom 17. Juni 2025 erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 27. August 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der Standeskommission sei aufzuheben und es sei auf die Widerrufung der Aufenthaltsgenehmigung zu verzichten sowie sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

(…)

III.

1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei erfüllt, weshalb er Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Die Ehe habe auch nach dem 30. April 2024 weiterbestanden. Der Beschwerdeführer und die Ehegattin hätten auch nach dem 30. April 2024 mehrfach persönlichen und intimen Kontakt gehabt. Die Ehegattin habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 an die verfügende Behörde behauptet, sie hätte seit Ende April 2024 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt. Aus

3 - 7 diversen Whatsapp- und Sprachnachrichten sowie aus der Anrufliste des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass die Ehegatten mehrfach korrespondiert und auch persönliche Treffen vereinbart hätten. So hätten die Ehegatten am 1. Mai 2024 ein Telefongespräch von 38 Minuten Dauer geführt. Am 2. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer die Ehefrau darüber informiert, dass er bereits gegessen habe und am 3. Mai 2024 habe er die Ehefrau gefragt, ob sie die Haustiere gefüttert habe. Am 5. und 6. Mai 2024 sei es zu weiteren Telefonaten (12 und 51 Minuten) gekommen. Am 8. Mai 2024 habe die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten, Lebensmittel für ein gemeinsames Abendessen zu kaufen. Am 9. Mai 2024 hätten weitere Telefonate mit einer Gesamtdauer von 20 Minuten stattgefunden. Am 10. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer der Ehefrau Geld geschickt, was er ihr mittels eines Screenshots und einer Sprachnachricht mitgeteilt habe. Als direkte Antwort habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer ein küssendes Emoji gesandt und es sei ein 12-minütiges Telefongespräch gefolgt. Anschliessend habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer mehrere Urlaubsfotos aus Deutschland gesandt. Am 12. Mai 2024 habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer die Zugverbindungen ihrer Reise in Deutschland übermittelt und es seien weitere Telefongespräche erfolgt. Diese Kontakte hätten sowohl persönliche als auch organisatorische Elemente beinhaltet und seien nicht typisch für eine angeblich vollständig beendete Ehebeziehung ohne jeglichen Kontakt. Der gegenseitige Ehewille und die eheliche Lebensführung hätte zumindest bis in den Mai 2024 hinein fortbestanden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien damit keine blossen Schutzbehauptungen und die verschiedenen Äusserungen der Ehefrau objektiv unzutreffend. Wäre der Ehewille der Ehefrau tatsächlich bereits am 30. April 2024 erloschen gewesen, hätte sie den Kontakt vollständig abgebrochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte eine Ehe erst dann als aufgelöst, wenn sowohl der gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehe fehle als auch keine eheliche Lebensführung mehr stattfinde. Beides sei vorliegend im Mai 2024 noch gegeben gewesen, womit die Dreijahresfrist erfüllt sei.

Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 19. März 2024 sei dahingehend auszulegen, dass der Ehefrau an der Ehe noch etwas gelegen sei. Wäre ihr Ehewille tatsächlich bereits erloschen gewesen, hätte sie auf diese Klausel keinen Wert gelegt. Die Vereinbarung sei zudem vor dem offiziell festgelegten Trennungszeitpunkt gültig gewesen, sie spreche also nicht für einen bereits erloschenen Ehewillen. Die Familie des Beschwerdeführers habe von der Heirat in der Schweiz gewusst. Seine Familie habe ihn bei der Organisation der Dokumente in Sri Lanka unterstützt. Es stimme sodann nicht, dass der Beschwerdeführer eine weitere Frau in Sri Lanka habe heiraten wollen.

Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt seien, könnten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher Grund liege namentlich vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sei. Der Beschwerdeführer habe sich sozial, sprachlich und beruflich erfolgreich in der Schweiz integriert und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege klar in der Schweiz. Nach rund neun Jahren seien seine sozialen und beruflichen Kontakte nach Sri Lanka abgebrochen. Ein einmaliger Kurzaufenthalt von vier Wochen im Heimatland könne nicht als Beweis für eine zumutbare Wiedereingliederung gewertet werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit 2014 ein Paar. Seine engste Bezugsperson sei seit 2014 seine Ehefrau, weshalb er ihr auch in die Schweiz nachgefolgt sei.

2. 2.1. Nach Art. 44 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt (lit. a). Entscheidend ist

4 - 7 nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2, BGE 138 II 229 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2021 vom 15. November 2021 E. 3.1), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinne von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijahresfrist anrechenbar. Ob der gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft weiterbesteht, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4). Gleiches muss für die Prüfung der Frage gelten, ob die Voraussetzungen von Art. 49 AIG erfüllt sind. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt unabhängig vom Willen der Ehegatten und von den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnort im Sinne von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die genannten Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1).

2.2. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, d.h. die ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz «erforderlich» machen (Abs. 1 lit. b). Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.3. Vorliegend begann die Dreijahresfrist mit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 20. Mai 2021 zu laufen und endete am 19. Mai 2024. Trotz unterschiedlicher Angaben zum Ehewillen ist unbestritten und gemäss Entscheid und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 27. März 2024 erstellt, dass die Eheleute seit dem 30. April 2024 nicht mehr zusammenwohnen. Es bestehen sodann auch keine Ausnahmen, welche das Getrenntleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt hierfür weder konkrete berufliche Verpflichtungen vor, noch kann die Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme als vorübergehend betrachtet werden, zumal eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von der Ehefrau definitiv ausgeschlossen wurde und auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sie hätten die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen.

