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Aargau Regierungsrat 01.05.2013 RRB-Nr. 2013-000481

May 1, 2013·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·3,413 words·~17 min·2

Summary

Schulortszuweisung - Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Mitbestimmung des Schulortes ihrer Berufslernenden. Ein solches besteht, wenn die Art der Ausgestaltung des Unterrichts (Blockkurse oder wöchentlicher Unterricht) im Streit steht (Erw. 2.1). - Blockkurse gehören nicht zum obligatorisch von den Kantonen zu erbringenden Berufsschulunterricht (Erw. 2.5.1). - Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten von Blockkursen sieht das interkantonale Recht nicht vor (Erw. 2.6). - Eine Ausnahmebewilligung für den Besuch von Blockkursen kann nur bei nicht ganzjährig geöffneten Saisonbetrieben (mehrmonatige Schliessung) erteilt werden (Erw. 2.7.3). - Die nicht berücksichtigte Berufsschule hat kein eigenes schützenswertes Interesse an der Zuweisung einer bestimmten Berufslernenden (Erw. 3).

Full text

2013 Berufsbildung 513 II. Berufsbildung

99 Schulortszuweisung - Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Mitbestimmung des Schulortes ihrer Berufslernenden. Ein solches besteht, wenn die Art der Ausgestaltung des Unterrichts (Blockkurse oder wöchentlicher Unterricht) im Streit steht (Erw. 2.1). - Blockkurse gehören nicht zum obligatorisch von den Kantonen zu erbringenden Berufsschulunterricht (Erw. 2.5.1). - Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten von Blockkursen sieht das interkantonale Recht nicht vor (Erw. 2.6). - Eine Ausnahmebewilligung für den Besuch von Blockkursen kann nur bei nicht ganzjährig geöffneten Saisonbetrieben (mehrmonatige Schliessung) erteilt werden (Erw. 2.7.3). - Die nicht berücksichtigte Berufsschule hat kein eigenes schützenswertes Interesse an der Zuweisung einer bestimmten Berufslernenden (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2013 i.S. W.N. und Verein H. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) (RRB-Nr. 2013-000481). Sachverhalt Die Berufslernende T.F. und ihr Lehrmeister W.N. ersuchten das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) um Bewilligung des Besuchs der interkantonalen Berufsfachschule in Blockkursen beim Verein H. Gegen den abweisenden Entscheid führten sowohl der Lehrmeister W.N. (Beschwerdeführer 1) als auch der Verein H. (Beschwerdeführer 2) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Der

514 Verwaltungsbehörden 2013 Regierungsrat wies die Beschwerde von W.N. ab, soweit er darauf eintrat. Auf die Beschwerde des Vereins H. trat er nicht ein. Aus den Erwägungen 2. Beschwerde von W.N. 2.1 Legitimation Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Grundsätzlich haben Lehrbetriebe kein schützenwertes eigenes Interesse daran mitzubestimmen, wo eine lernende Person die Berufsfachschule besucht. Im vorliegenden Kontext geht es allerdings nicht ausschliesslich um diese geografische Schulortzuweisung, sondern um die Absolvierung des Berufsschulunterrichts in Blockkursen. Insoweit hat der Beschwerdeführer 1 wegen der geltend gemachten saisonal unterschiedlichen Auslastung seines Betriebes ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Kein eigenes schützenswertes Interesse hat der Beschwerdeführer 1 demgegenüber an der beantragten Feststellung der obligatorischen Zuweisung von Lernenden auf Antrag des Lehrbetriebes oder der Lernenden an die Berufsfachschule des Beschwerdeführers 2 (Beschwerde 1, Antrag 2, S. 2). Auf Antrag 2 der Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. Ein schützenswertes Interesse für den Lehrbetrieb besteht aber nur insoweit und solange, als die lernende Person ausdrücklich oder stillschweigend mit der Absolvierung des Schulunterrichts in Blockkursen einverstanden ist. Da T.R. auf dem Lehrvertrag sinngemäss und im Rahmen ihrer Stellungnahme ausdrücklich bestätigt hat, dass sie gerne den Schulunterricht in Blockkursen besuchen würde (undatierte Stellungnahme), ist auf die Beschwerde 1 im Übrigen grundsätzlich einzutreten. (…) 2.4 Materielle Rügen des Beschwerdeführers 1

