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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2026 4-BE.2025.6

May 20, 2026·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·6,229 words·~31 min·4

Summary

Benützungsgebühren, Abwasser; kommunale Regelung für die Erhebung eines Zuschlags zur Verbrauchsgebühr Abwasser bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer. Dem Gemeinderat verblieb bei der Bemessung des Zuschlags ein übermässiger Spielraum, da die Bestimmung weder die maximale Höhe des vorgesehen Zuschlags noch das konkrete Vorgehen bei dessen Bemessung regelte. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip können diesbezüglich keine Begrenzungsfunktion wahrnehmen. Die Bestimmung verstösst daher gegen das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Erw. 5.5.).

Full text

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2025.6

Urteil vom 20. Mai 2026

Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter T. Plüss Gerichtsschreiberin C. Dürdoth

Beschwerdeführerin A._____ AG

vertreten durch Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Grütstrasse 55, Postfach 42, 8802 Kilchberg ZH

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____

handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Benützungsgebühren (Abwasser)

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A. Die A._____ AG betreibt eine Autowaschanlage auf Parzelle aaa in Q._____. Mit Gebührenverfügung vom 27. Januar 2025 auferlegte ihr der Gemeinderat Q._____ einen Zuschlag zur Abwasserbenützungsgebühr für das Jahr 2023 in Höhe von Fr. 3'108.00 zzgl. Mehrwertsteuer. Für das Jahr 2024 wurde Zuschlag provisorisch auf Fr. 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer festgesetzt.

B.1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 liess die A._____ AG beim Gemeinderat Q._____ Einsprache erheben und die Aufhebung der Gebührenverfügung beantragen.

B.2. Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. März 2025 vollumfänglich ab.

C. Den negativen Einspracheentscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. April 2025 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Sie liess folgende Anträge stellen:

"1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Gemeinderats Q._____ vom 24. März 2025 und die Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 27. Januar 2025 seien vollumfänglich aufzuheben;

2. alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gemeinde Q._____."

D.1. Mit Schreiben vom 25. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin über die Eintragung ihrer Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert.

D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 400.00 (Verfügung des SKE vom 25. April 2025) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 2. Mai 2025 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 2. Juni 2025.

E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug der Sitzung vom 19. Mai 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

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E.2. Das SKE brachte die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2025 zur Kenntnis und stellte ihr frei, bis 23. Juni 2025 eine Replik zu erstatten.

F.1. Die Beschwerdeführerin liess am 17. Juni 2025 replizieren und an ihren Anträgen festhalten.

F.2. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr freigestellt, bis 19. August 2025 eine Duplik abzugeben.

G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf die Abgabe einer Duplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

H. Mit Schreiben vom 16. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin Rechnungen der B._____ AG aus dem Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis 18. Februar 2026 ein. Die eingereichten Dokumente wurden der Beschwerdegegnerin am 17. April 2026 zur Kenntnis gebracht.

I. Das Gericht führte am 20. Mai 2026 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Im Anschluss wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 24. März 2025 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 24. März 2025 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.

1.4. Der Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2025 zugestellt. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die mit Poststempel vom 23. April 2025 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht worden.

Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und

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Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).

2.2. Die Verlegung der Kosten für Strassen und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q._____ im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom tt.mm. 2017 (kurz: RFE) geregelt. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung mit Beschluss vom tt.mm. 2017 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).

2.3. 2.3.1. Nach § 2 Abs. 1 RFE haben die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, jährliche Benützungsgebühren (bestehend aus Mietgebühr für den Wasserzähler und Verbrauchsgebühr) sowie jährliche Erneuerungsgebühren für die Erneuerung der Anlagen der Abwasserbeseitigung zu bezahlen.

Gemäss § 35 Abs. 1 RFE richtet sich die Verbrauchsgebühr für die Abwasserbeseitigungsanlagen nach dem Wasserverbrauch (öffentliche Anlagen, private Trink- und Brauchwasseranlagen sowie private Regenwassernutzungsanlagen). Das bezogene Wasser aus privaten Anlagen ist separat zu messen. Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.80 pro genutztem m3 Wasser.

Für die Einleitung von reinem Sauberwasser und Fremdwasser in die Abwasseranlagen beträgt die Verbrauchsgebühr Fr. 0.80 pro m3. Für leicht verschmutztes Sauberwasser wird die Gebühr auf Basis der Berechnungsmethode der VSA angepasst (§ 35 Abs. 2 RFE).

Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen (§ 35 Abs. 5 RFE).

2.3.2. Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Wenn ein selbständiges Baurecht besteht, ist der Baurechtnehmer zahlungspflichtig (§ 5 RFE).

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein selbständiges und dauerndes Baurecht im Sinne von Art. 779 ZGB auf Parzelle aaa und ist dementsprechend zahlungspflichtig.

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Alle festgelegten Abgabetarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde und deren Eigenwirtschaftsbetrieben (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben - bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 3 Abs. 1 RFE).

2.4. Das RFE ist formal betrachtet grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benützungsgebühren. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Protokoll, S. 6). Nachfolgend wird jedoch zu prüfen sein, ob § 35 Abs. 5 RFE mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, § 35 Abs. 5 RFE sei verfassungswidrig. Bei der Verbrauchsgebühr handle es sich um eine Benützungsgebühr und damit um eine Kausalabgabe, welche auf einer staatlichen Gegenleistung beruhe. Im Abgaberecht werde das Legalitätsprinzip streng gehandhabt. Dieses verlange, dass der Gegenstand der Abgabe, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen in einem Gesetz im formellen Sinne festgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne zwar vom Erfordernis, dass der Gesetzgeber die Höhe der Abgabe in den Grundzügen bestimmen muss, abgewichen werden, wenn die Höhe der Abgabe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip ausreichend begrenzt werde. Jedoch müsse die Gebühr auch in diesem Fall hinreichend bestimmt generell-abstrakt auf Verordnungsstufe normiert sein. § 35 Abs. 5 RFE verstosse gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip, indem dem Gemeinderat der Ermessensentscheid eingeräumt werde, einen "angemessenen Zuschlag" zu erheben. Es fehle ein hinreichend bestimmter Rechtssatz auf Gesetzesoder Verordnungsstufe, welcher die Bemessung des Zuschlags regle.

3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, der Gemeinde Q._____ würden die Betriebskosten durch den Abwasserverband R._____ gemäss den berechneten Einwohnergleichwerten belastet. In dieser Berechnung seien die stark verschmutzten Abwässer der A._____ AG enthalten. Mit der am 27. Januar 2025 verfügten Berechnungsformel werde die Beschwerdeführerin lediglich mit den tatsächlichen anteiligen Beträgen belastet, die der Abwasserverband der Gemeinde Q._____ als Betriebskosten in Rechnung stelle. Die ordentlichen Benützungsgebühren seien nicht ausreichend, um die der Gemeinde effektiv anfallenden und von der Beschwerdeführerin verursachten Kosten zu decken. Alle weiteren, der Gemeinde anfallenden Kosten wie

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Leitungsunterhalt, Versicherungsprämien etc. seien nicht an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet worden. Damit werde das Kostendeckungssowie das Äquivalenzprinzip eingehalten.

4. 4.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen in genügender Bestimmtheit so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kommt im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu (BGE 126 I 183; 124 I 218; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 2795 ff.).

Diese Vorgaben wurden für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 116, mit Hinweisen). Die mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht aber die Umschreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 180; 123 I 248, Erw. 2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003, S. 516). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2., mit Hinweisen).

4.2. Wie bereits festgehalten (Erw. 2.4.) bietet das RFE grundsätzlich eine taugliche Rechtgrundlage für die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren. Offen und von Amtes wegen zu prüfen ist aber, ob die hier angewendete Norm (§ 35 Abs. 5 RFE) mit dem höherrangigen Recht zu vereinbaren ist.

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4.3. Gemäss Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 sind die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden (vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).

Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG insbesondere berücksichtigt: die Art und Menge des erzeugten Abwassers (lit. a); die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen (lit. b); die Zinsen (lit. c); der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (lit. d).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es erforderlich, dass die periodischen Benützungsgebühren für die Beseitigung des Abwassers der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlagen Rechnung tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2, in: URP 2008, S. 816). Der Arbeitsaufwand und die Infrastruktur einer Abwasserreinigungsanlage hängen nicht nur von der Menge, sondern auch von der Qualität der eingeleiteten Abwässer ab. Es entspricht daher dem Verursacherprinzip, die Abwasserbenützungsgebühren sowie allfällige Zuschläge zu den Abwasserbenützungsgebühren sowohl nach der Menge als auch nach der Abwasserqualität zu differenzieren. Diese dem Wortlaut von Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG entsprechende Differenzierung führt in der Praxis häufig zu einer unterschiedlichen Gebührenbelastung von Schmutzwasser und unverschmutztem Meteorwasser. Jedoch unterscheidet sich auch das Abwasser aus industriellen und gewerblichen Prozessen hinsichtlich der Art der Schadstoffe und Schadstoffmengen in der Regel deutlich vom Abwasser aus Haushalten (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 14. Januar 2016, Erw. 3.2.2., mit Hinweisen). Die Erhebung eines Zuschlags zur Verbrauchsgebühr bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer steht daher grundsätzlich in Einklang mit dem Verursacherprinzip.

4.4. 4.4.1. Vorliegend ist jedoch fraglich, ob für die Erhebung des Zuschlags zur Verbrauchsgebühr eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 128 II 112, Erw. 5a).

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4.4.2. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen, doch sind diese Anforderungen für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 124 I 11 Erw. 6a; BGE 123 I 248 Erw. 2.; BGE 122 I 279 Erw. 6a). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren (BGE 121 I 230 E. 3g/aa S. 238, mit Hinweis). Bei Kausalabgaben kann dem Legalitätsprinzip bereits Genüge getan sein, wenn das formelle Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt (BGE 121 I 230, Erw. 3g/aa, mit Hinweisen). Öffentliche Abgaben müssen, auch wenn sie nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz geregelt werden müssen, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Dabei hängen die Anforderungen von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 248 Erw. 2., mit Hinweisen); das Gleiche gilt für die Frage, ob und wieweit das Kosten- und Äquivalenzprinzip im Einzelfall die gesetzliche Grundlage tatsächlich zu ersetzen vermag (BGE 126 I 180, Erw. 2 bb).

4.4.3. In seinem Entscheid WBE.2015.187 vom 23. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Bemessung von Kausalabgaben, wozu auch Abwasserbenützungsgebühren zählen, nicht vollständig der rechtsanwendenden Behörde überlassen werden dürfe, welche Einzelfallentscheidungen treffe. Dies widerspreche dem Legalitätsprinzip, auch wenn für die Bemessung der Kausalabgabe eine Praxis bestehe. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin leitete selbst gefördertes Grundwasser, welches sie zur Kühlung ihrer Maschinen verwendete, nach Gebrauch in die Kanalisation ein. Um dem Umstand der geringeren Verschmutzung des Kühlwassers im Vergleich zu häuslichem oder industriellem Abwasser Rechnung zu tragen, hatte die Beschwerdegegnerin die in die Kanalisation abgeleitete Wassermenge mit einem reduzierten Verschmutzungsfaktor von 0.25 multipliziert und auf diese Weise die Abwasserbenützungsgebühren ermittelt. Das damals anwendbare Abwasserreglement enthielt keine Bestimmung für weniger stark verschmutztes Abwasser. Daher wurde ein Abzug von 75 % aufgrund einer Härtefallund Ausnahmeklausel im Reglement gewährt. Diese Ausnahmeklausel umschrieb jedoch nicht einmal in den Grundzügen, wie und anhand welcher Kriterien die Abwasserbenützungsgebühr für sauberes, in die Kanali-

- 10 sation eingeleitetes Fremdwasser zu bemessen ist. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Äquivalenzprinzip in diesem Fall nicht weiterhelfe, da der Wert der staatlichen Leistung nicht zuverlässig ermittelt werden könne, solange nicht feststehe, welcher Anteil der an den Gesamtbetriebskosten für die Abwasserbeseitigung auf sauberes Fremdwasser entfalle.

4.4.4. Der Abgabegrund (besonders starke Verschmutzung und stossweise Belastung des Abwassers) ist in § 35 Abs. 5 RFE in genügender Weise bestimmt. Der Kreis der Abgabepflichtigen ergibt sich allgemein aus § 5 RFE. Aus § 35 Abs. 5 RFE müssten sich aber auch Anhaltspunkte dafür ergeben, wie der Zuschlag zur Abwasserbenützungsgebühr bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer konkret bemessen wird (vgl. VGE WBE.2015.187, S. 17). § 35 Abs. 5 RFE schreibt lediglich vor, dass der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag erhebt. Es fehlen aber alle Anhaltspunkte dafür, wie dieser konkret bemessen wird. Es wird lediglich festgehalten, dass sich der Gemeinderat diesbezüglich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen kann. Vorliegend fehlt es somit in Bezug auf die Bemessung des Zuschlags an jeglicher rechtssatzmässigen Konkretisierung.

5. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei gewissen Arten von Kausalabgaben jedoch gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird (Erw. 4.4.2.).

5.2. 5.2.1. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und keine Unterscheidungen treffen, für die es keine vernünftigen Gründe gibt (AGVE 2012 S. 274; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2787).

5.2.2. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und

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Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.). Das Äquivalenzprinzip bezieht sich somit grundsätzlich auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall (Individualäquivalenz; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2785 ff.; Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 569).

Das Äquivalenzprinzip kann seine Begrenzungsfunktion nur dann wahrnehmen, wenn feststeht, welcher Anteil an den Gesamtbetriebskosten für die Abwasserbeseitigung auf das von der Beschwerdeführerin in die Kanalisation eingeleitete Abwasser entfällt, da nur so der Wert der staatlichen Leistung zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. VGE WBE.2015.187, S. 17).

5.3. 5.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Bemessung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Zuschlags zur Verbrauchsgebühr auf die Erhebung der Einwohnergleichwerte 2024 durch das Ingenieurbüro C._____ vom 26. Juli 2024. Das Reglement über die Betriebskostenverteilung der ARA R._____ vom tt.mm. 2016 regelt die Aufteilung der Betriebskosten der ARA zwischen den Verbandsgemeinden. Es sieht vor, dass die Abwasserund Schmutzstoff-Frachten der Gewerbe- und Industriebetriebe alle vier Jahre erhoben werden. Daraus werden die entsprechenden Einwohnergleichwerte (EGW) berechnet. Auf Grundlage der Einwohnerzahlen sowie der erhobenen EGW wird der Verteilschlüssel für die auf die Verbandsgemeinden zu verlegenden Betriebskosten erstellt.

Jene Firmen, deren Wasserbezüge mehr als 3'000 m3 pro Jahr betragen, wurden als Grosseinleiter von Industrie- und Gewerbebetrieben definiert. Das Abwasser der Grosseinleiter wurde bei Bedarf untersucht und dann bewertet. Betriebe mit kleineren, aber stark verschmutzten Abwassermengen wurden ebenfalls mitberücksichtigt. Als Grundlage zur Berechnung der EGW diente die VSA-Richtlinie "Gebührensystem und Kostenverteilung bei Abwasseranlagen" von 2018. Die jährliche Abwassermenge pro Einwohner wurde bei 55 m3 pro Jahr belassen, da der schweizweite, allgemeine Wasserverbrauch in den letzten Jahren stagniert hat und die entsprechenden Richtwerte seither nicht mehr angepasst worden sind (Erhebung EGW 2024, S. 4).

Bei der Beschwerdeführerin wurde von einem durchschnittlichen Wasserbezug von 10'210 m3 pro Jahr in den Jahren 2022 und 2023 ausgegangen. Ausgehend vom Verschmutzungsfaktor 1.0 wurde ein EGW von 186 ermittelt. Eine Untersuchung des Abwassers der Beschwerdeführerin wurde weder 2020 noch 2024 vorgenommen (Erhebung EGW 2024, S. 7). An der Verhandlung vom 20. Mai 2026 erklärten die Vertreter der Beschwerdegegnerin, dass Analysen des Abwassers mit hohen Kosten verbunden seien.

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Aus diesem Grund seien lediglich Stichproben vorgenommen worden (Protokoll, S. 7).

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Kostenanteil der Beschwerdeführerin an den Betriebskosten der ARA berechnet, indem sie die gesamten Betriebskosten der Abwasserreinigungsanlage durch alle Einwohnergleichwerte des Abwasserverbandes geteilt hat und diesen Wert mit dem Einwohnergleichwert der Beschwerdeführerin multipliziert hat. Davon wurden die bereits bezahlten ordentlichen Abwasserbenützungsgebühren (ohne Erneuerungsfonds) abgezogen, woraus sich der Zuschlag zu den Abwasserbenützungsgebühren ergibt. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin den ihr von der ARA in Rechnung gestellten Betrag, welcher nicht durch die ordentlichen Verbrauchsgebühren gedeckt wird, auf die Grossverbraucher, wozu unter anderem die Beschwerdeführerin gehört, nach Massgabe der ermittelten Einwohnergleichwerte überwälzt hat (vgl. Protokoll, S. 8). Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Äquivalenzprinzip, da die Höhe einer Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Damit kann das Äquivalenzprinzip hier keine Begrenzungsfunktion für die Höhe der Abgabe wahrnehmen.

