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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.08.2023 3-RB.2023.2

August 29, 2023·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·3,431 words·~17 min·4

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RB.2023.2

Urteil vom 29. August 2023

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrentin A._____

vertreten durch [...]

Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 19. Dezember 2022 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Mit Gesuch vom 19. Oktober 2022 (Eingangsdatum) liess A._____ beim Gemeinderat Q._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 beantragen.

2. Die Finanzverwaltung Q._____ fällte am 2. Dezember 2022 den folgenden Entscheid:

"1 Die ausstehenden Steuern für das Jahr 2021 von A._____ werden zur Hälfte erlassen (CHF 1'237.65). Sofern möglich, sollen zukünftige Steuerrechnungen – wenn auch nur teilweise – wieder beglichen werden.

2 A._____ wird aufgefordert den Differenzbetrag der Steuern 2021 in der Höhe von total CHF 1'237.65 bis 31. Dezember 2022 zu begleichen. Sofern die Steuerpflichtige den geschuldeten Restbetrag der Steuern nicht vollumfänglich und fristgerecht begleichen kann, ist mit der Abteilung Finanzen eine Zahlungsvereinbarung auszuarbeiten. Die finanziellen Verhältnisse (monatliche Einnahmen und Ausgaben, Kontobestände und bewegungen) sind für die Beurteilung der Situation lückenlos darzulegen."

3. Den Entscheid der Finanzverwaltung Q._____ vom 2. Dezember 2022 hat A._____ mit Einsprache vom 5. Dezember 2022 an den Gemeinderat Q._____ weiterziehen lassen. Sie beantragte

den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021.

4. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 19. Dezember 2022 den folgenden Entscheid:

"1 Die ausstehenden Steuern für das Jahr 2021 von A._____ werden zur Hälfte erlassen (CHF 1'237.65). Sofern möglich, sollen zukünftige Steuerrechnungen – wenn auch nur teilweise – wieder beglichen werden.

2 A._____ wird aufgefordert den Differenzbetrag der Steuern 2021 in der Höhe von total CHF 1'237.65 bis 31. Januar 2023 zu begleichen. Sofern die Steuerpflichtige den geschuldeten Restbetrag der Steuern nicht vollumfänglich und fristgerecht begleichen kann, ist mit der Abteilung Finanzen eine Zahlungsvereinbarung auszuarbeiten. Die finanziellen Verhältnisse (monatliche Einnahmen und Ausgaben, Kontobestände und bewegungen) sind für die Beurteilung der Situation lückenlos darzulegen."

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5. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 19. Dezember 2022 (Zustellung am 23. Dezember 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 6. Januar 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragt,

"dass die Gemeinde Q._____ die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 über CHF 2'475.30 vollumfänglich erlässt."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

6. Die Finanzverwaltung Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

7. A._____ hat eine Replik erstatten lassen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).

2. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der Kantonsund Gemeindesteuern 2021.

3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).

3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteuern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von CHF 2'475.30 wurden mit Verfügung vom 23. September 2022 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2021 vom 13. Juni 2023).

4. Die Vorinstanz hat die noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2021 von CHF 2'475.30 zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 1'237.65 erlassen. Vorliegend ist somit lediglich noch zu prüfen, ob auch die restlichen CHF 1'237.65 zu erlassen sind.

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5. 5.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nachfolgend: Richtlinien) massgebend.

5.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht abschliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachachtung verschafft.

5.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ablehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind

- 6 auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).

5.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).

5.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Personen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672).

6. 6.1. 6.1.1. Die Rekurrentin begründet das Erlassgesuch vom 19. Oktober 2022 mit angespannten finanziellen Verhältnissen infolge ihres Aufenthalts im Pflegeheim seit dem Jahr 2017, dem Bezug von Ergänzungsleistungen und sehr geringen Ersparnissen. Betreffend die finanziellen Aussichten für die Zukunft gab die Rekurrentin an, dass diese gleichbleibend sein würden.

