Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RB.2024.9
Urteil vom 11. März 2025
Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic
Rekurrent A._____
Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 22. April 2024 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
1. Mit Gesuch vom 13. März 2024 beantragte A._____ beim Gemeinderat Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022.
2. Die Finanzverwaltung Q._____ fällte am 2. April 2024 den folgenden Entscheid:
"1. Das Erlassgesuch für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird abgelehnt.
2. Der Steuerpflichtige wird gebeten sich innert 20 Tagen bei der Finanzverwaltung bezüglich einer Ratenzahlung zu melden.
3. Es werden keine Kosten erhoben."
3. Den Entscheid der Finanzverwaltung Q._____ vom 2. April 2024 hat A._____ mit "Einsprache" vom 5. April 2024 an den Gemeinderat Q._____ weitergezogen.
4. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 22. April 2024 den folgenden Entscheid:
"1. Das Erlassgesuch von Herrn A._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird abgelehnt.
2. Der Steuerpflichtige wird gebeten, sich innert 20 Tagen bei der Finanzverwaltung bezüglich einer Ratenzahlung zu melden."
5. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 22. April 2024 (Zustellnachweis nicht aktenkundig) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt
den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022.
Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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6. Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
7. A._____ hat keine Replik erstattet.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).
2. Der Rekurrent beantragt den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Er begründet dies im Wesentlichen mit seinen bescheidenen finanziellen Verhältnissen als Bezüger einer niedrigen AHV- Rente und von Ergänzungsleistungen (EL).
3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteuern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 in der Höhe von CHF 238.40 wurden mit Verfügung vom 21. November 2023 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (die Gebühren belaufen sich auf CHF 70.00; vgl. Kontoauszug 2022 vom 24. Februar 2025).
4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung
- 5 des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nachfolgend: Richtlinien) massgebend.
4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht abschliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachachtung verschafft.
4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ablehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).
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4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).
4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Personen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672).
5. 5.1. Der Rekurrent hat im Erlassgesuch monatliche Einnahmen von CHF 2'830.00 (ca. CHF 2'800.00 [AHV-Renten + EL] + ca. CHF 30.00 [Vermittlungscourtagen aus Versicherungen]) deklariert. Seinen monatlichen Notbedarf hat er wie folgt berechnet:
Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins (inkl. NK) CHF 1'100.00 Krankenkasse ca. CHF 230.00 Berufskosten / U-Abo Senior CHF 70.00 Total Ausgaben CHF 2'600.00
Daraus ergibt sich ein monatlicher Einnahmenüberschuss von CHF 230.00 (CHF 2'830.00 ./. CHF 2'600.00).
Im Weiteren hat der Rekurrent im Erlassgesuch ein Reinvermögen von CHF 9'480.00 (CHF 9'760.00 [Bargeld, Post-/Bankkonto, Kontokorrent, Wertschriften] ./. CHF 280.00 [Steuerschulden]) deklariert.
5.2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid vom 22. April 2024 im Wesentlichen auf den Entscheid der Finanzverwaltung Q._____ vom 2. April 2024.
Sie ist von monatlichen Einnahmen des Rekurrenten von insgesamt CHF 2'859.90 (CHF 794.00 [AHV-Rente] + CHF 1'145.90 [Altersrente
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Deutschland] + CHF 920.00 [EL]) ausgegangen und hat die folgende Berechnung seines monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgenommen:
Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Zusätzlicher Kleider- und Wäscheverbrauch CHF 50.00 Fahrtkosten zum Arbeitsplatz CHF 70.00 Mietzins (gemäss Mietvertrag) CHF 1'100.00 Krankenkasse CHF 230.00 Total Ausgaben CHF 2'650.00
Die Vorinstanz hat so einen monatlichen Einnahmenüberschuss von CHF 209.90 (CHF 2'859.90 ./. CHF 2'650.00) berechnet. Ausserdem seien Vermögenswerte von insgesamt CHF 7'088.64 vorhanden. Damit seien die Voraussetzungen für einen Steuererlass gemäss § 230 StG nicht erfüllt.
