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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.02.2016 4-DV.2015.2

February 24, 2016·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·2,516 words·~13 min·5

Full text

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-DV.2015.2

Urteil vom 24. Februar 2016

Besetzung Präsident E. Hauller Richter A. Baumgartner Richter H. Flury Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Kläger A._____ vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG

Klagegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Stadtrat

Gegenstand strittige Auszahlung an den Vorfinanzierenden für die Abwassererschliessung B-Weg

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A. A. erhielt am 9. Februar 2009 vom Gemeinderat Q. die Baubewilligung zur Verlängerung der Kanalisationsleitung B-Weg. Nach Ausführung des Projekts konnten sich der Bauherr und die Gemeinde nicht einigen über die Kostentragung für diese Leitung und weitere, von A. erstellte Erschliessungsanlagen. Der Streit wurde vor die damalige Schätzungskommission nach Baugesetz getragen. In Bezug auf die Kostenverteilung für die Stromund Wassererschliessung fanden die Parteien noch während laufendem Verfahren eine Lösung. Den Streit betreffend die Kostentragung für die Kanalisationsleitung überwies das Gericht der Gemeinde, mit der Empfehlung, ein nachträgliches Beitragsplanverfahren im Sinne von § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 durchzuführen (Beschluss der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz 4-BE.2010.11 vom 27. April 2010).

B.1. Der Gemeinderat Q. liess daraufhin die Beitragspläne "Verlängerung Kanalisation B-Weg" (Sauberwasser und Schmutzwasser) ausarbeiten und legte sie vom 22. Juli bis 20. August 2013 öffentlich auf. Der Kostenvoranschlag sah für die Schmutzwasserleitung Fr. 46'000.00, für die Sauberwasserleitung Fr. 22'000.00 und für den Anschluss der Strassenentwässerung Fr. 1'000.00 vor. Die Kosten sollen zwischen Gemeinde und privaten Grundeigentümern im Verhältnis 30 % zu 70 % aufgeteilt werden. Die Strassenentwässerung geht zu Lasten der Gemeinde (vgl. Mappe Beitragsplan [Vernehmlassungsbeilage C]). Die Beitragspläne wurden rechtskräftig.

B.2. Mit Protokollauszug vom 22. September 2014 legte der Gemeinderat den Betroffenen die abgerechneten Zahlen vor. Die Schmutzwasserleitung schloss mit den veranschlagten Fr. 46'000.00 ab, die Sauberwasserleitung kostete Fr. 22'582.00, beides inklusive der Kosten für die Beitragspläne. Die Abteilung Finanzen wurde angewiesen, A. Fr. 31'478.00 zu überweisen, darin eingeschlossen Fr. 1'000.00 für den Neuanschluss der Strassenentwässerung an die Kanalisationsleitung (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. September 2014 [Vernehmlassungsbeilage A, act. 30]).

B.3. A. ist Eigentümer der Parzelle aaa. Sein Kostenanteil an die Abwassererschliessung für das Grundstück beträgt Fr. 12'393.00 (nur Schmutzwasserleitung). Er übernimmt zusätzlich den Anteil für die Parzelle bbb in der Höhe von Fr. 25'710.00 (Schmutzwasser Fr. 9'903.00, Sauberwasser Fr.

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15'807.00). Zusammen trägt er Fr. 38'103.00 der Kanalisationserschliessungskosten (Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. September 2014 [Vernehmlassungsbeilage A, act. 30]).

B.4. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 teilte der Gemeinderat A. mit, dass die ursprünglich vorgesehene Auszahlung von Fr. 31'478.00 um Fr. 11'935.70 korrigiert werde, weil die Gemeinde in diesem Umfang selber Zahlungen für das Projekt geleistet und dies in der Berechnung vom 22. September 2014 nicht berücksichtigt habe (Vernehmlassungsbeilage A, act. 14 f.).

