Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2022.119 P 148
Urteil vom 21. September 2023
Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic
Rekurrentin A._____
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 30. Juni 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020
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Das Gericht entnimmt den Akten:
1. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 33'800.00 veranlagt. Anstelle der deklarierten "Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen" von CHF 29'957.00 wurden CHF 43'543.00 besteuert.
2. Gegen die Verfügung vom 23. November 2021 erhob A._____ am 22. Dezember 2021 Einsprache und beantragte, es seien die an die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ abgetretenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren.
3. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.
4. Den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (keine Abholung innert der bis am 27. Juli 2022 laufenden Abholfrist; Zweitzustellung am 7. September 2022) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 12. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss,
es seien die von Januar – Mai 2020 an die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ abgetretenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren.
Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
6. A._____ hat keine Replik erstattet.
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Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
2. 2.1. Die Rekurrentin hat im Jahr 2020 von der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Arbeitslosenentschädigungen von CHF 43'543 erhalten (vgl. Bescheinigung betreffend Leistungen der Arbeitslosenversicherung [ALV] vom 4. Januar 2021). Diese Arbeitslosenentschädigungen liegen der Veranlagung vom 23. November 2021 zu Grunde (vgl. Ziff. 3 [Sozial- und andere Versicherungen] der Details zur Steuerveranlagung 2020).
2.2. Die Rekurrentin beantragt, es seien lediglich die Arbeitslosentaggelder für die Monate Juni – Dezember 2020 von total CHF 29'957.00 als Einkommen zu besteuern, da die Taggelder für die Monate Januar – Mai 2020 den Sozialen Diensten der Gemeinde Q._____ abgetreten worden seien und ihr gar nie zur Verfügung standen, um die daraus resultierenden Steuern zu bezahlen.
3. Steuerbar sind alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (§ 32 Abs. 1 lit. a StG). Darunter fallen auch die Taggelder bei Arbeitslosigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVlG) vom 25. Juni 1982 (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage 2015, Muri-Bern 2023, § 32 StG N 4). An deren Steuerbarkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Taggelder für die Monate Januar – Mai 2020 zwecks Verrechnung mit den erhaltenen Sozialhilfeleistungen an die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ abgetreten wurden, denn jene waren gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG steuerfrei (analog SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.147] betreffend abgetretene IV-Renten).
4. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).
5.2. 5.2.1. Die Rekurrentin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, falls Kosten auf sie zukommen (vgl. Rekurs).
5.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 34 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).
Die unentgeltliche Rechtspflege setzt nebst Bedürftigkeit voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (VGE vom 16. Februar 2021 [WBE.2020.386]).
5.2.3. Angesichts der klaren Rechtslage betreffend die Besteuerung von (auch abgetretenen) Arbeitslosentaggelder muss der Rekurs als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht entsprochen werden.
5.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
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Das Gericht beschliesst und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 465.00, zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
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Aarau, 21. September 2023
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Lenarcic