2013 Berufsbildung 515 Der Beschwerdeführer 1 führt zusammengefasst aus, dass sein Betrieb starken saisonalen Schwankungen unterliege und er vom Saisonprivileg gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) profitiere. Als Mitglied des Arbeitgeberverbandes G. finanziere er die vom Berufsverband organisierten interkantonalen Fachkurse mit. Er werde auf Dauer keine Lernenden mehr ausbilden können, wenn diese nicht das mit seinen Mitgliederbeiträgen zur Verfügung gestellte Angebot des Beschwerdeführers 2 (schulische Grundbildung in Blockkursen) nutzen könnten. Es mache nämlich keinen Sinn, dass die Lernenden in der Hochsaison wöchentlich ein bis zwei Tage zur Schule gehen und im Winter im Betrieb des Beschwerdeführers 1 sich die Beine in den Bauch stehen würden resp. zwangsbeurlaubt werden müssten. Weiter legt der Beschwerdeführer 1 dar, dass der Beschwerdeführer 2 mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe, welcher der Kanton Aargau beigetreten sei. Der Regierungsrat hätte deshalb die Schule des Beschwerdeführers 2 in seiner Berufszuteilungsplanung gemäss § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 berücksichtigen müssen. Eine Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der kantonalen Berufszuteilungsplanung müsse auch gemäss § 14 Abs. 2 GBW erfolgen, da der Bedarf am Blockschulunterricht in touristischen Branchen nicht unterschätzt werden dürfe. Ausser Acht gelassen worden sei zudem, dass die Berufszuteilungsplanung interkantonale Vereinbarungen berücksichtigen müsse. Mit dem Abschluss der Leistungsvereinbarung anerkenne der Regierungsrat die Schule des Beschwerdeführers 2 als Bildungseinrichtung, betraue sie mit einem Bildungsauftrag und bekunde seine Absicht, Lernende durch sie ausbilden zu lassen. Es liege folglich eine interkantonale Vereinbarung vor, die der Regierungsrat bei der Schulortszuteilung gemäss § 19 Abs. 1 GBW beachten müsse (…). Eventualiter führt der Beschwerdeführer 1 aus, dass auch wichtige Gründe i.S.v. § 19 Abs. 3 GBW für den auswärtigen Schulbesuch vorliegen würden. Ein wichtiger Grund sei auf Grund der dem Beschwerdeführer 2 erteilten Bewilligung des Bundesamtes jederzeit gegeben und dürfe vom Kanton nicht erneut geprüft werden. Weiter

516 Verwaltungsbehörden 2013 macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass ein Lehrbetrieb mit starken saisonalen Schwankungen darauf angewiesen sei, seine Lernenden in einen Blockunterricht zu schicken. Weiter habe der Beschwerdeführer 2 gestützt auf der mit dem Kanton geschlossenen Leistungsvereinbarung nach Treu und Glauben auch Anspruch darauf, dass ihm Lernende zugewiesen würden (...). 2.5 Unentgeltlichkeit des Berufsschulunterrichts 2.5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 BBG werden die Kantone verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen zu sorgen. Der obligatorische Unterricht an den Berufsfachschulen ist unentgeltlich (Art. 22 Abs. 2 BBG). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen (Art. 22 Abs. 5 BBG). Das Bundesgesetz verpflichtet in erster Linie die Kantone im Bereich der beruflichen Grundbildung, eine ausreichende Anzahl von Berufsfachschulen zur Verfügung zu stellen, welche von den Berufslernenden obligatorisch zu besuchen und für sie unentgeltlich sind. Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung und zur zeitlichen Aufteilung der Bildungsanteile werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt (Art. 16 Abs. 3 BBG). Die in Art. 22 Abs. 2 BBG geregelte Unentgeltlichkeit der Berufsfachschulen bezieht sich auf das vom Kanton zur Verfügung zu stellende obligatorische Angebot; nicht erfasst werden dabei über das Grundangebot hinausgehende Leistungen der Berufsschulen (vgl. dazu auch die Botschaft Nr. 00.072 des Bundesrats zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000, BBI 2000 S. 5753). Interkantonale Fachkurse haben in der Schweiz eine lange Tradition. Bereits das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930 (fortan: aBbA) sah vor, dass die schulische Berufsbildung im Rahmen von interkantonalen Fachkursen absolviert wer-

