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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.03.2025 3-RB.2024.16

March 19, 2025·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·3,107 words·~16 min·5

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RB.2024.16

Urteil vom 19. März 2025

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrentin A._____

Gegenstand Entscheid des F._____ vom 14. Oktober 2024 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2021 beantragte A._____ beim Steueramt Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2018.

1.2. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2021 beantragte A._____ beim Steueramt Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019.

2. 2.1. Das Steueramt Q._____ fällte am 10. Juli 2024 den folgenden Entscheid:

"1. Das Gesuch um vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2018, inklusive Gebühren, wird abgelehnt. Der Ausstand von Fr. 2'735.20 ist zu bezahlen.

2. Die Steuerschuld ist in monatlichen Raten à Fr. 400.00 ab 31.07.2024 zu tilgen.

3. Die Ratenbestätigung mit den Einzahlungsscheinen liegt diesem Entscheid bei.

4. Es werden keine Kosten erhoben."

2.2. Das Steueramt Q._____ fällte am 10. Juli 2024 den folgenden Entscheid:

"1. Das Gesuch um vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019, inklusive Gebühren, wird abgelehnt. Der Ausstand von Fr. 2'664.20 ist zu bezahlen.

2. Die Steuerschuld ist in monatlichen Raten à Fr. 400.00 ab 31.07.2024 zu tilgen.

3. Die Ratenbestätigung mit den Einzahlungsscheinen liegt diesem Entscheid bei.

4. Es werden keine Kosten erhoben."

3. Die Entscheide des Steueramtes Q._____ vom 10. Juli 2024 hat A._____ mit "Einsprache" vom 21. Juli 2024 an den F._____ weitergezogen.

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4. Der F._____ fällte am 14. Oktober 2024 den folgenden Entscheid:

"1. Das Gesuch von A._____ vom 15. Dezember 2021 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2018 wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A._____ vom 15. Dezember 2021 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2019 wird abgewiesen.

3. Die für das Jahr 2018 in Höhe von Fr. 2'735.20 und das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 2'664.20 geschuldeten Steuern, d. h. insgesamt von Fr. 5'399.40 (ohne Verzugszinsen), sind in monatlichen Raten à Fr. 600.00 an die Sektion Steuern Q._____ zu tilgen. Die reduzierte Ratenhöhe berücksichtigt die Unregelmässigkeit der Einkünfte und Auslagen. Die Einzahlungsscheine werden verschickt, sobald der Entscheid rechtskräftig ist.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen."

5. Den Entscheid des F._____ vom 14. Oktober 2024 (Zustellung am 17. Oktober 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 13. November 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt den folgenden Antrag:

"Die Restschuld der Steuern 2018/19 sei in Beachtung der aufgeführten Fakten und Argumente, und der Tatsache des Missverhältnisses der Steuern 2018/19 zu den tatsächlichen Einkünften 2018/19 und unter Würdigung der Ethik Charta vom 26.05.2011, sowie der Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen, zu erlassen."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

6. Der F._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

7. A._____ hat keine Replik erstattet.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).

2. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019.

3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).

3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteuern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 in der Höhe von CHF 4'765.20 wurden mit Verfügung vom 23. November 2021 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 2'700.20 (die Gebühren belaufen sich auf CHF 35.00; vgl. Kontoauszug 2018 vom 6. März 2025).

Die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 in der Höhe von CHF 3'632.50 wurden mit Verfügung vom 23. November 2021 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 2'509.20 (die Gebühren belaufen sich auf CHF 155.00; vgl. Kontoauszug 2018 vom 6. März 2025).

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Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 beträgt somit insgesamt CHF 5'209.40.

3.3. 3.3.1. Die Rekurrentin bemängelt im Rekurs die Höhe der Veranlagungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019, weil darin das Einkommen aus Wohnrecht trotz ordnungsgemässer Deklaration fälschlicherweise doppelt berücksichtigt bzw. zu ihrem Nachteil von CHF 11'168.00 auf CHF 24'846.00 erhöht wurde.

