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Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025

July 6, 2026·Deutsch·Appenzell Inner Rhodes·Innerrhoden Bezirksgericht·PDF·9,125 words·~46 min·35

Summary

Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz

Full text

1 - 21 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz Bei der Strafzumessung ist für jede Straftat zu bestimmen, was für eine Strafart schuldadäquat ist, bevor festgelegt wird, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind. Die allgemeinen Täterkomponenten und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist erst bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Demgegenüber kann das Wohlverhalten nach der Tat bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden; ob sich das Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert hat, hängt von der Dauer der seit der konkreten Tat verstrichenen Zeit und der Verjährungsfrist ab, was nur für jede Tat einzeln bestimmt werden kann.

Erwägungen:

I.

1. A., geb. 1997, Schweizer Staatsangehöriger, erwarb von B. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2017 zwei Irritationskörper («Flashbangs») zum Preis von je CHF 35.00, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Ausserdem vermittelte er B. im Sommer 2017 C. als Käufer für eine Armeepistole 1975 sowie für zwei Explosiv-Übungshandgranaten 11, zwei Irritationskörper und fünf Nebelkörper, die B. bei der Schweizer Armee entwendet hatte. Am Nachmittag des 2. August 2017 holte C. die Armeepistole, die Handgranaten sowie die Irritations- und Nebelkörper bei A. ab. Später transportierte A. die Armeepistole mehrfach, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen. Er brachte sie unter anderem zweimal von C. zu B., damit dieser den Rost von der Waffe entfernen konnte, und holte sie dort wieder ab.

2. Am 28. September 2021 erliess das Bezirksgericht folgendes Urteil:

1. A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. 2.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet: - 1 Einsatzstock PMS, Tonfa - 1 federunterstütztes Klappmesser - 1 Schlagring - 1 Stichmesser - 1 Teleskopschlagstock - 1 Laserzielhilfe «LaserScope», Laser-Klasse 3

2.2. Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden an die Schweizer Armee ausgehändigt: - 89 Stk. Patronen - 17 Stk. Zusatzladung, W Bel G 87 ZZ - 411 Stk. Patronen Gw Pat 90

2 - 21 - 2 Stk. Irritationskörper 14 - 1 Stk. Granate, 40MM GW U PAT 08 - 1 Stk. Beleuchtungsgeschoss 6CM W BEL G 87 ZZ - 1 Stk. Panzerfaust, PZF UPAT 95 - 125 Stk. Patronen - 5 Stk. Patronen Gw Pat 90

2.3. Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden an den Beschuldigten zurückgegeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 2'904.00, insgesamt CHF 6'904.00, gehen zu Lasten des Staates.

Die Kosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheides werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt.

4. 4.1. Der Staat hat A. für die Haft mit CHF 200.00 zu entschädigen.

4.2. Der Staat hat A. für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. T. im Umfang von CHF 7'367.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Auf die Urteilsbegründung kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Berufungsverhandlung fand am 31. Mai 2022 statt. Der am 14. Juni 2022 gefällte Entscheid wurde den Parteien am 15. Juni 2022 schriftlich eröffnet.

3.2. Das Kantonsgericht erliess am 14. Juni 2022 folgenden Entscheid:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

2. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom28. September 2021 in - Ziff. 2.1. (Einzug und Vernichtung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils) und - Ziff. 2.2. (Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung verschiedener Gegenstände an die Schweizer Armee) mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

3 - 21 Das Verfahren gegen den Berufungsbeklagten A. wird eingestellt - betreffend des Vorwurfs der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend 2 Irritationskörper, Handgranaten, Flashbangs, Splitterschutzweste, .50 Kaliber - betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 WG Abs. 1 i.V.m. Art. 11 WG betreffend 20 Soft-Air-Waffen.

4. Der Berufungsbeklagte A. wird freigesprochen von der Anklage - der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG betreffend Handgranaten, Flashbangs, Splitterschutzweste, .50 Kaliber - der Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A1159515 - der Anstiftung zum Diebstahl sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper, 5 Nebelkörper, C4 mit Fernzünder, 9 Knall - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 130 Abs. 1 MStG betreffend 477 Gewehrpatronen 90, davon 49 Leuchtspur, 17 Zusatzladungen W Bel G 87 ZZ, 2 Irritationskörper 14, 1 Granate 40MM GW U Pat 90, 1 Beleuchtungsgeschoss 6cm W BEL G 87 ZZ, 1 Panzerfaust UPat95, 53 Patronen - der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG betreffend 477 Gewehrpatronen 90, davon 49 Leuchtspur, 17 Zusatzladungen W Bel G 87 ZZ, 2 Irritationskörper 14, 1 Granate 40MM GW U Pat 90, 1 Beleuchtungsgeschoss 6cm W BEL G 87 ZZ, 1 Panzerfaust UPat95, 53 Patronen - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 lit. c und d WG betreffend 1 Einsatzstock PMS, Tonfa, 1 federunterstütztes Klappmesser, 1 Schlagring, 1 Stichmesser, 1 Teleskopschlagstock.

5. Der Berufungsbeklagte A. wird schuldig gesprochen - der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG betreffend 2 Irritationskörper (Tatzeit: 21. Dezember 2016 bis 13. Januar 2017) - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A1159512 (Tatzeit: 28. Juli 2017 bis 2. August 2017) - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A1159515 (Tatzeit: 2. August 2017 bis 9. Februar 2018) - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper (Tatzeit: 29. Juli 2017 bis 2. August 2017) - der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper (Tatzeit: 29. Juli 2017 bis 2. August 2017).

6.

4 - 21 Der Berufungsbeklagte A. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 16'000.00 (Art. 34, 47, 49 Abs. 1 StGB).

7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird die Beschlagnahme bezüglich folgender Gegenstände aufgehoben und die Gegenstände sind an den Berufungsbeklagten A. zurückgegeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge.

9. Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 400.00 für die Haft von 2 Tagen wird abgewiesen.

10. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz von CHF 7'367.20 und den Untersuchungskosten von CHF 2'904.00, insgesamt CHF 16'271.20, werden je zur Hälfte, somit im Betrag von je CHF 8'135.60, dem Berufungsbeklagten und dem Staat auferlegt. Im Betrag von CHF 3'683.60 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf die Staatskasse genommen. A. ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 3'683.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 sowie Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz von CHF 3'701.40, insgesamt CHF 9'701.40, werden je zur Hälfte, somit im Betrag von je CHF 4'850.70, dem Berufungsbeklagten und dem Staat auferlegt. Im Betrag von CHF 1'850.70 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) auf die Staatskasse genommen. A. ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 1'850.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12. RA Dr. T. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'367.20 (inkl. Barauslagen und MWST) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 3'701.40 (inkl. Barauslagen und MWST), somit total mit CHF 11'068.60, vom Staat entschädigt.

Bezüglich der erstinstanzlichen Entschädigung im Umfang von CHF 3'683.60 wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 4'312.05 beträgt. Bezüglich der zweitinstanzlichen Entschädigung im Umfang von CHF 1'850.70 wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2'174.95 beträgt.

5 - 21

3.3. Am 24. März 2023 wurde der begründete Entscheid des Kantonsgerichts versandt.

3.4. Gegen diesen Entscheid reichte die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte, der Entscheid sei in Ziff. 6 und 7 [recte: Ziff. 5 und 6] aufzuheben und A. sei neben den erfolgten Schuldsprüchen anstelle der einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen sowie sei A. mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu bestrafen, eventualiter sei die Sache zur bundesrechtskonformen Beurteilung resp. Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

3.5. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 14. Juni 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtkosten von CHF 3'000.00 wurden A. auferlegt.

Auf die Ausführungen des Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4. 4.1. Der Kantonsgerichtspräsident teilte den Parteien am 30. Juni 2025 mit, dass die Verfahrensleitung der Ansicht sei, dass die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren erfüllt seien. Zwar werde der Sachverhalt betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz infolge Transportes der gestohlenen Armeepistole 1975 in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils neu zu würdigen und zu beurteilen sein. Der relevante Sachverhalt sei jedoch aufgrund der Akten erstellt und ergebe sich ausserdem aus dem Bundesgerichtsurteil. Eine Befragung von A. zu diesem Punkt werde daher als nicht erforderlich erachtet. Den Parteien wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wünschen.

4.2. Der Verteidiger von A. teilte am 9. Juli 2025 mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Ausserdem wurde mit diesem Schreiben die Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone beantragt.

4.3. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit einer Herausgabe der Mobiltelefone einverstanden.

4.4. Die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. wurde daraufhin unter Beilage der Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2022 gebeten, die Mobiltelefone umgehend A. zurückzugeben.

4.5. Mit Schreiben vom 14. August 2025 beantragte der Verteidiger von A. eine Entschädigung von je CHF 150.00 pro Handy, da diese nicht mehr funktionstauglich seien und

6 - 21 sich nicht mehr laden liessen. Ausserdem wurde beantragt, eine Stellungnahme der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. zu den Beschädigungen einzuholen.

4.6. Mit Stellungnahme vom 27. August 2025 erklärte die Kantonspolizei Appenzell I.Rh., die Lagerung der Mobiltelefone sei in einem kühlen, trockenen Archivraum erfolgt. A. vermute in seiner E-Mail an Rechtsanwalt Dr. T. vom 28. Juli 2025 einen aufgeblähten Akku. Eine mögliche Ursache hierfür könne eine simple Überalterung sein. Ein rechtswidriges, schuldhaftes und anspruchsbegründendes Verhalten durch die einlagernde Kantonspolizei Appenzell I.Rh. sei nicht zu erkennen. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass der Kanton für zwischenzeitlich aus unbekannten Gründen eingetretene Schäden ohne das Zutun von Funktionären des Kantons an den mittlerweile alten Mobiltelefonen von A. haften soll, nachdem diese aufgrund seines eigenen mutmasslich strafbaren Verhaltens hätten sichergestellt werden müssen.

4.7. Am 4. September 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde, und der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist gesetzt, um sich zu den Punkten, welche neu zu beurteilen sind, Stellung zu nehmen.

4.8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift vom 21. April 2023 ans Bundesgericht auf eine weitergehende Stellungnahme. An den Anträgen der Beschwerdeschrift werde festgehalten.

4.9. Mit Berufungsantwort/Stellungnahme vom 28. November 2025 stellte der Verteidiger von A. (folgend: Berufungsbeklagter) das Rechtsbegehren, der Berufungsbeklagte sei der mehrfachen (anstelle der einfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit a WG schuldig zu sprechen, er sei zu einer Gelstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Strafe bedingt zu gewähren sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, der Berufungsbeklagte sei für die beschädigten Mobiltelefone mit insgesamt CHF 300.00 aus der Staatskasse zu entschädigen, die amtliche Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen sowie seien die Verfahrenskosten (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen.

II.

1. Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 Abs. 2 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren vor, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Vorliegend erging der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts am 13. Mai 2025, also nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen, weshalb neues Recht anzuwenden ist (vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 453 N 8 und N 8a).

Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen entschied das Bundesgericht indes, dass nach einer Rückweisung an die Vorinstanz bisheriges Recht zur Anwendung

7 - 21 gelange. Es begründete diese "unechte Nachwirkung" damit, dass gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO Verfahrenshandlungen, die noch unter bisherigem Recht erfolgt seien, ihre Gültigkeit auch unter neuem Recht behalten. Entsprechend müssten sich auch gewissermassen akzessorisch - die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verfahrenshandlungen nach bisherigem Recht beurteilen (vgl. OEHEN, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 453 N 4, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2; LIEBER, a.a.O, Art. 453 N 6a).

2. 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 ff.)

2.2. Der Prozess wird mit der Rückweisung durch das Bundesgericht hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.4).

2.3. Die in den Erwägungen II. des aufgehobenen Entscheids vom 14. Juni 2022 behandelten formellen Fragen (Zuständigkeit, rechtskräftige Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. September 2021, Ermächtigung, notwendige Verteidigung/Verwertbarkeit, Aufklärung im Vorverfahren, Verfahrenstrennung, Verjährung von Übertretungstatbeständen, abweichende rechtliche Würdigung) sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden und nicht Gegenstand des Urteils 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025. E contrario ist daher von der Richtigkeit dieser Erwägungen auszugehen und es kann darauf verwiesen werden.

