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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.10.2015 4-BE.2013.16

October 28, 2015·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·12,282 words·~1h 1min·5

Full text

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2013.16

Urteil vom 28. Oktober 2015

Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Kaufmann Richter P. Kühne Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführerin 1 A._____ Beschwerdeführer 2 B._____ Beschwerdeführerin 3 C._____ Beschwerdeführerin 4 D._____ Beschwerdeführer 5 E._____ Beschwerdeführerin 6 F._____ Beschwerdeführerin 7 G._____ Beschwerdeführer 8 H._____ Beschwerdeführerin 9 I._____ Beschwerdeführerin 10 J._____ (Eigentümer seit 4. März 2015 K._____, Sohn)

alle vertreten durch lic. iur. Luc Humbel, Miotti_Humbel_Kersten, Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 13, Postfach 460, 5200 Brugg AG

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Dr. iur. Peter Gysi, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau

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Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan Ausbau X-Strasse

Das Gericht entnimmt den Akten:

A. In der Gemeinde Q._____ wurde der obere Abschnitt der X-Strasse (ab Einmündung Y-Strasse) ausgebaut und mit einem Gehweg ergänzt. Gleichzeitig wurde die Wasserleitung ersetzt und das eingedolte XL-bächlein, das als Meteorwasserleitung dient, auf einem Abschnitt von ca. 80 m in eine grösser dimensionierte Leitung verlegt (Technischer Bericht S. 4 ff. [Vernehmlassungsbeilage A]). Dem Strassenbauprojekt liegt der rechtskräftige Überbauungsplan "X-Strasse / XL" zugrunde (beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 24. November 1989, genehmigt vom Grossen Rat mit Änderungen und Auflagen am 2. März 1993 [Vernehmlassungsbeilage 5]). Das Projekt wurde zusammen mit dem Beitragsplan "Ausbau X-Strasse" vom 25. Februar 2013 bis 26. März 2013 öffentlich aufgelegt. Nach Erledigung diverser Einsprachen wurde das Projekt vom Gemeinderat bewilligt (Baubewilligung vom 26. August 2013). Es ist rechtskräftig. Die Bauarbeiten sind weitgehend abgeschlossen (Protokoll der Verhandlung vom 18. März 2015 [Protokoll] S. 2).

B.1. Die Kosten für die Erweiterung der Bachleitung (Fr. 290'000.00) und für den Ersatz der Wasserleitung (Fr. 265'000.00) übernimmt die Gemeinde Q._____ (Technischer Bericht S. 6 [Vernehmlassungsbeilage A]). Die Strassenbaukosten von Fr. 510'000.00 gemäss Kostenvoranschlag (Grundsätze der Kostenverlegung S. 5 f. [Vernehmlassungsbeilage B]) bzw. Fr. 400'000.00 gemäss provisorischer Abrechnung (Protokoll S. 7) sollen zwischen Gemeinde und Strassenanstössern aufgeteilt werden.

Von Strassenbaubeiträgen sind – neben anderen – folgende Grundeigentümer betroffen:

Eigentümer Parzelle Beitrag A._____ aaa Fr. 13'581.00 B._____ u. C._____ bbb Fr. 10'863.00 D._____ ccc Fr. 13'787.00 E._____ u. F._____ ddd Fr. 23'715.00 G._____ eee Fr. 17'050.00 H._____ u. I._____ fff Fr. 15'359.00 I._____ ggg Fr. 13'227.00 J._____ hhh Fr. 11'639.00 iii Fr. 19'279.00 total Fr. 138'500.00

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B.2. Die aufgeführten Beitragsbetroffenen haben innert der Auflagefrist Einsprache gegen die verfügten Beiträge erhoben (Vernehmlassungsbeilagen 3a- 3g). Der Gemeinderat hat sämtliche Rechtsmittel nach Durchführung von Einigungsverhandlungen mit Entscheiden vom 26. August 2013 abgewiesen (Vernehmlassungsbeilagen 4a-4g).

B.3. Die Betroffenen liessen die negativen Einspracheentscheide durch einen gemeinsamen Vertreter mit Sammelbeschwerde vom 30. September 2013 (Poststempel) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Die Anträge lauten:

"1. Die jeweiligen individuellen Beschlüsse vom 26. August 2013 in rubrizierter Angelegenheit seien mitsamt dem Beitragsplan X-Strasse gesamthaft und ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter Die jeweiligen individuellen Beschlüsse vom 26. August 2013 in rubrizierter Angelegenheit seien mitsamt dem Beitragsplan X-Strasse gesamthaft aufzuheben. Stattdessen sei der Perimeter des Beitragsplanes so zu fassen, dass alle Eigentümer entlang der gesamten X-Strasse und darüber hinaus je nach Ausmass ihres Sondervorteiles in den Beitragsplan einbezogen werden. Zur verlangten Neufassung des Perimeters des Beitragsplans sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Subenventualiter Die Grundeigentümerbeiträge seien in Anwendung von § 16 Strassenreglement zu streichen oder massiv zu reduzieren. 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

C.1. Nach Eingang des Kostenvorschusses ersuchte der Präsident des SKE den Gemeinderat Q. um eine Vernehmlassung bzw. um Darlegung des Verfahrensstandes, sofern das Bauprojekt noch nicht rechtskräftig sei (Schreiben vom 21. Oktober 2013).

C.2. Am 12. November 2013 teilte Dr. iur. Peter Gysi dem Gericht mit, dass er die Gemeinde Q. vertrete. Er bat um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist.

Mit Einschreiben vom 16. Dezember 2013 liess er sich diese Frist nochmals verlängern.

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C.3. Am 19. Dezember 2013 nahm der Vertreter der Gemeinde zur gegnerischen Eingabe vom 30. September 2013 Stellung. Er beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

C.4. Der Vertreter der Beschwerdeführenden teilte dem Gericht innert erstreckter Frist am 27. Februar 2014 mit, dass er "einstweilen" auf eine Replik verzichte, dass aber eine mündliche Stellungnahme an der Verhandlung vorbehalten werde.

Das Schreiben wurde dem Gegenanwalt am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht.

D. Aufforderungsgemäss (Tel. vom 15. Juli 2014) reichte die Gemeinde Q. die "Baubewilligung" vom 26. August 2013 nach (Einspracheentscheid P.).

E. Mit Einladung zur Verhandlung auf den 18. März 2015 ersuchte das Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung diverser Unterlagen (Schreiben vom 25. November 2014). Diese gingen am 3. März 2015 beim Gericht ein.

F.1. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 18. März 2015 eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Der Fall erwies sich als noch nicht spruchreif.

F.2. Mit Schreiben vom 19. März 2015 legte der Präsident des SKE den Parteien das weitere Vorgehen dar und verlangte von der Gemeinde ergänzende Unterlagen. Darauf antwortete der Vertreter der Gemeinde mit Eingabe vom 27. April 2015.

Der Vertreter der Beschwerdeführenden nahm innert erstreckter Frist am 1. Juni 2015 abschliessend Stellung. Der Gegenanwalt äusserte sich am 15. Juni 2015 ebenfalls abschliessend. Die Eingabe wurde dem Vertreter der Beschwerdeführenden am 19. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.

G. Das Gericht hat den Fall an der Sitzung vom 28. Oktober 2015 abschliessend beraten und den folgenden Entscheid gefällt.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführenden machen ihre Rechte gemeinsam, als aktive Streitgenossen geltend. Die Beschwerdeführung als Streitgenossenschaft ist im VRPG nicht geregelt. Für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren verweist § 63 VRPG jedoch auf die Zivilprozessordnung. Es erscheint sachgerecht, auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG sinngemäss anzuwenden.

Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 können mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer formellen Streitgenossenschaft im Gegensatz zur materiellen Streitgenossenschaft, wo mehrere Personen (je mit Parteistellung) bezüglich des Streitgegenstandes in einer Gemeinschaft eines Rechts oder einer Verbindlichkeit stehen oder aus dem gleichen Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet sind (Art. 70 ZPO). Bei der formellen Streitgenossenschaft verfolgt jeder Streitgenosse einen eigenen Anspruch. Jeder muss für sich allein beschwerdebefugt sein. Eine rechtliche Beziehung zwischen ihnen ergibt sich erst aus dem gemeinsamen Vorgehen. Die formelle Streitgenossenschaft ist daher stets eine freiwillige (auch einfache Streitgenossenschaft genannt). So können z.B. Grundeigentumsberechtigte, die ihnen auferlegte Beiträge an eine Erschliessung anfechten wollen, eine (freiwillige/einfache) formelle Streitgenossenschaft bilden (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 13 N 3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 181). Ein prozessrechtlicher Zwang zur einfachen Streitgenossen-

- 6 schaft besteht nicht (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Schätzungskommission [SchKE] 4-EB.2003.50027 vom 6. Dezember 2006 in Sachen O.S., Erw. 1.4.).

Der Richter kann zur Vereinfachung des Verfahrens die gemeinschaftliche Beschwerde trennen (Art. 125 lit. b ZPO). Das würde sich dann aufdrängen, wenn ein einzelner Beteiligter neben den gemeinsamen auch eigene Anträge stellen würde. In diesem Fall wäre für diesen ein separates Verfahren durchzuführen.

1.2.2. Im vorliegenden Verfahren bilden die Beteiligten eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Jeder Einzelne ist von Erschliessungsbeiträgen betroffen und hätte sein Begehren auch alleine einreichen oder sich mit der Gemeinde einigen können (§ 42 lit. a VRPG). Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zulässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen werden. Abweichende Anträge einzelner Beteiligter wären dagegen – wie gesagt – in einem separaten Verfahren zu behandeln gewesen. Darauf hat das Gericht schon bei Verfahrensbeginn hingewiesen (Schreiben vom 4. Oktober 2013; Protokoll S. 7).

1.3. Der Vertreter der Streitgenossenschaft wurde von allen Beteiligten bevollmächtigt.

1.4. Die Einspracheentscheide vom 26. August 2013 wurden von den damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden am 30. bzw. 31. August 2013 entgegengenommen (Rückscheine [Vernehmlassungsbeilage 1]). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel auf den Sonntag, 29. September 2013, weshalb sich die Frist um einen Tag verlängerte (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit der Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) ist die Frist demzufolge eingehalten.

1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden rügt, der Gemeinderat habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er keine Protokolle von den Einspracheverhandlungen gemacht habe. Er weist dabei auf die einschlägige Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau hin, insbesondere auf das Urteil vom 10. Mai 2001, publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (AGVE) 2001 S. 369 ff. (Beschwerde S. 9).

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Der Vertreter der Gemeinde hält dem entgegen, diese Rechtsprechung habe Augenscheinverhandlungen und Sachverhaltsabklärungen im Blick. An den Einspracheverhandlungen mit den heutigen Beschwerdeführenden hätten dagegen bloss einige wenige Rechtsfragen beantwortet werden müssen. Dafür verlange die Praxis keine Protokollierung (Vernehmlassung S. 14).

