1 - 6 Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Der Beschuldigte hat sich durch das Abgeben von alkoholhaltigen Getränken gegen Entgelt – worunter auch die Abgabe gegen einen Beitrag in ein Sparschwein zu verstehen ist – der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig gemacht, da er über keine entsprechende Bewilligung verfügte (Art. 54 Abs. 1 GaG).
Erwägungen: I. 1. Am 15. November 2023 reichte der Bezirksrat X. Strafanzeige gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des kantonalen Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (GaG, GS 935.300) ein.
2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 21. August 2025 folgendes Urteil:
«1.A. wird der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG, begangen vom 18. September 2023 bis 20. Dezember 2023, schuldig gesprochen.
2. A. wird mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen.
(…)» 2.2. Gegen dieses Urteil meldete A. mit Schreiben vom 26. August 2025 Berufung an. 2.3. Am 25. September 2025 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Urteil. 3. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 9. Oktober 2025 die Berufungserklärung ein und stellte die Anträge, das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 21. August 2025 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
(…) 7. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. (…) 3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
2 - 6 Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (vgl. ZIMMERLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts entspricht derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2026, ST.2025.83-SK3).
III. 1. Vorab ist auf das Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen, der Richter habe viele persönliche Fragen ins Feld geworfen; diese hätten nichts mit der Sache zu tun und habe ihm den Eindruck vermittelt, dass seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für das Urteil eine Rolle gespielt hätten.
Art. 143 Abs. 1 StPO bestimmt, dass zu Beginn der Einvernahme die einzuvernehmende Person über ihre Personalien befragt wird. Sodann hält Art. 106 Abs. 3 StGB fest, dass das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Fragen des Bezirksgerichtspräsidenten waren deshalb nicht nur geboten, sondern vorgeschrieben.
2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 28. April 2025, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgendes zum Vorwurf gemacht:
Am 14. August 2023 erwarb A. aus dem Konkurs eines (…) Shops etliche Flaschen und Dosen verschiedener alkoholhaltiger Getränke wie Bier, Wein und «harten Alkohol», wobei diese teilweise mangelhaft beschrieben waren. Die Getränke stellte er in der Folge in seinem Lokal B., samt einem Schild mit dem Hinweis auf die Altersbegrenzung beim Verkauf von Alkoholika (16 Jahre, 18 Jahre), in seinen dortigen Regalen auf. An den Regalen befanden sich dabei teilweise Verkaufsschilder/Etiketten. In der Folge verkaufte er die alkoholhaltigen Getränke sowohl in seinem Laden wie auch via die Onlineplattform Ricardo, obwohl er nicht im Besitz eines Patents für den Handel mit alkoholischen Getränken war.
2.2. Der Berufungskläger zeigte sich sowohl während der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens als auch im Berufungsverfahren nicht geständig und bestreitet, Alkohol verkauft zu haben. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 14. August 2023 aus dem Konkurs eines (…) Shops das Inventar inkl. etliche Flaschen und Dosen verschiedener alkoholhaltiger Getränke erworben und in sein Lokal B. gebracht hat.
3 - 6 2.3. In der Strafanzeige vom 15. November 2023 machte der Bezirksrat X. geltend, der Bezirkshauptmann habe den Berufungskläger am 21. September 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass er ein Kleinhandelspatent des Bezirksrats für den Verkauf von alkoholischen Getränken benötige. Der Berufungskläger habe erklärt, dass der aus einem Konkurs erworbene Bestand bis Mitte Oktober 2023 aufgelöst und kein weiterer Handel mit Alkohol mehr stattfinden werde. Es sei kulanterweise vereinbart worden, aus diesem Grund auf eine Bewilligung zu verzichten. Der Berufungskläger habe die Auskunft gegeben, dass Verkäufe über die Plattform „Ricardo“ stattfänden und dies aus seiner Sicht legal sei. Zudem sei Alkohol an Organisationen für Anlässe verkauft worden. Am 15. November 2023 hätte der Bezirkshauptmann das Lokal B. besucht. Der Laden sei als offen bezeichnet gewesen. Der Berufungskläger sei anwesend gewesen und habe im Gespräch erläutert, dass er nicht mehr viel Alkohol habe und nur ab und zu etwas verkaufe. Als der Bezirkshauptmann ihn darauf aufmerksam gemacht habe, er habe bereits am 21. September 2023 beteuert, seinen Bestand bis Mitte Oktober 2023 aufzulösen, habe der Berufungskläger gesagt, es sei zum Eigengebrauch. Er dürfe dies lagern, wo er möchte. Die beigelegten Facebook-Ausdrucke vom 18. September 2023 zeigen das offene Lokal B. mit Regalen voller Alkohol und weiteren Verkaufsgütern.