2.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 13. Mai 2025 der Sachverhalt betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz infolge vorübergehenden Erwerbs und mehrfachen Transportes der gestohlenen Armeepistole sowie die Strafzumessung Gegenstand der richterlichen Würdigung im zweiten Berufungsverfahren bildet. Nicht mehr zu beurteilen

8 - 21 sind demgegenüber namentlich die im ersten Berufungsverfahren ergangenen Erkenntnisse des Kantonsgerichts zu den Einstellungen, Freisprüchen und weiteren Schuldpunkten, mithin die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz betreffend 2 Irritationskörper, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper, Hehlerei betreffend Armeepistole und Hehlerei betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper. Die entsprechenden Erwägungen im Entscheid vom 14. Juni 2022 gelten als integrierender Bestandteil des vorliegenden Urteils. Gleichermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mangels Anfechtung die Erkenntnisse des Kantonsgerichts betreffend Rückgabe der Mobiltelefone (Dispositiv-Ziffer 8) sowie der Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 9).

2.5. Der Berufungsbeklagte fordert in diesem Berufungsverfahren erstmals, es sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 300.00 für die defekten Mobiltelefone zuzusprechen.

Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Rückweisung die Thematik bei der kantonalen Instanz auf die bundesgerichtlichen Erwägungen beschränkt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Neue Anträge ausserhalb dieses Rahmens sind unzulässig. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten, es sei ihm eine Entschädigung für die defekten Mobiltelefone zuzusprechen, ist daher nicht einzutreten. Es bleibt dem Berufungsbeklagten, den Anspruch nach kantonalem Staatshaftungsrecht geltend zu machen.

III.

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 21. April 2023 aus, das Kantonsgericht fälle einen Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus, ohne zu berücksichtigen, dass A. mehrfach gegen das Gesetz verstossen habe. So habe er die Waffe mindestens zweimal anlässlich von zwei verschiedenen Gelegenheiten transportiert, damit der entstandene Rost habe beseitigt werden können. Entsprechend sei ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszusprechen.

1.2. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 2.4 f. fest, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz gehe nicht von einer einfachen, sondern ausdrücklich von einer mehrfachen Tatbegehung aus. Sie begründe nicht und es sei nicht erkennbar, inwiefern die mehrfachen Transporte der Waffe von und zu B. an unterschiedlichen Tagen zum Zwecke der Rostentfernung von einem einzigen Willensentschluss getragen worden wären und in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stünden, dass sie als eine natürliche Handlungseinheit erscheinen würden. Damit werde die Vorinstanz A. wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu verurteilen haben. Im Weiteren ergebe sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eindeutig, ob A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzig deswegen verurteilt werde, weil er die Armeepistole zum Zweck der Rostentfernung zweimal zu B. brachte

9 - 21 und dort jeweils wieder abholte. Die Vorinstanz spreche in diesem Zusammenhang davon, dass der Beschwerdegegner die Waffe mehrfach transportiert habe, und zwar «unter anderem zwecks Entfernung des Rostes». Sie scheine zu implizieren, dass auch der Transport anlässlich der Hehlerei der Armeepistole als Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu werten sei. So gehe sie davon aus, dass A. die Armeepistole im Zuge der Vermittlung an C. zunächst von B. zu sich nach Hause transportierte und dort lagerte, bis der Käufer C. die Waffe am Nachmittag des 2. August 2017 gemeinsam mit den Granaten sowie den Irritations- und Nebelkörpern bei A. abholte. Bezüglich letzterer, dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Gegenstände habe die Vorinstanz eine Verurteilung wegen unbefugten Verkehrs ausgesprochen, weil A. die Granaten sowie die Irritations- und Nebelkörper bei B. bestellte und abholte, bei sich zuhause lagerte und anschliessend C. übergab. Die Vorinstanz werde zu entscheiden haben, ob auch bezüglich des zeitgleich erfolgten, vorübergehenden Erwerbs und Transports der Armeepistole eine (weitere) Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorliege.

1.3. Der relevante Sachverhalt betreffend der gestohlenen Armeepistole 1975 ist aufgrund der Akten erstellt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen E. III. 3.5.2. des Kantonsgerichts im Entscheid vom 14. Juni 2022 zu verweisen:

«Aus dem Extraktionsbericht über die Auswertung des Samsung Galaxy S9 des Berufungsbeklagten geht hervor, dass B. dem Berufungsbeklagten am 12. Januar 2017 über WhatsApp schrieb: «Ej wetsch e 9mm chauffe?» In der Folge antwortete der Berufungsbeklagte: «Vergesses haha.» Am 28. Juli 2017 sandte B. dem Berufungsbeklagten die Nachricht: «Wetsch e geili 9mm XD», worauf dieser gleichentags antwortete: «I kenn öppert vo sie evtl kauft.» In der Folge unterhielt sich der Berufungsbeklagte mit C. über die von B. zum Kauf angebotene Pistole. Am 29. Juli 2017 teilte der Berufungsbeklagte B. mit: «De kolleg wär pistome fix neh.» Weiter informierte der Berufungsbeklagte B., dass C. für die Pistole CHF 1’500.00 zahlen würde, «aber seb isch scho erbe tür». B. schrieb zurück: «Wenn mr na paar anderi Sache chauft würdi ja chli meh abe». Am 31. Juli 2017 sandte B. eine WhatsApp-Sprachnachricht an den Berufungsbeklagten und teilte ihm mit, dass er «das Zeug» bei ihm zuhause abholen könne. Am 1. August 2017 schickte der Berufungsbeklagte B. über WhatsApp ein Foto, worauf die Pistole 75 samt Magazin, 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper zu sehen sind. Der Berufungsbeklagte teilte C. mit, dass alles zusammen CHF 1'800.00 koste. C. holte am 2. August 2017 die Pistole 75 samt Magazin, die 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, die 2 Irritationskörper sowie die 5 Nebelkörper beim Berufungsbeklagten ab. Am 6. September 2017 vereinbarten der Berufungsbeklagte und B. den Übergabezeitpunkt für eine Teilzahlung von CHF 1'300.00, welche der Berufungsbeklagte von C. erhalten hatte. Der Berufungsbeklagte meldete B. am 4. November 2017, dass ihm C. den Betrag von CHF 500.00 gebracht habe. Am 18. November 2017 schrieb B. dem Berufungsbeklagten, er solle ihm das Geld in den Briefkasten legen. Am 21. Dezember 2017 fragte der Berufungsbeklagte B. an: «Du wen chani mol dpistole bringe das sie mol kurz aluege chasch so vowege poliere nommol?» Am 26. Dezember 2017 fuhr der Berufungsbeklagte mit der Pistole zu B. Aus dem weiteren Chatverkehr zwischen dem Berufungsbeklagten mit B. und C. ergibt sich, dass letzterer die Pistole zweimal via den Berufungsbeklagten an B. zwecks Entfernung des Rostes übergab.