2.2. Das rechtliche Gehör, verankert in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht; 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1673). Es umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (publizierter Bundesgerichtsentscheid [BGE] 135 II 293; [unpublizierter] Bundesgerichtsentscheid 1C_544/2008, 1C_548/2008, 1C_550/2008 vom 27. August 2009, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

Im kantonalen Recht ist das rechtliche Gehör in den §§ 21 f. VRPG geregelt (Anhörung und Akteneinsicht).

2.3. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (BGE 130 II 477 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Die wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll oder "Aktenvermerk" festzuhalten oder zumindest – soweit sie für die Entscheidung erheblich sind – in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen. Die Protokollierungspflicht ist im Übrigen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BGE 130 II 478 Erw. 4.2 mit Hinweis).

Das Protokoll bietet Gewähr, dass die Ausführungen und Eingaben der Parteien pflichtgemäss zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (BGE 130 II 478 Erw. 4.3 mit Hinweis). Es ist Entscheidgrundlage und daher auszufertigen, bevor die zuständige Behörde ihr Urteil fällt. Auf die Ausfertigung des Protokolls kann nur verzichtet werden, wenn kein Sachentscheid gefällt werden muss (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 7. November 2000 in AGVE 2000 S. 345 f.).

In einem jüngeren Entscheid hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die kantonale Rechtsprechung gehe im Anwendungsbereich des kantonalen

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VRPG (§ 22 VRPG; Akteneinsichtsrecht) über den verfassungsmässigen Mindeststandard von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. An der Praxis, dass nicht nur bei einem Augenschein, sondern auch bei Einsprache- und Einwendungsverhandlungen des Gemeinderats die wesentlichen Punkte zu protokollieren seien, werde festgehalten. Diese Verhandlungen hätten nicht nur Einigungs- und Schlichtungsfunktion. Sie dienten auch der Sachaufklärung und damit als Grundlage der gemeinderätlichen Rechtsfindung. Das Protokoll sei umso wichtiger, wenn an der Verhandlung nicht alle Behördenmitglieder anwesend seien. Den Verwaltungsbehörden sei zwar ein weniger förmliches Verfahren zu ermöglichen als den Justizbehörden. Dennoch hätten auch diese von einem Augenschein, einer Einsprache- oder Einwendungsverhandlung ein Protokoll zu erstellen (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., S. 7 f. mit Hinweisen).

2.4. Wurde das rechtliche Gehör verletzt, ist der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufzuheben. Der Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz – mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz – die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachholt und eine Rückweisung sich als formalistischer Leerlauf erwiese. Davon ist auszugehen, wenn das Verfahren unnötig verlängert würde und insbesondere, wenn die Heilung im Interesse des Betroffenen liegt (BGE 133 I 204 f. mit Hinweisen; BGE 129 I 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f.).

2.5. Die Rechtsprechung zur Protokollierungspflicht in den kantonalen Verfahren ist eindeutig. Die Einspracheverhandlungen mit den heutigen Beschwerdeführenden, an denen der Gemeinderat Q. durch L. vertreten war, hätten protokolliert werden müssen. Sie fanden innerhalb von drei Tagen statt. Die Einsprachen wurden abgewiesen (Vernehmlassungsbeilagen 4a-4g). Es gab daher keinen Grund, auf die Ausfertigung eines Protokolls zu verzichten.

Das SKE prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). Eine Rückweisung des Verfahrens wurde nicht beantragt. Damit würde das Verfahren bloss verlängert, was nicht im Interesse der Beschwerdeführenden ist. Dem Vertreter war es zudem ohne weiteres möglich, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten. Das Verfahren wird daher fortgesetzt; die Gehörsverletzung ist aber praxisgemäss bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Protokoll S. 7).

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3. 3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführenden Beiträge an die Strassenbaukosten leisten müssen. Die Kosten für die Werkleitungen werden von der Gemeinde übernommen und sind nicht Thema dieses Verfahrens.

3.2. Die Gemeinden sind verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie haben die Erhebung von Beiträgen auch zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 1 und 3 BauG).

3.3. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das kommunale Strassenreglement (SR), das am 30. November 2001 von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde.

Gemäss SR erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen (§ 10 SR). Die Beitragserhebung erfolgt mittels Beitragsplan oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 11 SR). Zahlungspflichtig für Beiträge zuzüglich MWSt sind die Eigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§§ 12 und 14 SR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 22 SR). Die Beiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig. Daran ändert die Ergreifung eines Rechtsmittels nichts (§ 23 SR). Die Kosten der Basiserschliessung trägt die Gemeinde. Die Kosten der Erstellung oder Änderung einer Groberschliessung werden zwischen Gemeinde und Privaten aufgeteilt. Die Kosten der Erneuerung einer Groberschliessung trägt die Gemeinde. Die Kosten der Erstellung oder Änderung von Strassen der Feinerschliessung gehen zu 100 % zu Lasten der Privaten. Die Erneuerungskosten trägt die Gemeinde (§ 25 SR). Die Kostenverteilung unter den Grundeigentümern erfolgt nach Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile (§ 27 SR).

Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im SR in den Grundzügen umschrieben (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 2693 ff.; Bundesgerichtsentscheid 5A_45/2007 vom 6. Dezember 2007, Erw. 5.2.3). Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Erschliessungsbeiträge erweist sich als genügend, was unbestritten ist (so auch im SKE 4-BE.2012.15 vom 30. April 2014 in Sachen X.u.Y.K. gegen Einwohnergemeinde Q., Erw. 2.2.).

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4. 4.1. Im Hauptantrag wird verlangt, dass die individuellen Beschlüsse vom 26. August 2013 mitsamt dem Beitragsplan X-Strasse gesamthaft und ersatzlos aufgehoben werden.

4.2. Das Spezialverwaltungsgericht ist weder den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Es darf den Beitragsplan, soweit er unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005 in Sachen M., S. 8 f., Erw. 2.2.; SchKE 4-BE.2009.3 vom 26. Oktober 2010 in Sachen G.S. gegen EG K. S. 24 Erw. 7.4.).

Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.

5. 5.1. Die X-Strasse führt von der Z-Strasse im Dorfzentrum Richtung Norden. Nach dem Ausbau hat sie eine Fahrbahn von 4.5 m und auf der Westseite ein Trottoir von 1.5 m. Das entspricht den Vorgaben im Überbauungsplan X-Strasse/XL. Der Abschnitt Z-Strasse bis Y-Strasse wurde schon früher entsprechend ausgebaut. Das vorliegende Projekt umfasst daher nur den Abschnitt Y-Strasse bis zur Einmündung der privaten Strassenparzelle jjj. Der Projektabschnitt lässt sich wieder unterteilen in den mittleren Abschnitt, von der Abzweigung Y-Strasse bis zur Abzweigung Obere X-Strasse, und den obersten Abschnitt, von der Abzweigung Obere X-Strasse bis zur Bauzonengrenze. Am obersten Abschnitt der X-Strasse wurden im Rahmen der Melioration 1976 bereits Arbeiten an der Strasse ausgeführt, so dass dort beim jetzt realisierten Projekt im Wesentlichen nur die Deckschicht erneuert und der Gehweg ergänzt werden mussten (Vernehmlassung S. 5; nachgereichte Akten vom 3. März 2015).

5.2. Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht geltend, bei diesem Projekt handle es sich nicht um eine Erstellung oder Änderung gemäss § 25 Abs. 1 SR, sondern um eine nicht beitragspflichtige Erneuerung. Faktisch sei die bestehende Erschliessung bautechnisch auf den heutigen Stand der Technik gebracht worden. Dass der Strassenunterbau nicht dem heutigen Stand entsprochen habe, liege in der Natur der Sache. Damit könne die Beitragspflicht nicht begründet werden. Unter diesem Aspekt könnte einzig ein Beitrag an den Gehweg erhoben werden, was aber aus Vertrauensschutzgründen bestritten werde (Beschwerde S. 15 f.; Protokoll S. 14; Eingabe vom 1. Juni 2015 S. 2). Der beitragsbelastete Abschnitt habe qualitativ densel-

- 11 ben Standard gehabt, wie der unbelastet gebliebene oberste Strassenabschnitt (Schreiben vom 1. Juni 2015). Er habe ebenfalls eine Entwässerung (drei Schächte) gehabt (Protokoll S. 12; an der Verhandlung vom 18. März 2015 eingereichte Fotoserie [Beilage 3]).

Aus Sicht der Gemeinde genügte der mittlere Abschnitt der X-Strasse bis zur Abzweigung der Oberen X-Strasse vor dem Bau den Anforderungen von § 41 Abs. 1 lit. d der Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 nicht. Insbesondere hätten der Gehweg, eine genügende Fundation und die Entwässerung gefehlt. Erst mit dem ausgeführten Bau sei das angrenzende Gebiet genügend erschlossen (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Es erfahre dadurch einen Sondervorteil. Die Strasse sei ausgebaut, nicht bloss erneuert worden – mit Ausnahme des obersten Abschnitts ab Einmündung Obere X-Strasse. Die Ergänzung der Anlage mit einem Gehweg entspreche der Definition eines Ausbaus gemäss § 7 Abs. 2 SR. Es gehe um eine erstmalige Erstellung einer rechts- und planungskonformen Erschliessung (Vernehmlassung S. 10).

5.3. 5.3.1. Voraussetzung für die Beitragserhebung ist gemäss den einschlägigen Normen, dass eine Erstellung oder Änderung vorliegt (§ 34 Abs. 1 BauG und § 10 SR).

5.3.2. Strittig ist, ob die Strasse erstmals normkonform erstellt oder bloss erneuert wurde. Eine Erneuerung setzt voraus, dass etwas bereits in genügender Weise vorhanden war (AGVE 2001 S. 457 f.). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo eine Strasse den Erschliessungsanforderungen erstmals nach Durchführung eines Strassenbauprojekts genügt (AGVE 2001 S. 454). Die Anlage wird nicht bloss ersetzt und den aktuellen technischen Normen angepasst, sondern die Erschliessung wird überhaupt erstmals baugesetzkonform geschaffen. Meistens handelt es sich dabei um sogenannte überteerte Flurwege in einem peripher gelegenen Baugebiet, das noch erhebliche Baulücken aufweist und wo noch nie ein systematischer Strassenbau stattgefunden hat. Solche "Provisorien" können den Anforderungen oft über viele Jahre genügen, sie stellen aber keine gesetzeskonforme verkehrsmässige Erschliessung dar. In der Regel sind sie zu schmal. Wird dann – meist bei zunehmender Überbauung und damit höherem Verkehrsaufkommen – die Strasse den einschlägigen Normen entsprechend ausgebaut, wird dies einem Strassenneubau gleichgestellt, wodurch den anstossenden Grundstücken ein beitragsauslösender Sondervorteil entsteht (vgl. AGVE 2001 S. 455 ff.; AGVE 1990 S. 176 ff.).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dazu ausgeführt, es sei im konkreten Fall zu prüfen, ob den Grundeigentümern durch die baulichen

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Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Da die Übergänge zwischen Erstellung, Änderung und Erneuerung fliessend seien, gehe es bei der Beitragserhebung nicht in erster Linie um eine Definition. Um die Erschliessungsanforderungen zu erfüllen, müsse eine öffentliche Strasse nicht nur eine adäquate Verkehrsfläche aufweisen, sondern auch hinsichtlich des Unterbaus und des Belags sowie der Sicherheit genügen. Es brauche eine ausreichend dimensionierte Fundations- und Tragschicht, damit eine Strasse dem Verkehr trotz Witterungseinflüssen während mindestens 20 Jahren einwandfrei standhalte. In der Regel brauche es zudem eine Strassenentwässerung. Daran ändere auch nichts, wenn die betroffene Strasse weder Fahrrinnen noch Schlaglöcher aufweise und wenn keine Probleme mit Glatteis aufgetreten seien. Das Gericht habe eine bloss mit einer Oberflächenteerung versehene Strasse, die weder eine Entwässerung noch Randabschlüsse aufgewiesen habe, schon als ungenügend bezeichnet (VGE WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009 in Sachen EG M. gegen Ch.B., S. 9 - 11).

