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Aargau Regierungsrat 25.01.2017 RRB Nr. 2017-000052

January 25, 2017·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·215 words·~1 min·5

Summary

§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauV Die Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte Anträge bestimmen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. An Laieneingaben sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Full text

2017 Verwaltungsrechtspflege 427 VII. Verwaltungsrechtspflege

90 § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauV Die Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte Anträge bestimmen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. An Laieneingaben sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2017 i.S. M.B. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats W. (RRB Nr. 2017-000052) Aus den Erwägungen 1. 1.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdegegner R. und C.S. bestreiten die Beschwerdeberechtigung von M. B. (nachstehend: Beschwerdeführerin) und machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der Auflagefrist nicht formrichtig am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, weil ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 – trotz vermutungsweisem Hinweis auf die Formerfordernisse einer Einwendung in der Baugesuchspublikation – keinen Antrag enthalten habe; der Gemeinderat W. hätte daher auf die Einwendung gar nicht eintreten dürfen und die Berechtigung zur anschliessenden Beschwerdeführung sei verwirkt worden. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem zumindest sinngemäss gestellten Antrag im Einwendungsverfahren ausgehen wolle, betreffe dieser ausschliesslich den Gewässerabstand; alle übrigen Punkte habe die Beschwerdeführerin verspätet – lange nach Ablauf der Ein-

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