550 Verwaltungsbehörden 2013 (…) 105 Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme Keine gesetzlich vorgeschriebene Form Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2013 i.S. R.D. (RRB Nr. 2013-000339). Aus den Erwägungen 1.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011, dass die Verfügung vom 14. Januar 2011 seinem Rechtsvertreter nochmals als Gerichtsurkunde zugestellt und eine neue Frist angesetzt werden soll. Er bestreitet damit, dass die Verfügung richtig zugestellt worden ist. Das Original der Verfügung hätte – seiner Meinung nach – nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Die Verfügung gar nicht erhalten zu haben, macht er damit nicht geltend. 1.2 Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zustellung grundsätzlich gegen Empfangsbescheinigung oder Rückschein zu erfolgen hat. Eine entsprechende Regel wäre im Übrigen blosse Ordnungsvorschrift, nicht aber eine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 3 zu § 26, S. 37). Ist ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens verlangt werden (§ 65 Abs. 2 VRPG). Bei Verfahren mit nicht eröffneten Entscheiden bedeutet die Wiederherstellung, dass
Aargau Regierungsrat 27.03.2013 RRB Nr. 2013-000339
March 27, 2013·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·238 words·~1 min·1
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Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme Keine gesetzlich vorgeschriebene Form