6.1.2. Die Rekurrentin hat im Erlassgesuch kein Vermögen und keine Schulden deklariert.

6.1.3. Die Rekurrentin hat im Erlassgesuch monatliche Einkünfte von insgesamt CHF 6'088.05 (CHF 2'027.00 [AHV-Rente] + CHF 1'130.00 [PK-Rente] + CHF 2'901.00.00 [Ergänzungsleistungen] + CHF 30.05 [Individuelle Prämienverbilligung {IPV}]) und monatliche Auslagen von insgesamt

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CHF 5'896.30 (Pflegeheimkosten) deklariert. Daraus ergibt sich ein monatlicher Einnahmenüberschuss von CHF 191.75.

Im Rekurs bringt die Rekurrentin vor, dass sie mit den ihr zustehenden Ergänzungsleistungen von CHF 376.00 pro Monat ihre persönlichen Auslagen (Getränkepauschale Pflegeheim, Telefonabonnement, Kombi- Haushaltversicherung, Coiffeur, Pflegeprodukte, Zigaretten) zu decken habe.

6.2. Die Vorinstanz hat lediglich einen hälftigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 gewährt. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem von ihr berechneten Einnahmenüberschuss von CHF 191.75 pro Monat, was widersprüchlich ist, weil sich damit die noch ausstehenden Kantonsund Gemeindesteuern 2021 von CHF 2'475.30 ohne Weiteres innerhalb einer angemessenen Frist von gut einem Jahr vollständig begleichen lassen würden.

7. 7.1. 7.1.1. Zuerst ist die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit (Vermögen und Einkommen) der Rekurrentin zu prüfen.

7.1.2. Gemäss der Vorinstanz verfügte die Rekurrentin per 14. Oktober 2022 über ein Kontoguthaben von CHF 6'922.12. Bei einem die fragliche Steuerschuld übersteigenden (Rein-)Vermögen ist grundsätzlich kein Erlass zu gewähren. Der gesuchstellenden Person ist jedoch in jedem Fall ein angemessener Vermögensfreibetrag (sogenannter "Notgroschen") zu belassen. Dieser "Notgroschen" beläuft sich nach der ständigen Praxis des Spezialverwaltungsgerichts auf ungefähr ein monatliches betreibungsrechtliches Existenzminimum (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 230 StG N 15, mit Hinweisen; Weisungen des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2001 betreffend "Zahlungserleichterungen und Steuererlass", Ziff. 2.5.2). Angesichts des anrechenbaren Notbedarfs der Rekurrentin von CHF 6'405.40 (vgl. Erw. 7.2.5) ist ihr, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, das per 14. Oktober 2022 ausgewiesene Kontoguthaben von CHF 6'922.12 somit als "Notgroschen" zu belassen.

7.1.3. Im Folgenden sind die aktuellen Einkommensverhältnisse der Rekurrentin zu prüfen.

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Die Einnahmen der Rekurrentin betragen aktuell CHF 6'223.50 pro Monat (CHF 2'078.00 [AHV-Rente] + CHF 1'130.00 [PK-Rente] + CHF 2'994.00.00 [Ergänzungsleistungen {exkl. Durchschnittsprämie der Krankenversicherung}] + CHF 21.50 [Individuelle Prämienverbilligung {IPV} bzw. Rückerstattung der Differenz der von der SVA Aargau direkt an die Krankenversicherung bezahlten Durchschnittsprämie und der effektiv geschuldeten Prämie nach KVG]; vgl. Kontoauszug der B._____ vom 4. Januar 2023 – 19. April 2023 betreffend das Privatkonto der Rekurrentin [IBAN aaa]; Verfügung der SVA Aargau vom 4. Januar 2023 betreffend "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV" für die Rekurrentin; Abrechnung der C._____ vom 11. Mai 2023 betreffend die Rekurrentin). Davon ist im Folgenden auszugehen.

7.2. 7.2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit den anrechenbaren monatlichen Ausgaben der Rekurrentin unter dem Gesichtspunkt der Richtlinien verhält.

