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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.11.2012 4-DV.2012.2

November 26, 2012·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,312 words·~7 min·1

Full text

Schätzungskommission nach Baugesetz

4-DV.2012.2

Präsidialverfügung vom 26. November 2012

Klägerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Beklagte A._____ AG vertreten durch lic. iur. Stephan A. Keller, KELLER Rechtsanwälte, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2473, 8022 Zürich

Gegenstand Kostenbeteiligung an der periodischen Wiederinstandstellung von Flurwegen

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Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Gemeinderat Q. erteilte der A. AG am 20. Juli 1984 die Bewilligung zum Abbau von Sand. Darin wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Zufahrtswege ab S. bis zur Abbauparzelle vorab zu verbessern und sich danach an den Kosten für den Unterhalt zu beteiligen (Beklagtenbeilage 3, S. 8).

2. Seit Abbaubeginn bis ins Jahr 2007 leistete die A. AG abmachungsgemäss die ihr auferlegten Beiträge an die Strassenunterhaltskosten. Im Jahr 2011 wurde eine "Periodische Wiederinstandstellung" (PWI) geplant. Daran hätte die A. AG Fr. 65'339.-- bezahlen sollen (Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 28. Juni 2011 [Beklagtenbeilage 14]). Die A. AG war mit der Höhe des Beitrags nicht einverstanden. Sie verweigerte die gewünschte Zustimmung zur Forderung (Beklagtenbeilage 15 und 17). Daraufhin erliess der Gemeinderat auf Begehren des beigezogenen Rechtsvertreters der A. AG am 6. März 2012 eine anfechtbare Verfügung. Er auferlegte der A. AG einen Kostenanteil von Fr. 42'968.-- für die erste Etappe der PWI (Protokollauszug [Beklagtenbeilage 18]).

3. Die A. AG liess gegen die Verfügung vom 6. März 2012 Einsprache erheben, die der Gemeinderat Q. am 15. Mai 2012 abwies, soweit er darauf eintrat (Protokollauszug vom 15. Mai 2012 [Beklagtenbeilage 2]).

4. Den negativen Einspracheentscheid liess die A. AG am 22. Juni 2012 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) anfechten mit dem Begehren:

"1. Es sei der Beschluss des Gemeinderats Q. (Beschwerdegegner) vom 15. Mai 2012 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführerin von jeglichen Kosten in Bezug auf den Ausbau/die Sanierung (PWI) der Zufahrtswege ab S. via X-Strasse bis zur Abzweigung (XY) zur Abbauparzelle gemäss Abgabeverfügung des Beschwerdegegners vom 6. März 2012, [Fr.] 65'104.2, zu befreien;

eventualiter seien diejenigen Kosten, die als üblicher Unterhalt qualifiziert werden können, von der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin am Ausbau der relevanten Abschnitte der 1. Etappe der PWI der Zufahrtswege ab S. via X-Strasse bis zur Abzweigung (XY) zur Abbauparzelle gemäss Abgabeverfügung des Beschwerdegegners vom 6. März 2012, [Fr.] 65'104.2, separat auszuweisen und der Beschwerdeführerin lediglich die anteiligen Kosten an den üblichen Unterhalt gemäss Ziff. 9 der Abbaubewilligung vom 20. Juli 1984 zu auferlegen.

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3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."

5. 5.1. Die Schätzungskommission eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren und forderte den Kostenvorschuss ein. Nach einlässlicherer Prüfung setzte der Präsident der Schätzungskommission den Parteien im Schreiben vom 9. Juli 2012 auseinander, dass sich der vorliegend strittige Kostenbeitrag nicht auf eine formell-gesetzliche Grundlage abstütze, sondern auf eine quasi-vertragliche Rechtsgrundlage. Die Auflage in der Abbaubewilligung sei als konkludenter Erschliessungsvertrag im Sinne von § 37 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 zu betrachten. Streitigkeiten aus einem Erschliessungsvertrag seien als Klage vor die Schätzungskommission zu tragen (§ 60 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Gemeinderat Q. hätte die strittige Forderung daher nicht verfügen dürfen, sondern sie bei der Schätzungskommission einklagen sollen. Die beiden Protokollauszüge vom 6. März 2012 und vom 15. Mai 2012 wären wohl als nichtig zu qualifizieren.

Die Schätzungskommission sei jedoch bereit, das Verfahren als Klageverfahren fortzuführen. Dadurch würden sich die Rollen der Parteien umkehren. Der bereits geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin werde vorderhand dennoch nicht zurückerstattet. Die Parteien erhielten Frist für eine Stellungnahme zu dieser prozessualen Zwischenwürdigung.

