Skip to content

Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.09.2013 74953/23.5

September 17, 2013·Deutsch·Aargau·Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres·PDF·906 words·~5 min·1

Summary

Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung.

Full text

2013 Gemeinderecht 525 III. Gemeinderecht

100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 17. September 2013 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (74953/23.5). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013 war unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von Fr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl. Parkhaus zu befinden. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindeversammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Firma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen gewesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. + Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessenkonflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y.

526 Verwaltungsbehörden 2013 Stimmberechtigter der Gemeinde A. und damit grundsätzlich teilnahmeberechtigt sei. Die Firma Y. + Partner werde heute durch seinen Sohn und einer Geschäftsleitung aus Mitarbeitenden geführt. Er selbst sei nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y. + Partner sei von der Gemeinde mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt worden. Auch wenn noch keine Auftragserteilung durch den Gemeinderat für die Projektierung erfolgt sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie auch den Nachfolgeauftrag erhalten werde. a) Die für die Gemeindeversammlungen massgebende Ausstandsvorschrift von § 25 GG lautet wie folgt: Abs. 1: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. Abs. 2: Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmittelbar berührt. Eine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestimmung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn im Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hinweis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur-

2013 Gemeinderecht 527 de, kann natürlich der abgedruckte Text im Büchlein für die Beurteilung des vorliegenden Falls keine Rolle spielen. Anzuwenden ist einzig die gesetzliche Bestimmung. Sodann geht der Beschwerdeführer von einen falschem Verständnis der Ausstandsbestimmung aus. Wie oben ausgeführt, dürfen auch ausstandspflichtige Personen an der Diskussion einer Vorlage teilnehmen. Insofern ist es völlig gesetzeskonform, wenn Y. sich für die Annahme des Projektierungskredits eingesetzt hat. Nachdem Y. nicht mehr als Organ der Firma Y. + Partner, A., tätig ist, besteht schliesslich vorliegend auch keine im Sinne von § 25 GG umschriebene Ausstandspflicht. Weder liegt ein Anwendungsfall von Absatz 1 vor, da eine allfällige Auftragserteilung an die Firma Y. + Partner für Y. keine unmittelbaren finanziellen Folgen bewirken würde, noch liegt ein Anwendungsfall von Absatz 2 vor. Diese Ausstandspflicht betrifft nur die aktuellen Mitglieder der Verwaltung und die aktuellen Direktoren einer Gesellschaft. Hier sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflichtig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind. Zwar ist aktuell Z., der Sohn von Y, im Handelsregister als Gesellschafter der Firma eingetragen. Der Sohn würde damit von der Ausstandspflicht erfasst werden. Diese kann aber nicht auch auf dessen Vater ausgeweitet werden. Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betroffenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und Gesellschafter. Der Kreis der Angehörigen, wie er in Absatz 1 definiert wird, ist nicht auf Absatz 2 übertragbar. Verwandte von Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen deshalb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4).

2013 Jagdrecht 529 IV. Jagdrecht

101 Wildschadenabschätzung - Wer Anspruch auf Schadenersatz für eine Schadenfläche geltend macht, muss gemäss Art. 8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, wie gross die geschädigte Fläche ist. Gelingt dem Beschwerdeführer dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der Abschätzung der kantonalen Fachstelle angenommen und entsprechend zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. - Allein aus dem Umstand, dass beim Kantonsangestellten eine bestimmte Nähe zum Staat vorliegt, kann die Vermutung pflichtwidriger Handlungen nicht abgeleitet werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 3. April 2013 i. S. M. G. gegen die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (RRB Nr. 2013- 000377). Aus den Erwägungen 2. Die verfahrensrechtlichen Fragen des Verwaltungsrechts sind im VRPG geregelt. § 24 VRPG enthält Vorschriften über Beweismittel und verweist in Abs. 4 in Bezug auf übrige Fragen des Beweisrechts auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörden unter Beachtung der Vorbringen der Parteien zu beachten (§§ 2 und 17 VRPG). Die Beweisfragen sind in Art. 150 ff. ZPO und in Art. 8 ZGB geregelt.

74953/23.5 — Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.09.2013 74953/23.5 — Swissrulings