In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur jene Auslagen angerechnet werden können, die nachgewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2008 [2D_133/2007], Erw. 3.2).

7.2.2. 7.2.2.1. Der Rekurrentin wurde von der Vorinstanz kein monatlicher Grundbetrag angerechnet.

7.2.2.2. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person beträgt CHF 1'200.00 (vgl. Richtlinien Ziff. I.1). Er umfasst Auslagen für "Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc." (Richtlinien Ziff. I).

7.2.2.3. Heimbewohner haben Auslagen für persönliche Bedürfnisse, da beispielsweise Kleidung, Coiffeur, Telefonate, TV, Zeitschriften und Ähnliches nicht durch die Heimleistungen abgedeckt werden. Demgegenüber beinhalten die Heimleistungen (in der Regel) die Kosten für Nahrung, Elektrizität etc., weshalb - anders als bei einer zu Hause lebenden Person - die Gewährung des vollen Grundbetrags nicht angebracht ist.

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7.2.2.4. Beim Entscheid über ein Steuererlassgesuch ist bei der Berechnung des Notbedarfs bei einem Heimbewohner statt des üblichen Grundbedarfs eine reduzierte Pauschale für die Finanzierung der persönlichen Bedürfnisse zu gewähren. Diese Pauschale richtet sich nach den Grundsätzen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und wird gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2023) von den Kantonen festgelegt. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) vom 26. Juni 2007 (Stand am 1. Mai 2023) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG beträgt die Pauschale 23 % von CHF 20'100.00, somit CHF 4'623.00 pro Jahr bzw. rund CHF 385.25 pro Monat. Dieser reduzierte Grundbetrag ist der Rekurrentin als "unumgänglich notwendig" (Richtlinien Ziff. I) und in voller Höhe für ihre persönlichen Bedürfnisse anzurechnen.

7.2.3. Die Rekurrentin lebt im Wohn- und Pflegeheim D._____ in R._____. Gemäss den vorliegenden Rechnungen für die Monate März – Mai 2023 setzen sich die Heimkosten der Rekurrentin aus der Grundtaxe (für Infrastruktur, Hotellerie und Betreuung), Pflegeleistungen (Pflegestufe 6) sowie zusätzlichen Leistungen (etwa Getränkepauschale, Coiffeur, Taschengeldbezug, Wäschebeschriftung/Näharbeiten) zusammen (vgl. auch Preisliste der [...] betreffend das Wohn- und Pflegezentrum D._____ [gültig ab 1. Januar 2023]).

Zu den im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigenden Heimkosten gehören nur die Kosten für die Hotellerie (inkl. Infrastruktur) sowie für die Betreuung und Pflege von insgesamt CHF 291.40 pro Tag. Die Krankenkasse der Rekurrentin und die Gemeinde Q._____ bzw. der Kanton Aargau ("Restfinanzierer") tragen davon insgesamt CHF 100.20 (CHF 57.60 + CHF 42.60).

Die Zusatzkosten für die oben genannten Leistungen sind - wie bereits in Erw. 7.2.2.2 und Erw. 7.2.2.3 ausgeführt - mit dem reduzierten Grundbetrag von CHF 385.25 zu begleichen (vgl. RGE vom 22. September 2011 [3-RB.2011.15], mit weiterem Hinweis).

Die von der Rekurrentin selbst zu tragenden Heimkosten betragen somit insgesamt CHF 191.20 (CHF 291.40 ./. CHF 100.20) pro Tag bzw. (rund) CHF 5'815.70 pro Monat (365 Tage x CHF 191.20 : 12).

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7.2.4. 7.2.4.1. Der Rekurrentin wurden von der Vorinstanz keine monatlichen Zahlungen "für Steuern des aktuellen Steuerjahrs" angerechnet.

7.2.4.2. Gemäss Ziffer III der Richtlinien, welche auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, werden laufende oder rückständige Steuerschulden bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. auch Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 SchKG N 33).