2.4. Gemäss Polizeirapport vom 8. Februar 2024 wurde der ausgerückten Polizei am 20. Dezember 2023 von der Ehefrau von A. Einlass in den Verkaufsraum gegeben. Auf der gesamten Verkaufsfläche sei eine grosse Anzahl an alkoholischen Getränken zu finden gewesen. Zudem sei ein Schild mit der Altersbegrenzung ab 16 bzw. 18 Jahren neben dem Regal ersichtlich gewesen. Die Fotodokumentation vom 21. November 2023 zeigt unter anderem erneut Regale voller Alkohol, zusammen mit dem Schild zur Altersbegrenzung für den Verkauf von Alkohol.
2.5. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2025 gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe die alkoholhaltigen Getränke nicht verkauft, sondern verschenkt. Wenn er eine ganze Firma aus einem Konkurs kaufe, dann habe es so viel drin, dass man es auch verschenken könne. Er habe im Rahmen des Konkurses eines (…) Shops das ganze Inventar gekauft, Tische, Theken und Regale. Er sei mit den Regalen bereits rausgekommen für das, was er für den Konkurs bezahlt habe. Darum könne man den Rest auch verschenken oder selbst trinken. Sein Plan sei gewesen, den Alkohol zu verkaufen. Aber das andere habe so viel Geld gegeben, dass man auch einmal verschenken könne. Es sei ein Geben und Nehmen. Er sage nichts dazu, wieviel er bezahlt habe. Seit 2025 habe er ein Patent für den Handel mit alkoholischen Getränken. Den meisten Alkohol, den er übernommen habe, habe er ausgeleert; 50% habe er ausgeleert, weil er abgelaufen gewesen sei. Dies sei auf den Flaschen falsch deklariert worden, weshalb sie auch günstig gewesen seien. Für den Alkohol habe er nichts bezahlt. Er habe nur für die Regale, die Theke, den Kühler und das Kassensystem bezahlt. Auf die Frage, auf den Fotos habe es neben den Regalen mit dem Alkohol ein Schild mit dem Hinweis auf die Altersbegrenzung beim Verkauf von Alkohol, gab der Berufungskläger an, das Schild habe er erst im Nachhinein aufgestellt. Es sei nicht von Anfang an dort gewesen. Als die Polizei gekommen sei, habe er es aufgestellt. Er könne in seiner Werkstatt machen, was er möchte. Es sei eine Werkstatt und er verkaufe dort wenig, selten. Es stehe nirgends „zum Verkaufen“. Er sehe nichts. Er habe ein riesiges Haus, er dürfe in jedem Raum haben, was er möchte. Er wiederholte, er habe den Alkohol verschenkt. Er habe nicht gewusst, ob er noch gut gewesen sei. Und Alkohol sei gefährlich. Er habe ein «Kässeli» hingetan für diejenigen, die etwas reintun wollen. Er sage nichts dazu, wie viel er
4 - 6 über das «Kässeli» eingenommen habe. Der Alkohol habe keine Preise. Die Kunden müssten nichts ins «Kässeli» geben, sie dürften, denn er habe genug verdient an diesem Laden. Darum habe er auch 50% ausgeleert. Mehr als 50% sogar, weil es falsche Daten draufgehabt habe. Er sage oft, lasst etwas in das «Kässeli» rein, z.B. bei Material. Er bejahte auf entsprechende Frage, er hätte toleriert, wenn jemand den gesamten Alkohol mitgenommen hätte. Man hätte dann selbst schauen müssen, was gut ist und was nicht. Auch wenn er nur CHF 10.00 ins «Kässeli» getan hätte. Hauptsache, es sei weg. Das sei Business. Er sei nur am Tisch und den Regalen im (…) Laden interessiert gewesen. Über Ricardo habe er nichts verkauft.