5.2. Der Vertreter der A. AG erklärte sich mit Schreiben vom 12. Juli 2012 mit der Weiterführung des Verfahrens als Klageverfahren einverstanden. Der Gemeinderat Q. schloss sich dem mit Protokollauszug vom 7. August 2012 an.

6. 6.1. Der Präsident der Schätzungskommission forderte den Gemeinderat Q. auf, einen Kostenvorschuss zu leisten und eine Replik einzureichen. Innert verlängerter Frist ersuchte der Gemeinderat, das Verfahren vorläufig zu sistieren, damit eine Kostenaufteilung zwischen Unterhaltsarbeiten und Strassenausbau vorgenommen werden könne (Protokollauszug vom 4. September 2012). Der Kostenvorschuss ging am 20. September 2012 ein.

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6.2. Das Sistierungsbegehren wurde dem Vertreter der Beklagten zur Stellungnahme unterbreitet (Schreiben des Präsidenten vom 21. September 2012). Dieser lehnte das Sistierungsbegehren mit Eingabe vom 27. September 2012 ab. Falls die Schätzungskommission den Hauptantrag ablehne, sei die Kostenaufteilung durch einen neutralen Ingenieur vorzunehmen. Dieses Schreiben wurde dem Gemeinderat Q. zur Stellungnahme unterbreitet (Schreiben vom 28. September 2012).

7. 7.1. Innert der laufenden Vernehmlassungsfrist erhielt der Gemeinderat Q. vom beauftragten Ingenieur die neue Kostenaufteilung. Der Gemeinderat unterbreitete die Zahlen dem Vertreter der Beklagten zur Prüfung und erklärte sich bereit, den Kostenanteil der A. AG entsprechend zu reduzieren (Protokollauszug des Gemeinderats vom 16. Oktober 2012).

7.2. Der Vertreter der Beklagten ergänzte den Einigungsvorschlag der Gemeinde noch durch die Regelung der Verfahrens- und Parteikosten (Schreiben vom 24. Oktober 2012).

Die definitive Einigung wurde im Protokollauszug des Gemeinderats vom 30. Oktober 2012 festgehalten. Die Gerichtskosten sind von den Parteien je zu Hälfte zu übernehmen. Die Vertretungskosten von pauschal Fr. 5'000.-- werden von der Klägerin getragen. Weiter beschloss der Gemeinderat, die Klage vor der Schätzungskommission zurückzuziehen.

Der Vertreter der Beklagten erklärte durch Unterschrift auf der Rückseite des Protokollauszugs vom 30. Oktober 2012 sein Einverständnis.

8. Das vom Vertreter der Beklagten gegengezeichnete Exemplar des Protokollauszugs vom 30. Oktober 2012 wurde anschliessend der Schätzungskommission eingereicht. Somit wird die Klage zurückgezogen.

Die Dispositionsmaxime erlaubt es der Klägerin, ihr Begehren zurückzuziehen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38 – 72 aVRPG, Zürich 1998, Vorbemerkungen zu den §§ 60-67 N 8). Das vorliegende Verfahren kann daher ohne weiteres als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

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9. Die Kosten des Verfahrens werden einigungsgemäss auf die Parteien verlegt. Demnach sind die Gerichtskosten je zur Hälfte von der Klägerin und von der Beklagten zu bezahlen. Das Gericht hat zwar keinen Sachentscheid auszufertigen, es ist ihm aber doch ein gewisser Aufwand entstanden. Daher rechtfertigt es sich, eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- zu erheben (vgl. §§ 22 f. des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987).

Die Klägerin hat der Beklagten zudem die Parteikosten von pauschal Fr. 5'000.-- zu ersetzen.

Die geleisteten Kostenvorschüsse werden den Parteien angerechnet.

10. Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2. f. des Bundesgerichtsentscheids).

Der Präsident verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 1'000.-- sind je zu Hälfte von der Klägerin und von der Beklagten zu bezahlen (je Fr. 500.--).

Der Kostenvorschuss von je Fr. 2'800.-- wird angerechnet. Der Überschuss von je Fr. 2'300.-- wird den Parteien zurückerstattet.

3. Die Klägerin hat der Beklagten einen pauschalen Parteikostenersatz von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

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Zustellung - Gemeinderat Q. - Herr lic. iur Stephan A. Keller, KELLER Rechtsanwälte, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2473, 8022 Zürich

Mitteilung - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde Oobere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 26. November 2012

Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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