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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.12.2005 RV.2005.50040

December 14, 2005·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,432 words·~7 min·1

Summary

Gewinnungskosten; Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV). - Die notwendigen Kinderbetreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist, weil die Betreuung der Kinder zur Sicherung der Vermittlungsfähigkeit organisiert sein muss.

Full text

2005 Kantonale Steuern 367 Gewährung der Autokosten für vier Fahrten an 195 Tagen à jeweils 8 km, was total Fr. 4'056.-- entspricht. Die Vorinstanz führt zur Frage der Heimkehr über Mittag aus, es könnten maximal die Kosten der auswärtigen Verpflegung am Arbeitsort gemäss der Verordnung über die Pauschalierung der Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen werden. Da der Rekurrent am Arbeitsort über eine Kantine verfüge, sei der halbe Ansatz und damit 195 Tage à Fr. 7.--, insgesamt Fr. 1'365.--, zu gewähren. (…) 4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat. b) Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993). Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den halben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kantinenverpflegung hat. c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. 78 Gewinnungskosten; Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV). - Die notwendigen Kinderbetreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist, weil die Betreuung der Kinder zur Sicherung der Vermittlungsfähigkeit organisiert sein muss.

368 Steuerrekursgericht 2005 14. Dezember 2005 in Sachen V. + C.K., RV.2005.50040/K 0041 Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent war ab dem 1. Juli 2002 und, abgesehen von sechs Tagen im Juni, während des ganzen Jahres 2003 arbeitslos. Er erhielt eine Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 39'844.-- ausbezahlt. Die Rekurrentin war im Jahr 2003 als Lehrerin tätig. Während der Zeit, in der beide Rekurrenten erwerbstätig waren, wurde der Sohn C. (Jahrgang 1996) durch den Kinderhort I. betreut. Auch nachdem der Rekurrent arbeitslos geworden war, wurde der Vertrag mit dem Kinderhort nicht aufgelöst und C. wurde an 85 Tagen durch den Kinderhort betreut. Für die übrigen 124 Tage, an denen C. angemeldet war, wurde er wieder abgemeldet. Diese Tage wurden zum halben Tarif verrechnet. b) Die Rekurrenten machen geltend, eine arbeitslos gewordene Person müsse aufgrund des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 jederzeit in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Werde eine zugewiesene Arbeit mit der Begründung der Obhutspflicht nicht angenommen, erfolge die Verfügung von Sperrtagen. Es bestehe somit ein Zusammenhang zwischen dem Ersatzeinkommen und der Kinderbetreuung. c) Das KStA ist der Ansicht, vom Rekurrenten sei nie die Abgabe einer Obhutserklärung verlangt worden und er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, eine Betreuung für die Kinder zu organisieren. Zudem komme die Verpflichtung des AVIG, dass die Kinderbetreuung organisiert sein muss, erst zum Tragen, wenn der Arbeitslose eine Stelle aufgrund der Obhutspflicht nicht annimmt und sich somit nicht vermitteln lässt. Es bestehe somit kein Zusammenhang zwischen den Arbeitslosentaggeldern und der Kinderbetreuung. 3. (Voraussetzungen für den Abzug der berufsbedingten Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern: vgl. AGVE 2003 S. 338).

2005 Kantonale Steuern 369 4. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist (und zudem sechs weitere Voraussetzungen erfüllt). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG [Fassung vom 22. März 2002]). Dazu gehört, dass die arbeitslose Person die Kinderbetreuung geregelt hat. Wohl ist dies den Eltern zu überlassen, und es ist von den zuständigen Behörden nicht bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes zu prüfen. Wenn jedoch die arbeitslose Person eine zumutbare Arbeit mit Hinweis auf die Betreuung der Kinder ablehnt, ist die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Fehlt diese, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE vom 20. Juli 2005 in Sachen J. [C 88/05]). b) Wie die Rekurrenten korrekt ausführen, ist somit die Kinderbetreuung durch eine arbeitslose Person zu regeln, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine entsprechende Bestätigung (sog. Obhutserklärung) von ihr verlangt oder nicht. Der Hinweis des KStA, die Verpflichtung des Art. 15 Abs. 1 AVIG, eine Kinderbetreuung zu organisieren, komme erst zum Tragen, wenn eine angebotene Stelle nicht angenommen werde, vermag nicht zu überzeugen. Es ist offensichtlich, dass die Kinderbetreuung geregelt sein muss, um eben eine angebotene Stelle nicht zurückweisen zu müssen. c) Gemäss § 34 StG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 35- 40 abgezogen. Die Aufzählung der Gewinnungskosten ist indes nicht abschliessend geregelt, wie sich aus Art. 9 Abs. 1 StHG ergibt, wonach von den gesamten Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden. Wenn die notwendigen Kinderbetreuungskosten gemäss der gesetzlichen Regelung in den §§ 35 und 36 StG Gewinnungskosten für das Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit sind, müssen sie aufgrund der Verpflichtung durch Art. 15 Abs. 1 AVIG ebenso als Gewinnungskosten für die Arbeitslosenentschädigung anerkannt werden.

