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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.05.2020 3-BU.2020.15

May 14, 2020·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·3,204 words·~16 min·5

Full text

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.15 2018/2697 Urteil vom 14. Mai 2020 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/2697 betreffend Ordnungsbusse

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 25. Juli 2019 erstmals gemahnt. Am 5. September 2019 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 beantragte das Steueramt T., Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 27. Februar 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Angeklagte auf den 7. Mai 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt T. weitere Abklärungen getroffen (E-Mails vom 1. Mai 2020).

- 3 - 9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 7. Mai 2020 [Protokoll]). 10. Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 reichte der Angeklagte aufforderungsgemäss (Protokoll) die Taggeldabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom April 2020 ein.

- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit Mahnung vom 5. September 2019. Der Angeklagte bringt vor, er sei am 8. September 2019 aus den Ferien zurückgekehrt. Er habe den Brief des Steueramtes T. als weitere Mahnung zur Einzahlung der Steuern 2017, welche er vor den Ferien erhalten habe, betrachtet und ihn deshalb ungeöffnet zu seinen Steuerunterlagen gelegt. Dass es sich bei dem Brief um die letzte Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2018 gehandelt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem habe er die Steuererklärung am 23. Oktober 2019 beim Steueramt T. in den Briefkasten geworfen. Erst nach Erhalt des Strafbefehls habe er den Brief geöffnet. Er verstehe nicht, weshalb von den Steuerbehörden nicht vor Einleitung des Bussenverfahrens mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei (Protokoll). 1.4. 1.4.1. Dem Vorbringen, dass der Brief ungeöffnet zu den Steuerunterlagen gelegt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Eröffnung eines Entscheides oder einer Verfügung eine bloss empfangsbedürftige Rechtshandlung ist. Die effektive Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht notwendig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 7 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Sendung in den Machtbereich des Verfügungsadressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann bzw. könnte (Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2012 [2C_750/2011, 2C_577/2011]; Bundesgerichtsurteil vom 14. Januar 2020 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in: StR 65/2020 S. 396 ff.). Bei einer

- 6 nachgewiesenen A-Post Plus Sendung erfolgt somit die Zustellung am Tag des Einlegens in den Briefkasten, selbst wenn der Empfänger den Briefkasten über Tage nicht leeren oder den Inhalt des Briefkastens ungelesen entsorgen sollte. Ausweislich der Sendungsverfolgung (aaa.) wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 6. September 2019 um 12:03 in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Sie gilt in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Der Empfang der letzten Mahnung vom 5. September 2019 wird demzufolge zu Recht nicht bestritten. An der gültigen Zustellung der letzten Mahnung ändert nichts, dass der Angeklagte den Brief aufgrund eines vermuteten anderen Inhaltes nicht öffnete und den von seiner Vermutung abweichenden Inhalt des Briefes nicht zur Kenntnis genommen haben will. 1.5. Die letzte Mahnfrist begann demnach am 7. September 2019 zu laufen und endete am 26. September 2019. Innert dieser letzten Frist wurde die gemahnte Steuererklärung nicht eingereicht. Der Angeklagte legt selbst dar, er habe die Steuererklärung dem Steueramt T. erst am 23. Oktober 2019 in den Briefkasten geworfen. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte die Steuererklärung 2018 nach Ablauf der letzten Mahnfrist sowie nach Erhalt des Strafbefehls einreichte. Die Einreichung einer Steuererklärung nach Ablauf der letzten Frist ändert nichts an der Verfahrenspflichtverletzung. Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen ist, erfüllt. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 235 StG N 49). 1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt.

- 7 - 1.7. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). 3.2. 3.2.1. Der Angeklagte bringt vor, die Busse stehe in keinem Verhältnis zu seiner finanziellen Situation. Anlässlich der Verhandlung gab er zu Protokoll, dass

