2015 Militär- und Bevölkerungsschutz 481 VI. Militär- und Bevölkerungsschutz
85 Finanzierung des Erwerbs von Material für den Bevölkerungs- und Zivilschutz Der Kanton gibt Ersatzbeiträge nur für die Beschaffung von standardisiertem Material frei. Gemeindeverband Bevölkerungsschutz und Zivilschutzorganisation X. gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz) vom 18. März 2015 (RRB Nr. 2015- 000272). Aus den Erwägungen 1. Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG) übertrug der Bund die Materialbeschaffung in diesen Bereichen den Kantonen (vgl. Art. 43a BZG). Im Kanton Aargau ist die diesbezügliche Vorgehensweise im Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 geregelt. Danach ist die Beschaffung – und damit auch die Finanzierung, Lagerung und Bewirtschaftung – des notwendigen Materials Sache des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs (§ 29 Abs. 1 BZG- AG), wobei die zuständige kantonale Stelle nach Anhörung der Gemeinden in einer Materialliste das standardisierte Material festlegt (§ 29 Abs. 2 BZG-AG). Auf Ersuchen der für den Zivilschutz in der Region verantwortlichen Organe kann die zuständige Stelle auch die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material übernehmen; das derart erworbene Material wird den Gemeinden bzw. Regionen gegen Verrechnung abgegeben (§ 29 Abs. 4 BZG-AG).
2015 Verwaltungsbehörden 482 Zur Deckung der Kosten, die den Gemeinden bzw. Regionen durch den Erwerb von Material anfallen, können diese einen Antrag auf Verwendung von Schutzplatz-Ersatzbeiträgen stellen. Die Auszahlung von Ersatzbeiträgen – dabei handelt es sich um diejenigen Gelder, die von der entsprechenden Eigentümerschaft bei einer Befreiung von der Schutzraumpflicht zu leisten sind (vgl. Art. 46 f. BZG) – erfolgt, in Ausführung von Bundesrecht (vgl. Art. 22 der Verordnung über den Zivilschutz, Zivilschutzverordnung, ZSV, vom 5. Dezember 2003), gestützt auf § 30 Abs. 4 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) vom 22. November 2006. Diese Bestimmung erlaubt den Einsatz von Ersatzbeiträgen für die Beschaffung, den Unterhalt und die Lagerung von Material für Aufgaben des Zivilschutzes. Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine zwar grundsätzlich zulässige Verwendung von Ersatzbeiträgen handelt (zur Priorisierung der Verwendungsmöglichkeiten der Ersatzbeiträge vgl. Art. 22 ZSV, § 35 Abs. 4 BZG-AG und § 30 Abs. 4 BZV-AG), dass ein entsprechender Rechtsanspruch der Zivilschutzorganisationen indessen nirgends verankert ist. Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ muss dem Kanton vielmehr Antrag auf Freigabe der Ersatzbeiträge stellen (§ 35 Abs. 5 BZG-AG). Für den Kanton entscheidet erstinstanzlich die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (§ 1 Abs. 1 BZV-AG). 2. 2.1 Der Gemeindeverband "Bevölkerungsschutz und Zivilschutzorganisation X." moniert in der Hauptsache, dass die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) seinem Gesuch um Freigabe von Ersatzbeiträgen betreffend 2 Kastenanhänger "Ifor Williams" sowie 4 Notleuchten für deren Innenausleuchtung (Gesamtwert Fr. 18'602.60) nicht entsprochen habe. Die AMB führt dazu aus, die Freigabe der Beiträge sei deshalb verweigert worden, weil es sich beim fraglichen Material nicht um standardisiertes Material gemäss der aktuellen Materialliste handle. 2.2
2015 Militär- und Bevölkerungsschutz 483 Wie oben aufgezeigt, sind gemäss § 29 Abs. 1 BZG-AG grundsätzlich die regionalen Zivilschutzorganisationen für die Materialbeschaffung zuständig. Die von der AMB unter Einbezug der Gemeinden bzw. Regionen aufgestellte Liste des standardisierten Materials ist dabei insofern bindend, als die Zivilschutzorganisationen zwar Material in Abweichung von der Materialliste erwerben können, Ersatzbeiträge jedoch nur für standardisiertes Material verwendbar sind (vgl. Stellungnahme der AMB …). Es liegt auf der Hand, dass durch diese Form der Verbindlichkeit dem der Materialliste inhärenten Sinn, – nicht zuletzt auch im Hinblick auf allfällige spätere Fusionen der Zivilschutzorganisationen (vgl. Stellungnahme der AMB …) – innerhalb des Kantons eine gewisse Vereinheitlichung des Materials zu erreichen, zum Durchbruch verholfen wird. Der kantonale Gesetzgeber ging denn auch davon aus, dass sich die Zivilschutzorganisationen beim Erwerb von Material an die Materialliste halten würden (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 27. April 2005, Neuausrichtung des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes im Kanton Aargau, Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau, BZG-AG, 05.96, S. 38). Nachdem wie erwähnt kein Rechtsanspruch auf die Freigabe von Ersatzbeiträgen besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass Ersatzbeiträge nur für das standardisierte Material freigegeben werden; diese Praxis trägt letztlich auch zu einer rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung der Gesuche bei. (…)
2015 Verwaltungsrechtspflege 485 VII. Verwaltungsrechtspflege
86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten In erstinstanzlichen Verfahren dürfen externe Rechtsberatungskosten nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.S. und R.K. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. vom 19. August 2015 (RRB Nr. 2015- 000882). Aus den Erwägungen 9. Gebührenverfügung des Gemeinderats R. Der Gemeinderat auferlegte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Entscheids zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr von Fr. 2'800.– unter dem Titel "Kosten externe Beurteilung" einen Betrag von Fr. 5'292.–. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Dr. H. In der Beschwerdeantwort macht die Einwohnergemeinde unter Bezugnahme auf § 41 der Bauordnung der Gemeinde R. und §§ 3 und 5 des Gebührenreglements der Gemeinde R. geltend, dass es sich bei einer externen Rechtsberatung um Kosten für Gutachten oder Expertenberichte handle. Der mandatierte Rechtsanwalt sei Experte seines Fachs. Es liege daher eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der externen Rechtsberatungskosten vor. Dr. H. wurde von der Einwohnergemeinde als Rechtsanwalt mandatiert. Er vertritt damit die Interessen der Gemeinde. In den Akten befindet sich kein Hinweis dafür, dass Rechtsanwalt H. als Gutachter oder Experte bestellt worden wäre. Die Einwohnergemeinde R. beauftragte damit Dr. H. nur, die Interessen der Gemeinde (gegen diejenigen der gesuchstellenden Personen) zu vertreten. Dr. H.