Gemäss Bundesgericht darf selbst ein Grundstück, für welches bereits einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben worden ist, mit einem Beitrag belastet werden, wenn durch Bauarbeiten ein neuer Sondervorteil entsteht. Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund neuer technischer Vorschriften eine Erschliessungsanlage ersetzt werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 Erw. 6.3 mit Hinweisen).

5.3.3. Gestützt auf die Rechtsprechung kann auf eine Diskussion, ob ein Ausbau, eine Erneuerung oder eine erstmalige gesetzeskonforme Erschliessung gemacht wurde, verzichtet werden. Entscheidend für die Beitragserhebung ist, ob die X-Strasse heute den einschlägigen Normen genügt, ob dieser Zustand auf die ausgeführten Arbeiten zurückzuführen ist und ob den Betroffenen daraus ein Sondervorteil erwachsen ist. Das ist im Folgenden zu prüfen.

5.4. Die Anforderungen an eine Strasse variieren je nach Strassentyp. Die Parteien sind sich nicht einig, welchem Typ die X-Strasse zuzuordnen ist.

5.4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der X-Strasse um eine Verbindungsstrasse, also eine Basiserschliessung, die von der Gemeinde zu bezahlen sei. Sie sei mit der Z-Strasse vergleichbar, verbinde verschiedene Ortsteile und diene der Anbindung verschiedener Höfe ausserhalb Baugebiet (Beschwerde S. 14 f.). Ausserdem werde sie vom Berufsverkehr, insbesondere von Bewohnern des Quartiers, als Verbindung nach S. benutzt (Protokoll S. 13).

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Dem widerspricht der Vertreter der Gemeinde. Der X-Strasse fehle die regionale und zwischenörtliche Bedeutung. Sie sammle den Verkehr eines Quartiers und einiger Höfe ausserhalb der Siedlung, letzteres habe aber untergeordnete Bedeutung (Vernehmlassung S. 10). Bei der X-Strasse dominiere die Quartiersammelfunktion. Dass sie von Einzelnen als Verbindungsstrasse von Gemeinde zu Gemeinde benutzt werde, ändere nichts an ihrem Charakter als Sammelstrasse – zumindest innerhalb des Siedlungsgebiets. Sie sei beitragsrechtlich gleich zu behandeln, wie eine Sammelstrasse, die nur bis an die Bauzonengrenze führe. Die Publikation der zeitweisen Sperrung der Strasse während der Bauarbeiten in Q. habe keinen Einfluss auf die Qualifikation (Schreiben vom 27. April 2015).

5.4.2. Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen sind die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinien heranzuziehen (§ 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011; § 92 BauG). Diese unterscheiden verschiedene Strassentypen, für welche unterschiedliche Anforderungen gelten (vgl. VSS-Norm 640 040b Tabelle 2 [Ausgabe 1992]).

Verbindungsstrassen verbinden einzelne Ortschaften und Siedlungsgebiete einer Region oder stellen lokale Verbindungen zwischen einzelnen Weilern und Höfen her. Sie haben regionale oder zwischenörtliche Bedeutung im Strassennetz. Ausserhalb besiedelter Gebiete ergänzen und verfeinern die Verbindungsstrassen das übergeordnete Strassennetz. Innerhalb besiedelter Gebiete übernehmen sie oft auch Sammel- und Erschliessungsfunktionen (VSS SN 640 043 Ziff. 4).

Sammelstrassen sammeln den Verkehr aus den Erschliessungsstrassen und führen ihn zu Strassen des nächsthöheren oder gleichen Typs. Sie verbinden einzelne Quartiere innerhalb einer Ortschaft. Sie haben nur örtliche Bedeutung im Strassennetz (VSS SN 640 044 Ziff. 4).

5.4.3. Die X-Strasse ist sowohl im Strassenrichtplan vom 25. Oktober 2001 (nachgereicht am 2. März 2015) wie auch im Überbauungsplan X-Strasse/XL (Vernehmlassungsbeilage 5) als Quartiersammelstrasse eingetragen, soweit sie durch das Baugebiet sowie diesem entlang führt. Sie erschliesst die anstossenden Grundstücke und nimmt den Verkehr vom XL, von der Y- Strasse und der Oberen X-Strasse – alles Feinerschliessungsstrassen – auf. Die X-Strasse führt ausserhalb Baugebiet weiter bis nach S. und erschliesst einige zwischen den beiden Ortschaften liegende Bauernhöfe. Es gibt etwas Berufsverkehr, insbesondere von Bewohnern aus dem X- Strasse-Quartier (Protokoll S. 13). Auch nehmen einzelne Autofahrer die X-Strasse als Abkürzung zur Normalroute über den XP (K 462; Protokoll

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S. 5). Der Hauptdurchgangsverkehr geht aber über die dafür vorgesehene Achse AA (Kantonsstrasse K 465) zur K 292.

Bis zur Bauzonengrenze dient die X-Strasse offensichtlich der Erschliessung und Bündelung des Quartierverkehrs. Sie führt diesen ins Zentrum bis zur gleichstufigen Z-Strasse. Ohne die X-Strasse hätten die angrenzenden Quartiere keinen Anschluss ans Ortszentrum. Die X-Strasse ist quasi das Rückgrat der Quartiererschliessung. Dass sie über das Baugebiet hinaus bis nach S. führt, insbesondere um die dazwischen liegenden Höfe ans Verkehrsnetz anzubinden, ändert nichts daran. Diese Verbindungsfunktion hat im Vergleich zum Innerortsverkehr eine bloss untergeordnete Bedeutung. Die X-Strasse ist eine klassische Quartiersammelstrasse ohne wesentliche Bedeutung für den zwischenörtlichen Strassenverkehr. Entsprechend hat sie die Anforderungen an eine solche zu erfüllen.

5.5. 5.5.1. Für die Quartiersammelstrasse gilt der Grundbegegnungsfall Lastwagen/ Personenwagen (örtlich Lastwagen/Lastwagen) bei reduzierter Geschwindigkeit (VSS 640 044 Tabelle 1). Das erfordert eine minimale Fahrbahnbreite von 4.8 m bei Tempo bis 20 km/h (vgl. Lichtraumprofile in VSS 640 201 Abbildungen 3 und 4 sowie Tabelle 5), wobei die Ausbaugrösse der Fahrstreifen bei der Quartiersammelstrasse reduziert werden kann (VSS SN 640 044 Tabelle 1). Es ist ein durchgehender Gehweg anzulegen. Der seitliche Zutritt für Motorfahrzeuge sollte über Knoten erfolgen. Wo die Sammelstrasse Erschliessungsfunktion hat, kann der seitliche Zutritt über Ausfahrten zugelassen werden. Sammelstrassen sind so mit dem übergeordneten Netz zu verbinden, dass sie keinen ortsfremden Strassenverkehr anziehen (VSS SN 640 044 Ziff. 5).

Die VSS-Normen sind nicht allzu schematisch und starr anzuwenden (AGVE 2005 S. 203 ff.).

5.5.2. Die X-Strasse führt im hier interessierenden Abschnitt durch Wohnzonen. Mit einer Fahrbahnbreite von 4.5 m und einem Gehweg von 1.5 m erfüllt sie die für Sammelstrassen vorgegebenen Masse zwar nicht ganz. Das ist bei Quartiersammelstrassen, wo die Fahrstreifen reduziert werden können, aber auch nicht zwingend (vgl. VSS SN 640 044 Tabelle 1). Die gebaute Breite entspricht den Vorgaben des rechtskräftigen Überbauungsplans. Auch der untere, früher realisierte Abschnitt wurde auf dieses Mass ausgebaut. Zudem nimmt der hier interessierende Teil nur den zusätzlichen Verkehr der Oberen X-Strasse auf, die übrigen erwähnten Seitenstrassen belasten den unteren Abschnitt. Das aktuell ausgebaute Strassenstück hat demnach hauptsächlich Erschliessungsfunktion. In einem ersten Projekt war dafür ein Ausbau auf 5.5 m, jedoch ohne Gehweg, vorgesehen. Das

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Vorhaben wurde an der Gemeindeversammlung zur Überarbeitung zurückgewiesen, worauf das vorliegende Projekt ausgearbeitet wurde (vgl. die Protokolle der Einwohnergemeindeversammlung vom 25. November 2011, S. 6 f., und vom 15. Juni 2012, S. 14 ff. [Beschwerdebeilagen 10 und 12]). Die Begegnung Lastwagen/Personenwagen dürfte hier eher selten vorkommen (wenig Durchgangsverkehr). Für das Kreuzen zweier Personenwagen genügen die 4.5 m (vgl. VSS 640 201 Abbildung 3 und Tabelle 5).

Unter diesen Umständen erfüllt die Dimensionierung der X-Strasse heute die Anforderungen an eine genügende verkehrstechnische Erschliessung.

5.5.3. Abgesehen von der Strassenbreite hat eine normkonforme Strasse zudem bestimmte Anforderungen an Fundation, Deckschicht und Entwässerung zu erfüllen (Erw. 5.3.2. Abs. 2). Das wird für den mittleren und den obersten Abschnitt der X-Strasse separat geprüft.

5.5.4. 5.5.4.1. Der mittlere Abschnitt der X-Strasse hatte keine durchgehenden Randabschlüsse. Es gab kein systematisches Quergefälle. Der Strassenbelag (AB 6) ohne Tragschicht war geflickt (Grundsätze der Kostenverteilung S. 4 [Sammelbeilage B]; Protokoll S. 11). Solche Deckbeläge eignen sich nicht zur Verteilung der Verkehrslast auf die Fundation (so auch Eingabe Gysi vom 27. April 2015 S. 3). Die Fundation war zudem wasserempfindlich und nicht frostbeständig (Vgl. Materialtechnische Zustandserfassung der M. AG vom 5. April 2013 [Bericht M. AG], Kiessanduntersuchung für die Sondierungen 3-5, S. 15-17).