6. 6.1. Mit dem vom Rekurrenten geltend gemachten monatlichen Einnahmenüberschuss von CHF 230.00 und dem von der Vorinstanz berechneten, unangefochten gebliebenen monatlichen Einnahmenüberschuss von CHF 209.90 lassen sich die noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2022 in der Höhe von CHF 238.40 (vgl. Erw. 3.2.2) innerhalb von zwei Monaten und damit innerhalb der für die Abzahlung von Steuerausständen praxisgemäss als angemessen erachteten Abzahlungsdauer von rund zwei Jahren begleichen (vgl. SGE vom 30. April 2024 [3-RB.2023.18]; SGE vom 20. März 2024 [3-RB.2023.10]; SGE vom 4. November 2020 [3-RB.2020.5]). Dabei ist zu beachten, dass mehrere der vom Rekurrenten geltend gemachten bzw. von der Vorinstanz gewährten Auslagen nach den Richtlinien nicht bzw. nicht in voller Höhe anzurechnen sind. Dies betrifft insbesondere die Berufskosten (vgl. hierzu SGE vom 30. Juni 2021 [3- RB.2021.2]), die Krankenkassenprämien (vgl. hierzu SGE vom 12. Juni 2015 [3-RB.2015.3]) und die Wohnkosten (vgl. hierzu SGE vom 16. Juni 2020 [3-RB.2019.6]). Dementsprechend fiele der monatliche Einnahmenüberschuss also grundsätzlich noch höher aus. Der Erlass der vorliegend fraglichen Steuern ist daher abzulehnen.
6.2. 6.2.1. Der Rekurrent bringt im Rekurs vor, dass seine Einnahmen (AHV-Renten und EL) seine Lebenshaltungskosten nur knapp decken würden und grundsätzlich nicht gepfändet werden könnten.
6.2.2. Es ist zwar richtig, dass AHV-Renten und Ergänzungsleistungen der Zwangsvollstreckung entzogen und nicht pfändbar sind (vgl. BGE 134 III 608). Dies ändert aber nichts daran, dass diese Einkommen zur Beglei-
- 8 chung von Steuerausständen heranzuziehen sind, sofern dadurch nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. Die Herkunft der Einkünfte spielt grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend für das Vorliegen einer Notlage und damit für die Gewährung eines Steuererlasses ist allein der Vergleich der Einkommenszuflüsse mit dem aufgrund der erwähnten Richtlinien (vgl. Erw. 4.1) ermittelten Existenzminimum (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2008 [2D_140/2007]; SGE vom 4. September 2015 [3-RB.2015.11]; SGE vom 2. September 2014 [3-RB.2014.15]; RGE vom 1. Oktober 2009 [3-RB.2009.26]; GVP 2009 Nr. 49; NStP 2010 S. 150).
6.3. 6.3.1. Der Rekurrent bringt im Weiteren vor, das Spezialverwaltungsgericht irre sich, wenn es in seinem Urteil vom 13. September 2023 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (3-RB.2023.5) ausführt, dass es dem Rekurrenten 'problemlos' möglich sei, Rücklagen für Steuerzahlungen zu bilden. Diese Auffassung lasse den Respekt für Menschen mit geringem Einkommen schmerzlich vermissen. Er könne nämlich nur dann Rücklagen bilden, wenn er massiv und schmerzhaft in seine stark begrenzten Lebenshaltungskosten und damit in seine finanziellen Möglichkeiten eingreifen würde.