3.3.2. Der Erlass ist ein Institut des Steuerbezugs, bei dem es einzig darum geht, über einen allfälligen Verzicht von definitiv festgelegten Steuerforderungen zu befinden. Es ist daher nicht Sache der Erlassbehörde bzw. des Spezialverwaltungsgerichts, eine rechtskräftige Veranlagung im Erlassverfahren auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen oder zu korrigieren; dies hätte die Rekurrentin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln verlangen müssen. Werden keine Rechtsmittel ergriffen, kann nicht nachträglich im Rahmen des Erlassverfahrens eine neue Veranlagung erreicht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019 [2C_735/2019 / 2D_39/2019]; SGE vom 22. Februar 2024 [3-RB.2023.15]; SGE vom 18. Januar 2023 [3-RB.2021.20], mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nachfolgend: Richtlinien) massgebend.

4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht abschliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit

- 6 grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachachtung verschafft.

4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ablehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).

4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).

4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Personen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672).

5. 5.1. Die Rekurrentin bringt vor, bei der Beurteilung des Erlassgesuches seien ihre "tatsächlichen" Einkünfte der Jahre 2018 bzw. 2019 zu berücksichtigen.

5.2. Auch wenn vorliegend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin ab dem (Steuer-)Jahr 2018 bzw. 2019 berücksichtigt werden könnten, ist in erster Linie auf ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse abzustellen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Steuererlassverordnung; Erw. 4.4).

6. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid von monatlichen Einnahmen der Rekurrentin von insgesamt CHF 3'307.30 (CHF 1'980.00 [AHV-Rente] + CHF 490.00 [Hilflosenentschädigung] + CHF 537.30 [durchschnittliches Erwerbseinkommen] + CHF 300.00 [Beisitzergeld]) ausgegangen.

Die Vorinstanz hat die folgende Berechnung des monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Rekurrentin vorgenommen:

Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins bzw. Nebenkosten CHF 150.00 Krankenkassenprämien CHF 250.00 Berufskosten CHF 129.00 Leistungsabrechnungen CHF 172.00 Spitex-Selbstkosten CHF 302.00 Total Ausgaben CHF 2'203.00

Daraus resultiert ein monatlicher Einnahmenüberschuss von CHF 1'104.30 (CHF 3'307.30 ./. CHF 2'203.00). Gemäss der Vorinstanz beträgt die pfändbare Lohnquote CHF 837.30 (CHF 3'307.30 ./. CHF 2'470.00 [nicht pfändbare AHV-Rente + Hilflosenentschädigung]). Damit läge keine Notlage vor, welche einen Steuererlass rechtfertigen würde. Unabhängig vom Vorliegen einer Notlage sei ein solcher aber auch deshalb abzulehnen, weil die Rekurrentin keine Forderungsverzichte für bestehende Privatschulden gegenüber ihrer Schwester beigebracht habe.

7. 7.1. Die Rekurrentin macht im Rekurs monatliche Einnahmen von insgesamt CHF 2'752.00 (CHF 1'980.00 [AHV-Rente] + CHF 490.00 [Hilflosenent-

- 8 schädigung] + CHF 282.00 [Beisitzergeld]) geltend (vgl. "Budget A._____ 2025"). Darauf ist vorliegend abzustellen.

7.2. 7.2.1. Die Rekurrentin macht im Rekurs die folgenden monatlichen Ausgaben geltend ("Budget A._____ 2025"):

Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00

Mietnebenkosten CHF 170.00 KK-Prämie verbilligt CHF 415.50 Krankheitskosten (Durchschnitt 2022 – 2024) CHF 352.00 Billag, Internet, TV, Handy CHF 109.00 Strom CHF 72.00 Versicherungen, Hausrat, Haftpflicht CHF 44.40 Mobilität in der Freizeit CHF 70.00 Tier, Katze CHF 35.00 Total 1 CHF 2'467.90

Rückstellung Steuern 2025 CHF 71.00 Raten Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und 2023 CHF 181.60 Raten direkte Bundesteuern 2018 - 2023 CHF 16.15 Raten private Schulden CHF 90.50 Total 2 CHF 359.25

Total (gerundet) CHF 2'827.00

Die Rekurrentin hat so einen monatlichen Ausgabenüberschuss von CHF 75.00 (CHF 2'752.00 ./. CHF 2'827.00) berechnet.

7.2.2. Die von der Rekurrentin geltend gemachten monatlichen Kosten für "Billag, Internet, TV, Handy" von CHF 109.00, "Strom" von CHF 72.00, "Versicherungen, Hausrat, Haftpflicht" von CHF 44.40, "Mobilität in der Freizeit" von CHF 70.00 und für "Tier, Katze" von CHF 35.00, somit Auslagen von insgesamt CHF 330.40 pro Monat, sind grundsätzlich bereits im monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.00 für eine alleinstehende Person enthalten (vgl. Richtlinien Ziff. I.1). Dieser betreibungsrechtliche Grundbetrag beinhaltet unter anderem die Kosten für Nahrung, Kleider und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Damit sind jedoch auch alle anderen Auslagen zu decken, welche nach den Richtlinien nicht unter "Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag" berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010 [8C_257/2010]; VGE vom 6. Mai 2008 [WBE.2007.341]; SGE vom 30. April 2024 [3-RB.2023.18], mit weiteren

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Hinweisen). Die eingangs genannten Auslagen von CHF 330.40 können daher nicht (nochmals) berücksichtigt werden.

Auf die Prüfung der Anrechenbarkeit der Wohnkosten von CHF 170.00, der Krankenkassenprämien von CHF 415.50 sowie der Krankheitskosten von CHF 352.00, somit von Auslagen von insgesamt CHF 937.50 pro Monat unter dem Gesichtspunkt der Richtlinien kann vorliegend verzichtet werden, da dies auf den Entscheid keinen Einfluss hat.

7.2.3. Im Weiteren können Schuldentilgungen bzw. (Raten-)Zahlungen für bestehende Schulden gegenüber Drittklassgläubigern grundsätzlich nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden, da deren Berücksichtigung zu einer unzulässigen Bevorzugung einzelner Gläubiger führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010 [8C_257/2010], Erw. 2.2. mit Hinweisen; Pra 2009 Nr. 22; SGE vom 20. Mai 2020 [3-RB.2019.7], mit weiteren Hinweisen; zum Ablehnungsgrund der unzulässigen Gläubigerbevorzugung nach § 230a Abs. 1 lit. e StG: SGE vom 14. Mai 2020 [3-RB.2019.14], mit weiteren Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch für Steuerschulden (vgl. RGE vom 17. Januar 2012 [3-RB.2010.14]).

Die monatlichen Ratenzahlungen von CHF 90.50 für private Schulden sind daher nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Raten und Rückstellungen von insgesamt CHF 268.75 (CHF 181.60 + CHF 16.15 + CHF 71.00) für noch ausstehende Steuern können vorliegend aber berücksichtigt werden, weil dies auf den Entscheid keinen Einfluss hat.

7.3. Bei monatlichen Einnahmen von CHF 2'752.00 (vgl. Erw. 7.1) und maximal anrechenbaren monatlichen Ausgaben von insgesamt CHF 2'406.25 (CHF 1'200.00 + CHF 937.50 + CHF 268.75; vgl. Erw. 7.2.2 und 7.2.3) resultiert rechnerisch ein monatlicher Einnahmenüberschuss von CHF 345.75. Damit lassen sich die noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 von CHF 5'209.40 (vgl. Erw. 3.2.2) innerhalb von rund 15 Monaten und damit innerhalb der für die Abzahlung von Steuerausständen praxisgemäss als angemessen erachteten Abzahlungsdauer von rund zwei Jahren begleichen (vgl. SGE vom 30. April 2024 [3-RB.2023.18]; SGE vom 20. März 2024 [3-RB.2023.10]; SGE vom 4. November 2020 [3-RB.2020.5]; SGE vom 16. Juni 2020 [3-RB.2019.6]).

8. 8.1. Die Rekurrentin bringt vor, dass beim Erlassentscheid auch Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen seien.

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8.2. Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung eines Steuererlasses unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände, namentlich Billigkeitserwägungen, massgebend sein können. So kann eine Vermögenssteuer erlassen werden, wenn erwiesen ist, dass die von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlte Schadenersatzkapitalleistung voraussichtlich bei weitem nicht ausreichen wird, um den zukünftig anfallenden Schaden zu decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 [2C_203/2017]). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine vergleichbaren, von der Rekurrentin nicht beeinflussbaren (Ausnahme-)Umstände vor, die einen (Teil-)Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 rechtfertigen könnten. Die Rekurrentin kann diese vielmehr, wie soeben ausgeführt, mit ihren aktuellen Einkünften begleichen.

9. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

11. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11).

Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet-

- 11 zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den F._____ (2; F._____ und Finanzverwaltung)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

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1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 19. März 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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