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Aargau Regierungsrat 23.11.2016 RRB Nr. 2016-001398

November 23, 2016·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·79 words·~1 min·5

Summary

§ 38 Abs. 1 und 2 VRPG Die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat Auskunft darüber zu geben, ob auf die Anzeige eingegangen wurde, wie die Aufsichtsbehörde auf die Anzeige reagiert hat, wie sie den Sachverhalt beurteilt, und fakultativ, ob und allenfalls welche aufsichtsrechtlichen Massnahmen sie zur Wiederherstellung einer ordnungsmässigen Verwaltung zu ergreifen beabsichtigt.

Full text

2016 Verwaltungsrechtspflege 461 VI. Verwaltungsrechtspflege

87 § 38 Abs. 1 und 2 VRPG Die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat Auskunft darüber zu geben, ob auf die Anzeige eingegangen wurde, wie die Aufsichtsbehörde auf die Anzeige reagiert hat, wie sie den Sachverhalt beurteilt, und fakultativ, ob und allenfalls welche aufsichtsrechtlichen Massnahmen sie zur Wiederherstellung einer ordnungsmässigen Verwaltung zu ergreifen beabsichtigt. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. November 2016 i.S. Aufsichtsanzeige von X. gegen die Notariatskommission des Kantons Aargau (RRB Nr. 2016-001398).

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