370 Steuerrekursgericht 2005 Es drängt sich ein Vergleich mit dem Doppelverdienerabzug gemäss § 40 lit. h StG auf. Dabei werden Taggelder aus Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleich gestellt (vgl. Kreisschreiben Nr. 13 „Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten“ der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994). Es erscheint daher sachgerecht, auch beim Abzug der Kinderbetreuungskosten die Arbeitslosenentschädigung dem Erwerbseinkommen gleichzustellen. Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung der Notwendigkeit der Drittbetreuung gemäss § 16 Abs. 2 StGV, da diese insbesondere bei Erwerbstätigkeit einer allein erziehenden Person oder gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile gegeben ist. Die Aufzählung ist mithin nicht abschliessend und es sind andere Fälle denkbar. Damit sind die notwendigen Kinderbetreuungskosten auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere arbeitslose Elternteil zur Sicherung der Vermittlungsfähigkeit eine Betreuung der Kinder organisiert haben muss (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] XV S. 295). 5. a) Es stellt sich im weiteren die Frage, welche Kosten notwendig sind. b) Der Kinderhort I. ist die einzige Betreuungseinrichtung in der Wohngemeinde und den umliegenden, kleineren Gemeinden (Esther Elsener Konezciny, „Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung“, Aarau 2003, S. 20). Nach telefonischer Auskunft werden das Betreuungspensum und die Betreuungszeiten vorgängig vereinbart. Ein Wechsel ist mit der Leitung abzusprechen. Dabei ist eine Erhöhung des Betreuungspensums nur bei entsprechenden Kapazitäten möglich. Die Warteliste des Kinderhorts I. ist lang, was auch vom KStA bestätigt wird, der von einer Wartezeit von einem Jahr ausgeht. c) Das KStA ist der Ansicht, es gebe Kinderhorte mit kürzeren Wartezeiten und die Betreuung könne auch mit Verwandten oder Bekannten organisiert werden. d) Die Art der Kinderbetreuung kann der steuerpflichtigen Person nicht vorgeschrieben werden. So kann ein Abzug der Kinderbetreuungskosten für einen Kinderhort nicht mit dem Hinweis, die Betreuung hätte durch die Mutter der steuerpflichtigen Person günsti-

2005 Kantonale Steuern 371 ger organisiert werden können, gekürzt oder gestrichen werden. Ebenso wenig kann von einer arbeitslosen Person verlangt werden, den Platz im Kinderhort aufzugeben und für die Zeit zwischen dem Antritt einer neuen Stelle und einem frei werdenden Platz im Kinderhort die Kinderbetreuung durch Verwandte, Bekannte oder weit entfernt liegende Kinderhorte zu regeln. Dies gilt umso mehr, als die arbeitslose Person allenfalls schon nach kurzer Zeit wieder eine neue Stelle findet. Auch eine Reduktion des Betreuungspensums auf das Minimum bei Beginn der Arbeitslosigkeit ist nicht möglich, da eine spätere Erhöhung bei Antritt einer neuen Stelle nicht gewährleistet ist. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Kind tatsächlich in den Kinderhort gegeben wird, da die Betreuung durch die arbeitslose Person zumutbar und möglich ist (a.M. BStPra XV S. 295). Somit sind nur die Kosten notwendig, die anfallen, wenn das Kind für die angemeldeten Tage wieder abgemeldet wird. 79 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts; Ersatzbaute (§ 39 Abs. 2 StG). - Die Kosten für die Erstellung eines Ersatzbaus sind nicht abziehbar. 20. Oktober 2005 in Sachen A. + M.M., RV.2005.50006/K 8478 Aus den Erwägungen 2. Die Rekurrenten sind seit vielen Jahren Eigentümer des von ihnen bewohnten Wohnhauses mit angebauter Scheune. Das Wohnhaus wurde vor einigen Jahren renoviert. An der Scheune waren vor allem im Bereich Rückwand/Fundament durch den Wasserdruck vom Hang Schäden entstanden. Ausserdem waren die Holzbalken und Böden im oberen Bereich morsch geworden, so dass Einsturzgefahr bestand. Aus Kostengründen haben sich die Rekurrenten entschlossen, die Scheune nicht etappenweise (vorerst nur Rückwand und Holzwerk), sondern in einem Zug umfassend zu renovieren.

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