2016 Feuerwehr 455 V. Feuerwehr
86 §§ 1 und 6a Abs. 1 FwG; § 55 Abs. 1 PolG Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Verkehrsregelung an einem Unfallort können weder gestützt auf § 6a Abs. 1 FwG noch auf § 55 Abs. 1 PolG der Staatsanwaltschaft auferlegt werden, die vor Ort ermittelt hat. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 26. Oktober 2016, i.S. Einwohnergemeinde E. gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (RRB Nr. 2016- 001240). Aus den Erwägungen 2. a) … Nach den Materialien und der Systematik von § 1 FwG gehören die Dienstleistungen gemäss Abs. 3 nicht zu den in Abs. 2 aufgeführten (Haupt-) Aufgaben der Feuerwehr, sondern stellen eine Erweiterung ihrer Tätigkeit darüber hinaus dar. Die Verkehrsregelung wird dabei – abweichend von der Vorinstanz (E. 2.5) – nicht zu den Hauptaufgaben, sondern zu den Dienstleistungen gezählt. Im Zeitraum der Schaffung des Feuerwehrgesetzes bestanden zwar das Polizeigesetz und dessen § 21 noch nicht. Vor und nach dessen Erlass erfüllte die Feuerwehr aber nur auf Begehren der Polizei oder Dritter solche Aufgaben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten für diese und andere Dienstleistungen (z.B. Wachdienst, Aufrechterhaltung des Verkehrs, Aufräumarbeiten) auch heute nach § 6a FwG in Rechnung gestellt werden können (vgl. Botschaft Ziff. 6.4 S. 17). In sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des Polizeigesetzes 2005 wurde im Grossen Rat eine Motion eingereicht, § 6a FwG so zu ergänzen oder anzupassen, dass durch die Feuerwehr geleistete Unterstützungen bei Polizeieinsätzen auch verrechnet werden könnten (05.291 vom 15. November 2005). Zur Be-
456 Verwaltungsbehörden 2016 gründung wurde ausgeführt, die Versicherungen verweigerten die Übernahme des Aufwands für die Sicherung von Unfallstellen oder Verkehrsumleitungen, weil der Einsatz nicht mit der Bergung der Unfallopfer zusammenhänge, sondern ausschliesslich zur Unterstützung der Polizei geleistet werde. Der Regierungsrat lehnte die Motion in seiner Antwort vom 15. Februar 2006 ab. Sie ziele darauf ab, Einsatzkosten der Feuerwehr der sie aufbietenden Polizei in Rechnung zu stellen. Dagegen spreche, dass die Träger öffentlicher Aufgaben die ihnen daraus entstehenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hätten. Hauptargument dafür sei, dass die Feuerwehr für Hilfsdienste herangezogen werde, welche die Polizei grundsätzlich mit eigenen Mitteln bewältigen müsste. Insgesamt erscheine es sachgerecht, der rechtlichen Aufgabendefinition beider Organisationen massgebende Bedeutung beizumessen. Der Feuerwehr komme aber – wenn auch nicht in erster Linie – auch eine polizeiliche Funktion zu, und sei daher eine Partnerorganisation der Polizei, die mit ihr zusammenarbeite, die entstehenden Kosten jedoch selbst trage. In seiner Sitzung vom 28. März 2006 lehnte der Grosse Rat die Motion mit 63 zu 40 Stimmen ab (GR.05.291). Die Ausführungen des Regierungsrates zur Tragung der Kosten von Verkehrsregelungen beziehen sich zwar in erster Linie auf § 6a Abs. 1 lit. b FwG. Es ergibt sich daraus jedoch darüber hinaus, dass eine Weiterverrechnung durch die Feuerwehr an die Polizei gemäss der ganzen Bestimmung (d.h. auch nach Abs. 1 lit. d) nicht zu erfolgen hat und an diesem Rechtszustand auch nichts geändert werden sollte. Davon ist auch im Verhältnis zwischen Feuerwehr bzw. Gemeinde und Staatsanwaltschaft auszugehen. Für eine Kostenüberwälzung auf die Beschwerdegegnerin bietet § 6a Abs. 1 FwG demnach keine Grundlage. Auch aus dem Schreiben der Vorinstanz an die Stadt- und Gemeinderäte vom 20. August 2015, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, ergibt sich nichts anderes. Der Beilage 3 hierzu ist zu entnehmen, dass eine Überwälzung von Kosten der unmittelbaren Sicherung der Unfallstelle und der Verkehrsumleitung während der Intervention der Rettungskräfte auf die Personen, denen Hilfe geleistet wurde, möglich ist. Die Kosten der Sicherung während der