6.3.2. Im vom Rekurrenten zitierten Urteil führt das Spezialverwaltungsgericht das Folgende aus:
"5. 5.1. Für die Beurteilung eines Erlassgesuches ist, wie bereits erwähnt, unter anderem die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab der Steuer-periode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, entscheidend (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Steuererlassverordnung; Erw. 4.4), wobei ein Erlass (ganz oder teilweise) abzulehnen ist, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (vgl. § 230a Abs. 1 lit. b StG; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021 [2D_45/2020] = StE 2021 B 99.3 Nr. 20; Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 167a DBG N 5). Vorliegend können somit die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten ab dem (Steuer-)Jahr 2021 berücksichtigt werden.
5.2. 5.2.1. Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Als Vermögen gilt das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen (Art. 12 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Bei einem die fragliche Steuerschuld übersteigenden Rein-
- 9 vermögen ist grundsätzlich kein Erlass zu gewähren (vgl. SGE vom 8. Januar 2019 [3-RB.2018.23], mit weiteren Hinweisen).
5.2.2. Gemäss den Details zur Steuerveranlagung 2021 verfügte der Rekurrent per 31. Dezember 2021 über ein Vermögen von CHF 15'352.00, welches sich aus Bank- und Postkontoguthaben zusammensetzte (vgl. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2021). Diesem Vermögen steht eine Rückerstattungspflicht des Rekurrenten für von der Gemeinde Q._____ vom tt. Februar 2011 – tt. Oktober 2018 bezogene materielle Hilfe von CHF 215'612.55 gegenüber (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. April 2023). Diese Rückerstattungspflicht entsteht nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 allerdings erst, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Die Rückerstattungspflicht gegenüber der Gemeinde Q._____ stellt eine aufschiebend (suspensiv) bedingte Schuld dar, bei welcher bis zum Eintritt der Bedingung ungewiss ist, ob die Schuld überhaupt entstehen wird. Ist die Bedingung vor dem Bemessungsstichtag nicht eingetreten, liegt deshalb keine abziehbare Schuld vor (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 52 StG N 6, mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002 liegen bessere wirtschaftliche Verhältnisse vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte. Ein Vermögensfreibetrag von CHF 5'000.00 für eine Person, jedoch höchstens CHF 15'000.00 für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 SPV ist zu gewähren (§ 20 Abs. 2 SPV). Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge darf nicht zur Rückerstattung herangezogen werden (§ 20 Abs. 2bis SPV).
Der Rekurrent hat am tt. Oktober 2018 eine Kapitalzahlung von CHF 76'347.00 aus kollektiver Vorsorge (Freizügigkeitsguthaben) erhalten (vgl. Details zur Steuerveranlagung 2018 [Kapitalzahlung]; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. April 2023; VGE vom 26. Oktober 2022 in Sachen des Rekurrenten [WBE.2022.163]). Dieses (Freizügigkeits-)Guthaben, wovon Ende 2021 noch CHF 15'352.00 vorhanden waren, darf gemäss § 20 Abs. 2bis SPV nicht zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe herangezogen werden. Die Voraussetzungen der Rückerstattung gemäss § 20 Abs. 1 SPG waren per 31. Dezember 2021 also nicht erfüllt. Daher lag zu diesem Zeitpunkt keine vom Vermögen des Rekurrenten abziehbare Schuld gegenüber [der] Gemeinde Q._____ vor (vgl. Details zur Steuerveranlagung 2021; Rekurs, S. 2), welche bei der vorliegenden Berechnung seines Reinvermögens berücksichtigt werden kann.
