Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.34 2024/4804 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/4804 betreffend Ordnungsbusse
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 14. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 8. September 2025 (Zustellung am 11. September 2025) erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis am 30. September 2025 zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 22. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Angeklagte auf den 24. März 2026 vorgeladen. Zudem wurde er aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
- 3 - 8. Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 nahm der Angeklagte Stellung und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung sowie um Fristerstreckung zur Einreichung des eingeforderten Arztzeugnisses. 9. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 hielt das Spezialverwaltungsgericht am Verhandlungsdatum vom 24. März 2026 fest. Gleichzeitig wurde die Fristerstreckung zur Einreichung des Arztzeugnisses bis am 27. Februar 2026 gewährt. 10. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 20. März 2026). 11. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohnsitz in R._____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde erstmals mit Schreiben vom 14. Juli 2025 und zuletzt mit Schreiben vom 8. September 2025 gemahnt. 1.3.2. Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Anforderungen an die Mahnung erfüllt worden sind. 1.4. 1.4.1. Gemäss § 65 Abs. 4 StGV sind Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht haben, unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu erfüllen. Wird die minimale Frist von 20 Tagen unterschritten, liegt keine gültige Mahnung vor (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 180 StG N 23). 1.4.2. Mit Schreiben vom 8. September 2025 (Sendungsnummer aaa) setzte das Gemeindesteueramt Q._____ dem Angeklagten eine letzte Frist bis am 30. September 2025.
- 6 - 1.4.3. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace mit der Sendungsnummer aaa) wurde die per A-Post Plus versandte letzte Mahnung vom 8. September 2025 dem Angeklagten am 11. September 2025 zugestellt. Die Frist begann somit am 12. September 2025 zu laufen. Die dem Angeklagten angesetzte Frist bis am 30. September 2025 dauerte damit nur 19 Tage statt der gesetzlich vorgeschriebenen 20 Tage. Das mit "Erneutes Fristerstreckungsgesuch / letzte Mahnung" betitelte A-Post Plus-Schreiben des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 8. September 2025 genügt damit den Anforderungen von § 65 Abs. 4 StGV nicht. 1.4.4. Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Es fehlt am Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG nicht erfüllt ist. Der Angeklagte ist vor diesem Hintergrund aus formellen Gründen vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen.
- 7 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem der Angeklagte freigesprochen und die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'000.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).
- 8 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 9 - Aarau, 24. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha