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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.02.2023 3-RB.2022.8

February 22, 2023·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·2,185 words·~11 min·4

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RB.2022.8

Urteil vom 22. Februar 2023

Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Entscheid des Stadtrates Q._____ vom 23. Mai 2022 betreffend Verbuchung bzw. Verrechnung und Rückerstattung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 ff.

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

1. Zwischen A._____ und dem Steueramt bzw. der Finanzverwaltung der Stadt Q._____ bestehen seit Anfang des Jahres 2022 Unstimmigkeiten betreffend die Verbuchung bzw. Verrechnung und Rückerstattung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 ff.

2. Der Stadtrat Q._____ fällte am 23. Mai 2022 den folgenden Entscheid:

"1. Damit die vom Gesuchsteller verlangten Korrekturen vollzogen werden können, hat A._____ der Abteilung Finanzen & Controlling innert 30 Tagen schriftlich die von ihm gewünschten Umbuchungen unter Angabe des Steuerbelastungs- und Steuerentlastungskonto, des Betrages und des gewünschten Valutadatums angeben.

2. Ein Anspruch auf theoretisch entgangene Zinsverluste besteht nicht.

3. Die mit 11. März 2022 datierten Kontoauszüge der ordentlichen Steuern 2013 – 2017 sind korrekt.

4. Der mit 11. März 2022 datierte Kontoauszug der Kapitalzahlung Jahr 2017 ist korrekt.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet."

3. Den Entscheid des Stadtrates Q._____ vom 23. Mai 2022 (Zustellung am 25. Mai 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 17. Juni 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt den folgenden Antrag:

"Die Beschlüsse gemäss Protokoll vom 23. Mai 2022 seien zurückzuweisen."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

4. Der Stadtrat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

5. A._____ hat keine Replik erstattet.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 ff. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über "Anstände im Bezugsverfahren" und somit auch über die vorliegend zu beurteilende Verbuchung bzw. Verrechnung und Rückerstattung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 ff. (§ 231 Abs. 4 StG).

2. Der Rekurrent ist verheiratet. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sind ungeachtet ihres Güterstandes gemeinsam steuerpflichtig und üben die den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 StG und § 172 Abs. 2 StG). Für das Verfahren sieht § 172 Abs. 3 StG ausdrücklich vor, dass rechtzeitige Handlungen nur eines Ehegatten auch für den anderen, nicht handelnden Ehegatten wirken. Trotz Identität des Steuerobjektes kann somit jeder Ehegatte selbstständig im Verfahren handeln und dadurch auch den anderen verpflichten. Dies gilt auch bei der Ergreifung eines Rechtsmittels. Die Ehegatten bilden als Rekurrenten eine Art notwendige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht (vgl. VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.139], mit weiteren Hinweisen; SGE vom 9. September 2021 [3-RB.2021.6]).

Vorliegend wurde der Rekurs nur vom Rekurrenten, nicht aber von dessen Ehefrau unterzeichnet. Dennoch gelten beide Ehegatten als Rekurrenten, weil es an Hinweisen fehlt, dass der Rekurrent von seiner Ehefrau rechtlich oder tatsächlich getrennt ist. Die Folgen des spezialverwaltungsgerichtlichen Urteils binden also auch die Ehefrau des Rekurrenten.

3. Die Rekurrenten beantragen im Rekurs sinngemäss die Überprüfung der Verbuchung bzw. Verrechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 ff. und insbesondere die Rückerstattung der zu viel bezahlten Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015. Sie begründen dies wie folgt:

"Die Beschlüsse 1-4 sind unvollständig und nicht korrekt beantwortet. Betrag und Datum der willkürlichen Umbuchungen wurde nicht erläutert, ebenso nicht, wie deren Berechnung erfolgte. Die Gegenüberstellung unserer Zahlungen vs. Kontoauszüge 2014 und 2015 wurde ignoriert. Es wird einfach behauptet, alles stütze sich auf gesetzliche Grundlagen, die nicht angegeben und ausgewiesen werden. Nicht nachvollziehbar.

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Beschluss 1) In unserer 2. Einsprache/15.Feb.2022 wurde ausführlich kommuniziert, wie die def.Steuerrechnungen 2014 und 2015 nach unserer Kontrolle aussehen sollten (s.Beilagen 2&3). Die Aufstellung der von uns nachweislich effektiv geleisteten Zahlungen für 2014 und für 2015 wird ignoriert, falsch verbucht oder willkürlich umgebucht. Das Umbuchungs-Chaos ist effektiv eine schlecht verzinste Vorauskasse. Unsere Bank-Konten sind zudem bestens bekannt. Dieser Beschluss ist damit hinfällig. Beschluss 2) Es gibt keine 'theoretisch entgangene Zinsverluste'. Alle Zinsverluste sind real vorhanden und können pro Zeitperiode eindeutig berechnet werden. Beschluss 3) Wird bestritten. Unsere Zahlungen sind nicht korrekt verbucht bzw. umgebucht. Beschluss 4) Steht im Moment nicht zur Disposition. Die def.Steuerveranlagungen 2016 und 2017 wurde ja noch gar nicht eröffnet. Uns ist nichts bekannt. Beschluss 5) Verdankende Kenntnisnahme."

