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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.06.2004 EV.2004.50021

June 15, 2004·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·411 words·~2 min·1

Summary

Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung - Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen.

Full text

344 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 haltung ist insoweit nicht bloss faktischer Natur, sondern auch rechtlich geschützt (BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215; BGE 1P.746/2000 vom 11. Mai 2001 Erw. 1a). Die Schätzungskommission schliesst sich der höchstrichterlichen Praxisänderung an. (...) 96 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung - Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 15. Juni 2004 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen S. Aus den Erwägungen 6. Gemäss § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom 9. Juli 1968 und § 89 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 gelten auch für das Verfahren vor der Schätzungskommission Gerichtsferien. Davon kann der Richter nach § 90 Abs. 2 lit. a ZPO in dringenden Fällen eine Ausnahme verfügen. Für die Nichtgeltung der Gerichtsferien verlangt das Gesetz demnach eine Verfügung des Gerichts, die als rechtsgestaltender Akt erkennbar sein muss (AGVE 1990, S. 68 f.). Die Nichtgeltungsanordnung ist ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen (so Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 90 N 3). Da es sich bei der vorzeitigen Besitzeinweisung um ein vorsorgliches und damit dringliches Verfahren handelt, ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien ohne weiteres zu verfügen.

2004 Umlegungsrecht 345 II. Umlegungsrecht

97 Baulandumlegung; unvollständiger Perimeterplan - Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses (Erw. 2.2.1.). - Unvollständiger Perimeterplan (Erw. 2.2.2.). - Rechtsfolge eines unvollständigen Perimeterplans (Erw. 2.4.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 23. März 2004 in Sachen M. gegen Landumlegung S. Aus den Erwägungen 2.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden das Fehlen aussagekräftiger Planunterlagen. Es seien keine den Anforderungen an eine öffentliche Auflage genügenden Pläne vorhanden. Dort habe nur eine Planskizze mit Handnotizen gezeigt werden können. So fehle unter anderem auch eine Flächentabelle. 2.2.1. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung vom 23. Februar 1994 (LEV; SAR 713.112) sind vor dem Einleitungsbeschluss zu erstellen: - ein Plan über die Abgrenzung des Umlegungsgebietes (Perimeterplan) und ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Flächen gemäss Grundbuch; - ein Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung; - ein Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer. Diese vorbereitenden Unterlagen sind zusammen mit dem Einleitungsbeschluss des Gemeinderates öffentlich aufzulegen (§ 2 LEV). Anlässlich der Verhandlung war unbestritten, dass der Einleitungsbeschluss und der Perimeterplan tatsächlich aufgelegen sind

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