Skip to content

Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 17.12.2020 3-RV.2020.127

December 17, 2020·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·3,284 words·~16 min·1

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2020.127 P 165

Urteil vom 17. Dezember 2020

Besetzung Präsident Heuscher Richter Herzog Richter Biondo Gerichtsschreiberin Betsche

Rekurrentin A._____

Gegenstand Entscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion Bezug, vom 24. August 2020 betreffend Ordnungsbusse (verspätete Einsprache); Kantons- und Gemeindesteuern 2018

- 2 -

Das Gericht entnimmt den Akten:

1. Mit Strafbefehl des Steueramtes des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, vom 12. Mai 2020 wurde A. wegen Nichteinreichens einer Aktenergänzung eine Busse von CHF 75.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt.

2. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erhob C. für seine Ehefrau A. gegen den Strafbefehl Einsprache.

3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 wies das KStA, Sektion Bezug, darauf hin, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. A. wurde die Gelegenheit gegeben, Hinderungsgründe geltend zu machen.

4. Mit Schreiben vom 11. August 2020 liess A. Stellung nehmen.

5. Mit Entscheid vom 24. August 2020 hat das KStA, Sektion Bezug, die Einsprache infolge Verspätung zurückgewiesen:

"1. Der Strafbefehl Nr. aaa vom 12.05.220 mit der Busse von Fr. 275.00 wird zufolge Nichteintretens auf die Einsprache zum Urteil erhoben. 2. Es werden keine zusätzlichen Kosten gesprochen."

6. Gegen den Entscheid vom 24. August 2020 (Zustellung am 25. August 2020) hat der Ehemann von A. mit Schreiben vom 7. September 2020 (Postaufgabe am 8. September 2020) beim Spezialverwaltungsgericht Rekurs erhoben mit den Anträgen:

"1. Es seien die Strafbefehle Nr. bbb und aaa beide vom 13.05.2020 aufzuheben.

2. Eventualliter seinen meine Einsprachen materiell zu behandeln. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

- 3 -

7. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses.

8. A. hat eine Replik erstatten lassen.

- 4 -

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Ordnungsbusse betreffend die Steuererklärung (Aktenergänzung) 2018. Massgebend für die Beurteilung ist somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2. Die Frage nach dem Rechtsmittel im Steuerstrafverfahren bei einer Rückweisung der Einsprache infolge Verspätung durch das KStA ist im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Dass ein entsprechender Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss, erscheint klar. Ob dies in analoger Anwendung von § 247 Abs. 5 StG oder § 196 Abs. 1 StG geschieht, kann offengelassen werden, da in beiden Fällen die Vorschriften über das Rekursverfahren (§§ 196 ff. StG) zur Anwendung gelangen (vgl. SGE vom 21. August 2014 [3-RV.2014.28], RGE vom 15. Mai 2003 [RV.2002.50118]). Entsprechend wird der vorliegende Rekurs vom Gesamtgericht beurteilt (§ 167 Abs. 1 StG; AGVE 2011 S. 298).

3. 3.1. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG geltend Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwendige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zeitigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.362], mit Hinweis auf AGVE 1998 S. 207; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 172 StG N 3).

3.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für die Ehegattin. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Parteistellung mit den genannten Folgen.

4. 4.1. Das KStA, Sektion Bezug, wies die Einsprache der Rekurrentin vom 25. Juni 2020, dem KStA, Sektion Bezug, am 29. Juni 2020 zugegangen,

- 5 als verspätet zurück. Zur Begründung wurde in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung erklärt, der per A-Post Plus versandte Strafbefehl vom 12. Mai 2020 sei der Rekurrentin am 13. Mai 2020 zugestellt worden. Die Einsprache vom 25. Juni 2020 sei verspätet erfolgt. Die Rekurrentin habe trotz Aufforderung keine Hinderungsgründe geltend gemacht.

4.2. Die Rekurrentin liess im Rekurs- und Einspracheverfahren ausführen, das KStA, Sektion Bezug, habe am 13. Juli 2020 wieder zwei Briefe nur mit A-Post Plus versandt, welche sie nach den Ferien am Montag, 3. August 2020, erhalten habe. "Die 20.-tägige Frist [für die Geltendmachung von Hinderungsgründen] war somit nicht abgelaufen." Alle Briefe, insbesondere der Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, seien damit zu Unrecht nur mit A-Post Plus versandt worden, was unbestritten sei. Um in einem Strafverfahren Wirkungen zu entfalten, seien Briefe nach Art. 85 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zwingend eingeschrieben zuzustellen. Es sei eine Empfangsbestätigung erforderlich. Der Eintrag im Track & Trace der Post stelle keine Empfangsbestätigung dar. Mangels Quittierung lasse sich nicht feststellen, ob tatsächlich jemand bzw. wer die Sendung behändigt habe. Ebensowenig sei die effektive Kenntnisnahme nachgewiesen.