5.5.4.2. Was die Entwässerung anbelangt, sind sich die Parteien nicht einig. Gemäss den Beschwerdeführenden soll es drei Einlaufschächte gehabt haben (vgl. an der Verhandlung vom 18. März 2015 als Beilage 3 eingereichte Fotoserie). Im Situationsplan Strassenbau vom 31. Januar 2013 sind nur zwei bestehende bzw. abzubrechende Einlaufschächte eingezeichnet.

Eine systematische Strassenentwässerung besteht nicht nur aus Schächten; es braucht auch Randabschlüsse, ein entsprechendes Quergefälle und Rinnen, die das Wasser den Schächten zuleiten. Solches war nach den eingereichten Bildern beider Parteien wohl nicht vorhanden.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der mittlere Abschnitt der X- Strasse den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Strasse vor dem Ausbau nicht genügte.

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5.5.4.3. Der ausgebaute mittlere Abschnitt hat eine 50 cm starke Fundationsschicht aus Kiessand I. Sie hat neu eine Tragschicht von 7 cm und eine Asphaltdeckschicht von 3.5 cm (Technischer Bericht S. 5). Die Strasse hat eine systematische Entwässerung mit Randabschlüssen und Quergefälle der Fahrbahn. Die zwei abgebrochenen Einlaufschächte wurden durch neun neue ersetzt.

Nach Meinung des Gerichts, insbesondere des baukundigen Fachrichters, erfüllt dieser Abschnitt heute insgesamt die technischen Vorgaben an eine Quartiersammelstrasse. Dank den ausgeführten Strassenbauarbeiten verfügt das Gebiet heute über eine gesetzeskonforme Verkehrserschliessung. Die Verbesserung der Anlage bringt den Anstössern einen Sondervorteil. Dafür kann grundsätzlich ein Beitrag erhoben werden. Daran ändert auch nichts, dass für den Strassenausbau kein Landerwerb nötig war.

5.5.5. 5.5.5.1. Der oberste Abschnitt der X-Strasse (ab Einmündung Obere X-Strasse bis Bauzonengrenze) hat nach Ansicht der Gemeinde den heutigen Anforderungen bereits entsprochen. Der Abschnitt sei im Rahmen der Güterregulierung 1968-1988, konkret 1976, ausgebaut worden. Das Strassenstück war im Wegbaulos II enthalten (vgl. Plan Güterregulierung, Wegnetz I,II vom Februar 1976 [nachgereicht am 2. März 2015, Beilage 4]; Protokoll S.9).

Der Abschnitt war 4.5 m breit und hatte auf der Südseite Randabschlüsse. Es gab eine Entwässerung (Protokoll S. 11). Im Gegensatz zum mittleren Abschnitt verfügte er über eine Tragschicht (vgl. Bericht M. AG S. 5). Die Strasse war hier nicht nur staubfrei gemacht worden. Allerdings war die Fundation auch in diesem Bereich wasserempfindlich und die Frostsicherheit nicht erstellt (vgl. Bericht M. AG, S. 13).

5.5.5.2. Im Rahmen des ausgeführten Projekts wurde im obersten Binzstrassenabschnitt der Strassenkoffer belassen und nur örtlich ergänzt. Das war notwendig, weil hier gleichzeitig eine Wasserleitung vom Privatland in die Strasse verlegt wurde (Protokoll S. 10). Strassenbautechnisch wurde bei diesem Abschnitt im Wesentlichen nur eine Deckschicht eingebaut (Vernehmlassung S. 5; Protokoll S. 6 und 9). Dass die Änderungen im Vergleich mit dem mittleren Abschnitt deutlich kleiner waren, widerspiegeln auch die unterschiedlich hohen Baukosten (vgl. nachfolgend Erw. 6.).

An der Verhandlung vom 18. März 2015 wurden Zweifel laut, ob der Strassenzustand im obersten Abschnitt der X-Strasse qualitativ tatsächlich besser war als im beitragsbelasteten mittleren Abschnitt bzw. ob er heute den

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VSS-Normen entspreche (Protokoll S. 10 ff.). Diese Zweifel mögen berechtigt sein. Es braucht ihnen an dieser Stelle dennoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Die nur oberflächlichen Eingriffe in die Strasse des obersten Abschnitts der X-Strasse vermögen so oder anders keine Beitragspflicht auszulösen. Entweder war der Vorzustand der Strasse genügend und ist es heute noch, oder er genügte nicht, woran die Bauarbeiten nichts zu ändern vermochten. Die an diesem Abschnitt ausgeführten Arbeiten sind nicht geeignet, einen generellen Sondervorteil zu schaffen.

Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die Arbeiten am obersten Binzstrassenabschnitt keine Beiträge erhoben werden können.

5.5.6. Im mittleren und im obersten Abschnitt der X-Strasse fehlte bisher ein Gehweg. Im Rahmen des ausgeführten Projekts wurde die Strasse auf der ganzen Ausbaustrecke mit einem Gehweg auf der Westseite ergänzt. Er ist 1.5 m breit und verfügt über eine Tragschicht von 6 cm und eine Deckschicht von 2.5 cm.

Der Gehweg verbessert die Erschliessung für Fussgänger; er macht sie sicherer und komfortabler. Er entspricht einem Bedürfnis der Anwohner (vorne Erw. 5.5.2.) und verschafft dem angrenzenden Gebiet einen Sondervorteil. Das anerkennen im Grundsatz auch die Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 16; Protokoll S. 14; Eingabe vom 1. Juni 2015 S. 3). Der Bau des Gehwegs berechtigt zur Erhebung von Beiträgen.

5.5.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Strasse im mittleren Abschnitt erst als Folge des Ausbaus einen normkonformen Stand erreichte. Dadurch erfährt das Gebiet einen Sondervorteil, wofür Beiträge erhoben werden können. Die Arbeiten am obersten Abschnitt der X-Strasse vermögen keinen Sondervorteil auszulösen, weshalb sie nicht beitragspflichtig sind. Der neue Gehweg verbessert die Erschliessung in beiden Abschnitten; für den Sondervorteil können Beiträge erhoben werden.

6. 6.1. Die Kosten des Strassenbauprojekts wurden mit total Fr. 550'000.00 veranschlagt (Kostenvoranschlag [in Mappe Bauprojekt] vom 1. Februar 2013 [Preise August 2011]). Davon sollen Fr. 510'00.00 im Beitragsplan verteilt werden (Kostenvoranschlag [in Mappe Beitragsplan]). Die Differenz, d.h. die Kosten für den obersten Projektabschnitt (Strasse und Gehweg), wird von der Gemeinde übernommen (Vernehmlassung S. 5). Voraussichtlich werden die Kosten rund 20 % tiefer als budgetiert ausfallen (B.1.; Protokoll S. 7).

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6.2. Der Kostenvoranschlag enthält: Bauarbeiten, Strassenbeleuchtung, Zäune/Bepflanzung, Technische Arbeiten, Landerwerb, Vermessung und Vermarkung sowie Unvorhergesehenes und Aufrundung.

Die Beschwerdeführenden haben sich zu den Kosten nicht geäussert. Soweit ersichtlich, sind keine sachfremden Positionen im Kostenvoranschlag enthalten. Die Strassenbaukosten sind aus Sicht des Gerichts, namentlich seiner Fachrichter, nicht zu beanstanden. Die tieferen tatsächlichen Kosten werden den Beitragspflichtigen letztlich selbstverständlich zu Gute kommen, wobei der im Einspracheverfahren erhöhte Entschädigungsanteil für die Landerwerbskosten den Vorteil wieder etwas schmälern könnte. Für das vorliegende Verfahren ist indessen nach wie vor von den aufgelegten Kosten auszugehen.

7. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und zum Beitragsplanverfahren dargelegt (Erw. 7.1. ff.). Anschliessend wird anhand der aufgeführten Kriterien zu prüfen sein, ob die geforderten Erschliessungsbeiträge nicht nur in genereller (Erw. 5.5.7.), sondern auch in individueller Optik gerechtfertigt sind (Erw. 8.1. ff.).

7.1. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion stehenden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2647). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zunächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt oder – mit anderen Worten – ob der Beitragsperimeter richtig abgegrenzt und das betroffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. Dann ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 6.2.; AGVE 1992, S. 195; VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen EG O., S. 13 mit Hinweisen).

7.2. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen

- 19 der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 6.3.; vgl. AGVE 1996, S. 449).

7.3. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Die Erschliessung des Baugebiets obliegt den Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG; § 33 Abs. 1 BauG). "Dabei sind jeweils erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete auszuscheiden. Die Abgrenzung dieser Räume ergibt sich aus den Zonenvorschriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben übergeordneter Planwerke. Innerhalb einer solchen Groberschliessungseinheit sind jeweils alle darin liegenden Grundstücke in der Frage, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen in genügender Weise erschlossen sind, einheitlich zu beurteilen" (AGVE 1990, S. 177 mit Hinweisen). Muss das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet insgesamt als ungenügend erschlossen bezeichnet werden, gilt dies demnach für sämtliche Grundstücke. Auch bereits überbaute Parzellen können nicht allein deswegen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse genügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen EG O., S. 11 f.; WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, Erw. 4.2.; AGVE 2002, S. 497; AGVE 1990, S. 177; AGVE 1982, S. 155). Wird ein Gebiet erst mit den geplanten Anlagen genügend erschlossen, erlangen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Vorteil (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauG).

7.4. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Bundesgerichtsentscheid 1C_75/2012 vom 10.Juli 2012 Erw. 2.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2655). Die gewählten Massstäbe dürfen aber keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen (AGVE 2002, S. 496 mit Hinweisen; BGE 131 I 316 f.).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskonforme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) oder auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirtschaftlichen Sondervorteil vermitteln (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, S. 9).

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Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück dadurch rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Muss eine Anlage aufgrund geänderter Vorschriften neu errichtet oder ersetzt werden, entsteht den danach wieder gesetzeskonform erschlossenen Grundstücken ein Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3 mit Hinweisen).

7.5. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisierbar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Ein Sondervorteil entsteht auch dann, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften eine Anlage neu errichtet oder angepasst werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3).

7.6. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Erschliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG) geschützt. Die einwandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhebung für die Erschliessung ist grundsätzlich ein einmaliger Vorgang. Entsprechend kann die Möglichkeit, eine bestehende Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich, dass durch die erstmalige, gesetzeskonforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden überbauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass unterscheiden, ist auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Ganzen: AGVE 2002, S. 497 f. mit Hinweisen.).