10 - 21 1.4. 1.4.1. Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 Abs. 1 Waffengesetz, WG; SR 514.54). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG).

Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizeioder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1 (Art. 27 Abs. 1 WG).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).

Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung. Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt. Wer eine Waffe nur temporär erwirbt, wird Besitzer und hat die gesetzlichen Erwerbsvorschriften zu beachten. Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass ein Dritter diese Herrschaftsgewalt ausübt (vgl. BGE IV 347 E. 3.4).

1.4.2. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsbeklagten ergibt sich, dass dieser die fragliche Armeepistole mehrfach transportierte. Zunächst holte er die Armeepistole am 31. Juli 2017 oder 1. August 2017 bei B. ab. Dann brachte er die Armeepistole zwecks Entfernung des Rostes im Auftrag von C. am 26. Dezember 2017 und an einem weiteren, nicht genau bekannten Datum zu B. und holte sie dort wieder ab. Unbestritten trug und transportierte demnach der Berufungsbeklagte die Waffe fünfmal an öffentlich zugänglichen Orten, ohne im Besitz einer Waffentragbewilligung zu sein. Es musste ihm als Waffenliebhaber auch bekannt sein, dass ihm für dieses Vorgehen die nötige Bewilligung fehlte.

Sodann macht die Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsbeklagten deutlich, dass der Berufungsbeklagte mehrmals die tatsächliche Herrschaft über die fragliche Armeepistole erlangte. Einerseits, indem er die Armeepistole bei B. holte und bei sich zuhause aufbewahrte, bevor er sie an C. weitergab, und andererseits die beiden Male, als er die Pistole zwecks Transports zur Entfernung des Rostes in seinen Besitz genommen hat. Damit hat der Berufungsbeklagte die Waffe mehrmals im Sinne des Waffengesetzes erworben.

Somit ist der Berufungsbeklagte schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A1159515 (Tatzeit: 31. Juli 2017 bis 9. Februar 2018).

11 - 21

2. Strafzumessung 2.1. Urteil des Bundesgerichts Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1 ff. bezüglich Strafzumessung fest, das Gericht könne erst beurteilen, ob und welche Einzelstrafe gleichartig seien, wenn es bereits sämtliche Einzelstrafen festgesetzt habe. Nach der Rechtsprechung sei es deshalb nicht zulässig, die Strafart für alle Delikte vorab zu bestimmen, ohne für die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zumindest gedanklich eine Strafe zuzumessen und damit auch die Strafart zu bestimmen. Dagegen sei es grundsätzlich möglich, das Ergebnis der Strafzumessung für alle Einzeltaten im Urteilsaufbau vorwegzunehmen und festzuhalten, dass für jede Straftat einzig eine Geldstrafe infrage komme, solange sich die Gründe für die bereits gedanklich zugemessene hypothetische Strafe für jedes Delikt hinreichend klar aus dem Urteil ergäben. Dieser Anforderung vermöge der angefochtene Entscheid nicht zu genügen. Die Vorinstanz erwäge zwar, dass sie für jede einzelne Straftat eine Geldstrafe als schuldangemessen erachte. In der Folge sei aber nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz beim schwersten Delikt zu einer Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe gelange.

Die objektive Tatschwere bezüglich der verhehlten Armeepistole sei laut Vorinstanz «mittelschwer». Unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente sei sie insgesamt zu einer «mittleren» Tatschwere gelangt. Die gewählte Abstufung sei bereits semantisch schwer verständlich. Zum anderen grenze sie die Vorinstanz nicht konsequent voneinander ab. Im Rahmen der Asperation für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich zwei Irritationskörpern bezeichne sie die objektive Tatschwere als «leicht bis mittelschwer». In subjektiver Hinsicht laste dem Berufungsbeklagten rein egoistische Beweggründe an. Obwohl dies ein höheres Tatverschulden begründen würde, stelle die Vorinstanz fest, insgesamt liege ein «leichtes bis mittleres» Tatverschulden vor. Das stehe im Widerspruch zur dargelegten Begründung der objektiven Tatschwere der Hehlerei einer Armeepistole. Bereits aus diesem Grund sei die Strafzumessung nicht nachvollziehbar.

Ungeachtet der sprachlichen Ambivalenz hätten die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen. Gehe die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden aus, habe sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei einem Verbrechen wie der Hehlerei wäre damit grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen 20 und 40 Monaten auszufällen.

Zwar verfügten die Sachgerichte über einen erheblichen Ermessensspielraum. Auch verlange die Rechtsprechung grundsätzlich keine ausdrückliche Bezifferung in Zahlen oder Prozentsätzen, wie stark jeder dieser Gründe das Verschulden bzw. die Strafe mindere. Dennoch müsse das Sachgericht jeden davon separat gewichten, damit nachvollzogen werden könne, ob sich dieser hinreichend bzw. übermässig in der Strafe niederschlage. Vorliegend führten die Strafminderungsgründe in ihrer Summe bei einem mittleren Tatverschulden bei einer Hehlerei zu einer Strafe von weniger als 3 Monaten (80 Tagessätze Geldstrafe). Die Einsatzstrafe befinde sich mithin in den unteren 5% des ordentlichen Strafrahmens, was bei einem Tatverschulden im mittleren Bereich auch bei sehr günstigen Täterkomponenten nicht mehr nachvollziehbar sei. Mithin reduziere die Vorinstanz das mittlere Tatverschulden aufgrund der Täterkomponenten

12 - 21 um mehr als 80%. Sie hätte deshalb genauer angeben müssen, wie sich die einzelnen Strafminderungs- bzw. Strafmilderungsgründe auswirkten.