5.2.3. Es wäre dem Rekurrenten mit den Guthaben von CHF 15'352.00 per Ende des Jahres 2021 ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, Rückstellungen zur Begleichung der vorliegend fraglichen Steuern zu bilden. Diese Rückstellungspflicht gilt nach der geltenden gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Steuererlassverordnung; § 230a Abs. 1 lit. b StG) selbst dann, wenn die entsprechende Veranlagung noch nicht vorlag bzw. der genaue Steuerbetrag
- 10 noch nicht bekannt war (vgl. SGE vom 22. Oktober 2021 [3-RB.2021.10]; SGE vom 2. Juli 2019 [3-RB.2019.3]). Der Erlass der noch ausstehenden Kantonsund Gemeindesteuern 2021 von CHF 269.10 ist daher, unabhängig vom Resultat eines Vergleichs der Einnahmen des Rekurrenten mit seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, abzulehnen, ohne dass dabei in den vom Spezialverwaltungsgericht gewährten 'Notgroschen' eingegriffen wird (vgl. nachfolgend). Dass der Rekurrent das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben anderweitig verwendet hat (vgl. VGE vom 26. Oktober 2022 in Sachen des Rekurrenten [WBE.2022.163]), vermag daran nichts zu ändern (vgl. SGE vom 31. Januar 2023 [3-RB.2022.14]). Unerheblich ist im Weiteren auch der Umstand, dass der Rekurrent vom aargauischen Verwaltungsgericht unter anderem aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bzw. eines unterhalb von CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 liegenden anerkannten Vermögensfreibetrags nicht zu einer Nachzahlung für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wurde (vgl. VGE vom 26. Oktober 2022 in Sachen des Rekurrenten [WBE.2022.163]). Zwar ist einer um Erlass ersuchenden Person ebenfalls ein angemessener Vermögensfreibetrag (sogenannter 'Notgroschen') für Unvorhergesehenes, insbesondere für Auslagen im Sinne von Ziffer II.8 der Richtlinien (Arzt, Arzneien, Franchise etc.), zu gewähren. Aufgrund des Umstands, dass die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu beurteilen sind, erscheint es jedoch als sachgerecht, nicht (wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege) von einem pauschalen Betrag (vgl. hierzu auch Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 68 ff., mit Hinweisen), sondern vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches die individuellen Verhältnisse des Pflichtigen würdigt (vgl. BStP 2016 S. 71). Hinzu kommt, dass bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege generell ein grosszügigerer Massstab angewendet wird als beim Steuerbezug. Dies zeigt sich insbesondere bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums, bei welcher in jedem Fall ein Zuschlag (von 15 % – 30 % [im Kanton Aargau: 25 %]) auf dem Grundbetrag erfolgt. Zudem wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht nur um die laufenden, sondern auch um die aufgelaufenen Steuerschulden sowie um die effektiv bezahlten (bestehenden und laufenden) privaten Schulden erweitert (zum Ganzen: Wuffli/Fuhrer, a.a.O., S. 91 ff., mit weiteren Hinweisen). Das Spezialverwaltungsgericht erachtet daher beim Steuererlass nach ständiger Praxis einen Notgroschen von ungefähr einem monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum als angemessen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 230 StG N 15, mit Hinweisen; Weisungen des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2001 betreffend 'Zahlungserleichterungen und Steuererlass', Ziff. 2.5.2). Das von der Vorinstanz berechnete und unangefochten gebliebene Existenzminimum des Rekurrenten beläuft sich auf CHF 2'802.00 pro Monat (vgl. Entscheid der Finanzverwaltung Q._____ vom 20. Dezember 2022). Damit verblieben dem Rekurrenten CHF 12'550.00 (CHF 15'352.00 ./. CHF 2'802.00) zur Begleichung der vorliegend fraglichen Steuern von CHF 269.10."
6.3.3. Es besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dementsprechend wäre es dem Rekurrenten mit seinem per 31. Dezember 2022 vorhandenen Reinvermögen von CHF 9'248.00 (vgl. Details zur Steuerver-
- 11 anlagung 2022) möglich und zumutbar gewesen, Rückstellungen zur Begleichung der vorliegend fraglichen Steuern zu bilden, ohne dass damit in seinen monatlichen Notgroschen von CHF 2'600.00 bzw. CHF 2'650.00 eingegriffen worden wäre. Der Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2022 von CHF 238.40 ist daher auch aus diesem Grund abzulehnen.
6.4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
8. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11).
Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
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Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
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1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 11. März 2025
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Lenarcic