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7.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid darüber, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervorteil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. Entsprechend ist eine "Neuauflage" des Beitragsplans nicht möglich, wenn der Eigentümer einer Parzelle durch eine Nutzungsänderung den vorher bereits latent bestehenden Sondervorteil der Erschliessungsanlage für sich realisiert. Eine solche Parzelle ist schon in der "Erstauflage" des (ursprünglichen oder nachträglichen) Beitragsplans als im Rahmen der möglichen Sondervorteile beitragspflichtig zu erklären.

7.8. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehr Seiten an Erschliessungsanlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006, S. 95 f.; AGVE 1990, S. 179 f.; AGVE 1981, S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70).

7.9. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschliessungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Spezialverwaltungsgericht überprüft die vorinstanzlichen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet es entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002, S. 495 f. mit Hinweisen).

8. 8.1. Für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen eines beitragspflichtigen Tatbestands im Grundsatz bejaht, trägt der Vertreter der Beschwerdeführenden vor, es sei fraglich, ob seine Mandanten einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangten. Die Gemeinde habe nicht begründet, worin ein solcher bestehe. Die Beschwerdeführenden würden weder im täglichen Leben

- 22 noch bei einem Verkauf der Liegenschaften einen vermögenswerten Vorteil feststellen. Zudem habe der Gemeinderat seit Inkrafttreten des RPG verschiedene Bauten an der X-Strasse bewilligt. Er sei demnach selber auch von einer genügenden Erschliessung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ausgegangen. Das ergebe sich auch aus der eingereichten Verkehrswertschätzung betreffend die Parzellen hhh und eee (Beschwerde S. 19; Schreiben vom 1. Juni 2015).

Der Vertreter der Beschwerdeführenden weist auf die Rechtsprechung, insbesondere auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.721/1999 vom 14. März 2000, hin.

8.2. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, mit dem Ausbauprojekt werde die vorschriftgemässe Erschliessung realisiert, woraus den angrenzenden Grundstücken ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Die Strasse habe bisher den Fundations- und Entwässerungsanforderungen nicht genügt. Auch habe der Gehweg gefehlt (Vernehmlassung S. 10).

8.3. 8.3.1. Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.5.7.), wurde der mittlere Abschnitt der X- Strasse mit dem Ausbau erstmals plan- und gesetzeskonform erstellt und mit einem Gehweg ergänzt. Das anstossende Gebiet wird nun der zulässigen Nutzung entsprechend verkehrsmässig erschlossen. Es erfährt dadurch einen wirtschaftlichen Sondervorteil (genereller Vorteil). Was für das Gebiet als solches gilt, gilt grundsätzlich auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke, unabhängig davon, ob sie schon überbaut sind oder nicht (vorne Erw. 7.3.). Die belasteten Grundstücke der Beschwerdeführenden stossen alle direkt an den auszubauenden Abschnitt der X- Strasse an. Sie profitieren von der Verbesserung der Erschliessung und wurden demzufolge zu Recht in den Beitragsperimeter einbezogen.

8.3.2. In dem vom Vertreter der Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid (Bundesgerichtsentscheid 1P.721/1999 vom 14. März 2000, Erw. 3e letzter Absatz) führt das Bundesgericht aus, für den Einbezug von bereits überbauten Grundstücken in den Quartierplan sei nicht einzig auf die durch die vorgesehene Erschliessung objektiv ermöglichte bessere Ausnützung, sondern auch auf die subjektive Situation der betroffenen Eigentümer abzustellen. Es ging um ein Grundstück mit Gewerbebetrieb, das noch Baureserven hatte. Die geplante Erschliessung hätte der Überbauung des noch ungenutzten Grundstückabschnitts ebenfalls gedient. Eine Erweiterung des Betriebs war aber nicht beabsichtigt. Das Bundesgericht erwog, dass die Beiträge in diesem konkreten Fall ausnahmsweise unverhältnismässig

- 23 sein könnten, solange das bisherige Gewerbe weiter betrieben werde. Die Frage musste vom Gericht aber nicht beantwortet werden (Erw. 3i des Entscheids).

Der Bundesgerichtsentscheid hatte einen Spezialfall innerhalb eines unstrittig beitragspflichtigen Quartierplanverfahrens im Fokus. Eine vergleichbare Ausnahmesituation für sämtliche Beschwerdeführenden wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die dafür notwendige Individualoptik widerspricht zudem dem hier praktizierten Vorgehen über eine Sammelbeschwerde. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid ist nicht einschlägig.

8.3.3. Dem Gemeinderat wird vorgeworfen, er habe sich widersprüchlich verhalten. Er habe seit Inkrafttreten des RPG Anfang 1980 Baubewilligungen im hier relevanten Gebiet erteilt und sei somit selber von einer genügenden Erschliessung ausgegangen.

Gemäss Verwaltungsgericht führt selbst widersprüchliches Verhalten des Gemeinderats nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Erschliessungsbeitrags. In solchen Fällen könnte es sich aber rechtfertigen, den betroffenen Grundeigentümern einen Überbauungsrabatt von maximal einem Drittel zuzugestehen (VGE WBE.2006.30 in Sachen N.B. vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3.).

Der Beitragsplan Ausbau X-Strasse berücksichtigt die Überbauung nicht. Die Beschwerdeführenden haben dies nicht beanstandet, wohl weil der Überbauungsrabatt nicht im Interesse aller Sammelbeschwerdeführenden liegt. Andere Folgen im Beitragsplanverfahren hat eine vorbehaltlos erteilte Baubewilligung in einem noch nicht normkonform erschlossenen Gebiet nicht, insbesondere führt dies nicht zur Aufhebung der ansonsten sachlich ausgewiesenen Beiträge.

8.3.4. Der Sondervorteil, der einem Grundstück aus einer Erschliessung erwächst, muss nicht beziffert werden (vorne Erw. 7.4.; AGVE 2002, S. 496 mit weiteren Hinweisen). Meist fehlt es ohnehin an den nötigen Vergleichszahlen und die durch den Strassenbau bewirkte Wertzunahme lässt sich nicht zuverlässig von den anderen Wertsteigerungsfaktoren trennen (Knecht, a.a.O., S. 41). Es wird ja auch nicht der entstehende Sondervorteil (namentlich genügende Erschliessung als Überbauungsvoraussetzung) abgeschöpft, sondern es werden lediglich die bei der Schaffung der Anlagen angefallenen Kosten verteilt (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in ZBl 1996 S. 538 ff.). Es liegt auf der Hand, dass die Erschliessungskosten tiefer als der dadurch geschaffene Mehrwert sein müssen; bei einer auch nur annähernd gleichwertigen Ausgangslage würde im Regelfall auf den Ausbau verzichtet.

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Der Sondervorteil wird seit jeher anhand schematischer Massstäbe wie Anstosslänge, Fläche, Ausnützungsziffer etc. bemessen (Knecht, a.a.O., S. 67 ff., vorne Erw. 7.4.). Eine Bezifferung des Sondervorteils ist nicht verlangt.

8.4. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Anstösser an den mittleren ausgebauten Strassenabschnitt erstmals über eine plan- und normkonforme Verkehrserschliessung verfügen. Daraus entsteht ihnen ein Sondervorteil, für den sie einen Beitrag zu bezahlen haben.

9. 9.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden verlangt für den Fall, dass der wirtschaftliche Sondervorteil doch bejaht werde, der Perimeter sei so auszuweiten, dass alle Grundeigentümer, deren Land aus der verkehrsmässigen Erschliessung einen Nutzen ziehe, belastet würden. Es sei vorliegend selbst der Einbezug von Liegenschaften ausserhalb der Bauzone in Erwägung zu ziehen. Zur Korrektur des Perimeters sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde S. 20 f.; Replik vom 18. März 2015 [Anhang zum Protokoll]; Schreiben vom 1. Juni 2015).

Der Vertreter der Gemeinde führt dazu aus, nach der Gemeindepraxis würden die Anlieger von Erschliessungsstrassen, die in eine Sammelstrasse einmündeten, nicht in den Beitragsplan für die Sammelstrasse einbezogen. Sie hätten die Kosten "ihrer" Erschliessungsstrasse zu 100 % zu tragen. Wo eine Strasse in Etappen realisiert oder ausgebaut werde, müsse es zulässig sein, nur die jeweiligen Anlieger der entsprechenden Etappe der Beitragspflicht zu unterwerfen. Beim sukzessiven Ausbau einer längeren Strasse sei es nicht sinnvoll, jedes Mal die Anlieger der gesamten Strasse mit Beiträgen zu belasten. Es sei Praxis in der Gemeinde Q., nur die Anlieger der jeweiligen Etappe zu belasten (Vernehmlassung S. 7).

9.2. Die X-Strasse wurde in Etappen ausgeführt. Die früheren Etappen wurden vor Geltung des SR ausgebaut. Entsprechend der damaligen Rechtsgrundlagen wurden von den Anstössern keine Beiträge erhoben.

Nach der Rechtsprechung ist es ohne weiteres zulässig, bei Bauwerken, die in Etappen ausgeführt werden, die Beitragspläne entsprechend der Bauausführung zu etappieren und nur die jeweiligen Anrainergrundstücke einer Etappe mit Beiträgen zu belasten (Bundesgerichtsentscheide 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006, Erw. 3.2. und 2C_434/2008, vom 3. März

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2009, Erw. 3.1; SchKE 4-BE.2009.1 vom 26. Oktober 2010 in Sachen H.R. gegen EG K. S. 12 f. Erw. 5.3.1.).

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Q. den Perimeter nicht auf die bereits ausgebaute Etappe ausgedehnt hat.

9.3. Vom Ausbau des mittleren Abschnitts der X-Strasse profitieren allenfalls ausser den im Beitragsplan erfassten Anstössern auch die Eigentümer der Grundstücke entlang des obersten Abschnitts der X-Strasse sowie der Grundstücke entlang der Oberen X-Strasse. Diese wurden nicht in den Beitragsperimeter einbezogen.

9.3.1. Es wäre ohne weiteres zulässig, die von einem Strassenausbau mitprofitierenden Anstösser von Seitenstrassen, insbesondere von Stichstrassen, mit reduzierten Beiträgen in den Perimeter einzubeziehen. Das ist aber nicht zwingend und wird häufig auch nicht gemacht. Regelmässig tragen die Direktanstösser und allfällige Hinterlieger die Kosten einer Anlage. Die Anstösser von Seitenstrassen – meist Feinerschliessungen – bezahlen also "nur" für diese. Das führt jedoch nicht zu stossenden Ergebnissen, weil die Gemeinden sich an den Kosten von Sammelstrassen in stärkerem Masse als an Feinerschliessungen beteiligen. In Q. liegt der Gemeindeanteil gar bei aussergewöhnlich grosszügigen 70 %. Ein Einbezug der Anstösser der Seitenstrassen, konkret der Oberen X-Strasse, ist daher nicht angezeigt. Ziel ist es letztlich, dass die Privaten für die Erschliessung in einer Gemeinde, unabhängig vom Anlass, ungefähr gleich belastet werden. Seitenstrassen sind demnach geometrisch sauber auszuscheiden, was vorliegend geschehen ist.

