2009 Kantonale Steuern 311 messungsperiode, ist entgegen zu halten, dass ein anderer Nachweis der geschäftlich genutzten Räume gar nicht möglich ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geschäftliche Nutzung der Räume ständig ändert. 65 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Rückstellung (§ 36 Abs. 2 lit. b StG) - Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind nicht zulässig und als Reserven zu qualifizieren. 25. Juni 2009 in Sachen W. + V.L. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Rekurrenten haben im Geschäftsabschluss 2003 die "Rückstellung Erneuerung Immob." um CHF 5'000.00 auf CHF 23'200.00 erhöht. Sie haben sich dabei auf eine pauschalierte Bemessung dieser Rückstellung berufen, wonach jährlich bis zu 0.5 % des Buchwertes der Liegenschaft bis zu einer Gesamthöhe von 3 % des Buchwertes der Liegenschaft für Renovationen zurückgestellt werden könnten. Insbesondere wurde auf (…) die Zürcher Praxis verwiesen. (…) 3.4.2. Das KStA hat in seiner Vernehmlassung im Rekursverfahren zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückstellungspraxis mit einem pauschalen Rückstellungssatz im Kanton Aargau nicht bestehe und von den Steuerbehörden abgelehnt werde. Zur Stützung des Standpunktes wird auch auf ein Kursprotokoll der Gruppenkonferenz (der Steuerkommissäre) vom 9. September 2005 verwiesen. Aus diesem Protokoll geht insbesondere hervor, dass die (nur) gemäss der Zürcher Steuerpraxis zulässigen Rückstellungen für Grossreparaturen an
312 Steuerrekursgericht 2009 Liegenschaften des Geschäftsvermögens aufgrund der Pauschalierung als Reserven zu qualifizieren wären. Diese Einschätzung ist, werden die Rückstellungen nicht gestützt auf bestimmte Projekte (und dabei eingegangene Verpflichtungen) oder konkrete Risiken gebildet, zutreffend. Ein Anspruch auf Bildung von einkommensmindernden Reserven besteht nicht und entsprechende Rückstellungen können aufgerechnet werden. 66 Verlustvortrag (§ 38 Abs. 1 StG) - Der verrechenbare Verlustvortrag entspricht dem negativen Reineinkommen des Vorjahres, jedoch maximal dem damals erzielten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 17. Dezember 2009 in Sachen R. + E.E., 3-RV.2008.270. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 38 Abs. 1 StG können Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 3.2. Für das Steuerjahr 2005 wurden die Rekurrenten zu einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt. Dabei wurde in den "Details zur Steuerveranlagung" das "Total der Einkünfte" mit CHF - 45'688.00 ermittelt, das Reineinkommen mit CHF - 91'076.00. Vorliegend stellt sich die Frage, wie hoch der Verlustvortrag aus dem Steuerjahr 2005 ist, der im Steuerjahr 2006 in Abzug gebracht werden kann. Die Steuerkommission R. ist der Ansicht, der abziehbare Verlustvortrag betrage entsprechend dem "Total der Einkünfte" CHF 45'688.00. Dagegen führen die Rekurrenten aus, das negative