2013 Berufsbildung 517 den kann. Bis zum Erlass des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 konnte das zuständige Bundesamt den Besuch von interkantonalen Fachkursen für alle oder für bestimmte Fächer obligatorisch erklären (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 und Art. 28 Abs. 3 aBbA). Bezüglich Berufe im Gast- und Hotelgewerbe machte das Bundesamt davon auch Gebrauch und bestimmte im Jahr 1959 erstmals, dass der Besuch der interkantonalen Fachkurse für Koch- und Kellnerlehrlinge in Saisonbetrieben des Gastgewerbes obligatorisch sei. Weiter konnten die kantonalen Behörden auch Koch- und Kellnerlehrlinge von abgelegenen Ganzjahresbetrieben den Fachkursen zuweisen (Art. 3 Abs. 1 und 5 des Reglements über die interkantonalen Fachkurse für Koch- und Kellnerlehrlinge vom 29. August 1959). Dieses Reglement wurde allerdings per 1. März 1974 aufgehoben und als separater Teil in das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kochs vom 28. Januar 1974 integriert. Mit dem Inkrafttreten des Nachfolge-Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Beruf Koch/Köchin vom 23. Februar 1996 (Ausbildungsreglement 1996) änderte sich die Rechtslage. Das Bundesamt verzichtete nämlich gänzlich darauf, die interkantonalen Fachkurse in der Gastronomiebranche obligatorisch zu erklären und regelte insoweit neu, dass der Kanton die Bewilligung für den Besuch der interkantonalen Fachkurse erteilt (Art. 2 Abs. 6 Ausbildungsreglement 1996) und über die Übernahme der Kosten befindet. Dasselbe gilt unter der für die Ausbildung im vorliegenden Fall massgeblichen Bildungsverordnung (Art. 9 der Verordnung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie über die berufliche Grundbildung Köchin/Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, EFZ, vom 5. Mai 2009). Das Bundesamt bewilligt auf Antrag der Berufsverbände gemäss Art. 22 Abs. 5 BBG die Durchführung (nicht aber den Besuch) interkantonaler Fachkurse. Das Bundesrecht verlangt aber von den Kantonen in organisatorischer Hinsicht kein Angebot von Blockkursen für Saisonbetriebe. Kantone sind weiter auch nicht verpflichtet, solche nicht obligatorische, private Angebote zu subventionieren (Botschaft 00.072, a.a.O., BBl 2000 S. 5703 und 5750).

518 Verwaltungsbehörden 2013 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass nach heutiger Rechtslage interkantonale Fachkurse nicht zum obligatorischen Angebot der Berufsbildung gehören und es in der Kompetenz der Kantone liegt, ein solches Angebot zur Verfügung zu stellen und vollziehende Regelungen über die Bewilligung des Besuchs von interkantonalen Fachkursen zu erlassen. Das Bundesamt nimmt insoweit keine den Kantonen obliegende Interessenabwägung vor und schränkt die Kantone nicht ein, restriktive Voraussetzungen für den zu subventionierenden Besuch interkantonaler Fachkurse vorzusehen. Unter dem Aspekt der bundesgesetzlich garantierten Unentgeltlichkeit des Berufsschulunterrichtes steht es damit den Kantonen frei, ob und in welchen Umfang sie Lernenden Blockkurse anbieten und unter welchen Umständen sie die Kosten für den Besuch von Schulen, welche Blockkurse anbieten, mit eigenen Beiträgen unterstützen wollen. 2.5.2 Der Beschwerdeführer 2 bietet die obligatorische schulische Grundbildung für die Kochausbildung im Rahmen von Blockkursen an und zwischen der SBBK und dem Beschwerdeführer 2 besteht eine Leistungsvereinbarung über dieses Angebot. Der Beschwerdeführer 2 verfügt weiter – eigenen Angaben zu Folge – über die notwendige Bewilligung des Bundes i.S.v. Art. 23 Abs. 5 BBG und wird auch ordentlich beaufsichtigt (Art. 24 Abs. 1 BBG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BBV). Auszubildenden steht es damit ohne weiteres zu, anstatt die unentgeltlich angebotene Berufsfachschule gemäss Berufszuteilungsplanung des Kantons die Schule des Beschwerdeführers 2 zu besuchen, falls dieser der Aufnahme zustimmt oder (gesetzlich oder vertraglich) zur Aufnahme verpflichtet ist. Von Bundesrechts wegen nicht vorgeschrieben ist dagegen eine kantonale Finanzierung des Angebots des Beschwerdeführers 2 durch Übernahme der Kosten. 2.6 Interkantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme Damit bleibt zu beurteilen, ob im interkantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage besteht, die den Kanton verpflichten würde, dem Beschwerdeführer 2 die Kosten für die Schulung von Auszubildenden des Betriebs des Beschwerdeführers 1 zu erstatten.

