2013 Jagdrecht 529 IV. Jagdrecht
101 Wildschadenabschätzung - Wer Anspruch auf Schadenersatz für eine Schadenfläche geltend macht, muss gemäss Art. 8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, wie gross die geschädigte Fläche ist. Gelingt dem Beschwerdeführer dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der Abschätzung der kantonalen Fachstelle angenommen und entsprechend zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. - Allein aus dem Umstand, dass beim Kantonsangestellten eine bestimmte Nähe zum Staat vorliegt, kann die Vermutung pflichtwidriger Handlungen nicht abgeleitet werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 3. April 2013 i. S. M. G. gegen die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (RRB Nr. 2013- 000377). Aus den Erwägungen 2. Die verfahrensrechtlichen Fragen des Verwaltungsrechts sind im VRPG geregelt. § 24 VRPG enthält Vorschriften über Beweismittel und verweist in Abs. 4 in Bezug auf übrige Fragen des Beweisrechts auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörden unter Beachtung der Vorbringen der Parteien zu beachten (§§ 2 und 17 VRPG). Die Beweisfragen sind in Art. 150 ff. ZPO und in Art. 8 ZGB geregelt.
530 Verwaltungsbehörden 2013 3. Gemäss § 17 Abs. 2 VRPG würdigen die Behörden das Ergebnis der Untersuchung frei. Nach Art. 8 ZGB trägt jene Person die Beweislast, die aus der behaupteten Tatsache Rechte ableitet. Wer sich daher auf das Bestehen eines Anspruchs beruft, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis unmöglich ist, muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BGE 94 II 80) oder gelegentlich eine auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGE 130 III 325, 132 III 720). Auch die Folgen der Beweislosigkeit sind in Art. 8 ZGB geregelt: Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, S. 69). Gegenstand des Beweises ist im vorliegenden Fall die Grösse der geschädigten Fläche. Da der Beschwerdeführer behauptet, dass er einen Anspruch auf Schadenersatz für eine Schadenfläche von mindestens 50 Aren hat, muss er gemäss Art. 8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, dass nicht 25, sondern 50 Aren geschädigt wurden. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der Abschätzung der kantonalen Fachstelle angenommen und entsprechend zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. Nach der Beurteilung des Schadenabschätzers A. B., der gemäss der Stellungnahme der Sektion Jagd und Fischerei BVU über grosse Erfahrung in der Abschätzung von Wildschäden, unter anderen auch in Maiskulturen verfügt, beträgt die Grösse der geschädigten Fläche 25 Aren. Die Wildschadenabschätzung erfolgte nach gängiger Praxis im Kanton Aargau. Die insgesamt abgeschätzte Schadenfläche setzte sich aus verschiedenen grösseren und kleineren Teilflächen zusammen, die als zu 100% geschädigt beurteilt wurden. Der Regierungsrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung seiner Fachstelle zu zweifeln. Zudem verfügt die Rechtsmittelbehörde zumeist nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse. So wird der Regierungsrat die Schadenabschätzung einer Fachperson des zuständigen Departements nur dann korrigieren, wenn ein sachlicher Grund
2013 Jagdrecht 531 für begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Abschätzung vorliegt. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn bei der Schadenabschätzung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Abschätzungsergebnis massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst haben, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen der Schäden an der geschädigten Flächen vorgenommen worden sind. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Einschränkungen der Kognition nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 106 Ia 1 ff.; 115 Ia 6). Als Beweismittel für die Richtigkeit der eigenen Abschätzung bringt der Beschwerdeführer die Schätzungen von zwei weiteren Personen (C. D. und E. F.) vor, die mit seiner Schätzung übereinstimmen. Im Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die beiden von ihm als Auskunftspersonen oder Zeugen beantragten Personen über grosse Erfahrung in der Landwirtschaft und über eine gewisse Erfahrung in Wildschadenabschätzung verfügen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ihre Qualifikationen und Erfahrungen in Wildschadenabschätzung höher als diejenigen von A. B. einzustufen sind. Dementsprechend kann auf Grund ihrer abweichenden Schätzungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Abschätzung von A. B. fehlerhaft ist. Eine zusätzliche Schadenabschätzung durch eine unabhängige Fachperson kann nicht mehr vorgenommen werden, da der Beschwerdeführer die geschädigte Anbaufläche schon abgeerntet und Massnahmen zur Beweissicherung unterlassen hat. Eine andere Möglichkeit für die Beurteilung des Schadenausmasses besteht nicht mehr. Aus den vorliegenden Verfahrensakten sind weitere Gründe, die ein Eingreifen des Regierungsrats rechtfertigen und zur Korrektur der geschätzten Schadenfläche auf 50 Aren führen würden, nicht ersichtlich. 4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Unabhängigkeit des beim Kanton im Stundenlohn angestellten Schadenabschätzers sei zweifelhaft. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass bei der vorliegenden Konstellation eine gewisse Befangen-
532 Verwaltungsbehörden 2013 heit des Kantonsangestellten bestehen kann, denn wenn die Summe geleisteter Abgeltungen und Beiträge an Verhütungsmassnahmen einen Viertel des Jahrespachtzinses einer Jagdgesellschaft übersteigt, muss der Kanton für den Rest des Jahres die Abgeltungen und Beiträge übernehmen (§ 26 Abs. 1 AJSG). Allein aus dem Umstand, dass beim Kantonsangestellten eine bestimmte Nähe zum Staat vorliegt, kann die Vermutung pflichtwidriger Handlungen aber nicht abgeleitet werden. Sonst würden alle Staatsangestellten dieser Vermutung unterliegen. Weitere Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Handlung infolge Befangenheit von R. E. sind nicht ersichtlich. Aus den Akten folgt zwar, dass die vom Beschwerdeführer als Auskunftspersonen oder Zeugen beantragten C. D. und E. F. vertrauenswürdige Personen sind; Vertrauenswürdigkeit und Pflichtbewusstsein schliessen aber Befangenheit nicht völlig aus. Wegen der Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer liegt auch bei den vom Beschwerdeführer genannten Sachverständigen eine gewisse Befangenheit vor. (…)
2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht
102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer Lehrperson, die in einem Strafverfahren als Zeugin angerufen wurde, darf dann verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Nicht berücksichtigen darf die über die Amtsgeheimnisentbindung entscheidende vorgesetzte Behörde die persönlichen Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person; ob der Lehrperson ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Gefahr für Leib und Leben zusteht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2013 i.S. Staatsanwaltschaft B. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2013-000558). Aus den Erwägungen 2.1 Gemäss Art. 163 StPO ist jede zeugnisfähige – d.h. mehr als 15 Jahre alte und hinsichtlich des Einvernahmegegenstands urteilsfähige – Person zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet. Diese sog. Zeugnispflicht beinhaltet nicht nur eine Wahrheitspflicht, sondern auch eine Erscheinenspflicht sowie eine Aussagepflicht (vgl. Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [nachstehend: Kommentar StPO], herausgegeben von Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Zürich 2010, N. 9 ff. zu Art. 163). Die Aussagepflicht besteht allerdings nur insoweit, als der betreffenden Person kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Neben den in Art. 168 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsgründen aufgrund persönlicher Beziehungen, den in Art. 169 StPO