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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.06.2005 RV.2004.50369

June 23, 2005·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·260 words·~1 min·1

Summary

Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Bei tatsächlicher Benützung eines Fahrrades für die Fahrt vom Wohnort zum Bahnhof ist unabhängig von der Distanz der Pauschalabzug für ein Fahrrad zu gewähren. - Wenn nach der Zugfahrt am Arbeitsort ein anderes Fahrrad benützt wird, sind zwei Abzüge für zwei Fahrräder zu gewähren.

Full text

2005 Kantonale Steuern 361 74 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Bei tatsächlicher Benützung eines Fahrrades für die Fahrt vom Wohnort zum Bahnhof ist unabhängig von der Distanz der Pauschalabzug für ein Fahrrad zu gewähren. - Wenn nach der Zugfahrt am Arbeitsort ein anderes Fahrrad benützt wird, sind zwei Abzüge für zwei Fahrräder zu gewähren. 23. Juni 2005 in Sachen E.S. + L.S., RV.2004.50369/K 9179 75 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Die abzugsfähigen Kosten bei Benützung des Autos für den Arbeitsweg sind unabhängig vom Katalogpreis und der Fahrleistung des Fahrzeugs gestützt auf die Pauschalansätze gemäss StGV zu berechnen. 17. November 2005 in Sachen A.S., RV.2005.50261/K 0149 Aus den Erwägungen 5. a) Das Regionale Steueramt S. stellt sich, nachdem im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 für die Fahrten nach L. mit dem Auto mit 65 Rappen pro Kilometer gerechnet wurde, neu auf den Standpunkt, aufgrund des Katalogpreises des Fahrzeuges der Rekurrentin von Fr. 18'000.-- und der Fahrleistung von 33'000 km sei der Kilometeransatz auf 36 Rappen zu reduzieren. b) Das Steuerrekursgericht hielt in RGE vom 10. Dezember 1998 in Sachen D.M. folgendes fest: „5. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich aufgrund der Verhältnisse (Neupreis des von der Rekurrentin benützten PW Isuzu Gemini Fr. 12'000.--, jährliche Fahrleistung im Jahr 1995 rund 23'000 Kilometer, ab August 1996 rund 33'000 Kilometer) eine Reduktion der Fahrkostenpauschale von Fr. -.60 rechtfertige (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998 sowie Einspracheentscheid vom 22. April 1998).

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