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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.04.2013 4-BE.2012.21

April 10, 2013·Deutsch·Aargau·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·1,793 words·~9 min·2

Full text

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2012.21

Urteil vom 10. April 2013

Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter P. Andreatta Richter H. Flury Richter M. Perrinjaquet Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Anschlussgebühren (Abwasser)

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A. A. liess auf seiner Parzelle aaa in Q. eine Doppelgarage im Wert von Fr. 44'000.-- erstellen. Am 23. Juni 2011 verfügte der Gemeinderat Q. die definitiven Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser, die Baubewilligungsgebühr sowie den Bauwasserzins von Total Fr. 419.25 nach Abzug der bereits geleisteten provisorischen Gebühren.

A. focht den Bauwasserzins von Fr. 45.05 (inklusive MWSt) an. Das Beschwerdeverfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen) endete mit einer Anerkennung der Beschwerde seitens der Gemeinde (siehe den Beschluss vom 30. Mai 2012 in 4-BE.2011.16). Die Anschlussgebühren und die Baubewilligungsgebühr waren unangefochten geblieben.

B.1. Mit Einschreiben vom 5. Juli 2012 eröffnete der Gemeinderat A. die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser sowie die Baubewilligungsgebühr in unveränderter Höhe und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung.

B.2. A. erhob daraufhin am 16. Juli 2012 Einsprache gegen die Anschlussgebühr Abwasser mit dem Begehren, es sei ihm eine Reduktion von 75 % (Fr. 1'155.--) statt nur 33 1/3 % (Fr. 513.35) zu gewähren.

B.3. Der Gemeinderat wies die Einsprache nach Durchführung einer Verhandlung mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab (Protokollauszug).

C.1. Gegen den negativen Einspracheentscheid erhob A. Beschwerde bei der damaligen Schätzungskommission mit dem Antrag (Eingabe vom 5. November 2012):

"Der oben erwähnte Beschluss sei aufzuheben, d.h. die Reduktion bei der Anschlussgebühr Abwasserbeseitigung von 1/3 auf 75 % zu erhöhen."

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C.2. Der Gemeinderat nahm innert erstreckter Frist zum Begehren Stellung. Er beantragte, die Beschwerde abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Eingabe vom 18. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 3. Januar 2013. Der Gemeinderat liess die Frist für eine freiwillige Duplik ungenutzt verstreichen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die Begründungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen.

D. Das Spezialverwaltungsgericht fällte an der Beratung vom 10. April 2013 folgenden Entscheid.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Vorab sind die Eintretensfragen oder Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.

Sachurteilsvoraussetzungen sind formelle Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Die Rechtsmittelinstanz darf nur auf eine Beschwerde eintreten und sie materiell behandeln, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht hat das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 1). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz vorgelegen haben (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000 S. 366).

Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 127 V 2 f. mit Hinweisen).

1.2. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht bzw.

- 4 bisher bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 19. Oktober 2012 betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.

1.3. A. ist Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem er unter anderem zur Bezahlung einer Abwasseranschlussgebühr verpflichtet wurde. Als Gebührenbelasteter ist er grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).

1.4. 1.4.1. Die hier angefochtene Anschlussgebühr Abwasser wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2011, zusammen mit der Anschlussgebühr Wasser, der Baubewilligungsgebühr und dem Bauwasserzins, eröffnet. Er hat damals kein Rechtsmittel gegen die Abwasseranschlussgebühr ergriffen (vorne A.).

1.4.2. Ein Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge, so dass ein Entscheid auch nur in Bezug auf einen Teil einer Forderung in Rechtskraft erwachsen kann (Bundesgerichtsentscheid 4C.179/2006 vom 14. August 2006, Erw. 3.3). Die unangefochten gebliebenen Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Entscheids werden also formell rechtskräftig (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322).

A. hat die Abwasseranschlussgebühr im ersten Verfahren explizit nicht angefochten (Protokoll der Verhandlung vom 30. Mai 2012 in 4-BE.2011.16, S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Teil der Abgabeverfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wurde.

1.4.3. Die zweite Verfügung vom 5. Juli 2012 mit den identischen Gebühren enthielt allerdings wieder eine Rechtsmittelbelehrung. Es stellt sich die Frage, ob die eigentlich bereits rechtskräftige Abwasseranschlussgebühr aus diesem Grund nochmals angefochten werden kann.

1.4.3.1. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen.

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Nennt die Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise ein Rechtsmittel, obwohl keines gegeben ist, kann sich die betroffene Partei nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Vertrauensschutz kann keinen Anspruch auf ein im Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen. Dem Betroffenen entsteht daraus kein Nachteil (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1645 f.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2002, S. 293).

