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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.02.2012 3-RV.2011.131

February 23, 2012·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·683 words·~3 min·3

Summary

Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1 lit. d und e StG) Zahlung der Arbeitgeberin ohne Vorsorgecharakter

Full text

232 Steuerrekursgericht 2012 sachgerecht, wenn die spätere steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist. Damit ist eine Nachfolge zum Vorzugspreis ohne Einkommenssteuerfolgen möglich. Dagegen erscheint es aus steuerlicher Sicht nicht geschäftsmässig begründet, einen Verlust durch die Übertragung eines Betriebs zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis an eine nahestehende Person zu erzielen, allein um die Nachfolge innerhalb der Familie zu regeln. Dieses Motiv ist, wenn auch durchaus verständlich, dem privaten Bereich des Verkäufers zuzuordnen. Hinzu kommt, dass bei einer ungeprüften Anerkennung jedes vereinbarten Preises letztlich gar eine völlig unentgeltliche Übertragung möglich und steuerlich zu anerkennen wäre. Diesfalls ergäbe sich ein erheblicher Steuerersparnisspielraum durch die Festsetzung des "idealen" Kaufpreises. Nach Ansicht des Steuerrekursgerichts kann ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis steuerlich nicht in Abzug gebracht werden, da dieser nicht geschäftsmässig begründet ist. 36 Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1 lit. d und e StG) Zahlung der Arbeitgeberin ohne Vorsorgecharakter Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sachen E.H. (3-RV.2011.131). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin (Jahrgang 1947) arbeitete im Jahr 2009 als kaufmännische Angestellte bei der J. AG in X. Mit dem Novemberlohn 2009 erhielt sie eine auf dem Lohnausweis als "Bonus (Sonderzahlung)" deklarierte Zahlung von CHF 30'000.00. (…)

2012 Kantonale Steuern 233 11.2. § 45 Abs. 1 lit. d und lit. e StG bestimmen, dass übrige Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung, der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs unterliegen. Nicht alle Entschädigungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Vorsorgecharakter. Nach den Richtlinien der Steuerbehörden haben Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem dann keinen Vorsorgecharakter, wenn die Entschädigung den Charakter eines "Schmerzensgeldes" für die Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder einer Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Bern-Muri 2009, § 45 StG N 7, 9 f., mit Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV "Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers" vom 3. Oktober 2002, Ziff. 3.5). 11.3. Der Abfindungsvereinbarung ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass der Rekurrentin CHF 30'000.00 ausgerichtet worden sind, "(a)ls Dankeschön für die überdurchschnittliche Arbeitsleistung und der Loyalität gegenüber der Firma J. AG". Aus dem Konnex geht hervor, dass sich die damalige Arbeitgeberin bei der Rekurrentin sowohl für ihre sehr gute Arbeitsleistung wie auch für ihr Einverständnis zu einer vorzeitigen Pensionierung bzw. einem Hinauszögern der bevorstehenden Operationen bis nach der Pensionierung mit einer einmaligen Zahlung erkenntlich zeigen wollte. Die Zahlung von CHF 30'000.00 entspricht ohnehin eher einem Äquivalent für eine geschuldete Lohnfortzahlung als Folge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Es erhellt, dass der vorliegend in Frage stehenden Zahlung von CHF 30'000.00 kein Vorsorgecharakter zugesprochen werden kann.

234 Steuerrekursgericht 2012 37 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Ersatzbeschaffung (§ 37 StG) Die Ersatzbeschaffungsfrist dauert drei Jahre und kann allenfalls aus Gründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, verlängert werden. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. April 2012 in Sachen L.K. (3-RV.2011.208) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 37 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, dass innert angemessener Frist, in der Regel 1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben wird; ausgeschlossen ist eine Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. "Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Jahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert drei Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden" (§ 37 Abs. 2 StG). 3.2. 3.2.1. Zu prüfen ist vorab, wie die Formulierung "in der Regel" zu verstehen ist. 3.2.2. Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Ersatzbeschaffung in § 24bis aStG geregelt. Dabei galt als "Ersatzbeschaffung [...] die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, dass innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben wurde". Die Ersatzbeschaffungsfrist dauerte damit nach dem Geset-

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