- 8 er über kein Vermögen verfüge und momentan arbeitslos sei. Zudem habe er Steuerschulden in der Höhe von CHF 18'000.00. Die Busse von CHF 5'000.00 bringe ihn in eine schwierige finanzielle Situation (Protokoll). 3.2.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten steuerbaren Einkommen des Angeklagten von CHF 62'275.00 (definitive Steuerveranlagung 2017) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Zwischenzeitlich erging die definitive Steuerveranlagung 2018 mit einem höheren steuerbaren Einkommen von CHF 77'167.00, was zu einer Erhöhung der Busse führen müsste. Gemäss E-Mail des Gemeindesteueramts T. wird diese jedoch erst am 20. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt im Zeitpunkt des Urteils noch keine definitive, rechtskräftige Steuerveranlagung 2018 vor. Nachdem für die Bussenbemessung auf das aktuellste rechtskräftig veranlagte Einkommen abzustellen ist und sich der Angeklagte zum massgeblichen Einkommen nicht geäussert hat, gilt zu Gunsten des Angeklagten das tiefere Einkommen von CHF 62'275.00. Zurzeit bezieht der Angeklagte Taggelder der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in der Höhe von monatlich CHF 6'778.25 (Taggeldabrechnung vom 5. Mai 2020). Dieses Ersatzeinkommen entspricht einem Jahreslohn von rund CHF 80'000.00. Dieser Betrag liegt damit sogar leicht über dem in der Steuerveranlagung 2017 erfassten Erwerbseinkommen von CHF 77'779.00. Die aktuelle Arbeitslosigkeit führt daher nicht zu einem tieferen steuerbaren Einkommen als mit der Veranlagung 2017 festgesetzt. Dementsprechend bleibt es für die Bussenbemessung beim rechtskräftig festgesetzten steuerbaren Einkommen 2017 von CHF 62'275.00. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal gebüsst werden (2013, 2014, 2015, 2016). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 62'275.00 sowie bei der fünften Widerhandlung CHF 5'000.00. 4. 4.1. Der Angeklagte macht zudem geltend, ihm sei die Busse von CHF 5'000.00 vollumfänglich zu erlassen. Konkrete Begründungen oder Einwendungen fehlen. Auch aus dem Umstand, dass er nachträglich die Steuererklärung 2018 eingereicht hat, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, insbesondere auch nicht die Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB). Für deren Annahme wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zudem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten

- 9 in der Praxis strenge Anforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.). Vorliegend wurde die Steuererklärung 2018 gemäss Steueramt T. am 5. November 2019 eingereicht, folglich nach Ablauf der letzten Frist und Einleitung des Strafbefehlsverfahren. Auch wenn man auf die Darstellung des Angeklagten abstellen würde, dass die Steuererklärung bereits am 23. Oktober 2019 eingereicht worden sei, würde dies nichts daran ändern, dass die Steuererklärung 2018 erst nach Ablauf der letzten Frist und Einleitung des Strafbefehlsverfahrens eingereicht wurde. Zudem besteht vor Einleitung eines Bussenverfahrens kein Anspruch auf eine telefonische Anfrage der Steuerbehörden nach den Gründen für die Säumnis bei Nichteinreichung der Steuerdeklaration. Die Mitwirkungspflicht wurde allein vom Angeklagten verletzt. Trotz Vorstrafen scheint dem Angeklagten die Einsicht in die Schwere seiner Verfehlung unverändert zu fehlen. Unter diesen Umständen kann weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung in Frage kommen (BGE 107 IV 98, E 1.). 4.2. Somit ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 5'000.00 nicht zu beanstanden. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. Darüber hinaus wären allfällige finanzielle Schwierigkeiten, die Busse bezahlen zu können, in einem beim KStA einzureichenden Erlassgesuch oder einem Gesuch um Ratenzahlung geltend zu machen.

- 10 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 5'000.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). 2. 2.1. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es beantragt die Bestrafung der angeklagten Person "im Sinne des Strafbefehls." 2.2. Im Strafbefehlsverfahren werden gemäss § 245 Abs. 2 StG Kosten und Entschädigung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) festgelegt. Das ist insoweit folgerichtig, als das steuerliche Strafbefehlsverfahren demjenigen in den ordentlichen Strafverfahren nachgebildet worden ist. Mit der Einsprache wird der Strafbefehl aufgehoben (§ 247 Abs. 1 StG). Es erfolgt auf Anklage des KStA eine gerichtliche Beurteilung (§ 247 Abs. 3 StG und § 249 StG). Soweit die Verfahrensbestimmungen der §§ 242 ff. StG nichts Anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 Abs. 1 StG). Nach dem Gesagten sind die Kosten des KStA nach den (besonderen) Bestimmungen der Strafprozessordnung festzusetzen. Der Verweis auf die Bestimmungen des Rekursverfahrens bei ordentlichen Veranlagungen kommt nicht zum Tragen, ebensowenig – aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die StPO – der Vorbehalt in § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO). 2.3. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – im Steuerstrafverfahren kommt die Funktion der Staatsanwaltschaft dem KStA zu

