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Aargau Regierungsrat 22.05.2013 RRB Nr. 2013-000558

May 22, 2013·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·1,973 words·~10 min·1

Summary

Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer Lehrperson, die in einem Strafverfahren als Zeugin angerufen wurde, darf dann verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Nicht berücksichtigen darf die über die Amtsgeheimnisentbindung entscheidende vorgesetzte Behörde die persönlichen Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person; ob der Lehrperson ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Gefahr für Leib und Leben zusteht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden.

Full text

2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht

102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer Lehrperson, die in einem Strafverfahren als Zeugin angerufen wurde, darf dann verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Nicht berücksichtigen darf die über die Amtsgeheimnisentbindung entscheidende vorgesetzte Behörde die persönlichen Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person; ob der Lehrperson ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Gefahr für Leib und Leben zusteht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2013 i.S. Staatsanwaltschaft B. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2013-000558). Aus den Erwägungen 2.1 Gemäss Art. 163 StPO ist jede zeugnisfähige – d.h. mehr als 15 Jahre alte und hinsichtlich des Einvernahmegegenstands urteilsfähige – Person zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet. Diese sog. Zeugnispflicht beinhaltet nicht nur eine Wahrheitspflicht, sondern auch eine Erscheinenspflicht sowie eine Aussagepflicht (vgl. Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [nachstehend: Kommentar StPO], herausgegeben von Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Zürich 2010, N. 9 ff. zu Art. 163). Die Aussagepflicht besteht allerdings nur insoweit, als der betreffenden Person kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Neben den in Art. 168 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsgründen aufgrund persönlicher Beziehungen, den in Art. 169 StPO

534 Verwaltungsbehörden 2013 statuierten Zeugnisverweigerungsgründen zum eigenen (d.h. des Zeugen) Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen sowie den in den Art. 171 bis 173 StPO erwähnten Zeugnisverweigerungsgründen aufgrund einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nennt Art. 170 StPO den Zeugnisverweigerungsgrund des Amtsgeheimnisses: Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB – wozu auch Lehrpersonen zählen – sowie Mitglieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben (Abs. 1). Die Aussagepflicht lebt aber wieder auf, wenn die betreffenden Personen von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind (Abs. 2). Diese Ermächtigung ist zu erteilen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Abs. 3). Das kantonale Recht regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Lehrpersonen explizit in § 27 VALL. Von Interesse für das vorliegende Verfahren ist insbesondere Abs. 3 dieser Norm; danach darf die Ermächtigung zur Äusserung verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. 2.2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport hat seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit dem Schutz der Lehrperson vor möglichen Repressionen durch den Beschuldigten bzw. dessen Familie begründet; eine Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität einer Lehrperson wirke sich denn auch auf den Schulbetrieb aus. Die von X.Y. geäusserte Angst sei angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände Drohung, Nötigung und Körperverletzung nachvollziehbar. Die Interessen des Schutzes der Lehrperson und des geordneten Schulbetriebs würden vorliegend das Interesse an der Aufklärung einer Straftat umso mehr überwiegen, als X.Y. nicht in der Lage sei, irgendwelche eigenen Wahrnehmungen zu äussern, sondern lediglich das aussagen könne, was ihr die Tochter des Beschuldigten anvertraut habe; genau

2013 Personalrecht 535 dies werde aber die Tochter, die ja ihren Vater angezeigt habe, auch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft dargelegt haben, sodass aus der Zeugenaussage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Staatsanwaltschaft B. kritisiert in ihrer Beschwerde, diese Nichtbefreiung vom Amtsgeheimnis stütze sich allein auf diffuse Ängste einer nicht aussagewilligen Person; für eine unmittelbare und konkrete Gefährdung von X.Y. oder anderer Drittpersonen beständen jedoch keinerlei Anzeichen. Zudem treffe nicht zu, dass X.Y. keine Aussagen zu eigenen Wahrnehmungen machen könne; ihre Aussagen könnten vielmehr wichtige Hinweise für die Glaubwürdigkeit der Tochter liefern. Die Staatsanwaltschaft Brugg–Zurzach vertritt sodann die Auffassung, dass eine vorgesetzte Behörde nicht befugt sei, zum Schutz einer Beamtin oder eines Beamten eine Befreiung vom Amtsgeheimnis zu verweigern; für die Beurteilung der Gefährdungslage von Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, seien nicht deren vorgesetzte Behörde, sondern vielmehr die Strafuntersuchungs- bzw. strafrichterlichen Behörden zuständig. In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde macht demgegenüber das Departement Bildung, Kultur und Sport geltend, dass das Bundesrecht offen lasse, worin das Geheimhaltungsinteresse bestehe, welches gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung abzuwägen sei; folglich dürften auch die privaten Interessen der Lehrperson auf Schutz von Gesundheit und Leben berücksichtigt werden. Die Angst von X.Y. sei denn auch durchaus nachvollziehbar, zumal Racheakte nicht nur durch den inhaftierten Beschuldigten, sondern auch durch Verwandte oder beauftragte Dritte bzw. auch noch Jahre später verübt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft habe es verpasst, X.Y. eine in der Strafprozessordnung vorgesehene Schutzmassnahme (z.B. Zusicherung der Anonymität oder Geheimhaltung der Personalien) zuzusichern; daher bleibe die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis die einzige Möglichkeit, die privaten Interessen der Lehrperson auf Schutz von Leib und Leben und das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb zu schützen. Zu verhindern sei insbesondere, das sich Lehrpersonen, die oftmals ein besonderes Vertrauen ihrer Schülerinnen und Schüler genössen, wegen der Möglichkeit, un-