4. 4.1. 4.1.1. Die Rekurrenten machen im Schreiben ("2. Einsprache") vom 15. Februar 2022 betreffend die definitive Steuerveranlagung bzw. -rechnung 2014 vom 20. Dezember 2021 in der Höhe von CHF 93'667.40 die folgenden Zahlungen geltend:

"04.03.15 Mahnung! vom 24.02.2015 CHF 73'105.40 04.08.14 Prov.Rechnung vom 25.02.2014 CHF 10'000.— 31.10.14 Verfallsanzeige 23.09.2014 CHF 15'194.55 Total bezahlt CHF 98'299.95"

Gestützt auf diese Zahlungen betrage ihr Guthaben CHF 4'632.55, welches zurückzuerstatten sei.

4.1.2. Die Rekurrenten machen im Schreiben ("2. Einsprache") vom 15. Februar 2022 betreffend die definitive Steuerveranlagung bzw. -rechnung 2015 vom 20. Dezember 2021 in der Höhe von CHF 88'037.40 die folgenden Zahlungen geltend:

"31.10.15 Verfallanzeige! 22.09.15 CHF 10'000.— VST-Guthaben 2012/13/14 CHF 89'304.75 Total bezahlt bzw. anrechenbar CHF 99'304.75"

Gestützt auf diese Zahlungen betrage ihr Guthaben CHF 11'267.35, welches zurückzuerstatten sei.

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4.2. Zu viel bezahlte Steuerbeträge sind von den betreffenden Gemeindesteuerämtern bzw. Finanzverwaltungen grundsätzlich erst zurückzuerstatten, wenn keine verrechnungsfähige Forderung (mehr) besteht. Nicht verrechnete Guthaben werden (anlässlich der definitiven Steuerveranlagung bzw. Schlussrechnung) zurückerstattet (vgl. § 223c Abs. 3 StG; SGE vom 9. Oktober 2017 [3-RB.2017.5]; RGE vom 16. Juni 2011 [3-RB.2011.9]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 223c StG N 2).

4.3. 4.3.1. Mit den von den Rekurrenten im Jahr 2014 geleisteten Zahlungen von CHF 98'299.95 wurden die am 13. Februar 2014 (Valuta am 31. Oktober 2014) mit CHF 25'206.10 in Rechnung gestellten bzw. am 12. November 2014 (Valuta am 31. Januar 2015) auf CHF 98'311.50 angepassten provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2014 unter Berücksichtigung eines am 31. Oktober 2014 (Valuta) daran angerechneten Vorauszahlungszinses von CHF 11.55 vollständig beglichen (CHF 98'299.95 [Zahlungen des Jahres 2014] + CHF 11.55 [Vorauszahlungszins] = CHF 98'311.50 [angepasste prov. Steuerrechnung 2014]. Die angepasste provisorische Rechnung 2014 vom 12. November 2014 von CHF 98'311.50 wurde am 10. September 2015 (Valuta am 31. Januar 2015) storniert und auf CHF 83'195.30 herabgesetzt, sodass zu diesem Zeitpunkt ein Saldo von CHF 15'116.20 zu Gunsten der Rekurrenten resultierte. Am 2. November 2015 (Valutadatum) ging eine Zahlung der Rekurrenten von CHF 10'000.00 auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 ein, welche am 22. November 2015 (Valuta am 2. November 2015) auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 umgebucht bzw. mit den provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2015 von CHF 97'911.80 verrechnet wurde. Der Saldo zu Gunsten der Rekurrenten belief sich somit wieder auf CHF 15'116.20. Dieser Betrag wurde am 26. November 2015 auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 umgebucht. Am 6. Dezember 2021 wurde die angepasste provisorische Rechnung 2014 vom 10. September 2015 von CHF 83'195.30 storniert (Valuta am 31. Januar 2015) und die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 von CHF 93'667.40 definitiv in Rechnung gestellt (Valuta am 28. Februar 2022). Damit belief sich der Ausstand der definitiv veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2014 unter Berücksichtigung eines Überzahlungszinses von CHF 16.90 und ohne Berücksichtigung von aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 301.20 auf CHF 10'455.20 (vgl. Kontoauszüge 2014 – 2016 vom 11. März 2022; Steuerveranlagung bzw. "Steuerrechnung 2014" vom 20. Dezember 2021).

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4.3.2. Die Abteilung Finanzen der Stadt Q._____ hat das Guthaben der Rekurrenten von CHF 15'116.20 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 verfrüht auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 umgebucht, da diese am 26. November 2015 noch nicht provisorisch in Rechnung gestellt waren bzw. sein konnten. Eine solche Umbuchung vom Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wäre frühestens nach Rechnungsstellung der provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2016, somit Mitte Februar 2016 zulässig gewesen. Es bestand aber auch kein Anlass, dieses Guthaben (ganz oder teilweise) zurückzuerstatten, solange die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 noch nicht definitiv bzw. rechtskräftig veranlagt waren (vgl. § 223c Abs. 3 StG). Im Ergebnis ändert sich damit nichts an der Rechnung betreffend die definitiv veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2014.