5.4. 5.4.1. Das Kostendeckungsprinzip ist ein Surrogat für das Legalitätsprinzip. Es besagt, dass die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht höchstens geringfügig überschreiten sollen (BGE 139 III 334, Erw. 3.2.3.). Bei kostenabhängigen Kausalabgaben kann es eine Lockerung der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage erlauben, wenn das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungsprinzip (und das Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Es kommt dann zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist, namentlich wenn das formelle Gesetz die Bemessung einer Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt (BGE 149 I 305, Erw. 3.3.).

5.4.2. Das Kostendeckungsprinzip schreibt keine Aufteilung eines Verwaltungszweiges in Teilbereiche vor. Fehlt es an einer weiteren Unterteilung, bezieht sich dieses Prinzip nur auf den gesamten Verwaltungszweig. In diesem Fall sind Querfinanzierungen zwischen den Teilbereichen denkbar. Das Kostendeckungsprinzip hat dabei eine abgabenbegrenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, die für die Wasserversorgung erhoben werden, hingegen nicht für jede einzelne Abgabenart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr allein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Kostendeckungsprinzip in diesem Fall die dem

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Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart - wie z.B. die Anschlussgebühren - jedoch nicht übernehmen, falls auch die Finanzierung des Versorgungswerks nicht näher abgegrenzt und auf einzelne Kategorien von Abgabepflichtigen bzw. Abgaben verteilt ist. Es ist dann nämlich offen, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (BGE 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5.).

Das Kostendeckungsprinzip kann in Bezug auf die Gebührenhöhe nur dann die Funktion eines formellen Gesetzes übernehmen, wenn der betreffenden Gebühr die Kosten eines Verwaltungszweigs gesetzlich zugeordnet sind. Wird ein Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieb durch verschiedene Gebührenarten, also durch einmalige Anschlussgebühren sowie periodische Benützungsgebühren finanziert, kann aus dem Kostendeckungsprinzip nicht abgeleitet werden, welcher Anteil der Kosten durch welche Gebührenart zu decken ist. In dieser Konstellation kann das Kostendeckungsprinzip seine begrenzende Funktion für die einzelne Gebühr nicht erfüllen. Der Gesetzgeber müsste entweder die Höhe der einen Gebührenart regeln, sodass sich die zulässige Höhe der anderen Gebührenart anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfen lässt, oder die Gebührentöpfe bestimmen, etwa indem er die Kostenanteile oder Kostenarten bestimmt, die mit jeder Gebührenart zu finanzieren sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021, Erw. 2.1.).

5.4.3. Der laufende Betrieb der Anlagen der Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Q._____ wird durch die jährlichen Benützungsgebühren gedeckt. Die Benützungsgebühren dienen auch zur Deckung der Kosten, die nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt sind (§ 2 Abs. 1 lit. c RFE). Vorliegend kann auch das Kostendeckungsprinzip somit keine Begrenzungsfunktion wahrnehmen.

5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gemeinderat bei der Bemessung des Zuschlags zur Verbrauchsgebühr Abwasser ein übermässiger Spielraum verbleibt, da § 35 Abs. 5 RFE weder die maximale Höhe des vorgesehenen Zuschlags noch das konkrete Vorgehen bei dessen Bemessung regelt. Die Höhe des Zuschlags ist für die Zahlungspflichtigen in keiner Weise voraussehbar. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip können diesbezüglich keine Begrenzungsfunktion wahrnehmen. § 35 Abs. 5 RFE wird den Ansprüchen an eine förmliche gesetzliche Grundlage für eine Abgabenerhebung nicht gerecht und verstösst somit gegen das Legalitätsprinzip. Der Bestimmung ist daher die Anwendung zu versagen.