5. 5.1. Die Einsprachefrist beträgt im Ordnungsbussen-/Strafbefehlsverfahren 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 247 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 186 Abs. 1 und 2 StG).

5.2. 5.2.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erheblich Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG).

- 6 -

5.2.2. Erhebliche Gründe liegen vor, wenn die steuerpflichtige Person wider ihren Willen nicht in der Lage war, die Frist zu wahren. Als Hinderungsgründe werden nach der Rechtsprechung etwa anerkannt: Ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten, Unglücks- oder Todesfall in seiner Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. An die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt. Aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes ergibt sich klar, dass das Vorliegen eines solchen Grundes für sich allein nicht genügt; vielmehr muss darin die kausale Ursache für die verspätete Einreichung des Rechtsmittels liegen. Für die aufgezählten Hinderungsgründe trifft dies in der Regel, aber nicht immer und ausnahmslos zu (VGE vom 14. November 2006 [WBE.2006.333]).

5.2.3. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen entschuldbar erscheint. Der Hinderungsgrund muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch ihn davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]).

5.2.4. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Person klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft, und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]).

5.3. Die Eröffnung einer Verfügung ist nicht eine annahmebedürftige, sondern eine bloss empfangsbedürftige Rechtshandlung. Die effektive Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht notwendig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 7 mit Hinweisen). Die Zustellung wird in der Regel durch die Post vorgenommen. Die Steuerbehörden sind frei, auf welche Weise sie die postalische Zustellung vornehmen wollen, mit gewöhnlicher Post (A, A-Post Plus oder B), eingeschrieben oder gegen Empfangsbescheinigung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 8). Der Nachweis der Zustellung kann mit allen tauglichen Beweismitteln erbracht werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 9, N 26). Ob die Tatsache oder der Zeitpunkt einer Zustellung als gegeben anzunehmen ist, ist Frage der

- 7 freien richterlichen Beweiswürdigung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 26). Die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt der Zustellung tragen die Steuerbehörden.

5.4. Der Versand des Strafbefehls vom 12. Mai 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) erfolgte mit A-Post Plus. Bei dieser Versandart werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen muss; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch die Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post Plus Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post in den Briefkasten/das Postfach gelegt wurde und somit in seinen Verfügungsbereich gelangte (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011]; Bundesgerichtsurteil vom 14. Januar 2010 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in: StR 65/ 2010 S. 396 ff.). Bei einem nachgewiesenen A-Post Plus Versand erfolgt die Zustellung des Strafbefehls am Tag des Einlegens in den Briefkasten, selbst wenn der Empfänger den Briefkasten über Tage nicht leeren oder den Inhalt des Briefkastens ungelesen entsorgen sollte.

5.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen gesonderte Abmachungen über die Zustellung, wie nach ständiger Praxis insbesondere der Postrückbehaltungsauftrag, den Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung nicht zugunsten des Empfängers auf später zu verlegen und Sendungen sind nicht erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten (BGE 107 V 187; siehe auch Urteile des Bundesgerichts vom 2. März 2017 [(C_53/2017] Erw. 4.2.; vom 22. März 2016 [5A_704/2015] Erw. 9.2; vom 18. März 2014 [6B_169/2014] Erw. 2).

6. 6.1. Die Rekurrentin lässt unter Verweis auf BGE 143 IV 67 (6B_773/2017) und BGE 142 III 599, Erw. 2.2 mit Hinweisen, geltend machen, der Versand des Strafbefehls mit A-Post Plus sei ungültig und seine Zustellung nicht mit der Einlegung in den Briefkasten erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 85 Abs. 2 StPO müsse die Zustellung eingeschrieben erfolgen. Fristauslösend sei der Zeitpunkt des bestätigten Empfangs bzw. der Kenntnisnahme vom Inhalt.

- 8 -

6.2. Art. 85 StPO trägt den Titel "Form der Mitteilungen und der Zustellung". Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO lauten wie folgt:

"2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. 3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen."

6.3. Das Bundesgericht hat sich insbesondere zu Art. 85 Abs. 2 StPO wie folgt geäussert:

"2.3.1 Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lässt, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht. 2.3.2 Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Sendungen in der Regel als zugestellt gelten, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1; je mit Hinweisen). Die genannten Entscheide äussern sich allerdings nicht zur Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar ist, für die der Gesetzgeber besondere Zustellvorschriften aufgestellt hat. Gleiches gilt für die weiteren, von der Vorinstanz genannten Entscheide (Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 und 2C_430/ 2009 vom 14. Januar 2010). Wendete man die erwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 85 StPO an, wäre in der Tat nicht ersichtlich, worin - im Vergleich zu den allgemeingültigen Regeln betreffend den Nachweis der Eröffnung - der zusätzliche Gehalt der Bestimmung bestehen soll. Der vorinstanzlichen Rechtsauffassung kann auch deshalb nicht gefolgt werden, da sie dem Grundsatz zuwiderläuft, dass dem Adressaten aus einer gehttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-599%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page599 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-125%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page125 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-599%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page599 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-139%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page139