536 Verwaltungsbehörden 2013 ter Androhung von Strafe zur Aussage in einem Strafverfahren gezwungen zu werden, davor hüten, ihren Schülerinnen und Schülern nur schon zuzuhören. X.Y. schliesst sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Auffassung des Departements Bildung, Kultur und Sport an. Es sei offensichtlich, dass eine Gefahr nicht nur vom Beschuldigten selbst, sondern auch von seinem Umfeld ausgehe. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass auch das Opfer sich in eine geheime und geschützte Umgebung habe flüchten müssen, obwohl ihr Vater sich in Untersuchungshaft befinde. Es gehe denn auch nicht einfach um diffuse Ängste; immerhin handle es sich bei den untersuchten Delikten um Drohung, Nötigung und Körperverletzung. Auch wenn die Aufklärung dieser Delikte für das Opfer wichtig sei, dürfe dies doch nicht schwerer gewichtet werden als ihre (d.h. X.Y.'s) körperliche Integrität. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass sich betroffene Opfer oftmals nur deswegen ihren Lehrpersonen anvertrauen würden, weil diese zur Verschwiegenheit verpflichtet seien; bei einer Befreiung vom Amtsgeheimnis sei diese Vertrauensstellung künftig nicht mehr gewährleistet. 2.3 Es steht ausser Frage, dass dem Schutz von Zeuginnen und Zeugen ein hoher Stellenwert einzuräumen ist und der Staat das ihm Mögliche vorzukehren hat, damit Personen wegen ihrer Aussage im Rahmen einer Strafuntersuchung oder einem Strafprozess nicht zu Schaden kommen; letztlich ist dies nichts anderes als die Kehrseite der vom Staat statuierten "allgemeinen Bürgerpflicht" zur Zeugenaussage. Dieser Schutzanspruch steht allerdings allen Personen zu, die als Zeugin oder Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen haben, ganz gleichgültig, ob sie eine amtliche Funktion wahrnehmen oder nicht. Besteht ein Grund zur Annahme, eine Zeugin oder Zeuge setze sich einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aus, so hat die Verfahrensleitung – d.h. in der Strafuntersuchung die Staatsanwaltschaft und nach der Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht – auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 149 StPO). Reichen diese Schutzmassnahmen nicht aus, darf

2013 Personalrecht 537 die betreffende Person das Zeugnis verweigern (Art. 169 Abs. 3 StPO). Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach der Anklageerhebung das Gericht, wobei die Zeugin oder der Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen kann; bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids besteht das Zeugnisverweigerungsrecht in jedem Falle fort (Art. 174 StPO). Aus dieser kaskadenartigen Regelung der Massnahmen zum Schutze von Zeuginnen und Zeugen sowie aus der vom Bundesrecht selbst vorgegebenen Zuständigkeitsordnung ergibt sich klar, dass – entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung und auch entgegen der Meinung von X.Y. – die über eine Amtsgeheimnisentbindung befindende vorgesetzte Behörde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung wegen fehlender Zuständigkeit die Schutzinteressen des Beamten bzw. der Beamtin nicht berücksichtigen darf. Einerseits statuieren die genannten Bestimmungen der StPO in Fällen der vorliegenden Art eine andere Zuständigkeit für den Entscheid über Zeugenverweigerungsrecht. Andererseits käme es ansonsten zu einer von der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Privilegierung von Beamtinnen und Beamten gegenüber den "gewöhnlichen" Zeuginnen und Zeugen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Staat von Beamtinnen und Beamten weniger verlangen würde als von der übrigen Bevölkerung, obwohl die Interessenlage bzw. das Schutzbedürfnis als Zeugin oder Zeuge gleich gelagert ist. Nichts am eben Gesagten ändert auch die personalrechtliche Pflicht des Arbeitgebers und der für diesen handelnden Stellen, die zum Schutze von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. § 16 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen [GAL] vom 17. Dezember 2002). Dieselben Pflichten haben denn auch die privatrechtlichen Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR), ohne dass sie deswegen diese von der "allgemeinen Bürgerpflicht" zur Zeugenaussage befreien könnten. Im Übrigen würde der personalrechtlichen Fürsorgepflicht bereits damit Genüge getan,

