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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 05.09.2006 4-EB.2004.50039

September 5, 2006·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·751 words·~4 min·1

Summary

Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Der Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Leitung erfordert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (Erw. 3.1.2.4.2.) - Grundsätzlich ist eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung zulässig (Erw. 3.2.4.)

Full text

2006 Erschliessungsabgaben 355 II. Erschliessungsabgaben

71 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Der Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Leitung erfordert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (Erw. 3.1.2.4.2.) - Grundsätzlich ist eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung zulässig (Erw. 3.2.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 5. September 2006 in Sachen D., B. und B. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.1.2.4.2. (…) zu unterscheiden ist die Frage, ob für eine privat erstellte Abwasserleitung, an die mehrere Liegenschaften angeschlossen sind, eine Übernahmepflicht der Gemeinde besteht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (…) bewirkt der Anschluss mehrerer Liegenschaften nicht, dass aus einem privaten Hausanschluss eo ipso eine öffentliche Leitung wird. Erforderlich sind in jedem Fall entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung der Gemeinde oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen. Eine solche Übernahmeverfügung fehlt und eine konkludente Übernahme ist nicht erkennbar. Daran vermag auch der Hinweis auf den Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt nichts zu ändern. Dort wird zwar für das Baugebiet festgehalten, dass ab dem Anschluss von zwei Gebäuden die Abwasserleitungen als

356 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 öffentliche Leitungen zu erstellen sind. Weicht die Gemeinde aber im Rahmen der ihr gewährten Gemeindeautonomie von diesem Grundsatz ab und lässt auch Leitungen mit mehreren Anschlüssen von Privatpersonen erstellen, so bleiben diese Leitungen ohne entsprechende Übernahmeverfügung im Privateigentum. Jedoch kommt der Richtlinie im Ordner Siedlungsentwässerung eine wesentliche Bedeutung zu bei der Beurteilung der Frage, ob und wie weit eine private Leitung auf entsprechende Begehren hin vom Gemeinwesen übernommen werden muss (Übernahmepflicht gemäss § 37 BauG und gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz [EG GSchG; SAR 761.100] vom 11. Januar 1977). (…) 3.2.4. Die Fachrichter der Schätzungskommission sind der Ansicht, dass neben einer exakten Einzelkostenzuweisung zur erstellten Schmutz- bzw. Sauberwasserleitung auch eine Pauschalierung zulässig sein muss. Zum einen rechtfertigt sich dies deshalb, weil die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Sauberwasser) aus planerischer Sicht regelmässig als ein Werk verstanden wird. Zum anderen sind Schematisierungen im Beitragsrecht unvermeidbar und zulässig (…). Dies soll auch für die Kostenaufteilung zwischen Schmutz- und Sauberwasserleitungssystem gelten. Sachlich ist die ungleiche Verteilung der Baukosten auf die Schmutz- und Sauberwasserleitung gerechtfertigt, wenn der Graben für die Schmutzwasserleitung tiefer liegt als jener für die Sauberwasserleitung. Dies ist regelmässig der Fall, weil die Schmutzwasserleitung für einen Kelleranschluss tiefer liegen muss als die Sauberwasserleitung. Die Fachrichter sind daher der Auffassung, dass grundsätzlich eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung sachlich gerechtfertigt und mit Rücksicht auf das Ermessen der Gemeinde ohne weiteres zulässig ist. Abweichungen von diesem Rahmen seien denkbar, müssten aber aus zusätzlichen, sachlich haltbaren Gründen gerechtfertigt sein. Das Gericht schliesst sich dieser fachrichterlichen Meinung an.

2006 Erschliessungsabgaben 357 72 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Verhältnis des Verbots der reformatio in peius zu einer Neuauflage eines Beitragsplans (Erw. 3.5.1. – 3.5.5.) - Ein neuer Beitragsplan eröffnet dem betroffenen Eigentümer erneut und in vollem Umfang den Rechtsmittelweg (Erw. 3.6.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. Dezember 2006 in Sachen F. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 3.5.1. Es stellt sich somit die Frage, wie sich das Verbot der reformatio in peius mit der Möglichkeit einer Neuauflage des berichtigten Beitragsplans vereinbaren lässt. Das Gesetz schliesst die reformatio in peius in § 43 Abs. 1 VRPG nicht aus, jedoch knüpft es sie an formelle und materielle Voraussetzungen. Verwaltungsbehörden können Verfügungen und Entscheide zum Nachteil der Beteiligten abändern oder aufheben, wenn sie der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen und wichtige öffentliche Interessen es erfordern (§ 26 Abs. 1 VRPG). Zudem sind die Betroffenen zuvor anzuhören (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Neuauflage eines Beitragsplans stellt eine Widerrufssituation dar, weshalb zu prüfen ist, ob der Widerruf zulässig ist. 3.5.2. Der Widerruf setzt zunächst voraus, dass die aufzuhebende Verfügung der Rechtslage nicht entspricht. Sodann hängt er von einer Interessenabwägung ab. Die aargauische Praxis legt diese Umschreibung so aus, dass die öffentlichen (und privaten) Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegen das private (und öffentliche) Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung im konkreten Fall (Vertrauensschutz) abzuwägen sind (AGVE 1996, S. 292). 3.5.3. Als mögliche, einen Widerruf rechtfertigende öffentliche Interessen im Bereich des Abgaberechts kommen namentlich die korrekte Durchsetzung der Abgabebestimmungen, die Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner sowie finanzielle Überlegungen in Frage.

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