4.3.3. Der Antrag auf Rückererstattung eines Guthabens von CHF 4'632.55 betreffend die definitiv verlangten Kantons- und Gemeindesteuern 2014 bzw. Korrektur der "Steuerrechnung 2014" vom 20. Dezember 2021 ist daher abzuweisen.

4.4. 4.4.1. Mit den von den Rekurrenten im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen von CHF 10'000.00 (am 22. November 2015 erfolgte Umbuchung vom Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2015; vgl. Erw. 4.3.1) und den im Jahr 2015 angerechneten Verrechnungssteuerguthaben der Jahre 2012 – 2014 von CHF 89'304.75 wurden die am 12. Februar 2015 (Valuta am 31. Oktober 2015) provisorisch in Rechnung gestellten Kantons- und Gemeindesteuern 2015 von CHF 97'911.80 unter Berücksichtigung eines am 31. Oktober 2015 (Valuta) daran angerechneten Vorauszahlungszinses von CHF 113.30 vollständig beglichen. Überdies lag damit am 22. November 2015 auch ein Saldo von CHF 1'506.25 zu Gunsten der Rekurrenten vor (CHF 99'304.75 [im Jahr 2015 erfolgte Zahlungen und angerechnete Verrechnungssteuerguthaben 2012 – 2014] + CHF 113.30 [Vorauszahlungszins] ./. CHF 97'911.80 [prov. Steuerrechnung 2015]). Am 8. September 2016 wurde die provisorische Rechnung 2015 vom 12. Februar 2015 von CHF 97'911.80 storniert und auf CHF 76'958.70 herabgesetzt, sodass zu diesem Zeitpunkt ein Saldo von CHF 22'459.35 zu Gunsten der Rekurrenten resultierte. Dieser Betrag wurde am 15. November 2016 auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 umgebucht. Am 6. Dezember 2021 wurde die angepasste provisorische Rechnung 2015 vom 8. September 2016 von CHF 76'958.70 storniert und die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 von CHF 88'037.40 definitiv in Rechnung gestellt (Valuta am 28. Februar 2022). Damit belief sich der Ausstand der definitiv veranlagten

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Kantons- und Gemeindesteuern 2015 unter Berücksichtigung eines Überzahlungszinses von CHF 18.95 auf CHF 11'059.75 (vgl. Kontoauszüge 2015 und 2016 vom 11. März 2022; Steuerveranlagung bzw. "Steuerrechnung 2015" vom 20. Dezember 2021).

4.4.2. Die Abteilung Finanzen der Stadt Q._____ hat das Guthaben der Rekurrenten von CHF 22'459.35 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 am 15. November 2016 in zulässiger Weise auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 umgebucht, da die am 10. August 2016 auf CHF 50'214.50 angepasste provisorische Steuerrechnung 2016 erst im Umfang von CHF 15'135.95 getilgt war. Nach der Verrechnung des umgebuchten Betrags belief sich der Ausstand der provisorischen Kantonsund Gemeindesteuern 2016 noch auf CHF 12'619.90, welcher mit den Zahlungen der Rekurrenten vom 15. November 2016 (Valuta) und vom 2. Februar 2017 (Valuta) vollständig beglichen wurde. Im Weiteren wurde die angepasste provisorische Steuerrechnung 2016 vom 10. August 2016 von CHF 50'214.50 am 10. August 2017 erneut storniert und auf CHF 23'154.40 angepasst. Der Saldo zu Gunsten der Rekurrenten von CHF 27'060.10 wurde am 16. August 2017, wiederum in zulässiger Weise, auf das Konto der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 umgebucht, welche zu diesem Zeitpunkt mit CHF 50'371.10 provisorisch in Rechnung gestellt waren (vgl. Kontoauszüge 2016 und 2017 vom 11. März 2022).

4.4.3. Der Antrag auf Rückererstattung eines Guthabens von CHF 11'267.35 betreffend die definitiv verlangten Kantons- und Gemeindesteuern 2015 bzw. Korrektur der "Steuerrechnung 2015" vom 20. Dezember 2021 ist daher abzuweisen.

5. Soweit die Rekurrenten verlangen, dass ihnen entgangene (Wertschriften-)Zinsverluste zu ersetzen seien, ist dieser Antrag nach dem Gesagten (die von der Vorinstanz vorgenommenen Umbuchungen bzw. Verrechnungen sind [im Ergebnis] nicht zu beanstanden; betreffend die definitiv verlangten Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 liegt kein Guthaben vor, welches zurückerstattet werden müsste) und mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Steuerrecht abzuweisen.

6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

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Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Stadtrat Q._____ (2; Stadtrat und Finanzverwaltung; eingeschrieben)

1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 22. Februar 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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