Die allgemeinen Täterkomponenten und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB sei sodann nicht bei der Bemessung der Strafe für die einzelnen Delikte, sondern erst bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots habe die Vorinstanz deshalb erst im Rahmen der Festsetzung der Gesamtstrafe strafmindernd Rechnung zu tragen. Demgegenüber sei es bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die Hehlerei berücksichtige. Ob sich das Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert habe, hänge von der Dauer der seit der konkreten Tat verstrichenen Zeit und der Verjährungsfrist ab, was nur für jede Tat einzeln bestimmt werden könne.

Die vorinstanzliche Strafzumessung betreffend die zur Asperation gebrachten Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz sei nicht nachvollziehbar. Beide Straftaten seien mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz gehe für die konkreten Straftaten von einem «mittelschweren» Tatverschulden aus. Zwar verweise sie auch hier allgemein auf die strafmindernden Komponenten. Dennoch werde nicht klar, weshalb für die beiden Straftaten letztlich je nur 15 Tagessätze Geldstrafe asperiert würden. Die Vorinstanz weise weder aus, welche hypothetischen Einzelstrafen sie für jedes Delikt ausgefällt hätte, noch äussere sie sich dazu, ob und in welchem Ausmass sie Strafminderungsgründe berücksichtige.

2.2. Vorbringen der Parteien 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft machte in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 21. April 2023, worauf sie in diesem Verfahren verwies, geltend, das Kantonsgericht habe es unterlassen, die Strafart korrekt und substantiiert zu bestimmen. Zur Folge habe dies eine Strafe, welche nicht schuldangemessen sei. Erst nach der Festlegung der Strafart habe sich das Kantonsgericht überhaupt mit der Bestimmung der konkreten Strafe für die einzelnen Straftatbestände beschäftigt, wobei sie bei der Beurteilung der Hehlerei der Armeepistole, welches als schwerstes Delikt definiert worden sei, von einem mittleren Tatverschulden ausgegangen sei. Das jeweilige Verschulden sei nur noch auf die Ausfällung einer Geldstrafe angewendet worden. Damit sei es von einem Gesamtstrafmass entgegen dem Gesetz von bloss noch Geldstrafe von einem bis 180 Tagessätzen, anstatt von bis zu fünf resp. drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Kantonsgericht unterlasse es, für jede einzelne Tat von Beginn weg eine umfassende Strafzumessung vorzunehmen.

Weiter wende das Kantonsgericht die Umstände der sozialen Situation des Berufungsbeklagten sowie die Auswirkung der Strafe und die Wirksamkeit derselben prioritär und übermässig an. Das Kantonsgericht verkenne, dass die Geldstrafe nicht grundsätzlich die primäre Strafe sei, sondern lediglich Vorrang zur Freiheitsstrafe habe, solange die beiden Strafarten in Bezug auf die Strafhöhe noch beide möglich sind, nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft handle es sich vorliegend nicht mehr um geringfügige Vergehen und Verbrechen. Vielmehr handle es sich bei den verhehlten resp.

13 - 21 interessierenden Objekten um militärische Waffen resp. Gegenstände, welche für den Krieg resp. die Übung für den Kriegsfall konstruiert worden seien und die in den falschen Händen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit vieler Menschen und die öffentliche Ordnung darstellten. So könnten diese Waffen immensen Schaden an Personen und Sachen anrichten, was im Übrigen durch den Abnehmer auch angedacht war, zumal er den «Start gegen die Weltregierung» ausgerufen habe. Entsprechendes Gewicht sei der Waffe und den Handgranaten bzw. deren Gefährlichkeit also auch im Rahmen der Strafmassbeurteilung zu geben. In den Bereichen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes könne die Frage, welche schwereren Fälle denkbar sind, fast nur noch mit einer grösseren Anzahl beantwortet werden, zumal es nicht um bspw. Schlagringe oder 1. August-Böller gehe.

Für die Delikte der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das SprStG sei klarerweise eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Ausgehend von einem mittleren Verschulden betreffend die Hehlerei wäre eine Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren anzusetzen. Als Erhöhung in Bezug auf die Widerhandlung gegen das SprStG erschienen sechs Monate angezeigt, zumal die Einzelbeurteilung des Delikts eine Strafe von einem Jahr rechtfertigen würde. Der Berufungsbeklagte sei somit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, welche mit einem bedingten Vollzug ausgesprochen werden könne.

Bei den weiteren Delikten, welche mit Geldstrafe zu verurteilen seien, sei zur Festlegung der Einsatzstrafe von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auszugehen. Aufgrund des mittelschweren Verschuldens und der mehrfachen Tatbegehung erscheine eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Als Erhöhung für die wiederholten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erschienen 40 Tagessätze Geldstrafe angezeigt, zumal die Einzelbeurteilung betr. Widerhandlung wie vorab bestimmt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen rechtfertigen würde. Die Widerhandlung gegen das SprStG rechtfertige eine Erhöhung um 40 Tagessätze Geldstrafe, zumal die Einzelbeurteilung bei Vorliegen von leichtem bis mittleren Verschulden eine Gelstrafe von 80 Tagessätzen ergeben würde. Der Berufungsbeklagte sei somit zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu verurteilen, welche mit einem bedingten Vollzug ausgesprochen werden könne.

2.2.2. Der Berufungsbeklagte liess ausführen, aus dem Urteil des Bundesgerichts ergebe sich, dass lediglich die Begründungspflicht verletzt, nicht hingegen, dass die damals ausgefällten Strafen im Rahmen des Ermessens zu tief ausgefallen seien.