2013 Berufsbildung 519 Eine solche Verpflichtung kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers 1 – nicht aus der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 abgeleitet werden. Die BFSV bestimmt nämlich nicht, welcher Einzelperson der Kanton aus welchem Grund die Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch zu bezahlen hat, sondern legt lediglich fest, welche Beiträge der Kanton bei effektiver Zuweisung zu einer auswärtigen Schule entrichten muss (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 BFSV). Geregelt wird damit nur, wie viel bezahlt werden muss, falls der Kanton eine Zuweisung vornimmt und damit eine Kostengutsprache leistet. Ob der Kanton eine Kostengutsprache abgeben will, wird nicht durch die BFSV geregelt und liegt weiterhin in seinem pflichtgemässen Ermessen. Die BFSV führt damit gerade keine freie Schulortswahl der Lernenden ein. 2.7 Leistungsvereinbarung, Berufszuteilungsplanung und innerkantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme 2.7.1 Zwischen der SBBK und dem Beschwerdeführer 2 besteht eine Leistungsvereinbarung, welcher der Kanton Aargau am 6. Juni 2012 zustimmte. Mit seiner Zustimmung akzeptiert der Kanton, sich "bei der Entsendung von Lernenden an die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen zu halten und die verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen" (…). Aus der Zustimmung des Kantons zur Leistungsvereinbarung folgt in rechtlicher Hinsicht aber keine Verpflichtung, Lernende an die Schule des Beschwerdeführers 2 zu entsenden. Der Akt der Entsendung und damit der Leistung einer Kostengutsprache bleibt gemäss Wortlaut der kantonalen Zustimmung und in Übereinstimmung mit der BFSV (Erw. 2.6) weiterhin im pflichtgemässen Ermessen des Kantons (vgl. dazu Erw. 2.7.2 und 2.7.3). Die Leistungsvereinbarung selber statuiert nämlich keine freie Schulortswahl und enthält auch keine vertragliche Klausel zur Übernahme der Kosten eines allfällig frei gewählten auswärtigen Schulbesuchs (…).

520 Verwaltungsbehörden 2013 2.7.2 2.7.2.1 Mit einer Leistungsvereinbarung können vom Staat zu erbringende Verwaltungsobliegenheiten übertragen werden (§ 93 Abs. 3 KV). Mit dem Beitritt zur Leistungsvereinbarung zwischen SBBK und dem Beschwerdeführer 2 anerkennt der Kanton, dass die Schulung von Lernenden der Berufe Köchin/Koch EFZ, Küchenangestellte/Küchenangestellter EBA und Systemgastronomiefachfrau/ Systemgastronomiefachmann EFZ durch den Beschwerdeführer 2 erfolgen darf und dass er dem Beschwerdeführer 2 entsprechend Lernende zuweisen kann. Insoweit steht es dem Regierungsrat – entgegen der vom BKS vertretenen Ansicht – ohne weiteres zu, den Beschwerdeführer 2 in seiner Berufszuteilungsplanung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 GBW). Die Tatsache, dass die Schule des Beschwerdeführers 2 privatrechtlich organisiert ist und ihren Sitz nicht im Kanton hat, schliesst eine Berücksichtigung in der Berufszuteilungsplanung nicht aus. Der Regierungsrat berücksichtigt nämlich nur "namentlich" die in der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufsfachschulstandorte (§ 14 Abs. 2 GBW). Es ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Kanton dem Beschwerdeführer 2 im Rahmen der geschlossenen Leistungsvereinbarung keine Zusicherung abgab, ihm eine bestimmte Zahl von Lernenden zuzuweisen. Er trat der Vereinbarung klarerweise ohne Übernahme einer Entsendeverpflichtung bei und verpflichtete sich lediglich, sich bei der Entsendung von Lernenden an die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen zu halten (Erw. 2.7.1). 2.7.2.2 Das BKS legt dar, dass der Kanton der Leistungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer 2 zustimmte, da er die schulische Grundbildung für den Beruf Systemgastronomiefachfrau/Systemgastronomiefachmann EFZ nicht selber anbietet und der Beschwerdeführer 2 als schweizweit einzige Schule diesen Ausbildungsgang führt (…). Konsequenz davon ist selbstverständlich auch, dass der Regierungsrat gestützt auf die Leistungsvereinbarung die Lernenden des Berufs Systemgastronomiefachfrau/Systemgastronomiefachmann EFZ in

