Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2024.136 P 175
Urteil vom 18. Dezember 2025
Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs
Rekurrentin A._____
vertreten durch Edith Müller, Köllikerstrasse 5, 5037 Muhen
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ vom 28. Oktober 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023
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Das Gericht entnimmt den Akten:
1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde A._____ von der Steuerkommission R._____ für das Jahr 2023 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 30'000.00) veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zugrunde.
2. Gegen die Verfügung vom 19. August 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 6. September 2024 Einsprache und beantragte, es sei das steuerbare Einkommen auf CHF 23'975.00 herabzusetzen.
3. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 reduzierte die Steuerkommission R._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 26'424.00 zum Satz von CHF 26'321.00.
4. Den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 (Zustellung am 25. November 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe am 7. Dezember 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt die folgenden Anträge:
"- Liegenschaftsunterhalt: Die hälftigen Kosten für das Betonfundament der Wärmepumpe von CHF 1 100.— seien zum Abzug zuzulassen. - Bei den Berufsauslagen sei für 92 Tage (nicht nur 91 Tage) die verbilligte Verpflegung zum Abzug zuzulassen."
Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
5. Die Steuerkommission R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses.
6. Die Vertreterin von A._____ hat eine Replik erstattet.
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Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).
2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (§ 39 Abs. 2 StG).
Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Die bundesrätliche Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom 9. März 2018 ist mit Ausnahme von deren Art. 5 Abs. 3 sinngemäss anwendbar (§ 24 Abs. 4 StGV).
3. 3.1. Die Rekurrentin ist hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft am Q-Weg 19 in R._____. Bei dieser Liegenschaft wurde die Ölheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es seien die hälftigen Kosten für das Betonfundament der Wärmepumpe von CHF 1'100.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.
3.2. Die Steuerkommission R._____ beantragt nach Rücksprache mit dem Kantonalen Steueramt, Sektion Grundstückschätzungen, die Gutheissung des Antrags (Vernehmlassung vom 14. Januar 2025). Das Kantonale Steueramt schliesst sich diesem Antrag an (Vernehmlassung vom 26. Februar 2025).
3.3. Es liegen also übereinstimmende Anträge vor.
3.4. Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen
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Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt, und sie nicht unzumutbar sind (VGE vom 24. April 2025 [WBE.2025.62]; SGE vom 23. Januar 2025 [3-RV.2024.112]). Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher antragsgemäss zusätzlich CHF 1'100.00 (vgl. Rechnung der B._____ GmbH, vom 12. Oktober 2023, S. 4) als Liegenschaftsunterhalt bzw. Investition in Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt [LUK]" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Januar 2024, S. 36).
4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt überdies, bei den Berufsauslagen sei für 92 Tage (nicht nur 91 Tage) die verbilligte Verpflegung zum Abzug zuzulassen.
4.2. Die Befugnis zur Rekurserhebung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]). Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird. Kein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn keine Abänderung der Steuerfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen praktischen Nutzen einbringen kann. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der rekursführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (VGE vom 23. Juli 2025 [WBE.2024.229]).
4.3. Der Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Verbilligung durch den Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 7.50 pro Tag. Auch unter Berücksichtigung von zusätzlichen CHF 1'100.00 als Liegenschaftsunterhalt bzw. Investition in Energiesparmassnahmen fehlt der Rekurrentin in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse, weil Restbeträge des Einkommens unter CHF 100.00 abgerundet werden (§ 43 Abs. 3 StG). Die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs von CHF 7.50 hat daher keinen Einfluss auf das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen. Auf den Rekurs ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten.
5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses das steuerbare Einkommen auf CHF 25'324.00 zum Satz von CHF 25'221.00 festzusetzen.
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6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin bei betragsmässiger Gewichtung der Rekursanträge zu ca. 99 %. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).
6.2. Ausserdem ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 525.00 und ist angemessen. Es ist in dieser Höhe eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen.
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Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkommen auf CHF 25'324.00 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 25'221.00 festgesetzt.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 525.00 ausgerichtet.
Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
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Aarau, 18. Dezember 2025
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Fäs