Betreffend Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Hehlerei der Armeepistole) habe das Kantonsgericht festgestellt, die Armeepistole sei für einen Preis von CHF 1'500.00 verkauft worden. Damit liege der Deliktsbetrag wohl über dem Schwellenwert zur blossen Übertretung, in der Bandbreite der möglichen Tatvarianten sei dennoch von einem lediglich geringfügigen Deliktsbetrag zu sprechen. Beim Geschädigten handle es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um die schweizerische Armee. Der Armee seien keine erheblich nachteiligen Folgen entstanden. Objektiv sei damit von einer leichten Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte sich mit dem von ihm begangenen Delikt nicht bereichert bzw. davon in keiner Art und Weise profitiert habe. Insgesamt sei somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass das

14 - 21 Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert sei und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten habe. Aufgrund des leichten Verschuldens sei die Einsatzstrafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens anzusetzen, auf eine Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen.

Zur Asperation der weiteren Delikte erklärte der Berufungsbeklagte, für die weiteren Delikte sei ebenfalls eine Geldstrafe angezeigt. Die Einsatzstrafe sei angemessen zu erhöhen, wobei keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen resultieren könne. Vor diesem Hintergrund werde vorliegend auf Ausführungen zu den einzelnen zusätzlichen Delikten verzichtet. Bei der Asperation sei allgemein zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Delikte einen engen sachlichen Zusammenhang aufwiesen. So gingen etwa die Widerhandlung gegen das Waffengesetz notgedrungen mit den zu verurteilenden Fällen der Hehlerei einher. Es habe daher nur eine geringfügige Strafschärfung zu erfolgen.

Zur Täterkomponente für alle Fälle führte der Berufungsbeklagte aus, die Delikte seien vor ca. 7.5 bis knapp neun Jahren begangen worden. Der Berufungsbeklagte sei damals gerade einmal 20 Jahre alt gewesen. Er habe keine Vorstrafen. Das ganze Strafverfahren habe ihn extrem mitgenommen und habe bereits die Suspendierung aus dem Militärdienst zur Folge gehabt. Dass das Vorverfahren über zwei Jahre gedauert habe, obwohl die Untersuchung grundsätzlich Ende 2019 abgeschlossen gewesen sei, sie nicht nachvollziehbar und stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Die Staatsanwaltschaft sei wegen der psychischen Belastung für den Berufungsbeklagten immer wieder auf eine beförderliche Behandlung gedrängt worden. Heute habe der Berufungsbeklagte einen Job, der ihm eine Tagesstruktur gebe und ihm ein geregeltes und ordentliches Leben ermögliche. Sein Verhalten habe seit den hier thematisierten Vorwürfen zu keinerlei Beanstandungen mehr Anlass gegeben. Sein Fehlverhalten habe er längst eingesehen und daraus auch konkrete Konsequenzen gezogen. So habe er bspw. seine frühere Affinität zum Militär und zu seinem damals geliebten Hobby «Soft-Air» längst aufgegeben. Er habe ein intaktes familiäres Umfeld mit regelmässigen Kontakten. Die Beziehungen zu seinem früheren Freundeskreis seien längst abgebrochen worden. Der Berufungsbeklagte habe einen Job, der ihn auslaste und ihm Freude mache. Heute stehe er stabil auf eigenen Beinen im Leben. Der Berufungsbeklagte habe aufgrund des vorliegenden Verfahrens bereits erhebliche finanzielle Konsequenzen zu tragen gehabt.

Die Strafzumessung des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. im Entscheid vom 14. Juni 2022 sei zumindest im Ergebnis korrekt gewesen. Keinesfalls rechtfertige sich die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe. Der Berufungsbeklagte habe in den letzten Jahren bewiesen, dass er sich an die Regeln halte; somit bedürfe es mit Blick auf die Spezialprävention grundsätzlich überhaupt keiner Strafe mehr. Weshalb die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Beharrlichkeit und Vehemenz auf eine überharte Bestrafung dränge, sei unerfindlich.

2.3. Zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln sei auf die ausführlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 verwiesen. Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

15 - 21 2.4. Das Kantonsgericht hat in einem ersten Schritt für jede Straftat zu bestimmen, was für eine Strafart es konkret als schuldadäquat erachtet. Angesichts der - nebst des neuen Schuldspruchs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt.

Folgende Schuldsprüche liegen vor: - Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A11595, - Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper, - Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG betreffend 2 Irritationskörper, - Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper, - mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG betreffend 1 Armeepistole 1975, Seriennummer A1159515.

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt: - bei Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, - bei Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprStG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - bei Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bezüglich aller Straftaten ist zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe angemessen ist. Je nachdem ist die Bildung einer Gesamtstrafe möglich oder nicht.

2.5. Strafart 2.5.1. Vorbemerkungen Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Präzisierung in E. 3.6). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1). Bei der Wahl der Strafart trägt der Richter neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem

16 - 21 Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Der Richter hat sich als erstes zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Die Frage ist zunächst mit Blick auf die verschuldens- beziehungsweise tatangemessene Strafe zu beantworten. Aufgrund der Täterkomponenten kann diese einstweilige Einschätzung indessen revidiert werden (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 467).

Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1).

2.5.2. Strafart Hehlerei der Armeepistole 1975 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu wiederholen, dass der waffen- und armeebegeisterte Berufungsbeklagte keine Skrupel hatte, die von B. illegal besorgte Armeepistole 1975 an einen Kollegen zu vermitteln. Es war seine Idee, C. über das Angebot von B. zu informieren und in der Folge betätigte er sich als Drehscheibe zwischen Verkäufer und Käufer. Er wirkte mit einer erheblichen kriminellen Energie intensiv mit B. und C. zusammen, damit letzterer die Armeepistole 1975 erwerben konnte. Auch bei der Entfernung von Rost an der Waffe war er in organisatorischer Hinsicht mitbeteiligt. Die Höhe des Deliktsbetrages ist mit rund CHF 1'800.00 (Preis für Armeepistole 1975, 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper) nicht sehr hoch. Auch wenn - wie der Berufungsbeklagte geltend macht der Armee keine erheblich nachteiligen Folgen entstanden sind, handelt es sich bei der Armeepistole 1975 um eine Waffe mit grossem Gefährdungspotenzial. Die objektive Tatschwere bezüglich der Hehlerei der Armeepistole 1975 muss als mittelschwer bezeichnet werden.

