Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2013.15
Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2013
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde B._____ handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan Ausbau X-Strasse/Y-Strasse XY mit Werkleitungen (Wasser und Abwasser)
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Der Präsident zieht in Erwägung:
1. In XY, einem Teil der Gemeinde B., werden die X-Strasse und die Y- Strasse ausgebaut und gleichzeitig Werkleitungen verlegt. Der Gemeinderat hat das Projekt und die Beitragspläne Abwasserentsorgung, Wasserversorgung und elektrische Erschliessung vom 16. November 2012 bis 17. Dezember 2012 öffentlich aufgelegt (Protokollauszug des Gemeinderats vom 19. August 2013).
2. A. ist Eigentümerin der Parzellen aaa und bbb, die mit Beiträgen an die Abwasserentsorgung und Wasserversorgung belastet wurden (Parzelle aaa: Abwasser Fr. 7'361.55 / Parzelle bbb: Abwasser Fr. 11'560.30, Wasser Fr. 7'096.40 [Beitragstabelle vom 16. November 2012]).
Gegen die verfügten Beiträge sowie das Bauprojekt wehrte sich A. mit Eingabe vom 20. November 2012. Sie beantragte eine Verschiebung des auf der Parzelle bbb geplanten Hydranten und den Verzicht auf eine Beitragserhebung für die Abwasserentsorgung auf der Parzelle aaa. Dieses Grundstück sei bereits bei der Erschliessung XZ belastet worden.
Der Gemeinderat hiess die Begehren mit Einspracheentscheid vom 19. August 2013 gut (Protokollauszug vom 19. August 2013).
3. 3.1. Dennoch erhob A. am 19. September 2013 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht. Sie beantragte, der Perimeter Abwasserentsorgung sei zu korrigieren und die Parzelle bbb als überbautes Grundstück zu belasten. Weiter beantragte sie, die Parzelle bbb sei vom Beitrag Wasserversorgung zu entlasten.
3.2. Der Präsident der Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen des Gerichts wandte sich mit Einschreiben vom 24. September 2013 an A.. Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz obsiegt habe und daher vom Einspracheentscheid nicht belastet sei. Mit Beschwerde sei nur anfechtbar, was bereits im vorangehenden Einspracheverfahren geltend gemacht worden sei. Erweiterungen der Rechtsbegehren seien unzulässig, darauf dürfe das Gericht nicht eintreten.
Er setzte Frist, innert der die Beschwerdeführerin mitzuteilen habe, falls sie mit den prozessualen Ausführungen nicht einverstanden sei. Sie habe in diesem Fall innert gleicher Frist auch einen Kostenvorschuss zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Frist werde die Beschwerde als zurückgezogen von der
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Kontrolle des Gerichts abgeschrieben. Auf eine Kostenerhebung würde ausnahmsweise verzichtet.
Die Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen.
4. 4.1. Der Einspracheentscheid betreffend Erschliessungsbeiträge kann mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 sowie § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.
Der Einspracheentscheid des Gemeinderats B. kommt den gestellten Begehren (u.a. Verzicht auf Beitrag Abwasserentsorgung Parzelle aaa) vollumfänglich nach. An dessen Aufhebung oder Änderung kann die Beschwerdeführerin daher kein schützenswertes Interesse haben.
4.2. Im Verlaufe des Rechtsmittelzuges können keine Begehren nachgeschoben werden. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war, oder was allenfalls im verwaltungsinternen Rechtsmittel- und Einspracheverfahren zusätzlich verbindlich geregelt wurde, kann im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und somit auch im Verfahren des Spezialverwaltungsgerichts (§ 149 Abs. 1 BauG) Streitgegenstand sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 133 II 35; BGE 131 V 164; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999 S. 367, mit weiteren Hinweisen; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 901 mit weiteren Hinweisen).
Zudem steht das Gericht ausserhalb der Verwaltungsorganisation und übt keine Aufsichtsfunktionen aus. Die funktionale Zuständigkeit des Gerichts schliesst die erstinstanzliche Behandlung neu vorgebrachter oder erweiterter Begehren schon im Grundsatz aus (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 39 N 28 f.).
Die Beiträge (Wasser und Abwasser) für die Parzelle bbb waren nicht Gegenstand der Einsprache vom 20. November 2012, weshalb das Gericht darauf von Vornherein nicht eintreten darf.
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4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführerin wurde im Einschreiben vom 24. September 2013 angezeigt, dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt kostenfrei abgeschrieben werde, falls sie innert Frist nicht begründe, weshalb das Gericht doch auf die Beschwerde eintreten müsse. A. hat das präsidiale Schreiben weder beantwortet noch den Kostenvorschuss geleistet.
4.3.2. Das Bundesgericht hat schon mehrfach entschieden, dass der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen müsse, insbesondere könne ein Rechtsmittel nicht stillschweigend, durch Nichtreagieren auf eine gerichtliche Rückzugsempfehlung, zurückgezogen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das anwendbare Prozessrecht den stillschweigenden Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht vorsehe (Bundesgerichtsentscheid 1P.583/2004 vom 14. Dezember 2004 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Eine Regelung betreffend stillschweigendem Rückzug gibt es im Kanton Aargau nicht.
A. hat die Beschwerde zwar nicht schriftlich zurückgezogen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren nicht fortsetzen will. Sie hat konsequenterweise auch den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Begehren darf, wie ausgeführt (vorne Erw. 4.1. f.), mangels Beschwer und weil eine Ausweitung des Streitgegenstands im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens unzulässig ist, ohnehin nicht eingetreten werden.
5. Die Kosten des Verfahrens werden ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen (so schon Schreiben vom 24. September 2013).
Der Präsident verfügt:
1. Auf die Beschwerde vom 19. September 2013 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.
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Zustellung - Frau A., S. - Gemeinderat B.
Mitteilung - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 18. Oktober 2013
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. Hauller R. Gehrig