2016 Feuerwehr 457 Ermittlungsarbeiten könnten den „Verursachern“ angelastet werden, wobei allenfalls zuerst in einem Rechtsverfahren geklärt werden müsse, um wen es sich im konkreten Fall handle. Bei grossräumigen Umleitungen komme eine Rechnungsstellung an einzelne Personen kaum mehr in Betracht, da eine Dienstleistung für die Allgemeinheit vorliege, die aus Steuermitteln zu decken sei. Den ganzen Ausführungen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Kosten von Feuerwehreinsätzen in irgendeinem Fall anderen Behörden, insbesondere Polizei oder Staatsanwaltschaft, auferlegt werden könnten. Die Erläuterungen insbesondere zum Begriff des „Verursachers“ sprechen vielmehr dagegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang weiter auf eine angeblich seit langem bestehende Praxis, dass in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft bei Erteilung derartiger Aufträge und Anweisungen für die verursachten Kosten aufgekommen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Belege für diese Behauptung bringt sie allerdings nicht vor. Die vorangehend angeführten Materialien und Richtlinien sprechen gegen die Existenz einer solchen. So wäre die Motion 2006 nicht eingereicht worden, hätte damals eine solche bestanden, und dass seither ein Wandel eingetreten ist, scheint aufgrund der Ablehnung sehr unwahrscheinlich. … c) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter geprüft, ob sich die fragliche Kostenauflage auf § 6a Abs. 1 lit. b FwG stützen lässt. Nach dieser Bestimmung können auch Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer-, Explosions- und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde, zum Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze verpflichtet werden. Wie bereits zu lit. d ausgeführt, ist vom Willen des Gesetzgebers auszugehen, auf eine Kostenverrechnung zwischen verschiedenen Gemeinwesen, die in Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben handelten, zu verzichten. Im Verwaltungsgerichtsentscheid AGVE 2005/25 E. 2.1 ist von „Privaten“ die Rede, zu deren Gunsten der Einsatz erfolgte und denen entsprechend Kosten auferlegt werden dürften. Auch nach dieser Betrachtungsweise käme gestützt auf diese
458 Verwaltungsbehörden 2016 Bestimmung die Inpflichtnahme einer Behörde bzw. eines anderen Gemeinwesens – wie vorliegend der Beschwerdegegnerin – nicht in Betracht. Die entsprechenden Ausführungen erfolgten allerdings eher beiläufig, im Mittelpunkt jenes Entscheids stand die Frage der Höhe des Kostenersatzes. Die weitere Voraussetzung, wonach es sich um Personen handeln muss, denen „Hilfe geleistet wurde“, deutet aber tatsächlich darauf dahin, dass Private gemeint sind, deren persönliche Rechtsgüter (insbesondere Leib, Leben und Eigentum) bedroht waren, nicht aber andere Behörden, die wegen des gleichen schädigenden Ereignisses vor Ort selbst öffentliche Aufgaben zu erfüllen hatten. In diesem Sinn ist auch der vorinstanzlichen Erwägung zuzustimmen, wonach die Verkehrsregelung, deren Kostenverlegung strittig ist, nicht der Beschwerdegegnerin zu Gute kam, sondern der Öffentlichkeit. d) Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe nicht auf § 55 PolG. Jedoch hat die Vorinstanz geprüft, ob sich die Kostenauflage auf diese Bestimmung stützen kann, dies aber verneint, im Ergebnis weil sie die Beschwerdegegnerin nicht als „Verursacherin“ im Sinn des Gesetzes betrachtete. Gemäss § 55 Abs. 1 PolG sind besondere polizeiliche Leistungen des Kantons oder der Gemeinden grundsätzlich kostenpflichtig. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden von der Veranstalterin für den Ordnungsdienst bei Anlässen (lit. a), der Verursacherin bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen (lit. b), der Störerin bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (lit. c) und der Gesuchstellerin für den Schutz von überwiegend privaten Interessen (lit. d). Vorliegend kommt eine Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin höchstens nach lit. b in Betracht. Mit § 21 PolG wurde eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Beizug von Feuerwehr und Zivilschutz zu polizeilichen Einsätzen geschaffen. Nach der regierungsrätlichen Botschaft zum Polizeigesetz vom 19. August 2005 werden die von kantonalen oder kommunalen Polizeikräften erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert. Kostenersatz im Sinn einer Gebühr sei üblich, wo eine Verursacherin besondere Aufwendungen auslöse. Besonderer
2016 Feuerwehr 459 Aufwand der Polizei liege etwa vor bei einer aufwändigen Zustellung amtlicher Dokumente oder bei speziellen Rettungs- oder Sucheinsätzen (GR.05.183, Ziff. 8.8 S. 46 zum gleichlautenden § 54 des Entwurfs). Wer in diesem Zusammenhang als „Verursacherin“ zu gelten hat, wird nicht erläutert, und eine Praxis hat sich dazu noch nicht entwickelt. Es kann jedoch erneut auf die Beantwortung der Motion 05.291 vom 15. November 2005 verwiesen werden, die vor der zweiten Lesung des Entwurfs zum Polizeigesetz eingereicht wurde. Aus der Antwort des Regierungsrats lässt sich der Schluss ziehen, dass § 55 PolG mit Bezug auf die Übernahme der Kosten für polizeiliche Hilfseinsätze der Feuerwehr keine Änderung der Rechtslage bedeuten würde und eine solche aus seiner Sicht auch gar nicht gewünscht war. Mit der Ablehnung des Vorstosses setzte sich diese Auffassung im Grossen Rat durch. Angeführt werden kann weiter, dass der Begriff des „Verursachers“ schon vor der Schaffung des Polizeigesetzes in vielen Erlassen enthalten war. Als Verursacher gilt allgemein, wer durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 755 ff.). Die pflichtgemässe Erfüllung ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben durch andere Behörden und Gemeinwesen kann nicht als Verursachung gelten. Eine solche Auffassung wird in Lehre und Rechtsprechung überhaupt nicht vertreten. Bei der Prüfung der Verursachung ist auf dasjenige Ereignis zurückzugehen, welches das Tätigwerden der Behörden tatsächlich notwendig machte. Es geht nicht an, spätere Handlungen in der Kausalkette herauszugreifen, die durch den ursprünglichen Vorfall ebenfalls erst ausgelöst wurden.
2016 Verwaltungsrechtspflege 461 VI. Verwaltungsrechtspflege
87 § 38 Abs. 1 und 2 VRPG Die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat Auskunft darüber zu geben, ob auf die Anzeige eingegangen wurde, wie die Aufsichtsbehörde auf die Anzeige reagiert hat, wie sie den Sachverhalt beurteilt, und fakultativ, ob und allenfalls welche aufsichtsrechtlichen Massnahmen sie zur Wiederherstellung einer ordnungsmässigen Verwaltung zu ergreifen beabsichtigt. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. November 2016 i.S. Aufsichtsanzeige von X. gegen die Notariatskommission des Kantons Aargau (RRB Nr. 2016-001398).