2.6. Das Bezirksgericht führte in seinem Entscheid vom 21. August 2025 im Wesentlichen aus, dass keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte in seinem Lokal B. alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt abgegeben und verkauft habe. Nach der Konkursräumung eines (…) Shops habe der Beschuldigte die Verkaufsregale mit den alkoholischen Getränken in sein Geschäftslokal B. gestellt. Er habe diverse Fotos von den mit Bier und Spirituosen gefüllten Regalen auf der Facebook-Seite seines Lokals B. gepostet. Es bestünde sodann kein nachvollziehbarer Grund, ein Hinweisschild mit der Aufschrift «+16/18» aufzustellen, wenn der Alkohol nicht für die Abgabe gegen Entgelt bestimmt gewesen, sondern lediglich in der Werkstatt gelagert worden sei. Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als Geschäftsmann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Gegenstände aus einem Konkurs kaufe, um dann einen Teil davon zu verschenken. Selbst wenn der Beschuldigte beispielsweise beim Verkauf einer Schneidmaschine dem Käufer eine Flasche Gin dazugebe, gelte der Warenwert der Spirituosenflasche mit dem Verkaufswert der Schneidmaschine als abgegolten. Zudem sei es in Secondhand-Läden/Trödelläden, wie dem des Beschuldigten, durchaus üblich, dass nicht jeder Artikel separat ein Preisschild habe. Die Tatsache aber, dass der Beschuldigte ein «Kässeli» oder ein Sparschwein platziert habe, stelle für die Kundschaft eine unmissverständliche Aufforderung dar, Ware gegen Geld zu erwerben. Somit sei erstellt, dass der Beschuldigte von 14. August 2023 bis 20. Dezember 2023 in seinem Lokal B. alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt abgegeben und verkauft habe. Der Beschuldigte habe über kein Patent und keine Bewilligung des kantonalen Gastgewerbegesetztes verfügt. Hingegen sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum Alkohol über die Onlineplattform Ricardo verkauft habe. Es dürfe in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit den Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vertraut gewesen sei oder zumindest gewusst habe, dass die Abgabe von Alkohol gegen Entgelt ohne Patent verboten sei. Das gelte zumindest seit dem entsprechenden Hinweis des Bezirkshauptmanns von X. vom 21. September 2023 und vom 15. November 2023. Zudem habe der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme gesagt, dass man über Ricardo keine Bewilligung benötige, was aufzeige, dass er um die Bewilligungspflicht gewusst habe. Damit habe er einen patentpflichtigen Handel i.S.v. Art. 47 GaG i.V.m. Art. 5 GaG betrieben. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG schuldig zu sprechen. Die objektive und subjektive Tatschwere sei gerade noch als leicht zu gewichten. Eine Gesamtbusse hierfür in Höhe von CHF 500.00 sei schuldadäquat und seinen Verhältnissen angemessen.
3. Der Berufungskläger macht in seinen Schreiben vom 9. Oktober und 13. November 2025 geltend, es lägen keine stichhaltigen Beweise für einen Handel gegen Entgelt vor. Es handle sich nicht um einen Verkauf oder eine Abgabe gegen einen festgesetzten Preis.
5 - 6 Die Getränke seien unentgeltlich abgegeben worden. Das auf dem Tisch stehende «Kässeli» habe lediglich einer freiwilligen Spende gedient, nicht dem Verkauf von Alkohol. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Bezahlung verlangt. Die Fütterung des «Kässeli» sei gänzlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies erfülle die Schenkung und nicht den Verkauf. Der Umstand, dass jemand freiwillig etwas ins «Kässeli» für seine Familie (das «Kässeli» gehöre der ganzen Familie) einwerfe, ändere nichts am ursprünglichen Charakter der unentgeltlichen Abgabe und dürfe nicht als vereinbarte Gegenleistung gewertet werden. Das Bezirksgericht lege die Anwesenheit des Schildes «Verkauf ab 16/18» am Aufbewahrungsort der alkoholischen Getränke fehlerhalt als Beweis für einen Verkauf aus. Das Schild sei Teil des Konkurses gewesen und sei von ihm zusammen mit den Getränken und dem Inventar übernommen worden. Das Schild habe keine relevante Bedeutung gehabt. Die Platzierung des Schildes neben den Flaschen sei rein zufällig erfolgt. Zwischen seinen Aussagen habe ein erheblicher Zeitabstand gelegen, weshalb es geringfügige Abweichungen in den Aussagen gegeben habe. Er erkläre ausdrücklich, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe.