2013 Berufsbildung 521 seiner Berufszuteilungsplanung dem Beschwerdeführer 2 zuweisen kann. 2.7.2.3 Bezüglich der weiteren – vom Beschwerdeführer 2 angebotenen – schulischen Ausbildungsgänge ist grundsätzlich festzuhalten, dass das kantonale Angebot mit den beiden Berufsfachschulen Aarau und Baden eine genügende Abdeckung gewährleistet und es deshalb aus geografischer Sicht keiner Berücksichtigung der Schule des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung bedarf. Nicht ausser Acht zu lassen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 mit den von ihm angebotenen Blockkursen ein auf die Bedürfnisse von Saisonbetrieben ausgerichtetes Spezial-Angebot zur Verfügung stellt, welches für Lernende von 1959 bis ins Jahr 1996 vom Bundesamt für obligatorisch erklärt wurde (vgl. dazu Erw. 2.5.1). Bis ins Jahr 1996 bestand damit ein durchsetzbarer Anspruch für Lernende von Saisonbetrieben, die Schule des Beschwerdeführers 2 bzw. dessen Rechtsvorgängers besuchen zu können. Da der Kanton Aargau aber kein typischer Tourismuskanton ist und damit Saisonbetriebe, welche nicht ganzjährig geöffnet haben, selten vorkommen, bedarf es nicht zwingend einer Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Berufszuteilungsplanung ein Planungsinstrument des Kantons darstellt, das obligatorische Angebot von Berufsfachschulen bedarfsgerecht zu bestimmen (Art. 22 Abs. 1 BBG) und Überkapazitäten zu vermeiden. Sie ist jedoch von der Unterstützung und Leistung allfälliger Kostenbeiträge an privatrechtlich organisierte Schulen zu unterscheiden. Eine Pflicht, privatrechtlich organisierte Schulen zu subventionieren, besteht nämlich nicht, sofern diese kein von den Kantonen obligatorisch zu schaffendes Angebot in deren Auftrag zur Verfügung stellen (Botschaft 00.072, a.a.O., BBl 2000 S. 5703 und 5750). Der Umstand der nicht ganzjährigen Öffnung eines Lehrbetriebes kann immerhin im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. § 19 Abs. 3 GBW für einen von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort angemessen berücksichtigt werden (vgl. dazu Erw. 2.7.3).

522 Verwaltungsbehörden 2013 Klar festzuhalten gilt es, dass Lernenden ohne wenn und aber das Recht zugestanden wird, die Schule des Beschwerdeführers 2 zu besuchen, wenn die Kostentragung geregelt ist (Erw. 2.5.2). Eine Berücksichtigung solcher, wohl nur vereinzelt auftretender Fälle in der Berufszuteilungsplanung kann unterbleiben. 2.7.3 § 19 Abs. 1 GBW legt fest, dass für die Schulortszuteilung von Lernenden im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen massgebend sind. Eine freie Schulortswahl der Lernenden besteht damit nicht. Das Departement kann jedoch einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen (§ 19 Abs. 3 GBW). Wie bereits erwähnt übernimmt der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der geschlossenen Leistungsvereinbarung eine öffentliche Aufgabe, wobei die Zuweisung von Lernenden an den Beschwerdeführer 2 – mangels anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelung (Erw. 2.5, 2.5 sowie 2.7.1 und 2.7.2) – weiterhin dem pflichtgemässen Ermessen des Kantons obliegt. Das kantonale Ermessen wird auch nicht durch die vom Bundesamt dem Beschwerdeführer 2 erteilte Betriebsbewilligung eingeschränkt, da das neue Bundesrecht darauf verzichtet, den Besuch und die Kostenübernahme von interkantonalen Angeboten zu regeln (Erw. 2.5.1). Der Regierungsrat anerkennt, dass der Beschwerdeführer 2 mit den von ihm angebotenen schulischen Blockkursen für nicht ganzjährig geöffnete Saisonbetriebe (insbesondere in den Tourismuskantonen) eine wichtige Dienstleistung erbringt. Das Angebot von Blockkursen ermöglicht nämlich Betrieben, welche in der Zwischensaison mehrere Wochen geschlossen sind und Lernende jährlich nur 35 Wochen ausbilden können, die Schaffung eines Lehrstellenangebots. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (…) können jedoch nicht mit einem allenfalls bestehenden Saisonprivileg im Sinn von Anhang Ziff. II Abs. 2 L-GAV bereits wichtige Gründe für die Bewilligung eines Schulbesuchs beim Beschwerdeführer 2 angenommen werden, weil damit gerade nichts über die saisonbedingte Schliessung des Betriebes ausgesagt wird (vgl. Erw. 2.4). Der Regie-