- 11 - – hat das erstinstanzliche Gericht auch über die Kostenfolgen zu entscheiden (e contrario Art. 356 Abs. 6 StPO; Art. 351 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die verurteilte Person die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Daraus ergibt sich, dass der Einzelrichter auch im gerichtlichen Verfahren über die im Strafbefehlsverfahren auferlegten Kosten zu befinden hat, insbesondere in welchem Umfang diese bei einer Verurteilung zu tragen sind. 3. 3.1. Das KStA hat dem Angeklagten im Strafbefehlsverfahren eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es stützt sich dabei auf das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD). Nach § 15 Abs. 1 VKD beträgt die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens inklusive der Kanzleiaufwendungen CHF 200.00 bis CHF 10'000.00. Die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens und inklusive der Kanzleiaufwendungen beträgt CHF 300.00 bis CHF 15'000.00 (§ 15 Abs. 1bis VKD). 3.2. Vorerst ist davon auszugehen, dass sich die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Einzelrichter des Spezialverwaltungsgerichtes nach den für das Spezialverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, konkret § 22 Abs. 1 lit. b VKD, bemessen. Zu prüfen ist somit, ob die im Strafbefehlsverfahren auferlegte Gebühr von CHF 200.00 angemessen ist bzw. ob eine Anklagegebühr von mindestens CHF 300.00 erhoben werden könnte. 3.3. Bis zum 30. Juni 2019 hat das KStA eine Strafbefehlsgebühr von CHF 65.00 erhoben. Dieser Betrag basiert auf einem detaillierten Kostenausweis des KStA (Berechnung KStA vom 16. Oktober 2011). Nach der Erhöhung der Strafbefehlsgebühr auf CHF 200.00 wurde das KStA aufgefordert, den Nachweis des (erhöhten) Aufwandes des KStA zu erbringen. In einer ersten Eingabe vom 24. Oktober 2019 wurde ein Aufwand von rund CHF 60.00 ausgewiesen. In einer weiteren Stellungnahme wurde geltend gemacht, dass bisher nicht ausgewiesene allgemeine Kosten (betriebswirtschaftliche Kostenrechnung) wie angemessener Anteil an Miet- und Stromkosten, Gebäude- und Mobiliarunterhalt, Support durch andere Stellen wie HR, IT und Rechtsdienst sowie weitere anteilige Personalkosten zu berücksichtigen seien. Ebenso seien bei den Gemeindesteuerämtern anfallende allgemeine Kosten zu berücksichtigen. Insgesamt wurde eine Gebühr von CHF 100.00 als vertretbar erachtet.

- 12 - 3.4. Bei der Festsetzung von Gebühren als Entschädigung für staatliche Leistungen sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 245 StG N 6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2762; AGVE 1998 S. 181). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2778). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot. Demnach muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., N 2786 ff.). 3.5. Bei Anwendung der genannten Grundsätze ist leicht erkennbar, dass sich bei noch glaubhaften Kosten von CHF 100.00 weder eine Gebühr von CHF 300.00 (Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD), noch eine Gebühr von CHF 200.00 (Strafbefehlsgebühr gemäss § 15 Abs. 1 VKD) halten lassen. Es liegt offensichtlich eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Ebenso wird das Äquivalenzprinzip verletzt. Die Ordnungsbussenverfahren sind im Regelfall aufgrund des weitgehend systematisierten Verfahrens und des in der Praxis entwickelten Ordnungsbussentarifs mit einem geringen Aufwand verbunden. Das zeigt sich geradezu exemplarisch, wenn bei Bussen von CHF 40.00 (Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Aktenergänzungen) oder minimalen Bussen von CHF 50.00 Gebühren von CHF 200.00 erhoben werden. 3.6. Das VKD ist in Ordnungsbussenverfahren damit nur insoweit anwendbar, als die im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 1bis VKD angemessene Gebühr auf CHF 100.00 festzusetzen ist. 3.7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Angeklagte eine Gebühr von CHF 100.00 zu tragen. Diese ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen.

- 13 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 5'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 695.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten - das Kantonale Steueramt - das Steueramt T. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 14 - Aarau, 14. Mai 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Hammerer

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