2017 Steuern 339 II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Gebäudeversicherungsrecht 71 Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen; Nachweis der Fusionswilligkeit bei Beitragskürzung infolge ungenutzten Rationalisierungspotentials Die Bereitschaft zur Fusion der eigenen Feuerwehr mit geeigneten Feuerwehrpartnern kann mittels einer Konsultativabstimmung erbracht werden, wenn die möglichen Fusionspartner eine Zusammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 8. März 2017 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen AGV (4-SV.2016.1). Sachverhalt Die AGV führt einen Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden (Feuerfonds), aus welchem sie Beiträge an das Löschwesen der Gemeinden ausrichtet. Sie kürzt die Beiträge, wenn eine Gemeinde das vorhandene Rationalisierungspotential (Zusammenschluss mit anderen Feuerwehren) verweigert. Im Jahr 2009 lehnte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A. eine Feuerwehrfusion mit den Gemeinden B. und C. ab. Daraufhin kürzte die AGV der Einwohnergemeinde A. den jährlichen Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen um 30 %. Aus den Erwägungen 5.4.2. An der Verhandlung vom 8. März 2017 wurde diskutiert, wie die Fusionswilligkeit einer Gemeinde nachzuweisen sei. Nachdem der Gemeinderat A. im 2009 mit dem Fusionsantrag an der
2017 Kausalabgaben und Enteignungen 340 Gemeindeversammlung gescheitert war, kann ein blosser Gemeinderatsbeschluss nicht genügen – zumal auch die Gemeindevertreter unsicher waren, ob der erforderliche Meinungsumschwung seither in der Bevölkerung stattgefunden hat (…). (…) (…) Um den Rückhalt für das Fusionsvorhaben in der Bevölkerung zu klären, bliebe dem Gemeinderat A. nur noch die Durchführung einer Konsultativabstimmung. Mehr, d.h. ein definitiver Gemeindeversammlungsbeschluss zur Fusionsfrage, kann von einer fusionsbereiten Gemeinde, deren mögliche Fusionspartner eine Zusammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen, nicht verlangt werden. Ein Rest von Ungewissheit ist in dieser Situation beim Nachweis der Fusionswilligkeit hinzunehmen. Ziel der gesetzlichen Ordnung ist die volle Ausschöpfung des Rationalisierungspotentials – auch in Bezug auf Gemeinden, die den Anschluss nicht im ersten Anlauf geschafft haben. Es liegt zwar an diesen, neue Verhandlungen aufzunehmen, wozu der finanzielle Druck sie motivieren soll. Ansonsten darf ihnen der Weg zum Ziel aber nicht zusätzlich erschwert werden. Insbesondere hätten die möglichen Partnergemeinden B. und C., welche heute trotz des unvollständig ausgeschöpften Rationalisierungspotentials den vollen Pauschalbeitrag erhalten, kein besseres Verständnis der AGV verdient, sollten sie das Beitrittsbegehren von A. zur Feuerwehr ablehnen. In diesem Fall müsste ein positiver Konsultativabstimmungsentscheid der Gemeindeversammlung A. zusammen mit den ablehnenden Gemeinderatsbeschlüssen B. und/oder C. zur Aufhebung der Beitragskürzung für A. – und umgekehrt zur Beitragsreduktion bei den fusionsunwilligen Gemeinden – führen.
Anwaltskommission
2017 Anwaltsrecht 343 I. Anwaltsrecht
72 Art. 12 lit. a BGFA Gravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt über die Anwaltspost private Briefe von seinem inhaftierten Klienten oder an seinen inhaftierten Klienten weiterleitet Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Februar 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.25). Aus den Erwägungen 3. 3.1. - 3.2. (…) 3.3. Indem der beanzeigte Anwalt seinem Klienten, der sich in Untersuchungshaft befand, über die Anwaltspost mehrfach private Briefe von Dritten weiterleitete und diesem auch solche zukommen liess, ohne dass die Verfahrensleitung die entsprechenden Schreiben vorgängig hätte kontrollieren können, verletzte er seine Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Dem Umstand, dass es sich bei den entsprechenden Schreiben um solche mit harmlosen Inhalt handelte und diese "vor der Postkontrolle standgehalten" hätten (Stellungnahme vom …), gilt es bei der konkreten Sanktionierung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend, Ziff. 4.3). (…) 4. 4.1. - 4.2. (…) 4.3. In Anbetracht des Umstandes, dass der beanzeigte Anwalt gemäss eigenen Angaben die Briefe selber kontrolliert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst über die Anwaltspost weitergeleitet hat. Damit verletzte er zumindest grobfahrlässig – wenn nicht sogar eventualvorsätzlich – die Pflicht der Anwältinnen und Anwälte