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6. 6.1. Vorliegend ist die Erhebung eines Zuschlags zur Verbrauchsgebühr Abwasser bereits aufgrund der ungenügenden gesetzlichen Grundlage unzulässig (Erw. 5.5.). Davon abgesehen ist jedoch fraglich, ob die Voraussetzungen gemäss § 35 Abs. 5 RFE (besonders starke Verschmutzung und stossweise Belastung der Abwässer) hier überhaupt erfüllt wären.

6.2. 6.2.1. In Bezug auf die in § 35 Abs. 5 RFE genannten Voraussetzungen für die Erhebung eines Zuschlags zur Verbrauchsgebühr lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die Autowaschanlage werde mit einer hochmodernen Abwasseraufbereitungsanlage betrieben. Daher fliesse nur Meteorwasser in die öffentliche Kanalisation. Auch würden Schlammfänge, welche die Beschwerdeführerin selbst reinige, sowie ein Ölabscheider eingesetzt. Es bestehe ein Wasserkreislauf und die Beschwerdeführerin setze eigenes Brauchwasser ein. Die Anwendung von § 35 Abs. 5 RFE erfordere jedoch eine besonders grosse Verschmutzung. Aufgrund des vorgeschriebenen Einsatzes einer Abwasseraufbereitungsanlage werde keine besonders grosse Verschmutzung verursacht und folglich könne die Beschwerdeführerin gar nicht von dieser Bestimmung erfasst werden. Aus der von der Beschwerdegegnerin angeführten Erhebung ergebe sich, dass die konkrete Verschmutzung bei der Beschwerdeführerin gar nicht erhoben worden sei. Es sei nur der Einwohnergleichwert ermittelt worden und als Verschmutzungsfaktor sei der Standardwert eingesetzt worden. Der Einwohnergleichwert beziehe sich lediglich auf den Wasserverbrauch und gebe nicht über die Verschmutzung Aufschluss. Der Wasserverbrauch allein sei nach § 35 Abs. 5 RFE noch kein Kriterium für die Erhebung eines Zuschlags. Es seien weder Laboranalysen durchgeführt worden noch bestünden Hinweise auf eine erhöhte Verschmutzung der Kanalisation. Der Beschluss des Gemeinderats Q._____ beruhe somit auf einer tatsachenwidrigen Sachverhaltsfeststellung und einer aktenwidrigen rechtlichen Würdigung der Erhebung der Einwohnergleichwerte 2024 durch das Ingenieurbüro C._____. Daran ändere auch der Hinweis auf die stossweise Belastung der Abwässer nichts. Der Wortlaut von § 35 Abs. 5 RFE sei nicht alternativ, sondern kumulativ formuliert. Davon abgesehen sei es schlicht abwegig, bei einer Autowaschanlage von einer stossweisen Belastung der Abwässer auszugehen, da der Betrieb einer Autowaschanlage eine grössere Kontinuität aufweise als etwa die Zuführung von Abwasser durch Privathaushalte (WC- Spülung etc.). Da nur Meteorwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt werde, könne ohnehin keine Belastung der Abwässer vorliegen.

6.2.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet dagegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 35 Abs. 5 RFE und die Erhebung eines Zuschlags zur

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Abwasserbenützungsgebühr als erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin in die Kanalisation eingeleiteten Abwässer wiesen eine starke Verschmutzung auf.

6.2.3. Dem lässt die Beschwerdeführerin entgegnen, diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin seien tatsachenwidrig. Wie bereits dargelegt, werde eine Abwasseraufbereitungsanlage eingesetzt, sodass gerade keine verschmutzten Abwässer in die Kanalisation gelangten.

Die Beschwerdegegnerin verkenne, welche Erhebungen überhaupt durchgeführt worden seien, und bringe gegenüber den Ausführungen im Einspracheentscheid abermals eine neue und wiederum falsche Begründung für die Erhebung des Zuschlags nach § 35 Abs. 5 RFE vor. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich damit krass widersprüchlich. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Berechnung mit dem Einwohnergleichwert werde von den Bestimmungen § 35 Abs. 1-3 RFE nicht erfasst. Durch den Einwohnergleichwert werde zudem nicht die Verschmutzung der Abwässer erfasst. Die Begründung sei sachlich nicht nachvollziehbar und rechtlich falsch.

