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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 07.05.2015 4-BE.2015.5

May 7, 2015·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,267 words·~6 min·5

Full text

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2015.5

Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015

Beschwerdeführerin A._____

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Stadtrat

Gegenstand Anschlussgebühren Abwasser

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Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 20. Oktober 2004 bewilligte der Stadtrat Q. B. und A. den Bau eines Wintergartens. Nach Vorliegen der Schätzung der Aargauischen Gebäudeversicherung wurde gestützt auf das Geschäfts- und Kompetenzreglement des Stadtrates (GKR) vom 4. Dezember 2013 durch das Ressort Hochbau am 7. November 2014 eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 1'140.00 verfügt.

2. Dagegen hat A. fristgerecht innert 10 Tagen Widerspruch eingelegt, womit die Verfügung vom 7. November 2014 aufgehoben wurde. Der Stadtrat Q. hat daraufhin die Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 1'140.00 mit Entscheid vom 20. Februar 2015 begründet und verfügt. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), angegeben.

3. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2015 hat A. mit Eingabe vom 23. März 2015 bei der Bauverwaltung Q., Hochbau und Liegenschaften, Einsprache erhoben. Die Einsprache wurde der Rechtsmittelbelehrung entsprechend am 27. März 2015 zur Behandlung als Beschwerde an das SKE überwiesen.

4. Mit Eingabe vom 1. April 2015 teilte A. der Bauverwaltung Q. mit, dass sie ihre Eingabe vom 23. März 2015 bewusst an die Bauverwaltung Q. gerichtet habe, und sie keine Beschwerde beim SKE habe erheben wollen.

5. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SKE A. Folgendes mit:

"Die Bauverwaltung Q. hat Ihre Eingabe vom 23. März 2015 der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Stadtrats vom 20. Februar 2015 folgend dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), zur Behandlung überwiesen (Schreiben vom 27. März 2015). In einem weiteren Schreiben vom 1. April 2015 halten Sie explizit fest, keine Beschwerde an das SKE geführt zu haben. Diese Ausgangslage bedarf einiger klärender prozessualer Hinweise:  Am 7. November 2014 hat die Bauverwaltung Ihnen aufgrund der einschlägigen delegierten Kompetenz eine Abwasseranschlussgebühr von Fr. 570.00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Sie haben dagegen – offenbar fristgerecht (vgl. die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015, D., S. 2) – Widerspruch geführt.

