2013 Abteilung Steuern 423 82 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Bei einer Vermögensvergleichsrechnung sind die effektiven Lebenshaltungskosten einzubeziehen. Auf das Existenzminimum ist nur abzustellen, wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Mai 2013 in Sachen D.G. (3-RV.2012.180). Aus den Erwägungen 4.3. 4.3.1. Die Steuerkommission W. hat die Lebenshaltungskosten der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder in Anwendung der Ansätze für die Berechnung des Existenzminimums auf CHF 22'200.00 festgesetzt. Dies entspreche der konstanten Rechtsprechung der Steuergerichte. 4.3.2. Der Steuerkommission W. ist zuzustimmen, dass der Grundbetrag für Nahrung, Kleidung, Kosmetik, Freizeit, etc. anhand der "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" (für das Steuerjahr 2009: Fassung vom 21. Oktober 2009; im Folgenden: Richtlinien) bestimmt wird, auch wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben (AVGE 2001 S. 205; VGE vom 20. Juni 2007 in Sachen N.G. [WBE.2007.151]). Vorliegend macht die Rekurrentin gar nicht geltend, aussergewöhnlich sparsam gelebt zu haben. Im Gegenteil wird in der Einsprache ausgeführt, "(…) dass die Lebenshaltungskosten für einen 3 Personenhaushalt von Fr. 102'000.- absolut genügend sind". Und im Schreiben vom 6. Juli 2012 wird festgehalten, dass "(…) sich Lebenshaltungskosten von rund Fr. 59'000.00 (ergeben), was unter Berücksichtigung der hohen Arbeitsbelastung nach wie vor realistisch ist". In diesem Fall ist kein Grund ersichtlich, für die Lebenshaltungskosten auf die Minimal-Beträge gemäss den Richtlinien abzu-
424 Spezialverwaltungsgericht 2013 stellen. Die Lebenshaltungskosten dürften somit zumindest CHF 59'000.00 betragen haben. Diese Annahme wird gestützt durch die Vermögensvergleichrechnungen der Jahre 2006 bis 2008, aus denen sich Lebenshaltungskosten von CHF 78'684.00 (2006), CHF 57'225.99 (2007) bzw. CHF 68'358.00 (2008) ergeben haben. Die Lebenshaltungskosten, und damit der Betrag der Mittelverwendung, nimmt damit um CHF 36'800.00 (CHF 59'000.00 ./. CHF 22'200.00) zu. 83 Bemessung des Einkommens (§ 26 StG) Vorfrageweise ist bei der geltend gemachten Einkommensreduktion (Abweichung vom Lohnausweis) der zivilrechtlich relevante Sachverhalt zu prüfen; vorliegend Abgrenzung zu einer Kaufpreisreduktion bei einem Aktienkauf. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Juni 2013 in Sachen H.M. (3-RV.2012.240). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent deklarierte mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2008 gestützt auf den Lohnausweis der X. AG vom 22. Januar 2009 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 298'546.00 (brutto CHF 355'084.00). 2.2. Im Rekursverfahren macht er gleich wie im Einspracheverfahren geltend, den gemäss Lohnausweis vom 22. Januar 2009 ausgewiesenen und in der Steuererklärung deklarierten Lohn nicht in diesem Umfang erzielt zu haben. Sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit müsse von CHF 298'546.00 um CHF 118'399.00 (Lohnminderung) auf CHF 180'147.00 reduziert werden.