Am 5. November 2014 überwies die Gemeinde A. Fr. 19'545.00 (inklusive Fr. 1'000.00 für den Anschluss der Strassenentwässerung).

C.1. A. wehrte sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 gegen den "nachträglichen Abzug" der Beitragsplankosten. Der Gemeinderat antwortete darauf, diese Kosten seien im Beitragsplan enthalten gewesen. Man habe lediglich berücksichtigt, dass sie von der Gemeinde – nicht vom heutigen Kläger – bezahlt worden seien. A. wurde zu einem Gespräch eingeladen (Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Oktober 2014 [Vernehmlassungsbeilage A, act. 11-13]).

Der inzwischen anwaltlich vertretene A. liess dem Gemeinderat am 28. November 2014 mitteilen, dass der Abzug der Kosten für ein Rohr von Fr. 1'184.85 (richtig: Fr. 1'084.85, Protokoll S. 3) akzeptiert werde, die Rechnungen der Firma C. im Gesamtbetrag von Fr. 10'850.85 aber von der Gemeinde zu übernehmen seien. Der entsprechende Betrag sei A. nachzuzahlen.

Der Gemeinderat trat auf die Forderung nicht ein (Protokollauszug vom 15. Dezember 2014), worauf der Vertreter von A. eine beschwerdefähige Verfügung verlangte (Schreiben vom 22. Dezember 2014). Diesem Begehren kam der Gemeinderat am 7. Januar 2015 nach (Venehmlassungsbeilage A, act. 1-7). Er verfügte:

"Die Abrechnung über den Beitragsplan B-Weg gemäss Schreiben des Gemeinderates Q. vom 1. Oktober 2014 an Herrn A. wird durch den Gemeinderat bestätigt. Die Abrechnung ist in allen Teilen richtig."

C.2. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 5. Februar 2015 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), Beschwerde führen mit den Anträgen:

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"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den anerkannten Summen den Betrag von Fr. 10'850.85 nebst Zins zu 5 % seit 1.12.2014 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

C.3. Nach Eingang des geforderten Kostenvorschusses wandte sich der Präsident des SKE mit Ausführungen zur erforderlichen Verfahrensbereinigung an die Parteien (Schreiben vom 24. Februar 2015). Der Beitragsplan Kanalisation B-Weg sei rechtskräftig geworden; darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden. Der Beitragsplan schaffe die Voraussetzung für die Rückerstattung der vorgeschossenen Kosten an den Vorfinanzierer. Bei Uneinigkeit über die Rückerstattungsleistung könne dieser beim SKE Klage erheben, was A. mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gemacht habe. Es sei einzig zu beurteilen, ob das Rückerstattungsbetreffnis, wie es im Beitragsplan ausgewiesen sein müsste, um den geforderten Betrag zu erhöhen sei. Die Gemeinde hätte keinen Beschluss fassen müssen, sondern hätte die Klage abwarten können. Die versehentliche Eröffnung des Verfahrens als Beschwerdeverfahren habe die Positionen der Parteien aber nicht beeinflusst.

C.4. Der Gemeinderat Q. reichte am 16. März 2015 eine Klageantwort ein. Er beantragt, das Begehren abzuweisen.

Der Vertreter des Klägers liess sich innert erstreckter Frist am 5. Juni 2015 nochmals vernehmen. Da die Klageantwort nichts Neues enthalte, verzichte er auf eine Replik. Es spiele keine Rolle, dass das Klageverfahren als Beschwerde anhand genommen worden sei. Entscheidend sei, dass die Rückerstattung zu tief ausgefallen sei.

Das Schreiben wurde der Gegenseite am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

D. Am 24. Februar 2016 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung den vorliegenden Entscheid.

Das Gericht zieht in Erwägung:

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1. 1.1. Die Klage an ein Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Ist ein Spezialverwaltungsgericht in einem Sachgebiet Beschwerdeinstanz, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren (§ 59 Abs. 1 und 2 VRPG). Das Spezialverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz im Sachbereich Erschliessungsabgaben (§ 35 Abs. 2 BauG). Dazu gehören auch die sogenannten nachträglichen Beitragspläne (§ 37 Abs. 2 BauG). Der Streit um die Höhe der Rückerstattungsleistung an den Vorfinanzierer fällt damit sachlich in den Zuständigkeitsbereich des SKE.

Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen (§ 59 Abs. 3 VRPG). Das VRPG regelt das Klageverfahren nur rudimentär. Soweit es keine Bestimmungen enthält, kommt das Zivilprozessrecht sinngemäss zur Anwendung (§ 63 VRPG).

1.2. Vor Einreichung einer Klage ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 61 VRPG), in welchem die klagende der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich mitteilt und um Stellungnahme innert Frist ersucht.

Die Parteien haben sich im Vorfeld der Klageeinreichung mit der strittigen Rückerstattung schriftlich und mündlich auseinandergesetzt (vgl. Vernehmlassungsbeilage A, act. 4-13). Ein Meinungsaustausch im Sinne eines Vorverfahrens hat damit stattgefunden.

1.3. Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sind ebenfalls eingehalten. Auf die Klage ist einzutreten.

2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Rückerstattungsbetrag der Gemeinde an den Kläger um Fr. 10'850.85 zu erhöhen ist.

Der dem Verfahren zugrundeliegende Beitragsplan "Verlängerung Kanalisation B-Weg" ist rechtskräftig. Auf diesen kann nicht zurückgekommen werden. Darauf wurden die Parteien bereits bei Verfahrensbeginn hingewiesen (Schreiben des Präsidenten vom 24. Februar 2015).

3. 3.1. Der Vertreter des Klägers macht geltend, A. habe aus der Erschliessung B- Weg ein Guthaben gegenüber der Gemeinde. Von diesem Guthaben habe

- 6 die Gemeinde einen Betrag von Fr. 11'935.70 in Abzug gebracht. Es handle sich um vier Rechnungen des Ingenieurbüros C. an die Gemeinde Q. im Gesamtbetrag von Fr. 10'850.85 und um das Entgelt für ein Rohr, das der Kläger vom Gemeindebetrieb bezogen habe, in der Höhe von Fr. 1'084.85. Der Abzug für das Rohr sei gerechtfertigt. Die Rechnungen des Ingenieurbüros seien jedoch an die Einwohnergemeinde gerichtet und daher von dieser zu bezahlen, auch wenn sie den Beitragsplan B-Weg beträfen. Habe die Gemeinde bzw. das Ingenieurbüro diese Kosten im Beitragsplan nicht berücksichtigt, könne sie die Rechnungen nun nicht einfach ausschliesslich dem Beschwerdeführer belasten (Klage vom 5. Februar 2015, S. 3 ff.).

3.2. In der Vernehmlassung vom 16. März 2015 führt der Gemeinderat Q. aus, im aufgelegten Gesamtbetrag von Fr. 69'000.00 für die Sauber- und die Schmutzwasserleitungen seien sämtliche Kosten für Planung und Projektierung von Fr. 12'248.00 (exkl. MWST) bereits enthalten. Der Beitragsplan gehe demzufolge von den gesamten Kosten – den von A. bezahlten und den von der Gemeinde bezahlten – aus. Die Korrektur des Rückerstattungsbetrags sei gemacht worden, weil die von der Gemeinde bezahlten Beträge nicht verrechnet worden seien.

Die Rechnungen des Ingenieurbüros seien wohl an die Gemeinde adressiert, dasselbe gelte aber auch für die von A. bezahlten Rechnungen. Diese seien an ihn gerichtet. Im Beitragsplan seien alle Rechnungen zu berücksichtigen und die Gesamtkosten nach dem Schlüssel 30 % Gemeinde und 70 % private Grundeigentümer zu verlegen. Müsste die Gemeinde eine Nachzahlung an A. leisten, würde sie zwei Mal zur Kasse gebeten.

