2005 Enteignungsrecht 407 I. Enteignungsrecht
89 Enteignungsverfahren; Eintreten der Säumnisfolgen - Praxisänderung: Das Gericht wird sich künftig auch in Enteignungsverfahren auf die einmalige Anzeige von Säumnisfolgen beschränken. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 31. Mai 2005 in Sachen Einwohnergemeinde V. gegen B. Aus den Erwägungen 3.2.1. Ausser bei dringlichen Fällen (paralleles Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung; § 157 BauG) oder sonstigen besonderen Umständen wurde den zu Enteignenden in bisheriger Praxis (vgl. z.B. SKE EV.2003.50016+21 vom 16. Januar 2004 in Sachen Einwohnergemeinde O. vs. J.B., S. 4 mit weiteren Hinweisen) nach ungenutztem Ablauf der Auflagefrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nochmals eine letzte Frist angesetzt. Vorliegend drängt es sich auf, diese Praxis zu überdenken. Aus der Vorgeschichte (vgl. das in AV.2005.50010 liegende Dossier der Vorakten) wird die Entwicklung der Streitsache bereits deutlich. Dem Gesuchsgegner sind die Säumnisfolgen schon im Einschreiben vom 7. April 2005 unmissverständlich bekannt gegeben worden. Auch ohne besondere zeitliche Dringlichkeit fragt sich unter diesen Umständen, welchen Nutzen eine zusätzliche Mahnung bringen sollte. Es würde dadurch lediglich ein Mehraufwand verursacht, dem seitens des Gesuchsgegners kein entsprechender Gewinn in seiner Rechtsposition gegenüberstünde. Gemessen an den Prinzipien einer ökonomischen und praktikablen Verwaltungsführung (vgl. dazu Béatrice Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, in ZBl 1986, S. 193 ff.) scheint es daher angebracht, auf eine weitere Fristansetzung zu verzichten.
408 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 Diese Straffung ist auch in Würdigung der analogen Regelung der Zivilprozessordnung vom 18. März 1984 (ZPO; SAR 221.100) gerechtfertigt - deren Beizug beim klageähnlichen Enteignungsverfahren nahe liegt (vgl. § 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 9. Juli 1968). (…) Weiter bestärkt wird der Befund durch verwandte Bestimmungen im VRPG, die sich ebenfalls mit einer einmaligen Androhung von Säumnisfolgen begnügen (vgl. § 21 Abs. 2 [Verletzung Mitwirkungspflicht], § 39 Abs. 3 [Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift]). Das Gericht wird sich also inskünftig grundsätzlich in jedem Fall auf die einmalige Anzeige von Säumnisfolgen beschränken. (...)
2005 Umlegungsrecht 409 II. Umlegungsrecht
90 Ausstandsvorschriften und Zusammensetzung der Ausführungskommission - Anschein der Befangenheit, wenn ein Mitglied der Ausführungskommission Arbeitnehmer oder Verwaltungsrat des projektverantwortlichen Ingenieurbüros ist. - Vorschriftswidrige Konstituierung der Ausführungskommission, falls drei Mitglieder ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben (§ 5 Abs. 1 LEV). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 29. März 2005 in Sachen W. gegen Landumlegung M. Aus den Erwägungen 4.4.3. Im vorliegenden Fall ist das persönliche Interesse im Sinne von § 3 lit. c ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRPG zu bejahen, da X. als Verwaltungsrat der I. AG eine gewisse Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hat. Ein objektiver Anhaltspunkt für die Befangenheit ist gegeben, da anzunehmen oder zumindest nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Arbeitnehmer bzw. ein Verwaltungsratsmitglied bei der Auswahl verschiedener Varianten – eine begründete Einsprache stellt immer eine Variante zum aufgelegten Umlegungsplan dar – die Interessen des eigenen Arbeitgebers unterstützt, um letztlich von dessen Wohlergehen auch zu profitieren (in diesem Sinne auch ein Entscheid des Regierungsrates vom 23. Oktober 2002 [Art. Nr. 2002-001625] in Sachen O., S. 4, wo eine Gemeinderätin im Zusammenhang mit der Bewilligung einer von ihrem Arbeitgeber verfassten Projektvariante für befangen befunden wurde). Ob im Ergebnis tatsächlich ein Vorteil für den Arbeitgeber resultiert, weil beispielsweise eine nicht nach effektivem