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 Der Widerspruch wurde offenbar begründet (obschon dies nicht notwendig gewesen wäre). Jedenfalls behandelt die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015 Argumente gegen die auferlegte Anschlussgebühr (III. Einwendung, S. 3).  Von Gesetzes wegen ist die ursprüngliche Verfügung der Bauverwaltung mit dem Widerspruch ohne weiteres dahingefallen (ebenso die erwähnte stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015, C, S. 1). Nach der gesetzlichen Konzeption hätte dann der Gemeinderat neu zu verfügen. Dagegen könnte "beim verfügenden Organ" Einsprache geführt werden und dessen Entscheid könnte mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]). Selbstverständlich sind Adressaten von Verfügungen nie gezwungen, diese anzufechten. Wenn sie dies indessen nicht tun, werden die Verfügungen rechtskräftig und damit vollstreckbar. Wenn diese Rechtsfolge vermieden werden will, muss eine missliebige Verfügung allerdings weitergezogen werden. Dabei haben sich alle Beteiligten (verfügende Instanz, Adressatin und Rechtsmittelinstanz) an den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelweg zu halten. M.a.W. Ihre Eingabe vom 1. April 2015 ändert am eben skizzierten Ablauf im Grundsatz nichts. Da aber vorliegend der Stadtrat Q. bereits im ersten von ihm selbst in der Sache erlassenen Entscheid das SKE als Rechtsmittelinstanz eingesetzt hat, hat er damit das an sich vorgesehene förmliche Einspracheverfahren übersprungen. Daraus ergeben sich für das weitere Vorgehen zusätzliche Varianten:  In Ausnahmefällen kann nach der Praxis des SKE auf die Durchführung eines gesonderten Einspracheverfahrens verzichtet werden, nämlich dann wenn die angefochtene Verfügung sich mit der Streitsache bereits umfassend auseinandersetzt und auch in der "Beschwerde" keine neuen Gründe vorgetragen werden, auf die seitens des Stadtrats noch zu antworten wäre. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann m.a.W. ausnahmsweise verzichtet werden, wenn nach Eindruck des Gerichts die Meinungen beidseits gemacht sind, so dass die Rückweisung bloss einen formalen Leerlauf darstellen würde. Gibt es indessen Anhaltspunkte, die eine Änderung der kommunalen Beurteilung als möglich erscheinen liessen, dürfte von der Rückweisung schon deswegen nicht Umgang genommen werden, weil das Einsprache- im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren kostenlos ist (§ 31 Abs. 1 VRPG).  Vorliegend ist Ihrer Eingabe vom 23. März 2015 zu entnehmen, dass sie mit der angelasteten Abwasseranschlussgebühr nicht einverstanden sind. Ein klarer Beschwerdewille, der sich in einem entsprechenden Antrag (vgl. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]) niedergeschlagen hätte, fehlt indessen. In der zweiten Eingabe vom 1. April halten Sie, wie gesagt, ausdrücklich fest, keine Beschwerde an das SKE geführt zu haben. Ich habe Ihnen bereits dargelegt, dass ohne Rechtsmittelverfahren die stadträtliche Verfügung vom 20. Februar 2015 rechtskräftig und damit vollstreckbar werden wird. Es liegt, wie ebenfalls schon ausgeführt bei Ihnen, zu entscheiden, ob diese Rechtsfolge eintreten soll. Sollten Sie Rechtsmittel ergreifen wollen, hätten Sie, die Beschwerde bis 4. Mai 2015 – verlängerte Frist aufgrund des Rechtsstillstands während der kommenden Osterfeiertage – entsprechend zu verbessern und zu formulieren, welchen anderen Entscheid sie beantragen. Bei Nichteinhaltung der Frist würde angenommen, dass

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Sie nicht Beschwerde führen wollen und die Eingabe ohne weiteres als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben wäre.  Nach meinem derzeitigen Eindruck von der Streitsache könnte auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur förmlichen Nachholung des Einspracheverfahrens verzichtet werden. Teilen Sie diese Meinung nicht und beharren auf diesem Verfahrensschritt, hätten Sie innert der erwähnten Frist bis 4. Mai 2015 zusätzlich entsprechend Antrag zu stellen und Ihre abweichende Auffassung schriftlich zu begründen.  Beschwerdeverfahren vor dem SKE enthalten ein Kostenrisiko. Das Gericht hat daher von Beschwerdeführenden einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Vorschuss zu erheben hat (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 BauG). Für den Fall, dass Sie Beschwerde führen wollen, ersuchen wir Sie, uns bis 4. Mai 2015 den Betrag von Fr. 500.00 zu überweisen. Es handelt sich dabei um den vom Gesamtgericht festgelegten Mindestansatz.

Für eine Abschreibung würden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Die Rücküberweisung an die Vorinstanz zur Nachholung des förmlichen Einspracheverfahrens wäre praxisgemäss ebenfalls kostenlos. Soll das Beschwerdeverfahren vor dem SKE fortgesetzt werden, würden wir nach Eingang der Zahlung und nach Vorliegen der erwähnten Beschwerdeverbesserung den Schriftenwechsel umgehend eröffnen. Die Kosten wären dann nach dem materiellen Ausgang (Obsiegen/Unterliegen) zu verteilen (§ 31 Abs. 2 VRPG)."

6. A. hat innert Frist keine Eingabe gemacht und auch den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Ankündigungsgemäss (Erw. 5.) wird das Verfahren daher infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des SKE abgeschrieben.

7. Auf eine Kostenerhebung wird, wie angekündigt, ausnahmsweise verzichtet (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Mangels anwaltlicher Vertretung sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

Der Präsident verfügt:

1. Das Verfahren 4-BE.2015.5 wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle des SKE abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

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3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Frau A. - Stadtrat Q.

Mitteilung - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 7. Mai 2015

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller G. Bruder-Wismann

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