538 Verwaltungsbehörden 2013 wenn der Lehrperson Hilfestellung bei der Beantragung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO angeboten bzw. geleistet würde. 2.4 Das vorstehend Gesagte bedeutet nun allerdings nicht, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nur öffentliche Interessen zu gewichten wären und jegliches private Interesse ausser Acht gelassen werden müsste. Vielmehr wird sowohl in der vorinstanzlichen Stellungnahme zur Beschwerde als auch in der Vernehmlassung von X.Y. zu Recht darauf hingewiesen, dass das Amtsgeheimnis insbesondere auch die Privatsphäre derjenigen Personen schützt, die sich einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Person anvertrauen. Deren Interessen sind daher in jedem Fall mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Interessenlage nun allerdings so, dass die betroffene Schülerin A. selbst Strafanzeige gegenüber ihrem Vater erhoben hat und sich dabei zum Beweis ihrer Schilderungen auf ihre Gespräche mit ihrer Lehrerin X.Y. berufen hat. Es ist daher offenkundig, dass genau diejenige Person, deren Privatsphäre durch das Amtsgeheimnis geschützt werden soll, ein eminentes Interesse an einer Aussage von X.Y. hat. Aus ihrer Sicht lässt sich die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis deshalb in keiner Weise rechtfertigen 2.5 Nicht zu überzeugen vermag der vorinstanzliche Entscheid auch insoweit, als die Entbindung vom Amtsgeheimnis mit dem angeblich fehlenden Beweiswert einer Zeugenaussage von X.Y. begründet wird. Ob eine Zeugenaussage einen Beweiswert besitzt bzw. welcher Beweiswert ihr zukommt, kann und darf nicht die für eine Amtsgeheimnisentbindung zuständige (Verwaltungs-)behörde beurteilen, sondern ausschliesslich die für das betreffende Verfahren sachzuständige Strafbehörde. Letztlich spricht die vorinstanzliche Argumentation vielmehr für als gegen eine Amtsgeheimnisentbindung: Wenn X.Y. tatsächlich nur das aussagen können sollte, was ohnehin bereits bekannt ist, ist ein öffentliches Interesse an einer Geheimhaltung von vornherein zu verneinen.

2013 Personalrecht 539 2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Entscheid angeführten Gründe nicht genügen, um die Lehrerin von A., X.Y., nicht vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Mit der Staatsanwaltschaft B. ist von einem sehr gewichtigen Interesse an der Wahrheitsfindung auszugehen: Nur durch eine konsequente Strafverfolgung lässt sich Fällen von häuslicher Gewalt und von Zwangsverheiratungen wirksam begegnen; umgekehrt sind auch Fälle von falscher Anschuldigung konsequent zu ahnden. Demgegenüber sind keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche für eine Geheimhaltung sprechen. Besonders zu betonen ist, dass die Berücksichtigung der Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person nicht in die Kompetenz der für die Amtsgeheimnisentbindung zuständigen Behörde fällt. Nach der StPO obliegen diese Entscheide den Strafbehörden; gegen deren Entscheide bestehen besondere Rechtsschutzverfahren. Es kommt hinzu, dass die Interessen derjenigen Person, welche durch das Amtsgeheimnis geschützt werden sollen, geradezu eine Aussage der Lehrerin gebieten. (…)

2013 Verwaltungsrechtspflege 541 VI. Verwaltungsrechtspflege

103 Rückkommen auf einen Entscheid Abgrenzung von Wiedererwägung, Widerruf und Wiederaufnahme; zuständige Instanz Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. Dezember 2012 i.S. X. (RRB Nr. 2012-001736). Aus den Erwägungen 1.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil dieser durch eine unzuständige Instanz getroffen worden sei. Es handle sich nämlich um einen Wiedererwägungsentscheid, und eine Wiedererwägung könne rechtlich nur durch diejenige Instanz erfolgen, welche den ursprünglichen Entscheid erlassen habe, d.h. vorliegend durch die Rechtsabteilung BVU und nicht durch die Abteilung für Umwelt BVU. 1.2 Die Wiedererwägung, die auf eine nochmalige Überprüfung eines als mangelhaft gehaltenen, in der Regel bereits formell rechtskräftigen Entscheids abzielt, ist in § 39 VRPG geregelt: Gemäss Abs. 1 hat eine Wiedererwägung durch die erstinstanzlich zuständige Behörde zu erfolgen. Dies gilt auch für Rechtsmittelentscheide (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 14. Februar 2007 zur 1. Beratung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, S. 51). Solche Rechtsmittelentscheide sind gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung einer Wiedererwägung allerdings nur zugänglich, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.

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