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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 31.08.2023 3-RV.2023.50

August 31, 2023·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,017 words·~5 min·1

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2023.50 P 121

Urteil vom 31. August 2023

Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 29. März 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021

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Das Gericht entnimmt den Akten:

1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 114'900.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 116'100.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 165'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 201'000.00) veranlagt.

2. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von den folgenden Begehren aus:

"1. Für die Liegenschaft in R._____ seien effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 2'158 zu berücksichtigen. 2. Die Verpflegungskosten für B._____ seien gemäss Selbstdeklaration zu gewähren. 3. Es seien die Kosten für Veloreparaturen sowie falls möglich Fahrtkosten des Sohnes C._____ zum Abzug zuzulassen."

3. Mit Entscheid vom 29. März 2023 reduzierte die Steuerkommission Q._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 114'757.00 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 115'054.00, indem sie die abziehbaren Unterhaltskosten für die Ferienwohnung auf CHF 1'650.00 erhöhte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

4. Den Einspracheentscheid vom 29. März 2023 (Zustellung am 3. April 2023) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 16. April 2023 (Postaufgabe am 15. April 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag:

"Es ist der Betrag der eingereichten Liegenschaftsunterhaltskosten zu berücksichtigen.  CHF 2'158.00 statt CHF 1'650.00 gem. Einsprache-Entscheid vom 29.3.2023." 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Gutheissung des Rekurses.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).

2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StG).

Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 40 Abs. 1 lit. d StG).

3. 3.1. Die Rekurrenten sind Eigentümer von aaa des Appartementhaus D in R._____. Sie machen im Rekurs für diese Liegenschaft die folgenden Unterhaltskosten von total CHF 2'157.65 geltend:

Betriebskostenvorschuss Erneuerungsfonds Ersatz Heizkostenverteiler CHF 850.50 CHF 126.00 CHF 204.85 CHF 850.50 CHF 126.00

3.2. Die Steuerkommission Q._____ beantragt die Gutheissung des Rekurses (im Umfang von CHF 2'174.95; Vernehmlassung vom 30. Mai 2023).

3.3. Das Kantonale Steueramt verweist auf die Vernehmlassung des Steueramtes Q._____ vom 30. Mai 2023, beantragt jedoch die Abweisung des Rekurses (Vernehmlassung vom 9. Juni 2023). Auf Rückfrage des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts teilt das Kantonale Steueramt mit, dass ein Irrtum vorliege und die Gutheissung des Rekurses beantragt werde (E-Mail vom 16. Juni 2023).

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3.4. Es liegen also im Umfang von CHF 2'157.65 übereinstimmende Anträge vor. Weil Restbeträge des Einkommens unter CHF 100.00 ausser Betracht fallen (§ 43 Abs. 3 StG), erübrigen sich Ausführungen zum geringfügig höheren Antrag der Steuerbehörden von CHF 2'174.95.

3.5. Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2021.85]). Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher dem Antrag der Rekurrenten entsprechend zusätzliche Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 508.00 (CHF 2'158.00 abzüglich bereits gewährte CHF 1'650.00) zum Abzug zuzulassen.

4. In Gutheissung des Rekurses ist somit das satzbestimmende Einkommen von CHF 115'054.00 um CHF 508.00 auf CHF 114'546.00 herabzusetzen. Die Steuerkommission Q._____ ist anzuweisen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (§ 189 Abs. 2 StG).

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Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 114'546.00 festgesetzt.

2. Die Steuerkommission Q._____ wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

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Aarau, 31. August 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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