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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.05.2024 3-RB.2023.14

May 8, 2024·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,159 words·~6 min·1

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RB.2023.14

Urteil vom 8. Mai 2024

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrentin A._____

Gegenstand Bezugsverfügung des Gemeinderates Q._____ vom 17. August 2023 betreffend Verzugszinsen der Kantons- und Gemeindesteuern 2021

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Zwischen A._____ und dem Steueramt bzw. der Finanzverwaltung Q._____ bestehen Unstimmigkeiten betreffend die Verzugszinsen der Kantons- und Gemeindesteuern 2021.

2. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 17. August 2023 den folgenden Entscheid:

"Für das Jahr 2023 [recte: die Steuerperiode 2021] werden Verzugszinsen im Betrag von CHF 134.60 verfügt."

3. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 17. August 2023 (Zustellung am 18. August 2023) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 18. September 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Verfügung der Gemeinde Q._____ vom 17. August 2023 betreffend die Erhebung von Verzugszinsen über CHF 134.60 für das Steuerjahr 2021 (Gemeinde- und Kantonssteuern) aufzuheben und festzustellen, dass für die verspätet bezahlte provisorische Rechnung vom 4. Februar 2021 betreffend das Steuerjahr 2021 (Gemeinde- und Kantonssteuern) lediglich Verzugszinsen von CHF 20.45 geschuldet sind.

2. Es sei die mit Rechnung der Gemeinde Q._____ vom 23. Mai 2023 erhobene (Mahn-)Gebühr von CHF 35.00 aufzuheben.

4. Unter o/e Kostenfolge.

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

4. Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

5. A._____ hat keine Replik erstattet.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über "Anstände im Bezugsverfahren" und somit auch über die vorliegend zu beurteilenden Verzugszinsen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (§ 231 Abs. 4 StG).

2. Mit dem Rekurs wird auch die Aufhebung der mit der Rechnung der Finanzverwaltung Q._____ vom 23. Mai 2023 erhobenen (Mahn-)Gebühr von CHF 35.00 beantragt (vgl. Rekursantrag 2). Anfechtungsobjekt ist vorliegend jedoch einzig die Bezugsverfügung des Gemeinderates Q._____ vom 17. August 2023 betreffend die Verzugszinsen der Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Eine anfechtbare Gebührenverfügung, gegen welche beim Spezialverwaltungsgericht Rekurs erhoben werden kann, liegt nicht vor (vgl. § 227 Abs. 2 StG i.V.m § 231 Abs. 2 und 3 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 227 StG N 13, mit Hinweisen). Daher kann auf den Antrag nicht eingetreten werden.

3. Die Rekurrentin bringt vor, es seien betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 lediglich Verzugszinsen von CHF 20.45 für das verspätete Bezahlen der provisorischen Steuerrechnung 2021 (CHF 18'023.80) vom 4. Februar 2021 geschuldet. Der Verzugszins von CHF 114.15, welcher auf der Differenz von CHF 1'961.00 zur angepassten provisorischen Steuerrechnung 2021 (CHF 19'984.80) vom 7. Oktober 2021 erhoben wurde, sei dagegen nicht geschuldet, weil sie diese Rechnung nie erhalten habe.

4. 4.1. Eine Verzugszinspflicht setzt kumulativ voraus, dass der Betrag fällig ist, eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und der Betrag nicht bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 164 N 4 f.).

4.2. Grundsätzlich gilt eine Verfügung als eröffnet, wenn diese ordnungsgemäss zugestellt ist und die steuerpflichtige Person davon Kenntnis neh-

- 4 men kann; dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen und Entscheide mit gewöhnlicher Post oder eingeschriebenem Brief zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Erfolgt die Zustellung, wie vorliegend, mit gewöhnlicher Post, muss die Steuerbehörde die daraus ergehenden Nachteile in Kauf nehmen, wenn die steuerpflichtige Person den Zeitpunkt der Zustellung oder die Zustellung an sich bestreitet. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Schreibens an eine steuerpflichtige Person. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012 [2C_570/2011]; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2000 [2P.54/2000]; VGE vom 26. Januar 2009 [WBE.2008.163]), ausser diese liesse sich durch ausreichende Indizien oder aufgrund der gesamten Umstände widerlegen (vgl. VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00366]; SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.132]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 9, mit weiteren Hinweisen).

4.3. Für den Beginn der Verzugszinspflicht bedarf es, wie erwähnt, unter anderem einer Zahlungsaufforderung. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz werden Veranlagungsverfügungen und provisorische Steuerrechnungen praxisgemäss mit uneingeschriebener Post bzw. üblicherweise mit B-Post versendet. Entsprechend kann die Vorinstanz, wie sie selbst einräumt, den Nachweis der erfolgten Zustellung der angepassten provisorischen Steuerrechnung 2021 vom 7. Oktober 2021 nicht erbringen. Damit ist auf die Darstellung der Rekurrentin abzustellen, welche die Zustellung bestreitet.

4.4. Daraus folgt, dass betreffend die angepasste provisorische Steuerrechnung 2021 vom 7. Oktober 2021 keine Verzugszinspflicht zu laufen begonnen hat bzw. keine Verzugszinsen geschuldet sind (vgl. Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2021 [SGDIV.2020.1]). Dementsprechend bestand im Übrigen auch kein Anlass, Mahngebühren für Verzugszinsen zu erheben (vgl. Erw. 2).

4.5. In Gutheissung des Rekurses sind somit die Verzugszinsen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 von CHF 134.60 um CHF 114.15 auf CHF 20.45 herabzusetzen.

5. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung des Rekurses werden die Verzugszinsen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 auf CHF 20.45 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung)

1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

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Aarau, 8. Mai 2024

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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