Die zweite Zustellung eines bereits eröffneten und an sich rechtskräftigen Entscheids mit neuerlicher Rechtsmittelbelehrung ist ebenfalls unerheblich und vermag, wenn sie nach Ablauf der (ursprünglichen) Rechtsmittelfrist erfolgt, keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu bringen. Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar. Dem Betroffenen kann durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (AGVE 1994 S. 138; BGE 118 V 190 f.). Die falsche Auskunft, die dem Sinne nach eine falsche Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, könnte nur dann als Verletzung des Vertrauensschutzes und damit als Grund für die Einräumung einer neuen Beschwerdefrist angesehen werden, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen worden wären, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht bzw. nachgeholt werden könnten. Erfolgt die falsche Information bezüglich Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist, kann sie auf den Entscheid betreffend Anfechtung der Gebührenverfügung keinen Einfluss mehr haben. Für eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist aus Vertrauensschutzgründen besteht in diesen Fällen daher kein Anlass (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 1996 S. 358, 363 f.; Weber-Dürler in ZBl 2002, a.a.O., S. 294).

1.4.3.2. Auch der verfügenden Behörde ist es verwehrt, bei gleicher Sachlage nach der rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsverhältnisses durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffenden Verfügung dem Verfügungsbetroffenen erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00094 vom 5. April 2012 mit Hinweis auf BGE 116 V 62). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gemeinde die unangefochtene Kanalisationsanschlussgebühr in der zweiten Verfügung abweichend von der Originalverfügung geregelt, d.h. einen materiell anderen Entscheid gefällt hätte. Das Bundesgericht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Benutzungsgebühr Wasserversorgung eingetreten, die in einem ersten Urteil von der Vorinstanz nicht aufgehoben worden war - im Gegensatz zu den Abgabeverfügungen betreffend Abfall- und Abwasserentsorgung. Die Gemeinde hatte in der neuen Verfügung die (an sich rechtskräftige)

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Wasserbenutzungsgebühr nach einem anderen Modus berechnet und damit eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst. Daran änderte nichts, dass die neue Gebühr tiefer als die ursprüngliche war (Bundesgerichtsentscheid 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 1.2).

1.4.3.3. Im vorliegenden Fall wurde im ersten Verfahren, dem die Verfügung vom 23. Juni 2011 zugrunde lag, einzig der Bauwasserzins angefochten. Die übrigen Abgaben (Wasser-, Kanalisationsanschluss- und Baubewilligungsgebühren) waren damals nicht Streitgegenstand. Sie sind rechtskräftig geworden.

Die zweite Eröffnung der unveränderten Abgaben mit Rechtsmittelbelehrung setzte keine neue Rechtsmittelfrist in Gang. Dem Beschwerdeführer entsteht daraus kein Nachteil, weil er die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Abwasseranschlussgebühr gehabt hat. Er hat sich gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschieden. Darauf kann er nicht zurückkommen. Andernfalls wäre er infolge eines (geringfügigen) Fehlers der Gemeinde gegenüber anderen Abgabepflichtigen, die nur eine - und zudem nicht verlängerbare (§ 28 Abs. 3 VRPG) - Frist erhalten, privilegiert. Das ginge weit über den Schutz, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen dürfe, hinaus. Darauf besteht kein rechtlich zu schützender Anspruch. Zudem müssten sich Behörden, würde man anders entscheiden, nach Gutdünken der Parteien mehrfach mit derselben Streitsache befassen, was sowohl dem Grundsatz "ne bis in idem" wie auch der Pflicht zu einer beförderlichen Fallerledigung widersprechen würde.

Der Gemeinderat hätte auf die Einsprache von A. betreffend die Abwasseranschlussgebühr nicht eintreten dürfen, weil die Gebühr bereits rechtskräftig war und er nichts daran verändert hatte. Das Spezialverwaltungsgericht hat die fehlende Sachurteilsvoraussetzung im Verfahren vor der Vorinstanz von Amtes wegen festzustellen und zu berücksichtigen (Erw. 1.1.). Sie darf folglich auf die vorliegende Beschwerde gegen die rechtskräftige Abwasseranschlussgebühr nicht eintreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung, auf die sie sich in berechtigtem Vertrauen verlassen hat, kein Nachteil erwachsen soll, dürfen ihr in solchen Fällen aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Weber-Dürler in ZBl 2002, a.a.O., S. 293).

Vorliegend hat der Gemeinderat irrtümlich angenommen, die Abwasseranschlussgebühr sei nochmals unter Einräumung einer Rechtsmittelfrist zu

- 7 eröffnen. Vom Beschwerdeführer kann kein besseres Wissen diesbezüglich als von der Behörde erwartet werden. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen.

Die Gemeinde hat das Verfahren - wenn auch in guter Absicht - schliesslich durch die Gewährung einer zweiten Rechtsmittelfrist verursacht. Sie hat daher die Kosten zu übernehmen. Da sich der Aufwand für das Gericht in Grenzen hielt - es musste keine Verhandlung durchgeführt und kein Sachentscheid ausgefertigt werden - rechtfertigt es sich, bloss eine Pauschale von Fr. 200.-- zu erheben (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).

Das Gericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 200.-- sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.

Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten entschädigt.

Zustellung - Herr A., Q. - Gemeinderat Q.

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

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Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 10. April 2013

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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