9.3.2. Am Augenschein vom 18. März 2015 wurde festgestellt, dass eine grössere Fläche des Deckbelags der Oberen X-Strasse im Einmündungsbereich zur X-Strasse neu war. An dieser Stelle wurde eine Bachleitung verlegt und eine Wasserleitung ersetzt (Protokoll S. 3). Die darüber liegende Strasse musste nachher wieder hergestellt werden. Die Strasse selbst war indessen nicht Teil des Projekts.

9.3.3. Die Grundstücke im obersten Abschnitt der X-Strasse wurden ebenfalls nicht in den Beitragsperimeter einbezogen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.7.7.), wurde dieses Teilstück nur oberflächlich bearbeitet. Das Ausgeführte bewirkt keinen Sondervorteil und berechtigt daher nicht zur Erhebung eines Erschliessungsbeitrags. Die Anstösser dieses Abschnitts haben nicht dasselbe erhalten wie jene des mittleren Abschnitts. Ob sie über

- 26 eine normkonforme Strassenerschliessung verfügen, ist offen, braucht unter den gegebenen Umständen in diesem Verfahren aber nicht abgeklärt zu werden.

Die Gemeinde Q. hat also nicht alle Anstösser im realisierten Projektabschnitt in den Beitragsperimeter aufgenommen, sondern entsprechend den unterschiedlich intensiven Eingriffen in die X-Strasse im mittleren und im obersten Abschnitt nur die Anstösser des mittleren Abschnitts belastet. Diese Perimeterabgrenzung innerhalb des Ausführungsperimeters ist in Bezug auf die Strassenbaukosten korrekt.

9.4. Im Rahmen des Strassenbauprojekts wurde die X-Strasse einseitig mit einem Gehweg ergänzt. Er verläuft bis zur Einmündung der Privatstrasse (Parzelle jjj; vgl. Situationsplan Strassenbau). Dieser Teil des Projekts bewirkt unstrittig einen Sondervorteil und ist beitragspflichtig (vorne Erw. 5.7.7.).

Der Gemeinderat hat dementsprechend im mittleren Abschnitt die Kosten des Gehwegs mit den Strassenbaukosten auf die Anstösser verlegt. Das ist nicht zu beanstanden.

Der oberste Abschnitt der X-Strasse verfügt heute ebenfalls erstmals über einen Gehweg. Es wurde hier dasselbe ausgeführt wie im mittleren Abschnitt. Die Anstösser des obersten Abschnitts erlangen denselben Sondervorteil aus dem Gehweg wie die Anstösser des mittleren Abschnitts. Dennoch hat der Gemeinderat – ohne eine Erklärung dafür abzugeben – von den Grundeigentümern im obersten Strassenabschnitt keine Beiträge an den Gehweg verlangt.

Korrekterweise hätten die Kosten für dieses Teilstück des Gehwegs ausgeschieden und auf die Anstösser verlegt werden müssen (separater Teilperimeter, oder separater Strassenperimeter für den mittleren Abschnitt und gemeinsamer Gehwegperimeter für beide Abschnitte). In diesem Punkt ist der Perimeter fehlerhaft. Das ist zu korrigieren.

9.5. 9.5.1. Stellt das Gericht fest, dass der Beitragsperimeter zu eng gezogen bzw. nicht alle von einem Sondervorteil Profitierenden mit Beiträgen belastet wurden, ist der Perimeter auf das korrekte Mass auszudehnen und es sind die angefochtenen Beiträge auf dieser Basis neu zu rechnen. Die nachträgliche Belastung von bisher nicht im Perimeter liegenden Grundstücken ist jedoch nur möglich, wenn mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde. Da der Beitragsplan spätestens vor Baubeginn aufgelegt werden muss, können bis dahin nicht belastete Grundeigentümer bei einer nachträglichen

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Perimeterausdehnung nicht mehr belangt werden. Deren Beiträge sind jeweils von der Gemeinde zu übernehmen (SchKE 4-BE.2011.4/5 vom 29. Februar 2012 in Sachen M.M. u. H.M. gegen EG L., Erw. 4.3. mit weiteren Hinweisen; vgl. AGVE 2010 S. 127 ff. insbes. S. 133.).

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Grundeigentümer im obersten Abschnitt der X-Strasse nicht nachträglich an den Kosten des Gehwegs in diesem Abschnitt beteiligt werden können. Deren Anteil ist von der Gemeinde Q. zu tragen.

9.5.2. Die Kosten des obersten Abschnitts der X-Strasse, inklusive die Kosten des Gehwegs, wurden von Anfang an von der Gemeinde übernommen. Sie sind in den Kosten, die mit dem Beitragsplan verlegt werden, nicht enthalten (Erw. 6.1.). Eine Ausdehnung des Perimeters bringt den Beschwerdeführenden daher keine Entlastung. Der Fehler der Gemeinde belastet die Beschwerdeführenden nicht.

9.6. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für den Gehweg im obersten Strassenabschnitt Beiträge erhoben hätten werden müssen. Da diese Kosten bereits von der Gemeinde übernommen wurden, erübrigt sich eine nachträgliche Perimetererweiterung.

10. 10.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden trägt weiter vor, die Gemeinde verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben. Die vom Gemeinderat beschlossene Etappierung des Strassenausbaus bevorzuge die Grundeigentümer im früher ausgebauten Abschnitt, weil damals die Kosten nicht auf diese überwälzt worden seien. Die heutigen Beschwerdeführenden hätten auf den Etappierungsbeschluss keinen Einfluss gehabt. Es erscheine daher willkürlich, nur im heute zu erneuernden Abschnitt Beiträge zu erheben. Es liege ein Fall von § 16 SR vor (Härtefall- bzw. Unangemessenheitsklausel). Zudem sei der Gemeinderat in anderen Fällen unter Hinweis auf eine altrechtliche Praxis bei der Strassenfinanzierung vom SR abgewichen (Übernahme Gemeindeanteil). Es sei auch im vorliegenden Verfahren ein Ausnahmetatbestand zu bejahen, weshalb von den Beschwerdeführenden keine Beiträge erhoben werden dürften (Beschwerde S. 20 f.). Es sei analog dem Vorgehen beim Beitragsplan XL vom SR abzuweichen, um die Anrainer des oberen und des unteren Abschnitts der X-Strasse gleichzustellen. Auch beim XO, der im 2002 realisiert worden sei, habe man auf Beiträge verzichtet (Schreiben vom 1. Juni 2015).

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10.2. Der Vertreter der Gemeinde hält dem entgegen, die ungleiche Behandlung der Anlieger der verschiedenen Etappen sei die Folge einer Rechtsänderung (neues SR), nicht der Etappierung. Es sei früher in vielen Gemeinden üblich gewesen, keine Erschliessungsbeiträge zu erheben. Bis zum Erlass des SR am 30. November 2001 sei in Q. eine Kostenbeteiligung mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig gewesen (Vernehmlassung S. 8). Es seien dennoch Grundeigentümer zu Beiträgen verpflichtet worden (z.B. am XL), weil noch nicht bekannt gewesen sei, dass die bestehenden bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Gemeinde gestützt habe, ungenügend gewesen seien (Vernehmlassung S. 11 mit Hinweis auf AGVE 1999 S. 179 [richtig wohl AGVE 1998 S. 179 ff. welcher in AGVE 1999 S. 148 ff. bestätigt wurde]). Seit Beschluss des SR von 2001 seien keine Strassenbauprojekte (Erstellung und Änderung) unter Verzicht auf Beiträge realisiert worden (Schreiben vom 27. April 2015).

Die Änderung einer gesetzlichen Grundlage gehe dem Rechtsgleichheitsgebot vor. Sie stehe auch der Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 16 Abs. 1 SR entgegen (Vernehmlassung S. 8). Der heutige Gemeinderat wolle sich streng an das Reglement halten. Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb die Beschwerdeführenden aus allfälligen früheren Abweichungen vom SR nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. An einer reglementswidrigen Praxis, sollte es sie gegeben haben, werde nicht festgehalten (Schreiben vom 15. Juni 2015).

10.2.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Das Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Es untersagt aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Sachverhalten, die sich wesentlich, d.h. in Bezug auf die relevanten Tatsachen, unterscheiden (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 495; BGE 132 I 162 f.). Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur Anspruch, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 518 mit Hinweisen).

Daneben gilt aber auch das Gesetzmässigkeitsprinzip, gemäss welchem Behörden in ihrem Handeln an das Gesetz gebunden sind (vgl. § 2 der Verfassung des Kantons Aargau [KV, SAR 110.000] vom 25. Juni 1980; § 2 Abs. 1 VRPG). Das soll gewährleisten, dass Verwaltungsbehörden in ähnlich gelagerten Fällen gleich entscheiden. Das Gesetz ist Grundlage des rechtsgleichen Handelns der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 373). Wird das Gesetz geändert, liegt die Ungleichbehandlung

- 29 zwischen denjenigen Sachverhalten, die nach der früheren Regelung beurteilt werden oder wurden und denjenigen, die unter die neue Regelung fallen, in der Natur der Sache. Das kann nicht unzulässig sein, wären doch sonst Rechtsänderungen an sich unzulässig (Bundesgerichtsentscheid 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009 Erw. 2.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes kann es unter Umständen aber verfassungsrechtlich geboten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 40).

10.2.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gemeinderat bei Erhebung von Baubeiträgen das einschlägige, aktuelle Reglement anzuwenden hat (Bindung an das geltende Recht). Alle Grundeigentümer, die heute durch die Erstellung oder Verbesserung einer Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erlangen, sollen gleich behandelt werden.

Ziel einer Gesetzesrevision ist es, für bestimmte Sachverhalte andere Rechtsfolgen festzulegen. Die heutigen Rechtsunterworfenen sollen gerade nicht gleich behandelt werden wie unter altem Recht. Das Gleichbehandlungsgebot gilt daher grundsätzlich nur innerhalb des Anwendungsbereichs eines Gesetzes, nicht aber zwischen Rechtsunterworfenen des alten und des neuen Rechts. Das SR enthält keine Übergangsregelung bezüglich etappierter Bauvorhaben. Das neue bzw. auch schon wieder mehr als 10 Jahre geltende Reglement ist daher uneingeschränkt auch auf die vorliegenden Fälle anzuwenden. Eine Privilegierung der Anstösser des mittleren Abschnitts der X-Strasse gegenüber Beitragspflichtigen anderer Projekte lässt sich unter Geltung des SR weder sachlich noch rechtlich begründen.

