454 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 105 Ursprünglicher Beitragsplan gemäss §§ 34/35 BauG. - Erschliessungsanforderungen an eine öffentliche Strasse (Erw. 5.3.ff.). - Erfüllt eine bestehende Strasse erst nach Durchführung eines Strassenbauprojekts die Erschliessungsanforderungen, so handelt es sich nicht bloss um nicht beitragsauslösende Unterhaltsarbeiten, sondern um eine eigentliche Neuerstellung (Erw. 5.3.3.). - Berücksichtigung des Gemeindeanteils. Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen unter die öffentlichen Interessen an der Benutzung der betreffenden Strasse eingereiht und der jeweilige Gemeindeanteil entsprechend festgelegt, so sind die Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde nicht mehr in den Beitragsplan einzubeziehen (Erw. 6.1.1.). Kontrollrechnung (Erw. 6.1.3.1.). - Das Rechtsmittel wirkt grundsätzlich nur für den Beschwerdeführer. Die Schätzungskommission legt in der Regel den neuen Beitrag selber fest; ausnahmsweise Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 8.1.) Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. März 2001 in Sachen Ehegatten L. gegen Einwohnergemeinde L.
Aus den Erwägungen 5.3. Richtlinie für die Frage der genügenden strassenmässigen Erschliessung bilden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Die Normen sind indes nicht allzu schematisch und starr anzuwenden. Es sind gerade im Strassenbau namentlich landsparende und wirtschaftliche Lösungen anzuwenden (vgl. AGVE 1999 S. 206, 1990 S. 251, 1988 S. 186 f. sowie Erich
2001 Erschliessungsabgaben 455 Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 36 aBauG). 5.3.1. Wie die Gemeinde unwidersprochen ausgeführt hat (...) und sich an der Verhandlung aufgrund vorgelegter Fotografien und der Angaben des Projektverantwortlichen bestätigte (...), hat es sich bei der Schulstrasse im Zustand vor Ausführung des Strassenprojekts um einen bloss oberflächengeteerten Feldweg gehandelt. Dieser Zustand der Schulstrasse mag als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt haben. Letztlich ist aber nur die Frage relevant, ob das ganze Gebiet, worin die einzelne Parzelle liegt, als genügend im Sinne von § 32 BauG erschlossen gelten kann (vgl. AGVE 1990, S. 182 mit Verweisen), was vorliegend klar zu verneinen ist. 5.3.2.1. Für die nötige Breite einer Strasse wird auf das sogenannte Lichtraumprofil der Strasse abgestellt, welches sich ergibt aus den Grundabmessungen der Verkehrsteilnehmer (wie Fussgänger, Zweiradfahrer, Personenwagen oder Lastwagen), den Bewegungsspielräumen sowie den Sicherheitszuschlägen (vgl. VSS- Norm 640 200, Ziff. 10 ff. und Abbildung 1). Auf der Schulstrasse ist Lastwagenverkehr eher als atypisch zu bezeichnen. Auf ihr werden nur Ver- und Entsorgungsfahrzeuge wie bei allen Wohnquartieren und noch seltener Feuerwehrfahrzeuge verkehren. Die Schulstrasse ist nicht durchgehend befahrbar (...). Sie ist als "Zufahrtsstrasse" mit dem dafür typischen Grundbegegnungsfall zweier Personenwagen (PW) zu qualifizieren (vgl. VSS-Norm 640 045, Tabelle 1 und Ziff. 8 Abs. 2). Dieser Dimensionierungsgrundlage hat sie zumindest zu entsprechen. Die bisherige Fahrbahnbreite (von durchschnittlich ca. 3 m [zwischen 2.50 bis 3.80 m], ...) deckt nun aber nicht einmal die Grundabmessungen zweier Personenwagen von je 1.80 m ab (vgl. VSS-Norm 640 201, Tabelle 1). Eine Strassenbreite von 3 m reicht selbst für den Begegnungsfall PW/Zweiradfahrer nicht aus und würde somit nicht einmal den Erfordernissen eines "Zufahrtswegs" gerecht (vgl. VSS-Normen 640 045, Ziff. 8 Abs. 5; 640 201, Abbildung 2 und 640 202, S. 15). Das Verwaltungsgericht bezeichnete in AGVE 1999 S. 208 eine Breite von 4 m als unterstes Mass für eine "Zufahrtsstrasse", "sofern