3.3. Gemäss § 37 Abs. 2 BauG übernimmt die Gemeinde die von Grundeigentümern erstellten Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens im Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen. Der Gemeinderat verteilt die Erstellungskosten in einem Beitragsplan.

Zweck des nachträglichen Beitragsplans nach § 37 Abs. 2 BauG ist es, die Kosten einer von Privaten erstellten und vorfinanzierten Erschliessungsanlage auf die weiteren profitierenden Grundeigentümer zu verteilen. Dazu sind vorab – wie auch beim ursprünglichen Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG – die zu verteilenden Kosten festzulegen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Beitragsplan, der naturgemäss auf Kostenschätzungen basiert, wird der nachträgliche Beitragsplan erst ausgearbeitet, wenn die Bauabrechnung vorliegt. Die Ausarbeitung des nachträglichen Beitragsplans ist Sache des Gemeinderats (§ 37 Abs. 2 BauG). Er nimmt auch allfällige Bereinigungen von nicht zur Anlage gehörendem Aufwand vor (z.B. für gleich-

- 7 zeitig erstellte Hausanschlüsse). Der Vorfinanzierende hat dem Gemeinderat eine vollständige Baukostenabrechnung vorzulegen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission [SchKE] 4-BE.2006.6 vom 5. September 2006 in Sachen S.Z. gegen EG W. Erw. 6.1.).

3.4. A. hat die Verlängerung der öffentlichen Kanalisationsleitungen B-Weg als Bauherr erstellen lassen und bezahlt. Eine Übernahme der Anlage, wie in § 37 Abs. 2 BauG vorgesehen, braucht es daher nicht. Die öffentlichen Leitungen gehören bereits der Gemeinde (Protokoll S. 4). Der entstandene Aufwand soll nun mit einem Beitragsplan auf die Gemeinde und die von der Anlage profitierenden privaten Grundeigentümer verteilt werden. A. ist die Differenz zwischen dem von ihm zu tragenden Anteil an den Erschliessungskosten und den von ihm bezahlten Erstellungskosten zurückzuerstatten.

Um diese Differenz berechnen zu können, sind folgende Fragen zu beantworten: Wie hoch sind die zu verteilenden Kosten (Abgrenzung verteilbare, nicht verteilbare Kosten [vgl. Erw. 3.3.])? Welchen Anteil an den verteilbaren Kosten hat A. bezahlt? Welchen Kostenanteil hat er als Grundeigentümer zu übernehmen?

3.5. 3.5.1. Der Gemeinderat Q. hat einen Beitragsplan ausarbeiten lassen, dieser ist rechtskräftig (vorne B.1.).

Nach Bereinigung der Einwendungen legte der Gemeinderat den Beitragsbetroffenen mit Protokollauszug vom 22. September 2014 eine "End-Abrechnung" bzw. definitive Kostenabrechnung vor. Darin werden die Kosten für die Sauberwasserleitung mit Fr. 22'582.00, also um Fr. 582.00 höher als im Beitragsplan ursprünglich angegeben. Die Abweichung wird mit den entstandenen Abrechnungskosten begründet (Protokollauszug des Gemeinderats vom 7. Januar 2015, Ziff. 5). Der Kläger hat die Korrektur nicht beanstandet. An der Verhandlung vom 24. Februar 2016 erklärte sein Vertreter ausdrücklich, dieser Punkt brauche nicht weiter vertieft zu werden (Protokoll S. 5).

Die bereinigten, zu verteilenden Gesamtkosten des Projekts betragen demnach Fr. 68'582.00 (Kosten Schmutzwasserleitung Fr. 46'000.00, Kosten Sauberwasserleitung Fr. 22'582.00). Hinzu kommen Fr. 1'000.00 für den Anschluss der Strassenentwässerung, die von der Gemeinde übernommen werden (Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. September 2014 [Vernehmlassungsbeilage A, act. 30]). Von diesen Zahlen ist im Folgenden auszugehen.