Der Beschluss, den Ausbau der X-Strasse in Etappen auszuführen, liegt im Ermessen des Gemeinderats. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bauzonen zeitgerecht erschlossen werden. Er kann die Anlagen selber erstellen oder sie auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erstellen lassen (§ 33 BauG). Dieser Entscheid hängt vom Stand der Überbauung der Bauzone und der Nachfrage nach erschlossenem Bauland ab, nicht aber von der geltenden Regelung der Beitragspflicht.

Die Etappierung hat in Bezug auf die Gleichbehandlung keine Auswirkung. Nur weil die Anstösser der zuerst ausgebauten Etappe unter altem Recht beitragsfrei blieben, bedeutet nicht, dass die Anstösser der später unter neuem Recht ausgebauten Etappe nicht belastet werden dürfen. Wenn sie, wie alle übrigen von Strassenbauten Betroffenen, dem heute geltenden http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-26%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page26

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Recht unterworfen werden, ist das auch nicht unangemessen im Sinne von § 16 Abs. 1 SR.

10.2.3. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Erhebung von Beiträgen beim Ausbau der zweiten Etappe der X-Strasse unter Anwendung des SR weder willkürlich ist, noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

10.3. Eine Ungleichbehandlung kann dem Gemeinderat bei der Belastung der Anstösser mit Beiträgen an den Gehweg vorgehalten werden. Während er von den Anstössern des mittleren Abschnitts Beiträge an die Kosten des Gehwegs verlangt, müssen sich die Anstösser im obersten Abschnitt ohne ersichtlichen Grund und insbesondere auch ohne jegliche Begründung nicht an den Gehwegkosten beteiligen. Unbestreitbar erlangen auch Letztere einen Sondervorteil daraus.

Die Behauptung des Gemeinderats, strikte am SR festhalten zu wollen (Erw. 10.2.), verliert an Glaubwürdigkeit, wenn er im selben Projekt nicht von allen die nach SR geschuldeten Beiträge gleichermassen einfordert. Für eine Gleichbehandlung im Unrecht genügt das aber nicht. Eine ständige gesetzwidrige Praxis und der Wille, an dieser festzuhalten - als Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes (Erw. 10.2.1.), lassen sich daraus nicht ableiten.

Werden im Beitragsplan fälschlicherweise Grundstücke nicht belastet, ist der Fehler nicht dadurch zu beheben, dass die korrekterweise Belasteten nun auch von den Beiträgen befreit werden. Andernfalls würden den Gemeinden wegen geringer Fehler Einnahmen entgehen, auf die sie angewiesen sind und auf die sie von der Sache her Anspruch haben. Die angefochtenen Beiträge sind stattdessen, wie bereits ausgeführt (Erw. 9.5.1. f.), anhand des korrigierten Perimeters neu zu rechnen. Vorliegend erübrigt sich das, nachdem die Kosten des obersten Abschnitts des Gehwegs bereits von der Gemeinde getragen werden bzw. nicht im Beitragsplan enthalten sind.

Es bleibt festzuhalten, dass die ungleiche Kostenbeteiligung am Gehweg im mittleren und obersten Abschnitt nicht zu einer Gleichbehandlung im Unrecht im Sinne einer Entlassung aus dem Perimeter, d.h. zur Aufhebung einer berechtigten Beitragserhebung führen darf.

11. 11.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht weiter eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend. Den Beschwerdeführenden bzw. deren

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Rechtsvorgängern sei vom Gemeinderat zugesichert worden, dass sie keine Perimeterbeiträge an den Ausbau der X-Strasse werden zahlen müssen (Beschwerde S. 11).

Die Auskunft oder Zusicherung einer Behörde (selbst eine falsche) könne unter Umständen ein Abweichen vom materiellen Recht gebieten. Das setze voraus, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt werde, die auskunftgebende Amtsstelle dafür zuständig sei, die anfragende Person die Unrichtigkeit nicht habe erkennen können und im Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen habe. Weiter dürfe sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht geändert haben. Diese Voraussetzungen seien vorliegend mehrfach erfüllt. Der Gemeinderat sei zur Auskunftserteilung über Erschliessungsbeiträge zuständig und habe den Sachverhalt gekannt. Als Vertrauensgrundlage werden die Protokolle der Einwohnergemeindeversammlung vom 25. November 2011 mit Nachtrag vom 15. Juni 2012 angeführt (betreffend Vorgängerprojekt). Sodann habe der Gemeinderat an der Einwohnergemeindeversammlung vom 30. November 2001, wo über das SR beschlossen worden sei, ausgeführt, es würden wie bisher nur für Neuerschliessungen, nicht aber für Sanierungen Beiträge erhoben. Alle Beschwerdeführenden hätten im Vertrauen auf diese klaren und mehrfach bestätigten Ausführungen finanzielle Dispositionen getroffen, sei es auch derart, dass Ausgaben getätigt worden seien, auf die bei Kenntnis der anstehenden Belastung verzichtet worden wäre. Einzelne Beschwerdeführende hätten ihr Grundstück im Vertrauen auf die Aussagen als voll erschlossen gekauft, was sich jeweils im Kaufpreis geäussert habe. Anderen Beschwerdeführenden sei, zumindest konkludent, mitgeteilt worden, dass bei der Sanierung der X- Strasse keine Kosten zu Lasten der Grundeigentümer entstünden. Von der an der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2012 geäusserten Absicht hätte der Gemeinderat nur abweichen dürfen, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs vorgelegen hätten (Beschwerde S. 10 ff.; Schreiben vom 1. Juni 2015).

11.2. Der Vertreter der Gemeinde führt dazu aus, der Inhalt des Strassenreglements sei an der Einwohnergemeindeversammlung vom 30. November 2011 (richtig: 2001) korrekt wiedergegeben worden. Der Stellenwert des Nachtrags vom 15. Juni 2012 zum Gemeindeversammlungsprotokoll vom 25. November 2011 sei zweifelhaft. Er beziehe sich auf den Kredit zum ursprünglichen Projekt ohne Gehweg, das der Gemeinderat auf Antrag der Versammlung zurückgezogen habe. Der Beitragsplan beruhe auf dem erweiterten Projekt, dessen Kredit am 12. Juni 2012 vor die Einwohnergemeindeversammlung gekommen sei. Beim Nachtrag vom gleichen Datum handle es sich offenbar um die Niederschrift eines unter Traktandum 1 zur Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2012 gestellten Ergänzungsantrags

- 32 zum Protokoll vom 25. November 2011 (Vernehmlassung S. 12). Die damalige Äusserung habe sich naturgemäss nicht mehr eruieren lassen und sei ohnehin irrelevant, weil sie von einem einzelnen Gemeinderat stamme und den Gesamtgemeinderat nicht zu binden vermöge. Hätte der Gemeinderat je einen Beschluss gefasst, die Eigentümer seien nicht beitragspflichtig, wäre das widerrechtlich gewesen. Die Äusserung des Gemeinderats vom 25. November 2011 habe sich nur auf das Projekt ohne Gehweg beziehen können, das fallen gelassen worden sei.

Auf Bitte von Regierungsrat N. habe der Gemeinderat die Baubeiträge zwar nochmals überprüft, sei aber zu keinem andern Ergebnis gekommen. Aus dem Briefwechsel vom 17. Juni 2007 und 6. Juli 2007 könne keine Zusicherung des Gemeinderats auf Beitragsfreiheit abgeleitet werden. Darin sei lediglich bestätigt worden, dass die X-Strasse eine Sammelstrasse sei. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt, insbesondere seien auch die getätigten Dispositionen der einzelnen Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen (Vernehmlassung S. 13).

11.3. Art. 9 BV verpflichtet die staatlichen Organe, jede Person ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu behandeln. Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Gemäss Bundesgericht (Urteil 2C_117/2010 vom 17. August 2010 Erw. 5.3.1) ist das Vertrauen berechtigt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. auch BGE 131 II 636 f.; Bundesgerichtsentscheide 2C_6/2009 vom 26. August 2009 Erw. 3.2; 1C_140/2011 vom 4. Juli 2011 Erw. 6; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 655 ff. und N 668 ff.). Der Vertrauensschutz kommt zudem nur zum Tragen, wenn die Behörde gestützt auf eine richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung eine Auskunft erteilt hat (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Zürich/Luzern 2012, N 1978; Bundesgerichtsentscheide 9C_1033/2009 Erw. 3.1).

Eine Behörde, die ihr Verhalten ändert, kann unter Umständen das Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) verletzen, nämlich dann, wenn ein Privater auf das ursprüngliche Verhalten vertraut hat. Sie darf nur unter bestimmten http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Vertrauensschutz+Auskunft+Beh%F6rde+Abgabe&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-II-627%3Ade&number_of_ranks=0#page627

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Voraussetzungen auf eine von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen oder an eine Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 708).

Selbst wenn die Voraussetzungen ansonsten erfüllt sind, vermag eine Berufung auf Vertrauensschutzinteressen nur durchzudringen, wenn nicht das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2005 vom 17. Oktober 2006 E. 5.2).

11.4. 11.4.1. Die Beschwerdeführenden stützen ihr Vertrauen zum einen auf allgemeine Ausführungen zum SR an der Einwohnergemeindeversammlung vom 30. November 2001 (Beschwerdebeilage 8). Dort wurden keine Zusicherungen an die heutigen Beschwerdeführenden betreffend die Beitragspflicht an ein konkretes Bauprojekt gemacht. Die Angaben zum SR, das an jener Versammlung beschlossen wurde, taugen daher von vornherein nicht als Vertrauensgrundlage.

11.4.2. Zum anderen stützen sich die Beschwerdeführenden auf die in einem Nachtrag zum Protokoll vom 25. November 2011 gemachte Auskunft des Gemeinderats betreffend Beitragspflicht im zurückgezogenen Projekt (vgl. Protokoll vom 15. Juni 2012 S. 3 [Beschwerdebeilage 12] und Protokoll vom 25. November 2011 S. 7 [Beschwerdebeilage 10]). Im Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2012 (S. 17) wird die nachträglich protokollierte Aussage ausdrücklich als Falschinformation bezeichnet. Auf dem Nachtrag selber wurde dies nicht angemerkt.

Das umstrittene Nachtragsprotokoll lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es wurde im Namen des – an der Gemeindeversammlung wohl vollständig anwesenden – Gemeinderats ordnungsgemäss von Gemeindeammann und Gemeindeschreiber unterzeichnet und wäre von daher durchaus verbindlich. Die Zusicherung bezieht sich indessen auf das abgelehnte Projekt. Man hätte von Seiten der Beschwerdeführenden eine gleichlautende Erklärung zum aktuellen Projekt protokollieren und unterschreiben lassen müssen, wenn man eine verbindliche Zusicherung hätte haben wollen – zumal man sich auf beiden Seiten bewusst sein musste, dass ein Beitragsverzicht dem geltenden SR nicht entsprach. Das Nachtragsprotokoll stellt unter diesen Umständen ebenfalls keine geeignete Vertrauensgrundlage dar.