5 - 7 Zwar belegt der Beschwerdeführer mehrfache Kontakte zu seiner Ehefrau im Mai 2024. In ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2024 hat die Ehefrau ausgeführt, seit dem 30. April 2024 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt zu haben. Dass dies nicht stimmt, hat der Beschwerdeführer mit den der Beschwerde beigelegten Auszügen von Whatsapp-Nachrichten vom 2. bis 12. Mai 2024 belegen können, ausgehend von der Annahme, dass es sich bei xy um die Ehefrau handelt. Der ebenfalls der Beschwerde beigelegten Anrufliste ist nicht zu entnehmen, zwischen wem die Anrufe getätigt worden sind. Aus dieser Liste kann entsprechend nichts abgeleitet werden. Trotz der geltend gemachten Kontakte bis 12. Mai 2024 muss aber davon ausgegangen werden, dass der Ehewille der Ehefrau bereits erloschen ist. Aus den vom Beschwerdeführer handschriftlich angeführten Inhalten der Sprachnachrichten ist nicht ersichtlich, dass der Ehewille fortbestanden hat. Vielmehr meldete die Ehefrau der verfügenden Behörde mit Schreiben vom 17. Mai 2024, also wenige Tage nach den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakten und noch vor Ablauf der Dreijahresfrist, das Scheitern der Ehe. Sie teilte mit, sie und der Beschwerdeführer lebten seit dem 31. Dezember 2023 getrennt. Ausserdem teilte sie der verfügenden Behörde am 5. Juli 2024 mit, sie habe die Absicht, sich scheiden zu lassen und habe das Scheidungsbegehren am 8. März 2024 eingereicht. Ihr Ehemann habe vor Gericht gesagt, dass er sich auf keinen Fall scheiden lassen wolle, er möchte noch zwei Jahre warten. Die geltend gemachten Kontakte vom 2. bis 12. Mai 2024 vermögen deshalb nach Ansicht des Gerichts nichts am bereits erloschenen Ehewillen der Ehefrau zu ändern. Ohne konkretisierte anderweitige Hinweise genügen rein freundschaftliche Kontakte von getrenntlebenden Ehepartnern nicht, um annehmen zu können, der gegenseitige Ehewille und die Gemeinschaft der Gatten bestehe im Sinne der gesetzlichen Nachzugsbestimmungen fort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1). Ausserdem ist davon auszugehen, dass die familiären Probleme nicht vorübergehend waren; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Ehe sei wieder aufgenommen worden und die Ehefrau bekräftigte ihren erloschenen Ehewillen mit Schreiben vom 17. Mai 2024 erneut am 5. Juli 2024 und am 2. Oktober 2024. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist, wie bereits ausgeführt, von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten.

Da spätestens seit Ende April 2024 keine intakte und gelebte Ehe mehr vorliegt, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 44 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) stützen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, einen gegenseitigen Ehewillen über den 30. April 2024 hinaus zu belegen.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es werde zu Unrecht nicht auf seine Aussagen abgestellt, ist ihm nicht zu folgen. Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Als Nachweis einer gelebten Ehebeziehung mit gegenseitigem Ehewillen reichen die beigebrachten Belege mit Whatsapp-Nachrichten im Zeitraum vom 2. bis 12. Mai 2024 nicht aus. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass es nach dem 12. Mai 2024 noch zu Kontakten mit der Ehefrau gekommen ist. Auf eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kann somit verzichtet werden. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass der gegenseitige Ehewille ab dem 30. April 2024 erloschen und inzwischen nicht wieder aufgelebt ist.

6 - 7 2.5. Da die Ehe damit weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung scheitert, kann offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt wären.

3. 3.1. Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er habe sich sozial, sprachlich und beruflich erfolgreich in der Schweiz integriert und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege klar in der Schweiz. Nach rund 9 Jahren seien seine sozialen und beruflichen Kontakte nach Sri Lanka abgebrochen. Ein einmaliger Kurzaufenthalt von vier Wochen im Heimatland könne nicht als Beweis für eine zumutbare Wiedereingliederung gewertet werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit 2014 ein Paar. Seine engste Bezugsperson sei seit 2014 seine Ehefrau, weshalb er ihr auch in die Schweiz nachgefolgt sei.

3.3. Der Beschwerdeführer ist am 4. März 2020 von Österreich kommend in die Schweiz eingereist. Sein Heimatland Sri Lanka hat er im November 2015 verlassen. Seit August 2021 ist er unbefristet zu 100% als Mitarbeiter Recycling bei C. angestellt. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Was die Wiedereingliederung im Herkunftsland angeht, hat der Beschwerdeführer sein Heimatland erst mit 24 Jahren verlassen und ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts seines noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, dass ihm die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuzumuten wäre. Von seiner Ehefrau, für die er in die Schweiz eingereist ist und welche in der Schweiz gemäss seinen eigenen Angaben seine engste Bezugsperson ist, lebt der Beschwerdeführer getrennt. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer als jungem Mann ist es ohne Weiteres möglich, eine passende Arbeitsstelle in seiner Heimat zu finden und sich eine Existenz aufzubauen. Wiedereingliederungsschwierigkeiten werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht.

3.4. Zusammenfassend erscheint die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar noch ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Der Schluss der verfügenden Behörde und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu widerrufen resp. nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

(…)

7 - 7 Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 17-2025 vom 3. Februar 2026

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 2C_229/2026 vom 22. Mai 2026 nicht ein.

V 17-2025 — Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025 — Swissrulings