4. Der Kantonsgerichtspräsident prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (siehe II.3. oben). Insgesamt bestehen aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Indizien nach wie vor beträchtliche Zweifel an der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er keinen Alkohol verkauft habe. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Argumente, wonach er keine alkoholhaltigen Getränke verkauft habe, die Fütterung des «Kässeli» freiwillig erfolgt und das Schild «Verkauf ab 16/18» rein zufällig platziert worden sei, vermögen daran nichts zu ändern. Wie bereits das Bezirksgericht ausgeführt hat, ist die Tatsache, dass der Berufungskläger ein «Kässeli» oder ein Sparschwein platziert hat, eine unmissverständliche Aufforderung, Ware gegen Geld zu erwerben. Nebenbei sei erwähnt, dass zum Beispiel auch die Vereinbarung eines Freundschaftspreises nicht für die Annahme einer (gemischten) Schenkung genügt; der Veräusserer schaut in diesem Fall den Gegenstand im Wesentlichen als durch den Preis abgegolten an (vgl. HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage 2019, N 2856). Das Kantonsgericht stützt sich somit auf den willkürfrei erhobenen vorinstanzlichen Sachverhalt ab, zumal dieser nicht offensichtlich unrichtig ist bzw. der Berufungskläger dies auch nicht aufzeigen konnte.
5. 5.1. Mit Busse wird bestraft, wer unter anderem ohne Patent oder ohne Bewilligung einen Gastgewerbebetrieb gemäss Art. 10 oder Art. 14 GaG führt oder führen lässt oder wer ohne Patent den Handel mit alkoholischen Getränken gemäss Art. 47 GaG betreibt oder betreiben lässt (Art. 54 Abs. 1 GaG). Gemäss Art. 5 GaG betreibt den Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. Für den Handel mit alkoholischen Getränken bedarf es eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 GaG oder einer Bewilligung gemäss Art. 14 GaG (vgl. Art. 7 GaG).
5.2. Der Berufungskläger gab in seinem Lokal B. alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt – worunter auch die Abgabe gegen einen Beitrag in ein Sparschwein zu verstehen ist – ab, ohne eine entsprechende Bewilligung resp. ein entsprechendes Patent zu besitzen. Der objektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger wissentlich und willentlich Alkohol verkauft; er wusste spätestens ab 21. September 2023 um die Bewilligungspflicht, weil er an diesem Tag vom Bezirkshauptmann darauf
6 - 6 aufmerksam gemacht worden ist. Der Berufungskläger hat vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG erfüllt ist.
5.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz nach Art. 54 Abs. 1 GaG, begangen vom 21. September 2023 bis 20. Dezember 2023, ist demnach zu bestätigen.
6. Der Handel mit alkoholischen Getränken ohne Patent wird mit Busse bestraft (Art. 54 Abs. 1 GaG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die Höhe der ausgefällten Busse von CHF 500.00 einlässlich begründet. So führte sie zu Recht aus, der Beschuldigte habe sich aus Interesse am Profit über die Regulierung des Gastgewerbes, welche den Schutz der Volksgesundheit zum Ziel habe (vgl. Art. 1 GaG), hinweggesetzt. Der Berufungskläger zeigte sich uneinsichtig und ohne Reue. Das Verschulden kann noch als leicht bezeichnet werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 und die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen erscheint angemessen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Strafzumessung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Berufung ist folglich abzuweisen und das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 21. August 2025 zu bestätigen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 19-2025 vom 12. Mai 2026
Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz