Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2021.185 P 163
Urteil vom 19. Oktober 2023
Besetzung Präsident Heuscher Richter Wick Richter Lämmli Gerichtsschreiberin Betsche
Rekurrent 1 A._____
Rekurrentin 2 B._____
beide vertreten durch Urs Vögele, Schützenhausstrasse 18, 5314 Kleindöttingen
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 20. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018
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Das Gericht entnimmt den Akten:
1. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 133'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 533'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 534'000.00) veranlagt. Dabei wurden den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von B._____ CHF 46'435.00 hinzugerechnet.
2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 liessen A._____ und B._____ mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 Einsprache erheben. Sie beantragten, die Aufrechnung von CHF 46'435.00 sei vollumfänglich zu streichen und es seien Geschäftsaktiven von CHF 77'787.00 zu veranlagen.
3. Mit Entscheid vom 20. September 2021 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Sie hielt an der Aufrechnung von CHF 46'435.00 fest, reduzierte aber das steuerbare Vermögen von CHF 533'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 534'000.00) auf CHF 475'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 476'000.00).
4. Den Einspracheentscheid vom 20. September 2021 (Zustellung am 21. Oktober 2021) haben A._____ und B._____ mit Rekurs vom 17. November 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen folgende Anträge:
" 1) Die Aufrechnung von Fr. 46'435.- sei ersatzlos zu streichen. Dementsprechend sei das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 133'600 auf Fr. 87'165.- herabzusetzen. 2) Der Bericht C._____ vom 13.11.2020 zur Einsprache sei in den Punkten Seite 2, 3 und 4, obere Hälfte, aus dem Recht zu weisen. 3) Es seien die Fr. 46'435.- im Vermögen per 31.12.2017 allenfalls nachzubesteuern. 4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Aargau"
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses.
6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstatten lassen.
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Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
2. 2.1. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2018 unselbständig und selbständig erwerbstätig. Die Rekurrentin war mit dem Hofladen "E._____" (nachfolgend: "Hofladen") selbständig erwerbstätig.
2.2. Die Rekurrenten reichten mit der Steuererklärung 2018 einen Jahresabschluss des Hofladens ein. In der Bilanz wurden die Aktiven sowie das Eigenkapital per 1. Januar 2018 mit (je) CHF 111'895.00 ausgewiesen. Teil dieser Aktiven waren der Kassenanfangsbestand per 1. Januar 2018 von CHF 46'435.75 sowie der Saldo des D._____ [...] Privatkontos aaa (nachfolgend: "D._____ Konto") per 1. Januar 2018 von CHF 25'981.35.
2.3. Die Steuerkommission Q._____ stellte das Eigenkapital von CHF 111'895.00 per 1. Januar 2018 dem von ihr mit CHF 39'477.90 eruierten Eigenkapital per 31. Dezember 2017 gegenüber und subtrahierte vom Ergebnis von CHF 72'417.10 den Saldo des D._____ Kontos (per 31. Dezember 2017 sowie 1. Januar 2018) von CHF 25'981.25 (für die Berechnung vgl. die Abweichungsbegründung in der Veranlagung). Das D._____ Konto war in der Vorperiode 2017 im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden, während es im Jahr 2018 als Geschäftskonto des Hofladens in den Aktiven figurierte. Aus dieser Berechnung resultierte die Hinzurechnung von CHF 46'435.00 zu den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit der Rekurrentin.
2.4. Zu prüfen ist im Folgenden – nach einer Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3.) – die Hinzurechnung von CHF 46'435.75 zu den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit der Rekurrentin (Erw. 4. und 5.).
3. 3.1. Der Vertreter der Rekurrenten führte in der Einsprache aus, der Kassensaldo des Hofladens habe per 31. Dezember 2017 CHF 46'435.75 betragen. Dies ergebe sich aus der Differenz der Einnahmen von
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CHF 218'186.80 und der Ausgaben von CHF 171'751.05. Der Endsaldo der Kasse per 31. Dezember 2017 von CHF 46'435.75 sei als Anfangssaldo der Kasse in die Buchhaltung 2018 übertragen worden.
Bei der Aufrechnung des Kassenanfangsbestandes per 1. Januar 2018 habe die Steuerkommission Q._____ übersehen, dass dieser Betrag (zuzüglich der Naturalbezüge von CHF 2'045.25 = CHF 48'481.00) bereits in der Vorperiode 2017 von den Rekurrenten deklariert und versteuert worden sei. Die Aufrechnung im Jahr 2018 führe zu einer doppelten Besteuerung. Sollte der Betrag von CHF 46'435.75 nicht als Kassenbestand per 1. Januar 2018 akzeptiert werden, müsse eine Buchwertkorrektur vorgenommen werden.
3.2. Der Landwirtschaftsexperte des KStA liess sich mit Schreiben vom 13. November 2020 zur Sache vernehmen. Er hielt fest, das Eigenkapital des Hofladens habe per 31. Dezember 2017 CHF 39'477.90 betragen. Darin könne unmöglich ein Kassenbestand von CHF 46'435.75 enthalten gewesen sein. Auch die Geschäftsaktiven beider Rekurrenten seien in der Vorperiode mit CHF 17'788.00 veranlagt (Rekurrent: CHF 8'597.95 / Rekurrentin: CHF 9'189.95) worden, was einen Kassenendbestand per 31. Dezember 2017 von CHF 46'435.75 ausschliesse. Schliesslich sei der Betrag von CHF 46'435.75 in den Unterlagen der Vorperiode 2017 als Privatbezug ausgewiesen gewesen. Nur unter der Annahme dieses Privatbezugs sei der Vermögensvergleich für das Jahr 2017 aufgegangen.
Der Anfangsbestand der Kasse per 1. Januar 2018 könne nicht auf CHF 0.00 korrigiert werden, da sonst per Ende 2018 (ausgewiesener Kassenbestand von CHF 28'431.45) ein Fehlbetrag resultiere, was in einer Kasse nicht möglich sei.
3.3. Der Vertreter der Rekurrenten beharrte in der Folge auf seiner bisherigen Argumentation. Er ergänzte, die Rekurrentin bezahle viele Rechnungen bar über die Kasse. Die erste Barzahlung sei bereits am 4. Januar 2018 erfolgt. Somit habe zwingend ein Kassensaldo per 1. Januar 2018 bestehen müssen, denn eine Kasse dürfe nie ins Minus fallen. Der Abschluss 2017 sei anzuzweifeln, da dort ein Kassensaldo fehle (Schreiben vom 1. Dezember 2020). Es sei versäumt worden, den Kassenbestand von CHF 46'435.75 für das Jahr 2017 im Vermögen zu deklarieren (Schreiben vom 19. Februar 2021).
3.4. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q._____ aus, für die Vorperiode 2017 seien Aufzeichnungen über die Ausgaben und die Einnahmen eingereicht worden. Aufgrund dieser Aufzeichnungen sei es nicht
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Aus den Aufzeichnungen der Rekurrentin (je monatliche Einnahmen Kasse und Bank) für die Vorperiode 2017 ergebe sich, dass Einnahmen von CHF 209'061.20 in die Kasse und von CHF 9'125.60 auf das D._____ Konto geflossen seien (total CHF 218'186.80). Die Ausgaben (Jahresbeträge ohne monatliche Aufgliederung) seien zu CHF 61'603.55 aus der Kasse und zu CHF 110'147.50 über das D._____ Konto (total CHF 171'751.05) getätigt worden. Aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben habe sich der Reingewinn 2017 von CHF 46'435.75 ergeben. Die Aufzeichnungen der Rekurrentin hätten keine Angaben zum Kassenbestand per 31. Dezember 2017 enthalten, während der Jahresendsaldo des D._____ Kontos von CHF 25'981.00 im Wertschriftenverzeichnis 2017 ersichtlich sei. Aus diesen Aufzeichnungen der Rekurrentin gehe klar hervor, dass der Reingewinn 2017 von CHF 46'435.75 nicht dem Kassenbestand per Ende 2017 entsprechen könne.
Zwar sei die Kassenbuchführung im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr verbessert worden. Jedoch falle auf, dass die Bareinnahmen im Januar von CHF 16'338.00 am 31. Januar 2018 als Sammelbuchung gebucht worden seien. Die erste Ausgabe am 4. Januar 2018 von CHF 42.60 habe möglicherweise aufgrund bereits tatsächlich erfolgter (aber erst Ende Monat gebuchter) Einzahlungen getätigt werden können. Offen bleibe, ob ein regelmässiger Kassensturz stattgefunden habe, bei dem der Bargeldbestand der Kasse mit dem Saldo des Kontos verglichen worden sei. Zudem sei unklar, ob das Kassenbuch erst nachträglich erstellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei ein Kassenbestand von CHF 46'435.00 per Ende Jahr 2017 nicht nachgewiesen. Zudem hätte dieser, wenn er korrekt im Vermögen deklariert worden wäre, dazu geführt, dass in der Vorperiode 2017 der Vermögensvergleich ein Einkommensmanko ausgewiesen hätte, das ebenso aufzurechnen gewesen wäre.
3.5. Im Rekurs und in der Replik liessen die Rekurrenten im Wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholen. Die Kasse sei im Jahr 2018 korrekt geführt worden, was sich im Kassenbuch widerspiegle. Hätte der Kassensaldo per 1. Januar 2018 nicht CHF 46'435.75 betragen, wäre die Kasse im Jahr 2018 dauernd ins Minus gefallen. Dies beweise, dass der Kassensaldo Ende 2017 CHF 46'435.00 betragen habe. Allerdings sei der Kassensaldo per Ende 2017 unabsichtlich nicht im Vermögen deklariert worden, weshalb für jenes Jahr allenfalls eine entsprechende Nachbesteuerung ins Auge zu fassen sei. Der Kassensaldo per 31. Dezember 2017 ergebe sich auch daraus, dass der Betrag von CHF 46'435.75 (zuzüglich
- 7 der Naturalbezüge von CHF 2'045.25) bereits in der Vorperiode als Einkommen versteuert worden sei. Selbst der Landwirtschaftsexperte des KStA habe in seinem Bericht bestätigt, dass am Bestand der Kasse per 1. Januar 2018 von CHF 46'435.75 festzuhalten sei, ansonsten die Kasse übers Jahr ins Minus gefallen wäre.
3.6. In der Vernehmlassung präzisierte der Landwirtschaftsexperte des KStA seine bisherigen Ausführungen. Er wies insbesondere darauf hin, dass der Erfolg des Hofladens aus Einnahmen und Ausgaben der Kasse und des D._____ Kontos berechnet worden sei. Deshalb könne die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht mit dem Kassenbestand per Ende 2017 gleichgesetzt werden. Zudem hätten die Privatbezüge von CHF 48'480.55 (CHF 46'435.75 in bar zuzüglich CHF 2'044.80 Naturalbezüge) in etwa dem Familienverbrauch entsprochen. Die Rekurrenten hätten den behaupteten Kassenbestand per Ende Jahr 2017 nicht nachgewiesen. Der behauptete Kassenbestand für die Vorperiode 2017 sei weder in der Buchhaltung noch im Vermögen ausgewiesen worden. Schliesslich sei das Kassenbuch 2018 aufgrund der fehlenden Kassenstreifen, der fehlenden Übereinstimmung des Saldos des Kassenbuchs mit dem Saldo des Kontos "Kasse" sowie der Sammelbuchungen per Ende jeden Monats nach wie vor nicht ordnungsgemäss geführt.
4. 4.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 1 StG).
Auch im Bereich der natürlichen Personen gilt der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz als Prinzip der Gewinnermittlung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 27 StG N 69; § 27 Abs. 3 StG).
Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip ist die handelsrechtliche Bilanz, welche den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, für die steuerliche Gewinnermittlung und die Steuerbilanz verbindlich, soweit nicht eine steuerliche Korrekturvorschrift eingreift (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2020 [2C_57/2018], Erw. 6.2., mit zahlreichen Hinweisen). Eine steuerpflichtige Person muss sich deshalb auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften lassen. Aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergibt sich, dass eine handelsrechtskonforme Bilanz und Erfolgsrechnung nicht einfach abgeändert werden kann (SGE vom 22. Juni 2023 [3-RV. 2021.157], Erw. 4.2.).
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4.2. Ob eine Buchhaltung oder steuerliche Aufzeichnungen ordnungsgemäss sind, beurteilt sich nach den obligationen- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (vgl. Art. 957 ff. OR).
Die Buchhaltung ist formell ordnungsgemäss, wenn die nach Art und Umfang des Geschäfts notwendigen Bücher (Grundbücher, Hilfsbücher, Inventarbücher, Hauptbuch) klar und übersichtlich geführt werden. Sie ist materiell ordnungsgemäss, wenn sie vollständig und wahr ist, d.h. alle Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit ihren handelsrechtskonformen Werten wiedergibt (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, 9. Auflage, Bern 2002, § 46 N 12 f.; M. Neuhaus/C. Schärer, in: Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 957a N 14 ff.).
4.3. Die vollständige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben erfordert vor allem die korrekte Führung eines Kassenbuchs. Dieses muss detailliert und chronologisch nachgeführt werden. Der Saldo ist regelmässig zu ermitteln und mit dem tatsächlichen Kassenbestand zu vergleichen, wobei allfällige Differenzen sofort zu verbuchen sind. Nach der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts kommt dem Kassenbuch insbesondere bei bargeldintensivem Geschäftsverkehr eine grosse Bedeutung für die Beurteilung zu, ob eine ordnungsgemässe Buchführung gegeben ist.
Der Beweiswert eines Kassenbuchs wird insbesondere reduziert durch nicht chronologische Eintragungen, Nachtragsbuchungen, Eintrag von runden Beträgen oder Sammelposten sowie bei Fehlen von Buchungsunterlagen, wie Quittungen, Kassenstreifen, Rechnungsdoppel etc. (zum Ganzen: VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2008 [2C_657/2008]; vgl. auch StR 2007 S. 44).
5. 5.1. In der Steuererklärung der Vorperiode 2017 deklarierten die Rekurrenten ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Rekurrentin von CHF 48'481.00. Diese Einkünfte aus dem Hofladen setzten sich gemäss der "[...]", Ziffer "9. Landwirtschaftliches Einkommen / Eigenkapitalbildung oder -verzehr", aus der Differenz der Einnahmen von CHF 218'186.80 und der Ausgaben von CHF 171'751.05 des Jahres 2017 zuzüglich der privaten Naturalbezüge von CHF 2'044.80 zusammen. Der Betrag von CHF 48'481.00 wurde unverändert in die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 als Einkünfte aus selbständiger
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Haupterwerbstätigkeit der Rekurrentin übernommen. Die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 ist in Rechtskraft erwachsen.
In der "[...]", Ziffer "9. Landwirtschaftliches Einkommen / Eigenkapitalbildung oder -verzehr", sind auch die Privateinlagen und bezüge für das Jahr 2017 verzeichnet. Gemäss dieser Aufstellung haben die Rekurrenten im Jahr 2017 den gesamten Ertrag aus dem Hofladen von CHF 48'480.55 privat bezogen. In der Folge wurde für das Jahr 2017 eine Eigenkapitalbildung von CHF 0.00 ausgewiesen.
Aus den von den Rekurrenten für die Steuerperiode 2017 eingereichten Unterlagen geht somit klar hervor, dass mit dem Hofladen einerseits ein Ertrag von CHF 48'481.00 generiert wurde, dieser Gewinn andererseits im gleichen Jahr aus dem Geschäft entnommen wurde.
5.2. Folgerichtig ergibt sich ebenso aus den Aufzeichnungen der Rekurrenten, dass sich das bewegliche Geschäftsvermögen der Rekurrentin mit ihrem Hofladen im Jahr 2017 nicht verändert hat. Es betrug gemäss Ziffer "10. Vermögensrechnung" Ende Jahr 2017 (unverändert) CHF 9'189.95 und ist mit diesem Betrag auch in die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 eingeflossen (vgl. Ziffer "32.2 Total Geschäftsaktiven"). In derselben Vermögensrechnung sind der Kassenanfangsund -endbestand 2017 im Übrigen mit jeweils CHF 0.00 verzeichnet.
5.3. Somit enthalten die Belege zur rechtskräftigen Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern keinen Hinweis auf einen per Ende Jahr 2017 im Hofladen bestehenden Kassenbestand von CHF 46'435.75. Im Gegenteil weisen die Unterlagen der Rekurrenten einen Kassenbestand per 31. Dezember 2017 von CHF 0.00 aus. Die Rekurrenten sind auf ihre eingereichten Unterlagen sowie auf die rechtskräftige Veranlagung zu behaften.
5.4. Mit der Steuerklärung 2017 haben die Rekurrenten zum Hofladen eine handschriftliche Tabelle "Einnahmen 2017" mit den Kolonnen "Einnahmen Kasse" und "Einnahmen Bank" eingereicht. Gemäss dieser Tabelle setzen sich die gesamten Jahreseinnahmen von CHF 218'186.80 aus Einkünften zusammen, die zu CHF 209'061.20 in die Kasse und zu CHF 9'125.60 auf das D._____ Konto geflossenen sind. Die handschriftliche Aufstellung "Ausgaben 2017" weist Ausgaben von CHF 171'751.05 aus, die sich ebenso auf die Posten "Ausgaben Kasse" (CHF 61'603.55) und "Ausgaben Bank" (CHF 110'147.50) verteilen.