In subjektiver Hinsicht kann wiederholt werden, dass der Berufungsbeklagte sich an diesem Geschäft in keiner Weise bereicherte, obwohl er einen beachtlichen Aufwand betrieb. Somit ist ihm das objektive Tatverschulden nicht voll anzurechnen, womit das objektive Tatverschulden relativiert wird. Das Tatverschulden bezüglich der Hehlerei der Armeepistole 1975 ist infolgedessen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf ist zu prüfen, ob für diese Tat eine Freiheits- oder Geldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist.

Aufgrund der Tatumstände und dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden des Berufungsbeklagten ist eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr angemessen. Die Geldstrafe, welche (abgesehen von der Busse) als die «leichteste Strafe für Strafmündige» gilt (vgl. TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025,

17 - 21 Art. 34 N 1), kann hier nicht ausgesprochen und es muss eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

2.5.3. Strafart Hehlerei 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper Die zweite begangene Hehlerei ist bezüglich Vorgehensweise vergleichbar mit der vorstehend beurteilten Hehlerei. Betreffend der objektiven und subjektiven Tatschwere kann daher grundsätzlich darauf verwiesen werden. Es ist zu wiederholen, dass der Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1'800.00 nicht allzu hoch war. Ebenfalls wiederholt werden muss, dass der Berufungsbeklagte auch hier in gänzlicher Abwesenheit von Skrupeln - die betreffenden Gegenstände haben ein grosses Gefährdungspotenzial wiederum eine aktive Rolle beim Kaufgeschäft zwischen B. und C. einnahm. Er leitete C. das Foto von B. mit den Gegenständen weiter und machte daraufhin eine Bestellung bei B. Er fungierte auch bei den Preisverhandlungen und der Übergabe der Gegenstände sowie des Kaufpreises als «Scharnierstelle». Somit liegt auch hier ein nicht mehr leichtes bis mittelschweres Tatverschulden vor, was eine Freiheitsstrafe nach sich zieht.

2.5.4. Strafart Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich zwei Irritationskörper Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die entsprechende Begründung im Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2022 verwiesen werden. Die objektive Tatschwere muss als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Die zwei Irritationskörper haben ein geringeres Gefährdungspotential als etwa Explosiv-Übungshandgranaten. Der Berufungsbeklagte erwarb von B. zwei von letzterem von der Schweizer Armee gestohlene Irritationskörper im Wissen darum, dass aufgrund deren Gefährdungspotential eine Bewilligungspflicht bestand. Er nahm bei diesem Geschäft eine aktive Rolle ein, indem er B. aufforderte, ihm die zwei Gegenstände auf illegale Weise zu beschaffen und zu verkaufen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist dem Berufungsbeklagten anzulasten, dass er rein egoistische Beweggründe für den Erwerb dieser Gegenstände hatte, weil er gemäss seinen eigenen Aussagen «Freude an solchen Sachen habe», sie also ausschliesslich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse erwarb. Insgesamt liegt aufgrund der Tatumstände ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden vor.

Aufgrund der Tatumstände, dem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und unter dem Gesichtswinkel der Prävention ist für diese Tatbegehung eine Geldstrafe als weniger einschneidenden Sanktion angemessen.

2.5.5. Strafart Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper Bei der weiteren Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wiegt die objektive Tatschwere wiederum mittelschwer. Auch hier kam die Initiative vom Berufungsbeklagten aus, indem er wissentlich und in Missachtung der Bewilligungspflicht die gefährlichen Gegenstände bei B. holte, bei sich zwischenlagerte und an C. übergab. Trotz seines Aufwandes zog der Berufungsbeklagte keinen finanziellen Vorteil aus diesem Geschäft. Insgesamt liegt auch hier aufgrund der Tatumstände ein nicht mehr leichtes bis mittelschweres Tatverschulden vor. Auch diesbezüglich erachtet das Kantonsgericht eine Geldstrafe als angemessen.

18 - 21 2.5.6. Strafart mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz hinsichtlich Armeepistole 1975 Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezüglich der Armeepistole 1975 ist zu wiederholen, dass der Berufungsbeklagte als Hehler der Waffe diese mehrmals an öffentlich zugänglichen Orten mit sich getragen hat. Er brachte die Waffe auch zweimal zwecks Entfernung des Rostes zu B., was eine erhebliche kriminelle Energie des Berufungsbeklagten an den Tag legt. Zudem hat der Berufungsbeklagte als Hehler und Mittelsmann die Waffe mehrfach in Besitz genommen. Er foutierte sich um geltende Gesetze, obwohl ihm bekannt sein musste, dass dieses Verhalten unrechtmässig war. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist auch hier zu erwähnen, dass der Berufungsbeklagte einigen Aufwand betrieb, jedoch keine finanziellen Vorteile hatte. Das Kantonsgericht beurteilt das Tatverschulden je Widerhandlung als nicht mehr leicht bis mittelschwer.

Aufgrund der Tatumstände, dem Tatverschulden und unter dem Gesichtswinkel der Prävention ist für jede einzelne Tatbegehung eine Geldstrafe auszusprechen.

2.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen möglich. Dies ist bei der Tatgruppe der Hehlereien einerseits (Freiheitsstrafe) sowie andererseits bei der Tatgruppe der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Geldstrafe) der Fall.

2.7. Gesamtstrafenbildung 2.7.1. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem ersten Schritt ist die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 484). Bei den beiden Delikten, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, ist aufgrund der objektiven Tatschwere von der Hehlerei der Armeepistole als schwerstem Delikt auszugehen. Wie aufgezeigt, ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Als dem Tatverschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 20 Monaten.

Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (Wohlverhalten seit der Tat) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des jeweiligen Urteils seit der Tat verstrichen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3) Die Strafverfolgung verjährt bei Hehlerei in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 160 Ziff 1. StGB). Der Tatzeitraum der Hehlerei war im Juli/August 2017 und liegt damit knapp 9 Jahre zurück und seit der Eröffnung der Strafuntersuchung hat der Berufungsbeklagte keine strafbare Handlung mehr begangen. Auch wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist zwar noch nicht ganz

19 - 21 verstrichen sind, ist das Strafbedürfnis vorliegend aber deutlich vermindert, weshalb das Wohlverhalten seit der Tat zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe kann somit auf 15 Monate reduziert werden.

2.7.2. Als nächstes ist die Einsatzstrafe aufgrund der vom Berufungsbeklagten weiter begangenen Hehlerei betreffend 2 Explosiv-Übungshandgranaten 11, 2 Irritationskörper sowie 5 Nebelkörper in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Für diese Hehlerei erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Davon wären grundsätzlich 10 Monate zu asperieren.

Aufgrund des hier ebenfalls deutlich verminderten Strafbedürfnisses (Art. 48 lit. e StGB) ist eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu asperieren.

2.7.3. Bei den Delikten, für die eine Geldstrafe auszusprechen sein wird, ist von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Erwerb der Armeepistole 1975 als schwerstem Delikt auszugehen. Wie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Als dem Tatverschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen. Das Strafbedürfnis ist auch hier gemäss Art. 48 lit. e StGB deutlich vermindert. Dabei ist betreffend aller mit Geldstrafe zu bestrafenden Delikte anzufügen, dass die diesbezügliche Strafverfolgung in 10 Jahren verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und deshalb bei den Tatzeiten 21. Dezember 2016 bis Februar 2018 - die Verjährungsfrist schon fast verstrichen ist. Entsprechend ist das Strafbedürfnis in Bezug auf diese Delikte noch deutlicher vermindert als bezüglich der Hehlerei. Das Gericht erachtet deshalb eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.

2.7.4. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Berufungsbeklagte die Armeepistole im Sinne des Gesetzes mehrmals und trug und transportierte die Waffe mindestens fünfmal an öffentlich zugänglichen Orten, ohne im Besitz eines Waffenerwerbsscheins resp. einer Waffentragbewilligung zu sein. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Für die weiteren Erwerbe und Transporte erscheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. In Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB ist diese Strafe auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Davon sind 30 Tagessätze zu asperieren.

2.7.5. Wie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht bei der ersten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz hinsichtlich 2 Irritationskörper von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Für diese Widerhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe, unter Berücksichtigung des deutlich verminderten Strafbedürfnisses von 25 Tagessätzen als angemessen. Davon sind 15 Tagessätze zu asperieren.

2.7.6. Betreffend die weitere Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz geht das Kantonsgericht von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Für dieses Delikt erscheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Diese Strafe ist wiederum in Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB auf 50 Tagessätze zu reduzieren, wovon 30 Tagessätze zu asperieren sind.

20 - 21 2.7.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für die Hehlerei der Armeepistole festgesetzt wurde. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe aufgrund der weiter begangenen Hehlerei um 7 Monate erhöht, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten ergibt.

Bezüglich der mit Geldstrafen zu bestrafenden Delikte wurde eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für den Erwerb der Armeepistole festgesetzt. In Anwendung des Apserationsprinzips wurde die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz um 30 Tagessätze sowie um zusätzliche 45 Tagessätze wegen der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz erhöht. Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen.

2.8. Täterkomponenten In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogenen Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten - umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren - anzupassen sind.

Der Berufungsbeklagte ist gelernter Handwerker und mittlerweile 28 Jahre alt. Er hat gemäss eigenen Angaben einen Job, der ihm eine Tagesstruktur gibt und ihm ein geregeltes und ordentliches Leben ermöglicht. Er habe ein intaktes familiäres Umfeld mit regelmässigen Kontakten. Seine frühere Affinität um Militär und zu seinem damals geliebten Hobby «Soft-Air» habe er längst aufgegeben. Die Beziehungen zu seinem früheren Freundeskreis seien abgebrochen worden. Der Berufungsbeklagte stehe stabil auf eigenen Beinen.

Der Berufungsbeklagte ist nicht vorbestraft. Wiederholend zu erwähnen ist, dass der Berufungsbeklagte im Tatzeitraum gerade einmal 20 Jahre alt war, sein Fehlverhalten einsieht und seine Lebensumstände verändert hat, was sich strafmindernd auswirkt. Daraus folgt eine Reduktion der jeweiligen tatbezogenen Gesamtstrafen. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts soll die Freiheitsstrafe um zwei Monate reduziert werden, die Geldstrafe um 15 Tagessätze. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen.

2.9. Beschleunigungsgebot Schliesslich ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots als tatfremde Komponente Rechnung zu tragen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Wie der Berufungsbeklagte zu Recht festhält, hat das Vorverfahren über zwei Jahre gedauert, obwohl die Untersuchung grundsätzlich Ende Dezember 2019 abgeschlossen war und wegen der psychischen Belastung für den Berufungsbeklagten immer wieder auf eine beförderliche Behandlung gedrängt wurde. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das vorliegende zweite Berufungsverfahren nunmehr auch bereits knapp ein Jahr andauert, ist

21 - 21 eine zusätzliche Strafminderung von nochmals zwei Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt.

2.10. Fazit Strafzumessung Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Der Berufungsbeklagte gibt an, ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'400.00, inkl. Spesen und Anteil 13. Monatslohn, zu erzielen und Schulden in der Höhe von rund CHF 20'000.00 zu haben. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 30% für Krankenkasse und Steuern sowie der geltend gemachten Schulden ist die Höhe des Tagessatzes antragsgemäss auf einen Betrag von CHF 100.00 festzusetzen.

2.11. In Bezug auf den Strafvollzug kann betreffend die Geldstrafe auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 14. Juni 2022 verwiesen werden, wonach die Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen ist, zumal vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen, und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist.

Auch der Vollzug der Freiheitsstrafe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe von 18 Monaten sind vorliegend ohne weiteres erfüllt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise gutzuheissen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 3-2025 vom 17. März 2026

K 3-2025 — Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.07.2026 (publiziert) K 3-2025 — Swissrulings