Gemäss ständiger Praxis des Spezialverwaltungsgerichts wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum jedoch um die laufenden Steuerschulden erweitert, sofern ein ausreichender Zahlungswille der gesuchstellenden Person erkennbar ist (vgl. SGE vom 4. November 2020 [3-RB.2020.5]; SGE vom 20. Mai 2020 [3-RB.2019.7]; SGE vom 4. Dezember 2019 [3-RB.2019.12]; SGE vom 15. Oktober 2019 [3-RB.2019.8 / 3-RB.2019.9]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2008 [5A_764/2007]). Dabei werden, ungeachtet des bisher monatlich bezahlten Steuerbetrages, die gesamten Steuern des laufenden Jahres berücksichtigt, damit sich die gesuchstellende Person dadurch nicht ohne eigenes Zutun neu verschuldet (vgl. RGE vom 6. Juni 2011 [3-RB.2011.3], mit Hinweis auf GVP 2002 Nr. 108).

Die Rekurrentin hat letztmals am 1. März 2016 eine Zahlung von CHF 1'802.00 an die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 geleistet. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 – 2020 (sowie die direkten Bundessteuern 2017 – 2021) wurden vollständig erlassen. Ausser den vorliegend fraglichen Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (CHF 2'475.30) sind noch die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 (CHF 2'359.30, wofür nach Rechtskraft ebenfalls um Steuererlass ersucht wird) sowie die provisorisch veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2023 offen (CHF 2'453.10; vgl. Kontoauszüge 2019 bis 2023 vom 13. Juni 2023; E-Mail der Finanzverwaltung Q._____ vom 13. Juni 2023; telefonische Auskunft des Kantonalen Steueramts vom 14. Juni 2023). Ein Zahlungswille der Rekurrentin in Form von Zahlungen zur Begleichung ihrer noch offenen Steuerschulden ist zwar nicht erkennbar, es ist aber auch kein Fehlverhalten (etwa schlechte Zahlungsmoral, Bevorzugung anderer Gläubiger, übersetzte Lebenshaltung etc.) ersichtlich. Der Rekurrentin kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie seit dem 1. März 2016 keine Steuerzahlungen mehr geleistet hat, wenn die Vorinstanzen ihre Erlassgesuche betreffend die Steuerjahre von 2017 – 2020 bzw. 2021 gutgeheissen ha-

- 11 ben. Dies weist eher auf das Vorliegen einer anhaltenden Notlage hin. Daher ist vorliegend nicht von einer Zahlungsunwilligkeit, sondern der grundsätzlichen Zahlungsunfähigkeit der Rekurrentin auszugehen.

Unter diesen Umständen und weil mit dem Steuererlass eine dauerhafte Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person bezweckt wird (§ 230 Abs. 2 StG), sind im vorliegenden Fall die provisorisch veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2023 in der Höhe von CHF 2'453.10 bzw. rund CHF 204.45 pro Monat (vgl. Kontoauszug 2023 vom 13. Juni 2023) als laufende Steuern zu berücksichtigen.

7.2.5. Zusammenfassend sind der Rekurrentin somit die folgenden monatlichen Ausgaben anzurechnen:

Reduzierter Grundbetrag CHF 385.25 Kosten Pflegeheim D._____ CHF 5'815.70 Laufende Steuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2023) CHF 204.45 Total Ausgaben CHF 6'405.40

7.2.6. Bei anrechenbaren monatlichen Ausgaben von CHF 6'405.40 und einem monatlichen Einkommen von CHF 6'223.50 (vgl. Ziff. 6.1.3) resultiert ein rechnerischer monatlicher Ausgabenüberschuss von CHF 181.90.

7.3. In Gutheissung des Rekurses sind somit die restlichen, noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2021 von CHF 1'237.65 (inkl. Verzugszinsen) vollständig zu erlassen (analog SGE vom 23. Mai 2017 [3-RB.2017.9]).

8. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

9. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

- 12 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11).

Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung des Rekurses werden die restlichen, noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2021 von CHF 1'237.65 (inkl. Verzugszinsen) vollständig erlassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

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1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 29. August 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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