- 9 setzwidrigen Zustellung kein Nachteil erwachsen darf. So müsste ein Empfänger, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, während bei einer ordnungsgemässen Zustellung mittels Einschreiben der Betroffene die Abholung der Sendung bewusst bis zum siebten Tag hinauszögern könnte, ohne dass die Frist verkürzt würde. Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein. Zudem trägt die vorinstanzliche Rechtsauslegung dem Umstand zu wenig Rechnung, dass strafrechtliche Entscheide für die Betroffenen weitreichende Folgen zeitigen können, die StPO allerdings häufig nur kurze, 10-tägige Rechtsmittelfristen vorsieht (vgl. Art. 322 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO). Es ist daher zentral, dass der Betroffene seine Rechte effektiv wahren kann und ihm das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht wird. Die Rechtsmittelfrist kann erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 102 Ib 91 E. 3). Bestehen besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (a.M. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO). Der Kenntnisnahme durch den Adressaten gleichgestellt ist die Entgegennahme durch eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alten Person (Art. 85 Abs. 3 StPO) oder den Rechtsbeistand (Art. 87 Abs. 3 StPO). Dass in diesen Fällen nicht der Adressat selber, jedoch immerhin ein gesetzlich umschriebener Kreis von Personen Kenntnis von der Zustellung erhält, ist eine vom Gesetzgeber gewollte und ausdrücklich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Kenntnisnahme. Nicht einschlägig sind vorliegend Erwägungen zur Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO. Diese ebenfalls gesetzlich ausdrücklich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der tatsächlichen Kenntnisnahme gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Postsendung trotz Avisierung nach dem siebten Tag nicht abgeholt wird. Ebenso unerheblich sind die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegegner 2 ins Feld geführten Überlegungen zu Zustellfehlern seitens der Post. Der Befürchtung schliesslich, der Empfänger könne den Beginn des Fristenlaufs beliebig hinauszögern, ist entgegenzuhalten, dass dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darum besorgt zu sein hat, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, sobald er vom Bestand einer ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erhält (BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 134 V 306 E. 4.2; BGE 102 Ib 91 E. 3). Ferner kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, sich bei Kenntnis des Entscheids nachträglich auf den Formmangel zu berufen (vgl. Urteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen)."

6.4. Die StPO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Sie gilt auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände (§ 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]), wobei die besonderen Bestimmungen der kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren vorbehalten bleiben. Beim vorliegenden Ordnungsbussenverfahren nach § 235 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-IB-91%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page91 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-IB-91%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page91 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-228%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page228 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-306%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page306 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_773%2F2017&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-IB-91%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page91

- 10 -

StG handelt es sich um ein solches kantonales Steuerstrafverfahren, welches im Strafbefehlsverfahren nach den §§ 249 ff. StG abgehandelt wird. Das Steuergesetz beinhaltet somit eine eigene Verfahrensordnung, die gemäss § 1 Abs. 2 EG StPO (nur) im kantonalen Ordnungsbussen- bzw. Steuerstrafverfahren den Regeln der StPO vorgeht.

6.5. Entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO sieht § 175 Abs. 1 StG allgemein die schriftliche Eröffnung von Verfügungen und Entscheidungen vor. Das Erfordernis der eingeschriebenen Eröffnung fehlt. Nachdem es sich um ein kantonales Strafverfahren handelt und das StG keine qualifizierte Zustellung von Strafbefehlen in eingeschriebener Form verlangt, ist die Zustellung mit A-Post Plus – und allen damit verbundenen Folgen – gültig erfolgt.

7. 7.1. Ausweislich der Sendungsverfolgung (ccc) wurde der Strafbefehl am 13. Mai 2020 in den Briefkasten der Rekurrentin gelegt. Er gilt in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 14. Mai 2020 zu laufen und endete am Freitag, 12. Juni 2020. Die Einsprache vom 25. Juni 2020 (Postaufgabe nicht bekannt, dem KStA, Sektion Bezug am 29. Juni 2020 zugegangen) erfolgte damit verspätet.

7.2. Die Rekurrentin hat keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht. Solche sind auch nicht erkennbar. Insbesondere gilt Ferienabwesenheit nicht als Grund für eine Fristwiederherstellung.

8. An diesem Ergebnis ändern auch die bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) und die regierungsrätliche Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus (SonderV 20-1) vom 1. April 2020 mangels abweichender Regelungen nichts.

9. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 11 -

Das Gericht erkennt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 130.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 530.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 12 -

Aarau, 17. Dezember 2020

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Betsche

3-RV.2020.127 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 17.12.2020 3-RV.2020.127 — Swissrulings