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Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den vom Kläger bezahlten, abgegrenzten Erstellungskosten – die Kosten für die Hausanschlussleitungen im Umfang von Fr. 9'400.00 wurden korrekterweise abgezogen (vgl. Vernehmlassungsbeilage B, act. 17 und 26), und aus den von der Gemeinde bezahlten Kosten für die Bauabnahme und die Ausarbeitung des Beitragsplans.

3.5.2. A. hat bisher einen Anteil von Fr. 56'646.20 der zu verteilenden Kosten von Fr. 68'582.00 bezahlt (vgl. Zusammenstellung in Vernehmlassungsbeilage B, act. 7 und 13; Schreiben des Gemeinderats vom 1. Oktober 2014 [Vernehmlassungsbeilage A, act. 14 ff.]). Diese Zahl hat der Kläger nicht bestritten.

Den Rest von Fr. 11'935.70 hat die Gemeinde bezahlt (Zusammenstellung in Vernehmlassungsbeilage B, act. 7). Sie hat damit die Kosten für die Ausarbeitung des Beitragsplans sowie für die Zustandskontrolle und Reinigung der verlängerten Kanalisationsleitung abgegolten. Die Rechnung über Fr. 1'084.85 betrifft entgegen der Ansicht des Klägers kein von der Gemeinde bezogenes Rohr, sondern die erwähnte Zustandskontrolle (vgl. Vernehmlassungsbeilage B, act. 19; Protokoll der Verhandlung, S. 3).

3.5.3. A. hat gemäss rechtskräftigem Beitragsplan einen Anteil von Fr. 12'393.00 an die Schmutzwasserleitung zu bezahlen. Er übernimmt zudem die Beitragsanteile für die Parzelle bbb, weil er das Grundstück als voll erschlossen verkauft hat. Auf dieses entfallen Fr. 9'903.00 für die Schmutzwasserleitung und Fr. 15'807.00 für die Sauberwasserleitung. Insgesamt trägt A. einen Anteil von Fr. 38'103.00 der Kosten für die Kanalisationsverlängerung (Schreiben des Gemeinderats vom 1. Oktober 2014 [Vernehmlassungsbeilage A, act. 14 ff.]).

3.5.4. Der Rückforderungsanspruch von A. gegenüber der Gemeinde Q. kann nun anhand der festgestellten Eckdaten berechnet werden:

Vom Kläger bezahlte, anrechenbare Erstellungskosten (Schmutz- und Sauberwasserleitung, ohne Hausanschlussleitungen; Erw. 3.5.2.) Fr. 56'646.20

Vom Kläger zu tragender Anteil der zu verteilenden Kosten (Erw. 3.5.3.) - Fr. 38'103.00 Zustehende Rückforderung aus dem vorfinanzierten Leitungsbau Fr. 18'543.20

Zuzüglich Kosten Anschluss Strassenentwässerung Fr. 1'000.00

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Rückforderung total Fr. 19'543.20

3.5.5. Die Gemeinde hat A. am 5. November 2014 (gerundet) Fr. 19'545.00 überwiesen (Vernehmlassungsbeilage A, act. 14; Protokoll S. 3). Der Kläger hat demzufolge die gesamte Rückforderung bereits erhalten. Er hat keinen weitergehenden Anspruch gegenüber der Gemeinde Q. aus dem Projekt Kanalisationsverlängerung B-Weg. Die Klage ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vom Kläger zu übernehmen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ihm der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen ist.

Die Gemeinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten zu ersetzen sind (§§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 700.00, der Kanzleigebühr von Fr. 120.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 892.00, sind vom Kläger zu tragen.

Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.00 hat der Kläger noch Fr. 192.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Herr Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg (2, für sich und zuhanden seines Klienten) - Stadtrat, E, Q.

Mitteilung - Ingenieurbüro C. (technische Leitung) - Mitwirkende Fachrichter

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- Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 24. Februar 2016

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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