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Daraus ist klar ersichtlich – wie die Steuerkommission Q._____ und der Landwirtschaftsexperte des KStA zutreffend ausführen – dass die Differenz zwischen den (gesamten) Einnahmen und Ausgaben zwar über den Erfolg des Hofladens im Jahr 2017, nicht aber über den Kassenbestand per 31. Dezember 2017 Auskunft geben und schon gar nicht diesem entsprechen kann.
5.5. Dem steht nicht entgegen, dass der Erfolg des Hofladens im Jahr 2017 mit CHF 48'481.00 veranlagt und besteuert wurde. Die Gewinnverwendung ändert an der Besteuerung nichts. Darum liegt auch keine doppelte steuerliche Erfassung des Gewinns des Hofladens aus dem Jahr 2017 vor.
5.6. Die Barzahlung am 4. Januar 2018 von CHF 42.60 vermag ebensowenig den Nachweis eines per 31. Dezember 2017 bestehenden Kassensaldos von CHF 46'435.75 zu erbringen. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Kassenbuch 2018 weiterhin nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemässen Buchhaltung genügt. Insbesondere die Sammelbuchungen aller Einnahmen jeweils am Ende des Monats aber auch die fehlenden Kassenstürze (und Korrekturbuchungen) können bei einem bargeldintensiven Geschäft, wie es der Hofladen unzweifelhaft darstellt, nicht den Nachweis der tatsächlich erfolgten Transaktionen erbringen.
In diesem Sinne wäre auch denkbar gewesen, die Buchhaltung 2018 des Hofladens zurückzuweisen und eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Die Steuerkommission Q._____ hat sich stattdessen an die von den Rekurrenten eingereichten Belege gehalten und die Veranlagung gestützt auf die so erhaltenen Informationen in Verbindung mit den bekannten und rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren aus dem Vorjahr vorgenommen. Dies kann nicht beanstandet werden, zumal die Unterlagen sowie die Veranlagung zur Vorperiode hinsichtlich des steuerbaren Erfolgs des Hofladens, der Privatbezüge und des Kassenbestands unwidersprüchlich und klar waren und die Veranlagung der Vorperiode bereits in Rechtskraft erwachsen war.
Vor diesem Hintergrund kann nicht geschützt werden, wenn die Rekurrenten in der Folgeperiode 2018 einerseits an ihren eingereichten Unterlagen – welche die Aufrechnung verursacht haben – festhalten, sich aber die Belege der Vorperiode, die in der rechtskräftigen Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 ihren Niederschlag gefunden haben, nicht entgegenhalten lassen wollen.
5.7. Der Vertreter der Rekurrenten weist richtig darauf hin, dass auch die Vorinstanz von einem Kassenbestand per 1. Januar 2018 von CHF 46'435.75
- 11 ausgeht. In diesem Punkt besteht Übereinstimmung zwischen den Parteien. Jedoch nimmt die Vorinstanz für das Jahresende 2017 einen Kassenbestand von CHF 0.00 an und rechnet die Differenz zum Kassenbestand vom 1. Januar 2018 in der Steuerperiode 2018 als Einkommen auf. Dies kann vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen (vgl. Erw. 5.1. bis 5.6.) nicht beanstandet werden.
5.8. Zusammenfassend ergibt sich die Aufrechnung von CHF 46'435.75 aus den von den Rekurrenten selber eingereichten Belegen zu den Steuerperioden 2017 und 2018. Die Rekurrenten müssen sich insbesondere die Geschäftszahlen zur Vorperiode 2017 aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung 2017 entgegenhalten lassen. Antrag 1 der Rekurrenten wird demgemäss abgewiesen.
6. 6.1. Mit Bezug auf Antrag 2 der Rekurrenten, wonach der Bericht des Landwirtschaftsexperten des KStA in gewissen Punkte aus dem Recht zu weisen sei, ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht gemäss dem im Rekursverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz alle massgebenden Akten berücksichtigt. Antrag 2 der Rekurrenten wird abgewiesen.
6.2. Die Steuerperiode 2017 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf Antrag 3 der Rekurrenten wird nicht eingetreten.
7. Somit wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
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Das Gericht erkennt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 900.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'155.00, zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
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Aarau, 19. Oktober 2023
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Betsche