6.3. Die Erhebung eines Zuschlags zur Verbrauchsgebühr setzt nach § 35 Abs. 5 RFE voraus, dass eine besonders grosse Verschmutzung sowie eine stossweise Belastung des Abwassers vorliegt. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

6.4. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Mai 2026 wurde die von der Beschwerdeführerin betriebene Autowaschanlage in Augenschein genommen. Die Anlage verfügt über mehrere Becken, welche ähnlich wie eine Kläranlage funktionieren. Zunächst wird der Schlamm in den Becken gesammelt. Dabei sinkt dieser auf den Boden der Becken und wird zweimal jährlich von einer Firma entsorgt. Danach gelangt das Abwasser in den Ölabscheider. Das auf diese Weise gereinigte Abwasser wird schliesslich in die Kanalisation eingeleitet. Das in die Kanalisation eingeleitete Abwasser enthält nach der Reinigung zwar Chemikalien, dabei handle es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin jedoch um biologisch abbaubare Stoffe. Zudem verfügt die Autowaschanlage über einen neue Wasseraufbereitungsanlage mit einem Glasperlenfilter, mit dem ein Teil des Abwassers wiederaufbereitet wird. Dadurch lässt sich der Frischwasserverbrauch reduzieren (Protokoll, S. 2 f.).

Die Autowaschanlage verfügt über sechs Boxen mit Hochdruckdüsen, wobei der Wasserverbrauch beim Betrieb der Hochdruckdüsen bislang 10 Liter pro Minute betrug. Durch die Beschaffung neuer Düsen konnte der

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Verbrauch auf 4.5 Liter pro Minute gesenkt werden (Protokoll, S. 4, S. 11). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin komme es aufgrund der Grösse der Retentionsbecken selbst zu Spitzenzeiten nicht zu einer stossweisen Abgabe von Abwasser in die Kanalisation (Protokoll, S. 11).

6.5. 6.5.1. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271).

Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog angewendet (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 74; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime häufig eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91).

Als Regelbeweismass gilt grundsätzlich der strikte Beweis. Kann ein Beweis aber nur unter grössten Schwierigkeiten erbracht werden, kann dem allenfalls mit einer Senkung des Beweismasses entgegengewirkt werden. Ausnahmebeweismasse ergeben sich entweder aus dem Gesetz oder aus gewissen, durch die Rechtsprechung gebildeten Fällen, wo kein strikter Beweis möglich ist. Die Rechtsdurchsetzung soll nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (Groner, a.a.O., S. 183 f.). Eine Beweislastumkehr wird nach der Gerichtspraxis aber nur vorgenommen, wenn die andere Partei leichtfertig die Beweislage zulasten der beweisbelasteten Partei verschlechtert hat (z.B. durch Verletzung der Aktenführungspflicht; Groner, a.a.O., S. 93).

6.5.2. Der Gemeinde als Rechnungsstellerin kommt der Hauptbeweis zu. Sie hat nachzuweisen, dass das von der Beschwerdeführerin in die Kanalisation

- 17 eingeleitete Abwasser besonders stark verschmutzt ist und die Kanalisation stossweise belastet.

Vorliegend wurden lediglich bei den Firmen D._____ und E._____ AG in S._____ sowie bei der Firma F._____ in T._____ Abwasserproben zur Bestimmung des Verschmutzungsfaktors genommen. Bei der Firma G._____ wurden die Untersuchungen bereits 2022/2023 vorgenommen. Bei den übrigen Unternehmen, wozu auch die Beschwerdeführerin zählt, wurden keine Untersuchungen vorgenommen und die Verschmutzungsfaktoren auf dem Standardwert belassen, da die Aufwendungen für die Proben im Vergleich zu den geringen Auswirkungen auf die Kostendifferenzen im Betriebskostenverteiler als nicht verhältnismässig erachtet wurden (Erhebung EGW 2024, S. 9). Anlässlich der Verhandlung vom 20. Mai 2026 bestätigten die Vertreter der Beschwerdegegnerin, dass bei der Autowaschanlage der Beschwerdeführerin keine Analysen des Abwassers durchgeführt wurden. Aus Kostengründen seien lediglich Stichproben erhoben worden. Sie machten weiter geltend, es sei in der Schweiz üblich, dass für Autowaschanlagen Verschmutzungszuschläge erhoben würden. Daher sei es nicht sinnvoll, in jedem Einzelfall eine Analyse des Abwassers durchzuführen; dies sei eine Frage der Verhältnismässigkeit (Protokoll, S. 10).