2013 Berufsbildung 523 rungsrat hält in Übereinstimmung mit dem BKS klar dafür, dass die Berufsfachschulen Aarau und Baden die Ziele der Berufsbildung auch bei Betrieben mit saisonalen Auslastungsschwankungen ohne weiteres erfüllen können (…). Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass Lernende an der Berufsfachschule Aarau nur an einem Tag pro Woche ausgebildet werden und den Lehrbetrieben bei der Wahl des Schultages ein Mitbestimmungsrecht zukommt (…). Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Blockkurse des Beschwerdeführers 2 jährlich Kosten in Höhe von Fr. 12'700.– verursachen (…), während der Tarif bei einer dualen Teilzeit-Lehre nur Fr. 7'300.– pro Schuljahr beträgt (Anhang BFSV). Demgegenüber zu stellen sind die Interessen an der Ausbildung von Lernenden in Betrieben, die nur saisonal geöffnet haben. Eine Ausnahmebewilligung ist für Lernende des Berufs Köchin/Koch in Lehrbetrieben vorzusehen, welche in der Nebensaison während mehreren Monaten geschlossen haben und deshalb die Lernenden nur während 35 Wochen pro Jahr ausbilden können. Eine Ausnahmebewilligung bedarf dabei mindestens der gänzlichen Schliessung eines Betriebes während längerer Zeit als vier Betriebsferienwochen. Der Regierungsrat knüpft damit an der alten, vom Bundesrat bzw. vom Bundesamt verbindlich verordneten Rechtslage an, der die interkantonalen Fachkurse nur für nicht ganzjährig geöffnete Saisonbetriebe obligatorisch erklärte (Erw. 2.5.1). (…) 3. Beschwerde des Vereins H. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. In der angefochtenen Verfügung wird einzelfallweise eine Person einer Berufsschule zugewiesen. Die Verfügung entfaltet über den konkreten Einzelfall hinaus keine Verbindlichkeit, auch wenn die Entscheidung durchaus präjudizielle Wirkung hat. Die angefochtene Verfügung berührt damit, da nur ein konkreter Einzelfall betroffen ist, kein schützenswertes eigenes Interesse des Beschwerdeführers 2. Praxisgemäss kommt Schulbetrieben in Fällen der hier vorliegenden Art nicht die Befugnis zu, bei abgelehnten Zuweisungen oder Kostenübernahmen von einzelnen Auszubildenden im eigenen Na-

524 Verwaltungsbehörden 2013 men Beschwerde zu führen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 1983, S. 162). Das Rechtsverhältnis zwischen Kanton und Beschwerdeführer 2 gründet vielmehr auf der mit der SBBK geschlossenen Leistungsvereinbarung (vgl. vorne Erw. 2.5.2). Der Beschwerdeführer 2 versucht im Rahmen seiner Argumentation denn auch darzulegen, dass der Kanton mit seiner Weigerung der kostenpflichtigen Entsendungen von Lernenden an seine Schule die von ihm akzeptierte Leistungsvereinbarung verletze. Streitigkeiten, welche verwaltungsrechtliche Verträge betreffen, beurteilt jedoch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren i.S.v. § 60 ff. VRPG. Der Beschwerdeführer 2 will denn auch vom Regierungsrat eine in ein Feststellungsbegehren "verpackte" Leistungsklage auf Zuweisung von Lernenden beurteilt wissen. Damit bleibt kein Raum, um im vorliegenden Verfahren als Partei teilzunehmen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist damit nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Wie bereits dargelegt, bestehen nämlich weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Zuweisung von Lernenden (Erw. 2). Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (…) ist ebenfalls nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer 2 vom Kanton die Bezahlung der Ausbildungskosten gemäss BFSV und damit eine Subventionierung verlangt. Dem Beschwerdeführer 2 wird – wie dargelegt – in keiner Art und Weise verwehrt, Lernende ohne kantonale Subventionierung auszubilden (Erw. 2.5.2.). Eine allfällige Notwendigkeit der Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung führt weiter ebenfalls nicht dazu, dass der Kanton über die Bezahlung der Ausbildungskosten das Angebot des Beschwerdeführers 2 subventionieren müsste (Erw. 2.7.2.3). (…)

2013 Gemeinderecht 525 III. Gemeinderecht

100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 17. September 2013 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (74953/23.5). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013 war unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von Fr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl. Parkhaus zu befinden. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindeversammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Firma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen gewesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. + Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessenkonflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y.