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Aargau Regierungsrat 19.08.2015 RRB Nr. 2015-000882b

August 19, 2015·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·210 words·~1 min·5

Summary

Erstinstanzliche Verfahrenskosten In erstinstanzlichen Verfahren dürfen externe Rechtsberatungskosten nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.

Full text

2015 Verwaltungsrechtspflege 485 VII. Verwaltungsrechtspflege

86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten In erstinstanzlichen Verfahren dürfen externe Rechtsberatungskosten nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.S. und R.K. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. vom 19. August 2015 (RRB Nr. 2015- 000882). Aus den Erwägungen 9. Gebührenverfügung des Gemeinderats R. Der Gemeinderat auferlegte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Entscheids zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr von Fr. 2'800.– unter dem Titel "Kosten externe Beurteilung" einen Betrag von Fr. 5'292.–. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Dr. H. In der Beschwerdeantwort macht die Einwohnergemeinde unter Bezugnahme auf § 41 der Bauordnung der Gemeinde R. und §§ 3 und 5 des Gebührenreglements der Gemeinde R. geltend, dass es sich bei einer externen Rechtsberatung um Kosten für Gutachten oder Expertenberichte handle. Der mandatierte Rechtsanwalt sei Experte seines Fachs. Es liege daher eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der externen Rechtsberatungskosten vor. Dr. H. wurde von der Einwohnergemeinde als Rechtsanwalt mandatiert. Er vertritt damit die Interessen der Gemeinde. In den Akten befindet sich kein Hinweis dafür, dass Rechtsanwalt H. als Gutachter oder Experte bestellt worden wäre. Die Einwohnergemeinde R. beauftragte damit Dr. H. nur, die Interessen der Gemeinde (gegen diejenigen der gesuchstellenden Personen) zu vertreten. Dr. H.

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