6.5.3. Nach Ansicht der Fachrichter kann jedoch aus dem bei der Beschwerdeführerin eingesetzten Standard-Verschmutzungsfaktor 1.0 nicht eine besonders grosse Verschmutzung des Abwassers abgeleitet werden, da der Faktor 1.0 gewöhnliche Verschmutzungen des Abwassers umschreibt. Damit wird kein stärkerer Schmutzwasseranfall als bei Einfamilienhäusern ausgewiesen. Eine starke Verschmutzung des Abwassers wird somit von der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen.

Aufgrund der Rückhaltung des Abwassers in den Retentionsbecken ist zudem davon auszugehen, dass auch bei grosser Auslastung der Autowaschanlage in Spitzenzeiten keine stossweise Abgabe des Abwassers in die Kanalisation erfolgt. Eine stossweise Belastung der Abwässer ist damit ebenfalls nicht erstellt. Durch die von der Beschwerdeführerin verursachte, grosse Abwassermenge allein sind die kumulativen Voraussetzungen für die Erhebung eines Zuschlags zur Verbrauchsgebühr gemäss § 35 Abs. 5 RFE nicht erfüllt, da die Einleitung von normal verschmutztem Abwasser in die Kanalisation bereits durch die Entrichtung der regulären Verbrauchsgebühren von Fr. 0.80 pro m3 (vgl. § 35 Abs. 1 RFE) abgegolten wird.

6.6. An der Verhandlung vom 20. Mai 2026 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Herausgabe der Rechnungen der ARA R._____. Es sei fraglich, ob im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot auch bei anderen, vergleichbaren Anlagen ebenfalls Zuschläge zur

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Verbrauchsgebühr Abwasser erhoben würden. Die Vertreter der Beschwerdegegnerin brachten dazu vor, beim Betrieb in S._____ handle es sich um einen in einer anderen Gemeinde ansässigen Betrieb, weshalb sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf das Gleichbehandlungsgebot berufen könne. Der Betrieb in U._____ weise einen sehr geringen Abwasseranfall auf, weshalb keine Zuschläge zur Verbrauchsgebühr erhoben würden (Protokoll, S. 8). Vorliegend ist die Erhebung von Zuschlägen zur Verbrauchsgebühr bereits aufgrund der ungenügenden gesetzlichen Grundlage unzulässig (Erw. 5.5.). Auf die Einholung der Rechnungen der ARA R._____ kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlags zur Verbrauchsgebühr besteht. Davon abgesehen ist das Vorliegen der in § 35 Abs. 5 RFE vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhebung des Zuschlags aus Sicht des Gerichts nicht erstellt. Der zu Lasten der Beschwerdeführerin verfügte Zuschlag zur Verbrauchsgebühr für das Jahr 2023 in Höhe von Fr. 3'108.00 sowie der provisorisch verfügte Zuschlag für das Jahr 2024 in Höhe von Fr. 5'000.00 sind somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

8. 8.1. 8.1.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

8.1.2. Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (GebührD; SAR 662:110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten.

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a des Gebührendekrets (GebührD; SAR 662:110) vom 19. September 2023 beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen.

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 8'108.00. § 7 Abs. 1 GebührD sieht bei einem Streitwert von Fr. 6'501.00 bis Fr. 13'000.00 einen Grundansatz von Fr. 1'160.00 plus 7 % des Streitwerts vor. Vorliegend beträgt der

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Grundansatz Fr. 1'727.56. Dieser ist um die Hälfte zu reduzieren (vgl. § 20 Abs. 2 GebührD). Die Gerichtsgebühr beträgt folglich rund Fr. 900.00.

Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückzuerstatten.

8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher auch die Parteikosten zu ersetzen.

Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT).

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Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 24. März 2025 und die mit Verfügung vom 27. Januar 2025 von der Beschwerdeführerin erhobenen Zuschläge zur Verbrauchsgebühr von Fr. 3'108.00 sowie von provisorisch Fr. 5'000.00 (jeweils zzgl. MWST) aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.00 sowie den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 990.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 2'000.00 auszurichten.

Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

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Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 20. Mai 2026

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

B. Wehrli C. Dürdoth

4-BE.2025.6 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2026 4-BE.2025.6 — Swissrulings