Eine Zusicherung bezüglich des realisierten Projekts wurde nie abgegeben. Bei dessen Vorstellung an der Gemeindeversammlung wurde im Gegenteil http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_242%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397

- 34 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von den Grundeigentümern Beiträge auf der Basis des SR erhoben würden. Der Gemeinderat entschuldigte sich in der anschliessenden Diskussion dafür, dass an der Einwohnergemeindeversammlung vom 25. November 2011 diesbezüglich falsch informiert worden sei. Nach eingehender Diskussion der Beitragsproblematik stimmte die Gemeindeversammlung dem Kreditantrag zu (Beschwerdebeilage 12 S. 16 ff.). Der Kreditbeschluss zum aktuellen Projekt wurde also in Kenntnis der beabsichtigten Beitragserhebung gefällt. Es hat niemand im Vertrauen darauf zugestimmt, dass keine Beiträge erhoben würden.

Im Übrigen wurde nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführenden als Folge ihres verletzten Vertrauens nicht rückgängig zu machende Dispositionen getätigt oder unterlassen haben.

Im Zusammenhang mit der Vertrauensproblematik wurde dem Gericht die Anfrage der Familie O. an den Gemeinderat vom 17. Juni 2007 und dessen Antwort vom 6. Juli 2007 eingereicht (Beschwerdebeilagen 14 und 15). In Bezug auf die Strasse wird darin einzig geklärt, dass es sich bei der X- Strasse um eine Sammelstrasse handle. Eine Vertrauensgrundlage für einen Beitragsverzicht ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Die mündliche Zusicherung (siehe Handnotiz auf der Anfrage) ist nicht belegt. Zudem war im 2007 das SR schon mehrere Jahre in Kraft. Es war leicht überprüfbar, dass auch für Sammelstrassen ein Beitrag zu leisten ist.

11.4.3. Der Gemeinderat hat seine Ansicht betreffend Beitragserhebung für den Ausbau der X-Strasse in seiner neuen Zusammensetzung geändert (Protokoll S. 13). Nach Meinung der Beschwerdeführenden hätte er dies nur unter den Voraussetzungen des Widerrufsrechts tun dürfen.

Unter dem Blickwinkel des Widerrufsrechts ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Nach § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Ob der strittige Protokollnachtrag tatsächlich ein Entscheid im Sinne des Gesetzes ist, kann dahin gestellt bleiben. Er entsprach auf jeden Fall nicht der Rechtslage.

Beitragspläne können geändert und neu aufgelegt werden. In einem Entscheid aus dem Jahr 2006 hat die damalige Schätzungskommission ausgeführt, das öffentliche Interesse an der korrekten Durchsetzung der Abgabebestimmungen, die Gleichbehandlung der Abgabeschuldner und die finanziellen Interessen würden das private Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung überwiegen. Eine Gemeinde

- 35 dürfe nicht zu Lasten des allgemeinen Steuersubstrats auf die ihr gesetzlich zustehenden Kausalabgaben verzichten. Sie habe zudem bei den Erschliessungsabgaben ein gewichtiges Interesse an der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen. Eine Gemeinde sei sodann verpflichtet – nicht nur berechtigt – von den Grundeigentümern Beiträge für den Strassenbau zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG). Die privaten Interessen an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung seien dagegen im Zusammenhang mit der Auflage von Beitragsplänen gering, solange der Beitragsplan bzw. die Summe der Einzelverfügungen noch nicht insgesamt rechtskräftig seien (SchKE vom 6. Dezember 2006, auszugsweise publiziert in AGVE 2006 S. 357 ff.).

Bei einer Neuauflage eines Beitragsplans dürfen auch Grundstücke in den Perimeter einbezogen werden, die bei der Erstauflage unbelastet geblieben sind, vorausgesetzt, mit den Bauarbeiten wurde noch nicht begonnen (vgl. SchKE 4-BE.2011.4/5 vom 29. Februar 2012 in Sachen M.M. u. H.M. gegen EG L., Erw. 4.3. mit weiteren Hinweisen).

Auf den reglementswidrigen Entscheid, keine Beiträge zu erheben, durfte der Gemeinderat Q. zurückkommen. Der Einbezug bisher unbelasteter Grundeigentümer in einen Beitragsplan ist vor Baubeginn zulässig. Vorliegend haben die Betroffenen zudem vor der zweiten Abstimmung zum Kreditbeschluss über den Kurswechsel des Gemeinderats Bescheid gewusst und konnten sich an der Gemeindeversammlung dazu äussern. Es bleibt beim Ergebnis, dass der Gemeinderat kein berechtigtes Vertrauen verletzt hat.

11.4.4. Die Gemeinde ist vom vollzogenen Kurswechsel selber auch betroffen, hat sie doch vermeintlich voll erschlossenes Bauland an Private verkauft (Parzellen kkk und lll). Sie übernimmt konsequenterweise die Erschliessungsbeiträge auf diesen Grundstücken (Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2012 S. 16 - 18 [Beschwerdebeilage 12]; Protokoll S. 19). Entsprechende Regressmöglichkeiten könnten auch allfällige Betroffene unter den Beschwerdeführenden ihren Verkäufern gegenüber geltend machen.

11.5. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Gemeinderat Q. kein berechtigtes Vertrauen verletzt, wenn er von den Beschwerdeführenden Beiträge an die Strassenbaukosten verlangt.

12. 12.1. Als letzter Schritt sind die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern zu prüfen.

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Die Gemeinde übernimmt 70 % der Kosten, wie in § 25 SR für Quartiersammelstrassen vorgesehen. Dabei handelt es sich nach Wissen des Gerichts im kantonalen Quervergleich um einen grosszügigen Ansatz. Die den Anstössern auferlegten 30 % entsprechen der Mindestbeteiligung an die Kosten von Anlagen der Groberschliessung gemäss Bundesrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG, SR 843.1] vom 30. November 1981). Die Kostenaufteilung zwischen Privaten und Gemeinde wurde korrekt vorgenommen. Das wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.

12.2. Die Kostenverteilung unter den Grundeigentümern wurde ebenfalls nicht beanstandet. Die möglichen Verteilkriterien sind in § 27 SR aufgeführt. Die Details sind im Einzelfall zu regeln.

Im Beitragsplan Ausbau X-Strasse werden die Kosten grundsätzlich nach Fläche verteilt, wobei direktanstossende Abschnitte zu 100 % und hinterliegende Abschnitte zu 40 % belastet werden. Dieses Vorgehen ist in der Praxis üblich. Die gewählten Verteilkriterien sind im SR vorgesehen. Auch die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern ist nicht zu beanstanden.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Protokollierungspflicht verletzt wurde (Erw. 2.5.), dass auf den Antrag auf Aufhebung des Beitragsplans nicht einzutreten ist (Erw. 4.2.), dass die X-Strasse eine Quartiersammelstrasse ist (Erw. 5.4.3.), die erst mit dem Ausbau zu einer gesetzeskonformen Erschliessung wurde (Erw. 5.5.4.2. f.), dass die Arbeiten am obersten Strassenabschnitt nicht beitragspflichtig sind (Erw. 5.5.5.2.), dass der Bau des Gehwegs (in beiden Abschnitten) beitragspflichtig ist (Erw. 5.5.6.), dass den Grundstücken der Beschwerdeführenden ein Sondervorteil erwächst (Erw. 8.4.), dass der Perimeter in Bezug auf den Gehweg im obersten Strassenabschnitt falsch ist (Erw. 9.4.), dass dieser Fehler die Beschwerdeführenden nicht belastet (Erw. 9.6.), dass die Anwendung des SR auf die zweite Ausbauetappe weder willkürlich ist, noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt (Erw. 10.2.3.), dass die ungleiche Kostenbeteiligung beim Gehweg nicht zu einem Beitragsverzicht führt (Erw. 10.3.), dass kein berechtigtes Vertrauen verletzt wurde (Erw. 11.5.) und dass die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 12.1.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 12.2.) nicht zu beanstanden sind.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

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14. 14.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde Q. hat zwar obsiegt, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (kein Einspracheprotokoll erstellt, vgl. Erw. 2.4.) hat sie aber dennoch einen Anteil der Kosten zu übernehmen. Nach Praxis des Gericht beträgt dieser 20 % (vom Verwaltungsgericht bestätigt in VGE WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2.).

Die Beschwerdeführenden haben demnach 4/5 der Verfahrenskosten in solidarischer Haftung zu übernehmen, wobei ihnen der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen ist.

14.2. 14.2.1. Der Parteikostenersatz wird nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG), wobei die Quoten bei teilweisem Obsiegen verrechnet werden (AGVE 2011 S. 247).

Unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung obsiegt die Gemeinde zu 4/5. Die Beschwerdeführenden haben demnach 3/5 (4/5 – 1/5) des Parteikostenersatzes zu bezahlen.

Der Vertreter der Gemeinde Q. hat zuletzt eine Kostennote über Fr. 12'093.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) eingereicht (Beilage zum Schreiben 15. Juni 2015). Der gehabte Zeitaufwand wird darin nicht ausgewiesen.

14.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Bei hohem Streitwert kann die Entschädigung bis zu einem Drittel herabgesetzt werden, wenn sie zu Lasten des Gemeinwesens geht (Art. 12a Abs. 1 AnwT). Diese Norm ist entgegen dem Wortlaut auch anzuwenden, wenn das Gemeinwesen obsiegt (AGVE 2011 S. 247 ff.). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT).

Für den vorliegend massgebenden Streitwert von Fr. 153'000.00 gibt der Pauschalrahmentarif eine Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und

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Fr. 15'000.00 vor (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Ein Streitwert über Fr. 100'000.00 gilt nach der Praxis des Gerichts als hoch, weshalb die Entschädigung reduziert wird (§ 12a Abs. 1 AnT). Aufwand und Schwierigkeit des vorliegenden Falles werden als mittel beurteilt.

Unter Beachtung dieser Vorgaben scheint dem Gericht eine Entschädigung von Fr. 7'200.00 (Grundentschädigung Fr. 8'000.00, Reduktion hoher Streitwert 10 %) als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben der Gemeinde 3/5 des gerichtlich festgesetzten Parteikostenersatzes, demzufolge gerundet Fr. 4'300.00 (inklusive Auslagen und MWST), zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 468.00, und den Auslagen von Fr. 250.00, zusammen Fr. 7'218.00, sind zu 4/5 (Fr. 5'774.40) von den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftbarkeit und zu 1/5 (Fr. 1'443.60) von der Gemeinde Q. zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden angerechnet.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Gemeinde Q. einen Parteikostenersatz von Fr. 4'300.00 (inklusive MWST und Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung - Herr lic. iur. Luc Humbel, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 13, Postfach 460, 5200 Brugg (8; für sich und zuhanden seiner Klienten) - Herr Dr. iur. Peter Gysi, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau (2, für sich und zuhanden seiner Klientin)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

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Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 28. Oktober 2015

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

4-BE.2013.16 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.10.2015 4-BE.2013.16 — Swissrulings